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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6120/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6120/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6120/2017
Datum:20.08.2019
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Betrieb; Vorinstanz; Recht; Person; Personen; Unterstellung; Taxifahrer; Personentransport; Shuttle; Tätigkeitsbereich; Akten; Verfügung; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Urteil; Dienstleistungen; Transportbetrieb; Entscheid; Abklärung; Mitwirkung; Anschluss; Betriebe; Parteien; Betriebszweck
Rechtsnorm: Art. 10 UVG ;Art. 109 UVG ;Art. 28 ATSG ;Art. 29 BV ;Art. 42 VwVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;
Referenz BGE:113 V 225; 113 V 327; 113 V 346; 127 V 431; 128 V 124; 130 V 1; 130 V 329; 132 V 368; 137 I 195; 143 V 71
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6120/2017

U r t e i l  v o m  2 0.  A u g u s t  2 0 1 9

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A. ,

vertreten durch Dieter Haas, Notariat und Advokatur, Kramgasse 5, Postfach 630, 3000 Bern 8, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand UVG, Unterstellung SUVA;

Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 2017.

Sachverhalt:

A.

Die A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in ( ) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Taxibestellund Vermittlungszentrale, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Personen- und Warentransports sowie der Telekommunikation (Akten der Suva [act.] 52). Die Suva (nachfolgend Vorinstanz) teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 mit, dass ihre Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2018 bei ihr zu versichern seien (act. 47 f.). Mit Einsprache vom 24. Juli 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, von einer Suva-Unterstellung ihres Betriebes sei abzusehen, da die vermittelten Taxifahrer gegenüber der Beschwerdeführerin als selbständige Unternehmer zu betrachten seien (act. 50). Am 31. Juli 2017 erteilte die Vorinstanz der Einsprache aufschiebende Wirkung (act. 51). Mit Einsprache-Entscheid vom 29. September 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 59).

B.

    1. Am 27. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

    2. Der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- (B-act. 2) ging am 28. November 2017 bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4).

    3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Weise im Personenverkehrsund Personentransportgewerbe tätig sei. Sie transportiere ihre Kunden selber bzw. lasse sie durch die ihrer Zentrale vertraglich angeschlossenen Taxis transportieren. Sie sei somit klarerweise ein Verkehrsund Transportbetrieb im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (B-act. 8).

    4. Mit Replik vom 5. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Taxizentrale betreibe. Bereits aber die Beschreibung der Tätigkeit sei von der Vorinstanz falsch wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Flotte und sorge nicht zwingend dafür, dass der Kunde eine Fahrgelegenheit erhalte. Sie vermittle lediglich den Kunden an ein Taxi (B-act. 11).

    5. Mit Duplik vom 11. Mai 2018 teilte die Vorinstanz insbesondere mit Verweis auf die Beschwerdeantwort mit, dass sie an der Abweisung der Beschwerde festhalte (B-act. 12).

    6. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 13).

C.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen. Nicht in Art. 109 UVG aufgeführt und damit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Beurteilung der Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung, im vorliegenden Fall bezüglich der bei der Beschwerdeführerin angeschlossenen Taxifahrer.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die

      Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

    4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

    5. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 29. September 2017, womit vorliegend das UVG in der Fassung vom 1. September 2017 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fassung vom 24. Januar 2017 anwendbar sind.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör.

    1. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass der hauptsächliche Zweck der Beschwerdeführerin der Personentransport mittels Taxifahrzeugen, Shuttle-Bussen o.ä. sei. Diesen Schluss habe sie gezogen aufgrund eigener Abklärungen und ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören.

      1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG; Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör

        dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit Hinweisen).

      2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Verweis auf 135 I 279 E. 2.6.1). Die Abklärung des Sachverhaltes und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind klar zu unterscheiden. Die Anhörung der Parteien, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist im Abklärungsverfahren vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht erforderlich (vgl. BGE 132 V 368).

      3. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juni 2017 mit, dass sie aufgrund diverser Abklärungen, so unter anderem dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag und früherer Abklärungen auf der Homepage der Beschwerdeführerin (Stand: Juli und Oktober 2016) zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2018 bei der Vorinstanz zu versichern. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin vorgängig nicht zugestellt. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Verfügung zu erheben, wurde das rechtliche Gehör durch die Nicht-Anhörung im Abklärungsverfahren nicht verletzt (BGE 132 V 368).

3.

Die Vorinstanz macht ihrerseits geltend, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

    1. Im Verwaltungsverfahren besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG eine Mitwirkungspflicht. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Von der Befolgung bzw. Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht. Im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts besteht zwar keine Beweisführungslast, doch haben die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des BGer 8C_882/2009 vom 19. Februar 2010).

