Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5908/2015 |
Datum: | 18.03.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Staatshaftung (Bund) |
Schlagwörter : | Bundes; Recht; Urteil; Verfahren; Schweiz; Bundesgericht; Akten; Vorinstanz; Schaden; Rente; Schweizer; Zahlung; BVGer; Auszahlung; Verfügung; Verfahrens; Streit; Schadenersatz; Franken; PostFinance; Antrag; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verantwortlichkeitsverfahren; Genugtuung; Akteneinsicht; Urteils; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 34 BGG ;Art. 58 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 70 AHVG ;Art. 78 ATSG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 122 V 47; 125 III 257; 125 V 413; 129 I 281; 132 II 485; 133 V 14; 134 I 65; 134 V 138; 136 I 279; 137 V 282; 137 V 382; 137 V 76; 139 V 137; 140 V 116; 141 V 216; 141 V 246 |
Kommentar: | - |
Das BGer ist mit Entscheid vom 16.07.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_297/2019)
Abteilung III C-5908/2015
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien A. ,
vertreten durch B. , Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung, Schadenersatzund Genugtuungsbegehren, Zwischenverfügung und Verfügung vom 19. August 2015.
Die 1936 geborene und in ihrem Heimatland C. wohnende Beschwerdeführerin erhält seit ( ) 1998 eine schweizerische Altersrente, die ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ausrichtet. Bis Mai 2006 wurde diese Rente durch die SAK in Schweizer Franken, danach in Euro ausbezahlt, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob, welche vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (vgl. Urteil des BGer H 12/07 vom 31. März 2008 sowie Urteil des BVGer C-2623/2008 vom 9. Juli 2010), hingegen vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde, dies aber nur insofern, als das Bundesgericht die Praxisänderung - d.h. die Rentenauszahlung in Euro - erst ab Januar 2007 (und nicht schon ab Juni 2006) für begründet erachtete und die SAK verpflichtete, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 140.- nachzuzahlen (vgl. Urteil des BGer 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011, BGE 137 V 282; auf ein Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_2/2013 vom 23. Mai 2013 nicht ein).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, sie werde die Fr. 140.- zuzüglich Zins auf ihr Konto bei der D. überweisen, wogegen einspracheweise beantragt wurde, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein durch die SAK auf den Namen der Beschwerdeführerin bei der PostFinance zu eröffnendes Konto zu überweisen.
Der abweisende Einspracheentscheid der SAK wurde vom Bundesverwaltungsgericht geschützt (vgl. Urteil C-1449/2012 vom 13. Dezember 2012), u.a. weil nicht zu beanstanden war, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, ihr ein Konto in der Schweiz oder im Ausland anzugeben und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die SAK weder berechtigt noch verpflichtet ist, für die Beschwerdeführerin ein Konto in der Schweiz zu eröffnen.
Das Bundesgericht trat auf die entsprechende Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil 9C_130/2013 vom 23. Mai 2013), und ein in Bezug auf das Urteil C-1449/2012 gestelltes Revisionsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf das ebenfalls vorgebrachte Ausstandsbegehren - gegen die Gerichtspersonen „Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino; Madeleine Hirsig, Christine
Schori Abt, Jörg Kölliker, E. Avenati und J.-F. Wichser“ - wurde nicht eingetreten (vgl. Urteil des BVGer C-3544/2013 vom 11. September 2013).
Am 16. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD, Vorinstanz) nebst einer Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Auszahlung ihrer Rente in Euro statt in Schweizer Franken (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 149 S. 3 ff.) ein Schadenersatzund Genugtuungsbegehren (Verantwortlichkeitsverfahren) nach Verantwortlichkeitsgesetz (VG) gegen Mitarbeitende der SAK in Genf und der PostFinance in Bern. Die Vorinstanz instruierte das Verantwortlichkeitsverfahren und behandelte diverse Verfahrensanträge (vgl. etwa act. 167), überweis es jedoch am 24. März 2015 - auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 (act. 168, S. 22 und 23) zuständigkeitshalber der SAK zur Behandlung (act.169 u. 171).
