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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3206/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3206/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3206/2017
Datum:05.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Prämienverbilligungen
Schlagwörter : Prämienverbilligung; Vorinstanz; Rente; Bundes; VPVKEG; Beschwerdeführers; Unterlagen; Mitwirkung; Vorsorge; Nichteintreten; Renten; Mitwirkungspflicht; Parteien; Pensionskasse; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Gesuch; Kantons; Ausgleichskasse; Urteil; Recht; Anschluss; Nichteintretensverfügung; E-Mail; Rentner; Prämienverbilligungsgesuch; Antrag; Beurteilung; Verfahren; Akten
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ;Art. 18 KVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 KVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 90 KVG ;
Referenz BGE:132 V 74; 143 II 425
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3206/2017

U r t e i l  v o m  5.  M ä r z  2 0 1 9

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG,

Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2015, Nichteintretensverfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 8. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.

    1. Im Jahr 2015 wohnte der 1944 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Deutschland, war bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichert und bezog eine Rente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Gesuch vom 18. Februar 2015 beantragte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) eine Prämienverbilligung für das Jahr 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 5).

    2. Angesichts des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für das Jahr 2014, wartete die Vorinstanz mit der Bearbeitung des Gesuchs um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 (vgl. act. 7 f.). Nach Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. Juli 2015 auf, bis spätestens 29. August 2015 die Rentenbescheide der AHV und der Pensionskasse für 2015 einzureichen (vgl. act. 6).

    3. Mit Vorbescheid vom 4. August 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Nichteintreten auf sein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 in Aussicht, sofern die verlangten Rentenbescheide der AHV und der Pensionskasse für 2015 nicht bis zum 2. September 2015 eingereicht würden (act. 10).

    4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. August 2015 eine Bestätigung der Ausgleichskasse des Kantons B. vom 24. August 2015 betreffend die monatlich von der AHV ausgerichtete Altersrente ein. Ferner teilte er mit, er habe immer noch keine Pensionskasse (act. 11).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil C-2156/2015 vom

      14. Juli 2016 die Beschwerde betreffend Prämienverbilligung 2014 ab, soweit darauf einzutreten war. Die durch den Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_669/2016 vom

      20. Dezember 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

    6. In der Folge erkundigte sich der nunmehr wieder in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer mit Brief vom 18. Januar 2017, welche Unterlagen die Vorinstanz für das Gesuch 2015 noch benötige (act. 14). Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Brief vom 31. Januar 2017 mit,

      er habe zwar eine Rentenbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons B. eingereicht, jedoch weiterhin keine Unterlagen zur Pensionskasse. Weiter wies sie daraufhin, dass die Erwägungen der Gerichtsurteile betreffend Prämienverbilligung 2014 auch für die Folgejahre zu berücksichtigen seien. Dem Beschwerdeführer wurde daher für die Folgejahre im Bereich der Prämienverbilligung jeweils Nichteintretensentscheide mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) in Aussicht gestellt, falls bis zum 28. Februar 2017 keine entsprechenden Unterlagen über einen Pensionskassenanschluss/Rentenbestätigung eingereicht würden (act. 15). Nach mehrfachen Fristverlängerungen reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2017 der Vorinstanz folgende

      Unterlagen ein (vgl. act. 16-18): Bestätigung der C.

      AG vom

      26. April 2017; Bestätigung der D. vom 11. April 2017; Renten- steuerausweis der Ausgleichskasse des Kantons B. vom 25. Januar 2010; Lohnausweise der Jahre 1999-2004 sowie 2006-2008; Zusatzblatt Selbständigerwerbende 2005 des Kantons E. .

    7. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 trat die Vorinstanz mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 VPVKEG auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2015 nicht ein. Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen führte sie an, diese seien nicht geeignet zu beweisen, dass für den Beschwerdeführer keine BVG-Versicherungspflicht bestanden habe bzw. er als designierter Präsident des Verwaltungsrates der C. AG von der Pflicht entbunden gewesen sei, auch nach der Auflösung des Anschlussvertrages bei der F. im Jahre 1985 einen neuen BVG-Anschlussvertrag bei einem anderen Anbieter abzuschliessen oder gegebe- nenfalls eine eigene Personalfürsorgestiftung der C. AG zu gründen. Die Ausgleichskasse des Kantons B. habe schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahre 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe. Diese Meldung habe der Beschwerdeführer bis heute nicht widerlegen können. Allfällige Renten oder Kapitalabfindungen und deren Verwendung seien nach Art. 4 Abs. 2 VPVKEG in der Berechnung der Ansprüche über eine allfällige Prämienverbilligung zwingend zu berücksichtigen. Über den Antrag für das Jahr 2015 könne daher zum heutigen Zeitpunkt nicht befunden werden, da wesentliche Faktoren nicht bekannt seien (act. 19).

      B.

      Gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

      1. Die Verfügung vom 8. Mai 2017 der KVG (Antrag Nr. [...]) sei aufzuheben.

      2. Auf den Antrag von A. Art. 66a KVG sei einzutreten.

        um Prämienverbilligung im Sinne von

      3. A._ sei eine Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66a KVG zu gewähren.

      4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Antrag einzutreten, eventuell weitere Abklärungen zu machen und einen neuen Entscheid gemäss der nachfolgenden Begründung zu fällen.