    2. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 auf, ihr die notwendigen Unterlagen und Informationen für die Versicherung bei der Suva zuzustellen, so das Formular Betriebsbeschreibung und Betriebserfassung, eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice für die Obligatorische Unfallversicherung der Mitarbeitenden, eine Ermächtigung für die Einholung des Schadenrendements beim aktuellen Versicherer, eine aktuelle Fahrerliste, das Beispiel einer Gehaltsabrechnung sowie die Kopie eines Anschlussvertrages mit Anhängen (act. 27). Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin gemahnt, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie wurde ausserdem auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen, sowie darüber informiert, dass ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten entschieden werde (act. 30). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 21. September 2016 ein Beispiel einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit einem selbständigen Taxifahrer ein und wies darauf hin, dass sie als Vermittlungszentrale weder Einblick in die Umsätze noch die Arbeitszeiten der Taxifahrer habe und es

      deshalb nicht möglich sei, die übrigen Dokumente einzureichen (act. 31). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Frist gesetzt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen und sie wurde erneut auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht (act. 33). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass die Taxihalter als selbständige Unternehmer zu betrachten seien, und stellte der Vorinstanz eine Kostenübersicht zu (act. 34). Daraufhin tätigte die Vorinstanz eigene Abklärungen (act. 35, 37, 43) und erliess am 28. Juni 2017 eine Verfügung betreffend Unterstellung (act. 47).

    3. Aus dem Genannten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur Teile der erforderlichen Unterlagen einreichte. Auch wenn man davon ausginge, dass die Taxifahrer als selbständig Erwerbstätige zu qualifizieren seien, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 verneint hat (vgl. E. 5.3.3), so hätte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, wie das Formular Betriebsbeschreibung und Betriebserfassung, bereits vor Erlass der Verfügung, zustellen können (act 50). Die Vorinstanz verfügte somit zu Recht aufgrund eigener Abklärungen. Sie forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Unterlagen vorgängig auf und mahnte sie mit Schreiben. Ausserdem wies sie daraufhin, dass sie aufgrund der Akten entscheiden werde, sollte die Beschwerdeführerin nicht mitwirken. Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Regelungen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hatte somit zur Folge, dass die Vorinstanz zu Recht aufgrund der vorliegenden Akten entschied (vgl. E. 3.1).

4.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Betrieb ihre Arbeitnehmer bei der Vorinstanz obligatorisch zu versichern hat. Dafür ist zunächst der Betriebszweck zu klären (vgl. E.5) sowie, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. E. 6). Danach ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 UVG gegeben ist (vgl. E. 7).

5.

Zunächst ist zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwerdeführerin verfolgt, und welche Tätigkeit sie ausübt.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Unternehmen kein Transportbetrieb sei, sondern es handle sich um ein Vermittlungsgeschäft. Einzig der Klinik-Shuttlebus sei eine Transporttätigkeit, welche im Betrieb jedoch völlig untergeordnet sei. Dessen Zukunft sei ausserdem ungewiss.

      Der Betrieb einer Taxibestellund Vermittlungszentrale ergebe sich unter anderem aus der Zweckbeschreibung im Handelsregister. Es sei durchaus möglich, den Zweck weiter zu fassen, als die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Die Vorinstanz stütze sich ausserdem auf veraltete archivierte Ausdrucke der früheren Homepage der Beschwerdeführerin, welche nicht der aktuellen Situation entsprechen sowie deren Facebookauftritt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegenden Verträgen um reine Vermittlungsverträge mit keinerlei Weisungsverpflichtungen oder Risikoübernahmen handle.

    2. Die Vorinstanz hingegen führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin selbst Kunden, zum Beispiel mittels Shuttle Service, transportiere oder sie durch die ihrer Zentrale vertraglich angeschlossenen Taxis transportieren lasse. Jedes Fahrzeug, welches die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage zu ihrer Flotte zähle, sei im Rahmen eines Anschlussvertrages an den Betrieb der Beschwerdeführerin gebunden. Es sei irrelevant, ob ein Transportunternehmen mit eigenen, geleasten oder in Drittbesitz stehenden Fahrzeugen Transporte ausübe. Der Gesetzeswortlaut sei diesbezüglich offen formuliert. Die zur Flotte der Beschwerdeführerin gehörenden Taxis seien mit dem Logo des Betriebes versehen und würden auf der Homepage ausdrücklich als «unsere Fahrzeuge» angepriesen. Sie verfüge über eigene Taxi-Standplätze, setze die Preise für die Taxifahrten fest und betreibe ein Rabattsystem. Im Weiteren sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Shuttle-Service unterhalte. Nebst der TaxiDienstleistung und dem Shuttle-Service habe sie ausserdem spezielle Transportservice-Leistungen, wie Flughafenservice, Rundfahrten, Kurierfahrten, Tandem-Service etc. im Angebot. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Weise im Personenverkehrsund Personentransportgewerbe tätig sei (act. 8).