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 wies die Vorinstanz diverse Verfahrensanträge - betreffend vorsorgliche Massnahmen (weil die Auszahlung der Rente in Schweizer Franken nicht Streitgegenstand des Verantwortlichkeitsverfahren sei), unentgeltliche Prozessführung (weil das Schadenersatzbegehren keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aussicht auf Erfolg enthalte) und Akteneinsicht (weil die gesamten Akten der SAK und des EFD der Beschwerdeführerin bereits bekannt seien und in jedem Falle der Anspruch auf Akteneinsicht keine internen Unterlagen, Aktennotizen und E-Mails umfasse) - ab (act. 180 S. 1 ff.).
Mit gleichentags erlassener Verfügung wies die Vorinstanz auch das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin ab, einerseits weil der Anspruch verwirkt sei, da spätestens mit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011 die wichtigen Elemente des angeblichen Schadens bekannt gewesen seien, die es erlaubt hätten, dessen Grössenordnung zu bestimmen und das Staatshaftungsbegehren in den wesentliche Zügen zu begründen; und anderseits sei im Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2014 vom 24. März 2015 auch festgestellt worden, dass der von der PostFinance angewandte Umrechnungskurs rechtens sei (act. 178 S. 1 ff.).
Am 22. September 2015 wurde Beschwerde mit den folgenden Anträgen
vor Bundesverwaltungsgericht erhoben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1):
„1. Es sei die Verfügung vom 19.08. 2015 und die Zwischenverfügung vom 19.08.2015, beide erhalten am 27.8.2015, aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin vollumfänglich Akteneinsicht und eine allfällige weitere Stellungnahme zu gewähren.
Eventualiter sei aufgrund der Spruchreife auf Akteneinsicht und Stellungnahme zu verzichten und die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Rente rückwirkend ab Juni 2006 inklusive Verzugszins sowie eine nach Ermessen des Gerichtes oder nach noch zu erstellender Honorarnote eine angemessene Verfahrensentschädigung in Schweizerfranken, auszurichten;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen die Vorinstanz strafrechtlich ermittelt wird sowie eine Aufsichtsbeschwerde gegen sie hängig ist. Die Vorinstanz sei anzuweisen, nach Abschluss dieser Verfahren neu zu verfügen; eventualiter sei das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu sistieren;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus notorisch bekannten Tatsachen unmöglich war und ist, in der Schweiz ein Bankoder Postkonto zu eröffnen, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, bis zur Behebung dieses Umstandes, die künftigen (ab Oktober 2015) fälligen Renten der Beschwerdeführerin in Schweizerfranken zu leisten;
Der Beschwerdeführerin sei der aus der gesetzwidrigen bzw. willkürlichen Entziehung der aufschiebenden Wirkung entstandene Schaden inklusiver Verzugszinsen und einer Verfahrensentschädigung sowie der dadurch unrechtmässig erzielte Gewinn vollumfänglich zu erstatten;
Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung widerrechtlich bzw. willkürlich entzogen wurde. Die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen und die Rente ab Juni 2006 bis und mit 15. Juni 2011 (Rechtskraft des BGE 137 V 282) inklusive Verzugszins und einer angemessenen Verfahrensentschädigung in Schweizerfranken auszurichten;
Es sei die Rechtsverweigerung bzw. -Verzögerung seit 2006 festzustellen und zu entschädigen;
Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen;
Es seien die Gerichtspersonen Michael Peterli, Beat Weber, Daniel Stufetti, Sandra Tibis, Franziska Schneider, Francesco Parrino, Madeleine Hirsig, Christine Schori Abt, Jürg Kölliker, E. Avenati und J.-F.- Wichser insofern in den Ausstand zu treten, als sie bei der Urteilsberatung in den vorbefassten Fällen für Abweisung bzw. Nichteintreten gestimmt haben;
Sollten sie die Befangenheit bestreiten, so seien sie zu verpflichten, nebst ihren Interessenbindungen auch ihr Verhältnis bzw. dasjenige ihrer Ehegatten, ihrer heterooder homosexuellen Lebenspartner und das ihrer engsten Angehörigen, Verwandten und Verschwägerten (in sinngemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit.a bis d VGG) zur Bundesverwaltung, insbesondere zu den beiden betroffenen Departementen bzw. zu Magistraten, Beamten oder Arbeitnehmern dieser Departemente vorgängig offen zu legen;
Es sei eine öffentliche Parteiverhandlung sowie eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen;
10 Es sei von der Landesabwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin Vormerk zu nehmen und ihm freundlicherweise zwischen dem 23. 9. 2015 und dem 2. 10. 2015 keine fristauslösenden Verfügen und keine eingeschriebenen Sendungen zukommen zu lassen;
11. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin“.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 (BVGer-act. 2) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vorinstanz, ihre gesamten Akten einzureichen, was am 12. November 2015 erfolgte [BVGer-act.3]).
Am 16. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin dem BVGer eine Kopie des EFD-Schreibens vom 18. November 2015 zukommen, gemäss welchem ihr mitgeteilt wurde, dass für eine Parteientschädigung nach der Überweisung des Verfahrens an die SAK keine Rechtsgrundlage bestehe und man im Lichte von BGE 141 V 246 zur Auffassung gelangt sei, dass sich sämtliche in den Aufsichtsbeschwerden erhobenen Rügen als entkräftet erwiesen hätten, weshalb diese unbegründet sei und dass der Anzeigerin bzw. dem Vertreter der Anzeigerin im Aufsichtsbeschwerdeverfahren kein Einsichtsrecht in die Akten des Beschwerdeverfahrens zustehe. Ebenso übermittelte sie dem Gericht eine Kopie ihres Schreibens ans EFD vom 7. Dezember 2015 [BVGer-act. 4]).
Gemäss Antrag 2 der Beschwerde (BVGer-act. 1) wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht faktisch und formlos sistiert.
Mit unaufgefordertem Schreiben vom 10. März 2019 (Eingang am BVGer am 12. März 2019) erinnerte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht an das Beschleunigungsgebot und das Verbot der Rechtsverweigerung/-verzögerung und reichte neue Akten bzw. Beweisurkunden ein (BVGer-act 5). Ebenso wurde erneut vorgebracht, die Rente werde der Beschwerdeführerin in ungerechtfertigter Weise in Euro anstatt in Franken ausgerichtet. Weiter wurde ausgeführt, anlässlich einer Einvernahme vor der Genfer Staatsanwaltschaft am 2. März 2016 hätten die Vertreterin der SAK wie auch der Vertreter der PostFinance deutlich gemacht, dass sie keinesfalls gewillt seien, ihr zu ermöglichen, ein Postkonto zu eröffnen und daher klar sein, dass sich SAK und PostFinance unrechtmässig an AHV-Rentnern im Ausland bereicherten. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht seien sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht getäuscht worden. Der PostFinance und der SAK werden sodann diverse Straftaten vorgeworfen, so z.B. Prozessbetrug, Veruntreuung, Wucher, Amtsund Urkundendelikte, Nötigung sowie UWG-Tatbestände.
Überdies werden in diesem Schreiben die Urteile des Bundesgerichts BGE 137 V 282 und BGE 141 V 246 kritisiert. Ersteres basiere auf offensichtlicher Aktenwidrigkeit Versehen und auf Fehlschlüssen und letzteres erlaube es der PostFinance, die Wechselkurse völlig frei und willkürlich anzusetzen. Die beiden Urteile seien daher für das BVGer - welches nur an das Recht gebunden und unabhängig sei - völlig unerheblich und unverbindlich. Bezüglich BGE 137 V 282 wurde sodann wiederholt, dass das Urteil nur so interpretiert werden könne, dass die Auszahlung der Rente in C. (ab dem 1. Januar 2007) in Euro zwar rechtens sei, aber nur unter der Bedingung, dass ihr die Möglichkeit offenstehe, die Auszahlung (wenn sie es möchte) weiterhin in Schweizer Franken entgegenzunehmen. Diese Möglichkeit stehe ihr aber eben gerade nicht offen. Eine Berufung auf die genannten zwei Bundesgerichtsurteile könne daher nicht zur Abweisung ihrer Schadenersatzund Genugtuungsbegehren führen.