5.3

      1. Hinsichtlich des Betriebszwecks findet sich in den Akten ein Handelsregisterauszug vom 15. September 2017, wonach die Beschwerdeführerin den Betrieb einer Taxibestellund Vermittlungszentrale sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Personenund Warentransportes und der Telekommunikation bezweckt (act. 52). Dies entspricht auch dem aktuellen Eintrag im Handelsregister gemäss www.zefix.ch (besucht am 17. Juni 2019).

      2. Gemäss Homepage-Auszügen bot die Beschwerdeführerin im Juli und Oktober 2016 unter anderem Behindertentransporte, Schulfahrten, Kurierdienste und ein Pharma-Taxi an (act 45). Die Beschwerdeführerin bestreitet dennoch, solche Transporte durchzuführen. Dies ist nicht nachvollziehbar, so bietet die Beschwerdeführerin gemäss Homepage-Auszügen mit Stand 15. September 2017 (act. 54) sowie aktuell unter ( ) (besucht am 1. Juli 2019) neben den Taxidienstleistungen nach wie vor auch spezielle Dienstleistungen wie einen Flughafenservice, Rundfahrten, Kurierfahrten und einen Veranstaltungs-Service an. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin immer noch einen Stretch-Limousinen Service mit diversen Fahrzeugen im Angebot hat. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird ihr Klinik-Shuttle-Transport, den sie mit einem eigenen Fahrer durchführt.

      3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Taxifahrer bei einem Anschluss an eine Taxivermittlungszentrale unter gewissen Voraussetzungen als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren. Dies ist gemäss Bundesgericht auch dann der Fall, wenn die Taxifahrer ihr eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Ausschlaggebend ist auch nicht, dass sie frei sind, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auf ein Unterordnungsverhältnis lässt schliessen, dass gemäss Anschlussvertrag eine vertragliche Verpflichtung besteht, an Kursen teilzunehmen, für das Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden und die Vorschriften der Taxizentrale zum Auftreten und Verhalten der Taxihalter gegenüber den Kunden einzuhalten (vgl. Urteile des BGer 8C_571/2017 vom 9. November 2017 und 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014). Ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Taxifahrer vorliegend nicht zuständig ist (vgl. E. 1.1), ist auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung insofern zu verweisen, als dass der Betriebszweck der Beschwerdeführerin dadurch konkretisiert wird. Es ist offensichtlich die Aufgabe der angestellten Taxifahrer, Personen zu transportieren. Die Qualifikation der Taxifahrer mit Anschluss an eine Taxivermittlungszentrale als unselbständige Erwerbstätige führt somit unweigerlich zum Schluss, dass neben einer allfälligen Taxivermittlung auch der Personentransport zum Betriebszweck der Beschwerdeführerin gehört.

5.4 Aus den genannten Informationen resultiert, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Betriebszweck im Handelsregister übereinstimmt und sie neben der Taxibestellund Vermitt-

lungszentrale auch Dienstleistungen im Bereich des Personenund Warentransportes erbringt. Dies ergibt sich auch aus dem öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin und geht einher mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Taxifahrer auch bei einer Taxivermittlungszentrale angestellt sein können und entsprechende Personentransporte durchführen. Selbst, wenn man davon ausginge, dass die Taxifahrer der Beschwerdeführerin allesamt als selbständige Erwerbstätige gelten würden, da sie die bundesgerichtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, so bietet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Personentransporte durch den Klinik-Shuttle-Bus an. Die Beschwerdeführerin erbringt ausserdem keine Nachweise, welche ihre Behauptungen, dass sie keine Personentransporte durchführe, stützen würden. Sie vermag in der Folge die Abklärungen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen.

6.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche eine Taxibestellund Vermittlungszentrale betreibt und Dienstleistungen im Bereich des Personenund Warentransportes erbringt, einen ungegliederten Betrieb aufweist, wie dies von der Suva angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht.

    1. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zürich 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG

      i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des

      BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C- 3181/2006 E. 3.1 m.H; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 UVG).

    2. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 m.H.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346

      E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 66 UVG). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG).

    3. Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 66 UVG).

6.3.1 Vorliegend ergibt sich aus dem Betriebszweck gemäss Handelsregistereintrag und der damit übereinstimmenden tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5), der damit zusammenhängenden Prozesse der Taxivermittlung sowie deren logistische Organisation und der

Vermarktung der angebotenen Dienstleistungen, dass die Beschwerdeführerin in einem einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich tätig ist. Die Beschwerdeführerin weist damit einen einheitlichen Betriebscharakter auf. Es bestehen neben der Taxivermittlung und der Personentransportdienste keine weiteren Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit, welche nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Die Annahme der Suva, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb, wird daher zur Recht auch nicht von der Beschwerdeführerin beanstandet.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. 78 Bst. a UVV gegeben ist.