Zur Behandlung des Verantwortlichkeitsverfahrens (Schadenersatzund Genugtuungsbegehren) war die SAK zuständig (vgl. Art. 70 Abs. 2 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 78 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Streitsache, d.h. der Staatshaftung (Schadenersatzund Genugtuungsbegehren) auf Beschwerdeebene zuständig (Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 70 Abs. 2 und Art. 85bis Abs. 1 AHVG, der eine Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG statuiert [vgl. u.a. Urteile des BVGer C-124/2013 vom 12. Dezember 2014, E. 1 und 5 und C-142/2010 vom 10. Januar 2012 E. 2.1).
Aufgrund der Eingabe vom 10. März 2019 ist die formlose Sistierung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen, auch wenn die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Ausgang des von ihr angestrengten Strafverfahrens gegen die SAK bzw. die PostFinance und ihre Angestellten informiert hat. Das BVGer hat aber nach Eingang des obgenannten Schreibens aufgrund einer Recherche im Internet erfahren, dass das Bundesgericht mit Urteil 6B_1281/2016 vom 7. August 2017 die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatanwaltschaft Genf abgewiesen hat, wie auch schon zuvor am 5. Oktober 2016 die Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale de recours (ACRP/635/2016).
Zunächst ist über die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Trotz der Konnexität der beiden Beschwerdeverfahren ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit der Streitsache C-3682/2016 abzuweisen, weil es sich um Beschwerden gegen Entscheide unterschiedlicher Vorinstanzen handelt. Damit ist eine Vereinigung klarerweise nicht geboten, obwohl die angefochtene Nichteintretensverfügung des EFD im Fall C-3682/2016 die Frage einer Parteientschädigung zulasten des EFD im von der Beschwerdeführerin eingereichten Staatshaftungsverfahren gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG betrifft (vgl. sinngemäss das Urteil des BGer 1F_40/2106 vom 8. Februar 2017 E. 2).
Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsbegehren (Antrag Nr. 8 der Beschwerde) ist nicht einzutreten, weil einerseits darüber nur zu befinden wäre, wenn die Mitwirkung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Gerichtspersonen im Spruchkörper auch tatsächlich vorgesehen wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall (einige sind auch gar nicht mehr am BVGer tätig). Andererseits bildet die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren für sich allein gar keinen Ausstandsgrund und auch deshalb ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 38
VGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BGG), was das Bundesverwaltungsgericht schon einmal, im Revisionsverfahren C-3544/2013 betreffend die Beschwerdeführerin, entschieden hatte.
Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und, materiell betrachtet, die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das (erstoder zweitinstanzliche) Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungsund Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungsund Rentenanspruch). Streitgegenstand ist mithin nicht der beschwerdeweise beanstandete Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die begriffliche Unterscheidung von Streitund Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. Sache des Richters bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus erfüllt sind (BGE 125 V 413 E. 2a mit Hinweisen).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere
S. 11 und 13 der Beschwerde) kann der Streitgegenstand im konkreten Fall nicht auf das Leistungsbegehren betreffend die gewährte Schweizer Altersrente bzw. das Begehren um die Auszahlungsmodalität dieser Rente (Schweizer Franken oder Euro) erweitert werden. Überdies hat das Bundesgericht die Frage der Auszahlungsmodalität mit BGE 137 V 382 endgültig und letztinstanzlich entschieden und dieser Entscheid ist längst in Rechtskraft erwachsen. Auf diese Beschwerdeanträge (Nr. 3 und 5) ist demnach nicht einzutreten, geht es im hier zu beurteilenden Verfahren
doch einzig um die Frage, ob den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen auf Schadenersatzund Genugtuung gegen die SAK zu entsprechen ist oder nicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zwischenverfügung und die Verfügung vom 19. August 2015 seien aufzuheben, weil ihr von der Vorinstanz keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei (Antrag Nr. 1 der Beschwerde).
Die SAK hat mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 das Gesuch um Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen, dass die gesamten Akten der SAK und des EFD der Beschwerdeführerin bereits bekannt seien und in jedem Falle der Anspruch auf Akteneinsicht keine internen Unterlagen, Aktennotizen und E-Mails umfasse.
Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich, im Besitz der eigenen Rechtschriften und der sie betreffenden ergangenen Entscheide und Urkunden zu sein. Da aber neun Jahren verstrichen seien und die Vollständigkeit der Akten nicht mehr ausser Zweifel stehe, habe sie das Recht, die Vollständigkeit der Akten zu überprüfen (BVGer-act. 1, S. 9).
Damit erübrigt sich aber die Gewährung der beantragten - an sich jederzeit möglichen - Akteneinsicht, weil die Beschwerdeführerin über die sie betreffenden und sich bei der SAK und dem EFD befindenden Akten schon verfügte bzw. sie davon Kenntnis hatte und nichts Neues dazu gekommen ist (vgl. auch schon in diesem Sinne die Zwischenverfügung vom 4. April 2013 und das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2013 im Verfahren 9F_2/2013). Persönliche Notizen/Arbeitshilfsmittel von Sachbearbeitern und rein interne Akten sind im Übrigen vom Einsichtsrecht ausgenommen (BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4a), insbesondere wenn sie, wie im konkreten Fall, gar nicht entscheidrelevant sind (BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Überdies ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz gewährt. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 134 I 65 E. 5.1 S. 72 f.; 131 I 166 E. 6.1
S. 177 mit Hinweisen), und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 3 S. 261). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll
über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (vgl. SVR 2014 UV Nr. 9 S. 29, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall durfte die Vorinstanz die Akteneinsicht auch deshalb ohne Verfassungsbzw. Gesetzesverletzung verweigern (vgl. auch BGE 129 I 281 E. 4.5), weil es missbräuchlich war. Die Beschwerdeführerin stellt nämlich immer wieder Akteneinsichtsgesuche in Akten, die ihr schon zur Verfügung stehen bzw. bekannt sind und dies nicht zur Wahrung berechtigter Interessen, sondern um die Behörden unnötig zu belasten, will sie doch seit BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011 einfach nicht wahrhaben, dass ihre Altersrente neu ab dem 1. Januar 2007 - zu Recht - in Euro ausbezahlt wird und nicht mehr, wie von ihr gewünscht, in Schweizer Franken (vgl. im Detail unten).
Bezüglich des weiteren Antrags auf Einsicht in die Akten des Verfahren, welches zu BGE 141 V 216 geführt hat, so ist dieser - soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. E. 12.4) - abzuweisen, da die Vorinstanz darüber nicht in der hier angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 befunden hat (Frage des Anfechtungsobjekts) und das Verfahren auch nicht die Beschwerdeführerin betrifft (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, das Bundesgerichtsurteil BGE 141 V 246 in anonymisierter Form öffentlich zu konsultieren, was auch für die integrale anonymisierte Fassung des Urteils 9C_375/2014 vom 24. März 2015 gilt. Es sei noch hinzugefügt, dass das Einsichtsrecht an die Parteistellung gebunden ist und sich grundsätzlich nur auf das Verfahren bezieht, an dem die Partei selbst mitwirkt, und nicht auf ähnlich gelagerte Verfahren Dritter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bezüglich der beantragten Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne der Auszahlung der Rente der Beschwerdeführerin während des hängigen Verantwortlichkeitsverfahrens in Schweizer Franken (bzw. davor [ab. Januar 2007]), hat die Vorinstanz diese klarerweise zu Recht abgewiesen, da die ersuchte Auszahlung der Altersrente in Schweizer Franken auch im Fall des Obsiegens in der Hauptsache im vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren ausgeschlossen ist, da dieser Antrag nicht im Rahmen des Streitgegenstands bzw. des Anfechtungsobjektes lag.