    1. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass die öffentlich gemachten Beschreibungen des Geschäftszweckes der Beschwerdeführerin ohne weiteres den Schluss zuliessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb handle, welcher Personentransporte in Form von Taxi-, Busund Limousinen-Fahrten durchführe. Aufgrund der Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich den Zweck des Personentransportes mittels Taxifahrzeugen, Shuttle-Bussen habe. Sie sei deshalb ein Transportbetrieb und erfülle den gesetzlichen Tatbestand von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG. Auch wenn man davon ausginge, dass die Taxiaufträge an andere Taxiunternehmen weitergegeben werden, sei der Tatbestand erfüllt, da auch Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe unter Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG zu subsumieren seien. Von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG subsumiert werde auch Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG. So bereiten auch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die eigentlichen Transportdienstleistungen vor, in dem sie Fahraufträge von Kunden der Beschwerdeführerin entgegennehmen und mittels technischer Hilfsmittel an einen angeschlossenen Fahrer zuweisen. Wenn mindestens ein Unterstellungskriterium von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt sei, so erfolge die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei dessen Anteil an der gesamten Geschäftstätigkeit keine Rolle spiele. Es reiche daher bereits der Shuttle-Bus Service für eine Unterstellung aus.

    2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es handle sich bei ihrem Betrieb eben gerade nicht um einen Transportbetrieb, sondern um ein Vermittlungsgeschäft. Einzig der Klinik-Shuttlebus sei eine Transporttätigkeit, dessen Fahrer jedoch bei der Suva angemeldet worden sei. Die Gesetzesauslegung gehe zu weit. Sie sei kein Transportbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG und ein Anschluss an das Transportgewerbe sei auch

      nicht vorhanden, denn die Dienstleistungen würden nicht weitergegeben. Es sei auch kein Taxifahrer verpflichtet, den von der Beschwerdeführerin vermittelten Auftrag auszuführen, die Fahrgäste könnten sich auch direkt an den Taxifahrer wenden. Die Beschwerdeführerin betreibe somit kein Transportgewerbe, sondern eine Vermittlungsagentur. Sie nehme Transportaufträge entgegen, führe diese aber eben gerade nicht aus.

    3. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG sind unter anderem bei der Suva Arbeitnehmer von Verkehrsund Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch versichert. Gemäss Art. 78 Bst. a UVV gelten als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG solche, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen.

    4. Das Bundesgericht erwog in BGE 113 V 225 E. 3a, dass Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG einen grösseren Kreis von Betrieben bezeichne, insbesondere auch solche, die nicht direkt den engeren Kreis der Transportbetriebe umfasse. Ausserdem wird ausgeführt, dass der Bundesrat, wenn er Ausnahmen hätte vorsehen wollen, diese explizit hätte nennen müssen. Da Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG die Transportbetriebe nennt, hielt sich der Bundesrat an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wenn er in Art. 78 Abs. 1 Bst. a UVV ausführt, dass Betriebe, welche Transporte zu Land, Wasser oder in der Luft durchführen, erfasst werden sollen. Diese Bestimmung ist mit dem Gesetzeswortlauft durchaus vereinbar. Ausnahmen werden nicht genannt.

    5. Die Beschwerdeführerin führt neben den vermittelten Taxiaufträgen auch Personentransporte mittels Taxisowie Spezialfahrten durch, wie beispielsweise mit dem Klinik Shuttle-Bus oder Limousinen-Service. Diese Dienstleistungen werden mindestens teilweise durch ihre Arbeitnehmer durchgeführt (vgl. E. 5.3.3). Im Fall des Klinik-Shuttle-Bus Fahrers ist dies auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. Damit fällt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos unter den Begriff des Transportes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. Art. 78 Bst. a UVV. Es kann damit offen bleiben, ob auch eine Unterstellung aufgrund eines unmittelbaren Anschlusses an das Transportgewerbe besteht und inwiefern Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zur Anwendung gelangt, da aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG i.V.m. Art. Art. 78 Bst. a UVV der ganze Betrieb der Vorinstanz obligatorisch zu unterstellen ist.

8.

Zusammenfassend handelt es sich beim Unternehmen der Beschwerdeführerin um einen ungegliederten Betrieb, so dass die Unterstellung des ganzen Betriebs demzufolge nach Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgen kann, sofern eine der gesetzlich abschliessend erwähnten Tätigkeitsbereiche zu bejahen ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Personentransporte zu Land durchführt und einen Transportbetrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. g UVG darstellt. Aufgrund dessen, dass es unerheblich ist, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt ist (BGer 8C_256/2009, E. 4.2.2), ist die Beschwerdeführerin folglich obligatorisch bei der SUVA zu versichern.

9.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Informationsschreiben, Medienmitteilung)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Informationsschreiben, Medienmitteilung)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben; Beilagen: Informationsschreiben, Medienmitteilung)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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