Ebenso verhält es sich mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches die Vorinstanz zu Recht abgewiesen hat (vgl. im Detail
unten), weil das Verantwortlichkeitsverfahren von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht hat nämlich mit Urteil vom
15. Juni 2011 in BGE 137 V 282 entschieden, dass die Auszahlung der Rente ab dem 1. Januar 2007 in Euro rechtens ist (E. 4.6), und die Rechtmässigkeit dieser Auszahlung nicht erneut in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Im Fall 9C_375/2014 hat das Bundesgericht sodann in einem Urteil, welches nicht die Beschwerdeführerin betraf, letztinstanzlich entschieden, dass auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 per
1. April 2012 die Umrechnung der in Schweizer Franken festgesetzten AHV-Rente in die Fremdwährung Euro nach nationalen Vorschriften erfolgt, d.h. in analoger Anwendung von Rz. 5033 WFV (E. 5.2 und 5.3), und dass sich die mit der Rentenauszahlung verbundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro nach dem Kurs des von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) frei wählbaren Finanzinstitutes (Bank oder PostFinance) richtet und dass kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs besteht (BGE 141 V 246 vom 24. März 2015).
Gemäss Rechtsprechung haftet eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG für den einem Dritten zugefügten Schaden nach Art. 3 bis Art. 6 VG. Eine Schadenersatzpflicht der Organisation besteht ohne Rücksicht auf ein Verschulden seiner Organe und Angestellten, wenn - kumulativ - folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: (quantifizierter) Schaden, Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder einer/eines Angestellten der Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit, adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden und Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG [SR 170.32]; BGE 133 V 14 E. 8.1; BVGE 2014/43 E. 3.1 mit Hinweisen, BVGE 2010/4
E. 3 und Urteil des BVGer C-124/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 6.2). Falls die Widerrechtlichkeit einer Verfügung oder eines Urteils geltend gemacht wird, kann nur eine Verletzung einer wichtigen Amtspflicht überhaupt die Verantwortung des Bundes rechtfertigen (BGE 139 V 137 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert Jahresfrist (Verwirkungsfrist) seit Kenntnis des Schadens einreicht (BVGE 2014/43 E. 3.2). Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist
zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffermässig ist (BVGE 2014/43 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2015 hat die Vorinstanz einerseits festgestellt, dass der Beschwerdeführerin spätestens mit Erhalt des Urteils des Bundesgerichts BGE 137 V 282 vom 15. Juni 2011 die wichtigen Elemente des angeblichen Schadens bekannt waren, die es ihr erlaubt hätten, die Grössenordnung zu bestimmen und das Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen. Demzufolge sei die relative einjährige Verwirkungsfrist bei Einreichen des Schadenersatzund Genugtuungsbegehrens am 16. Dezember 2013 bereits abgelaufen gewesen. Andererseits hat die Vorinstanz dem Schadenersatzund Genugtuungsbegehren auch deshalb nicht stattgegeben, weil das Bundesgericht - nach BGE 137 V 282 - mit Urteil 9C_375/2014 vom 24. März 2015 (BGE 141 V 246) auch festgestellt habe, dass der von der PostFinance angewandte Umrechnungskurs rechtens sei, und daher die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit nicht erfüllt sei.
Die Beschwerdeführerin begründet das Verantwortlichkeitsverfahren damit, ihre monatliche Rente werde als Folge der Auszahlung der Altersrente in Euro und des ungünstigen Wechselkurses der PostFinance geschmälert, das Verhalten der SAK und PostFinance sei widerrechtlich (und strafbar), die zwei Bundesgerichtsurteile BGE 141 V 246 und 137 V 282 litten an schwerwiegenden Mängeln bzw. seien auf sie nicht anwendbar und das Urteil des Bundesgerichts BGE 137 V 282 könne nur insofern gegen sie Geltung beanspruchen, als ihr die (Wahl-)Möglichkeit offen stünde, sich in der Schweiz ein Bankoder Postkonto eröffnen, um dann wiederum die Auszahlung der Rente in Schweizer Franken entgegennehmen zu können. Ebenso wird geltend gemacht, dass die einjährige Verwirkungsfrist nicht mit Zustellung des Urteils BGE 137 V 282 begonnen habe, sondern frühestens dann, als sie informiert wurde, dass es ihr unmöglich sei, ein Bankoder Postkonto in der Schweiz zu eröffnen (im Laufe des Jahres 2013 [act. 134]), wobei seit Einreichung der Strafanzeige gegen die SAK und PostFinance (November 2013 [vgl. Urteil vom BGer 6B_1281/2016]) die Frist still gestanden sei.
Da im zu beurteilenden Fall einzig ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird, setzt die Widerrechtlichkeit ein Verhaltensunrecht voraus (BGE 133 V 14 E. 8.1); dieses kann in einer Unterlassung bestehen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestanden hat.
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt eine Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt (Art. 3 Abs. 1 VG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG; BGE 137 V 76 E. 3.2). Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist aber nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird.
Grundsätzlich fällt auch die auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhende Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen nicht unter den Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des BGer 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz war klarerweise berechtigt, die Rente ab dem 1. Januar 2007 in der Währung des Wohnsitzstaates der Versicherten/Beschwerdeführerin, d.h. C. , vorliegend also in Euro, zu bezahlen (vgl. BGE 137 V 282 E. 4.6). Überdies hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2014 vom
24. März 2015 (BGE 141 V 246) hingewiesen, in dem u.a. Folgendes festgehalten wird (E. 6.2):
«Hinzu kommt, dass der von der PostFinance verwendete Umrechnungskurs [ ] konkurrenzfähig ist [ ]. Bei dieser Sachlage drängt es sich aus verwaltungsökonomischen Gründen auf, die mit der Rentenzahlung verbundene Umrechnung von Schweizer Franken in Euro nach den Bedingungen des jeweiligen, von der SAK frei wählbaren Finanzinstitutes geschehen zu lassen. Dabei ist eine allfällige (Wechselkurs-)Einbusse im Vergleich zu anderen in Frage kommenden Finanzinstituten hinzunehmen. Es besteht kein Anspruch auf den günstigsten Wechselkurs.»
Abgesehen von der Frage der Einhaltung der Verwirkungsfrist geht die Beschwerdeführerin offensichtlich und erkennbar auch zu Unrecht davon aus, dass ihr Schadenersatzund Genugtuungsbegehren schon deshalb gutgeheissen werden müsse, weil der Entscheid des Bundesgerichts BGE 137 V 282 so zu verstehen sei, dass die Auszahlung der Rente an sie in Euro nur rechtens wäre, wenn ihr die alternative Möglichkeit offen stünde, ihre Rente durch Eröffnung eines Bankoder Postkontos in der Schweiz in Schweizer Franken beanspruchen zu können. Diese Möglichkeit stehe ihr aber nicht offen.
Dieser Auslegung der Erwägung 4.3 des Urteils BGE 137 V 282 kann jedoch offensichtlich nicht gefolgt werden, da schon der Wortlaut des letzten Satz von E. 4.3 erkennbar dagegen spricht. Der Satz „die Beschwerdeführerin verfügt demnach auch über die Möglichkeit, die Altersrente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen“ wurde offensichtlich nicht im Sinne einer Bedingung formuliert. Das Bundesgericht hätte dies in Anbetracht des von ihm angewandten und zitierten Art. 20 VFV (SR 831.111) auch nicht tun können. Das hat zur Folge, dass
auch wenn die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Eröffnung eines Kontos in der Schweiz faktisch nicht verfügen sollte - die Auszahlung in Euro, gemäss Regelfall von Art. 20 VFV, rechtens ist.
Nach dem Gesagten ist deshalb im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersrente in Euro ab 1. Januar 2007 klarerweise keine Widerrechtlichkeit im Verhalten der SAK zu erblicken.
Ebensowenig, und offensichtlich, liegt gemäss den zuständigen kantonalen Strafbehörden, bis hin zum Bundesgericht, auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten der SAK bzw. ihrer Angestellten in der Auszahlung der Altersrente der Beschwerdeführerin in Euro vor (auch nicht der PostFinance; vgl. Urteil des BGer 6B_1281/2016 vom 4. August 2017).
Entsprechend sind diesbezügliche Weiterungen im konkreten Verfahren überflüssig, was auch für die anderen unsubstanziierten Vorwürfe der Widerrechtlichkeit (z.B. der Verletzung von Art. 12 PüG) gilt, genauso wie bezüglich der Frage ihrer Zulässigkeit im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens betreffend Widerrechtlichkeit der Auszahlung der Altersrente der Beschwerdeführerin in Euro.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Schreiben vom 10. März 2019 eingehend mit der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht (vgl. E. 14.1 dieses Urteils) auseinandergesetzt.
Bezüglich des Antrags auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren betreffend sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten, wie auch bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG, nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Parteientschädigung bejaht werden kann. Dies trifft einzig für den obsiegenden Gesuchsteller zu, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte (BGE 140 V 116
E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung, ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018
E. 8.2 m.H.). Auch dieser Antrag ist also abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. E. 13.2 dieses Urteils).
Demzufolge ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin korrekterweise abgewiesen hat, alleine schon aus dem Grund, weil ganz offensichtlich keine Widerrechtlichkeit seitens der SAK bzw. ihrer Angestellten festzustellen ist.
Aus den gesamten Eingaben und Anträgen der Beschwerdeführerin geht klar hervor, dass sie eigentlich das Verantwortlichkeitsverfahren nur benutzt, um erneut eine materielle Prüfung (mit gegenteiligem Ergebnis) der bereits vom Bundesgericht letztinstanzlich und endgültig entschiedenen Frage der Auszahlung ihrer Altersrente in Euro ab dem 1. Januar 2007 zu erzwingen, was aber eben erkennbar und offensichtlich nicht Gegenstand eines Verantwortlichkeitsverfahren sein kann, da die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide gar nicht in einem solchen Verfahren überprüft werden kann (vgl. Art. 12 VG i.V.m. Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und zwar ohne Schriftenwechsel (Art. 70 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 und 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 lit. c VGG).
Auf die ebenfalls erhobene Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil des BVGer C-1449/2012 E. 1.4.3 m.H.).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG und Urteile des BVGer C-124/2013 E. 16 und C-142/2010 E. 6.1), weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellt Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten insoweit gegenstandlos ist.
In casu ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario ist bei Nichteintreten bzw. Abweisung einer offensichtlich unbegründeten - und hier auch von vorherein aussichtlosen - Beschwerde wie im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung auszurichten.
Schliesslich ist über den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu befinden. Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG). In Ausnahmefällen ist es aber zulässig, von einer öffentliche Verhandlung abzusehen, insbesondere dann, wenn eine Beschwerde unzulässig ist respektive offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1 und BGE 122 V 47 E. 3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist mit Blick auf das dargelegte Verfahrensergebnis der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen. Der Antrag auf öffentliche Beratung wird ebenfalls abgewiesen, ist er vom Gesetz doch nur vorgesehen, wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet, sich keine Einstimmigkeit ergibt und in diesen Fällen der Abteilungspräsident
oder die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter oder eine Richterin es verlangt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 41 Abs. 3 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung beim Bundesgericht nur dann angefochten werden können, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG; bei Art. 78 ATSG handelt es sich um eine spezielle Staatshaftungsnorm, vgl. BGE 134 V 138 E. 1.2 f.).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Auf die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren C-3682/2016 wird abgewiesen.
Der Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des dem BGE 141 V 246 zugrunde liegenden Verfahrens wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung bzw. einer öffentlichen Urteilsberatung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Gegen diesen Entscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung (im Sinne von Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 AHVG) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30‘000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. A und Abs. 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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