      5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.

      6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

      7. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe, sodann eine Verletzung bzw. falsche Rechtsanwendung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 VPVKEG sowie von Art. 13 VwVG, und schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Im Weiteren führte er aus, die Vorinstanz habe nicht konkret angegeben, welche Unterlagen noch benötigt würden. Sie habe nur die Auskunft gegeben, der Beschwerdeführer müsse beweisen, dass er keine BVG-Rente beziehe. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 habe die Vorinstanz Unterlagen über einen Pensionskassenanschluss/Rentenbestätigung verlangt, jedoch nicht erwähnt, der Beschwerdeführer müsse den Beweis dafür erbringen, dass für ihn keine BVG-Leistungspflicht bestanden habe. Mit den am 27. April 2017 eingereichten Unterlagen habe er seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Ferner machte er geltend, für die Beurteilung der Prämienverbilligung für das Jahr 2015 seien die Verhältnisse anfangs 2015 massgeblich, weshalb die Verhältnisse in den Jahren vor 2002 irrelevant seien. Die Frage, ob er in den Jahren vor 2002 allenfalls BVG-versichert gewesen sei bzw. ob er damals

dem BVG hätte unterstellt werden müssen, sei unerheblich (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

C.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos sei, wobei einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhalte, Kosten auferlegt werden könnten. Bei dieser Rechtsund Sachlage erübrige sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 2).

D.

Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom

7. August 2017 ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017, unter allfälligen Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies die Vorinstanz insbesondere auf die Gerichtsurteile betreffend Prämienverbilligung 2014. Seit Einreichung des Antrags auf Prämienverbilligung 2014 sei das Thema des Bezuges eines BVG-pflichtigen Lohnes strittig. Die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers habe stets die materielle Beurteilung der Prämienverbilligungsanträge verunmöglicht. Weder die Ausgleichskasse des Kantons B. noch die Vorinstanz hätten die Sachlage in Bezug auf die Problematik rund um die

2. Säule des Beschwerdeführers von Amtes wegen eruieren können (BVGer act. 5).

E.

    1. Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2017 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 21. August 2017 abgeschlossen (BVGer act. 6).

    2. Am 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer act. 7).

    3. Daraufhin erhielt die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 Gelegenheit, bis zum 22. September 2017 Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 8).

    4. Die Vorinstanz reichte am 20. September 2017 ihre Schlussbemerkungen ein (BVGer act. 9).

    5. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2017 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 10).

F.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2017, mit welcher auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2015 des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde.

    2. Das ATSG (SR 830.1) findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG (SR 832.10) auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG keine Anwendung. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich daher grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Sinngemäss anwendbar ist zudem Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR 831.10).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2017 wurde fristund formgerecht eingereicht, sodass auf sie grundsätzlich einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 VwVG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand jedoch auf die Eintretensfrage und das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.164; BGE 132 V 74 E. 1.1). Soweit sich die Begehren des Beschwerdeführers auf eine materielle Beurteilung seines Gesuchs um Prämienverbilligung beziehen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

    1. Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG).

    2. Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG).

    3. Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEG).

3.

Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 143 II 425 E. 5.1, 138 II 465 E. 8.6.4). Von der betroffenen Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des

BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). Nach Lehre und Praxis soll ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG nur als ultima ratio und nur dann gefällt werden, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5496/2010 vom 14. Juni 2011 E. 6.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-

tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 467; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 75 zu Art. 13 VwVG).

4.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Prämienverbilligung für das Jahr 2015 mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Art. 10 VPVKEG nicht eingetreten ist.

    1. Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit steht die Frage, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden (Rente) bzw. worden sind (Kapitalabfindung). Denn gegebenenfalls sind solche Leistungen bei der Beurteilung des Prämienverbilligungsgesuchs gemäss Art. 4 VPVKEG zum anrechenbaren Einkommen zu zählen. Das E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons B. vom 6. November 2014 an die Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2002 einen BVG-pflichtigen Lohn bezogen habe (vgl. act. 3 Nr. 15), deutet dabei auf mögliche bestehende Leistungsansprüche aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hin. Infolgedessen verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Unterlagen über einen Pensionskassenanschluss/ Rentenbestätigung, andernfalls auf sein Gesuch mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht eingetreten würde (act. 15).

    2. Mit E-Mail vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz insbesondere eine Bestätigung der C. AG vom 26. April 2017 ein, wonach die C. AG nie einer Pensionskasse respektive nur kurzfristig bei der F. (heutige D. ) angemeldet gewesen sei und per 30. November 1985 der Vertrag wieder aufgehoben worden sei. In dieser Zeit seien keine Lohnabzüge gemacht worden. Dabei wird zudem auf die Lohnausweise des Beschwerdeführers verwiesen, in welchen keine Abzüge an die berufliche Vorsorge vermerkt sind. Dass die C. AG einen BVG-Vertrag bei der F. abgeschlossen hatte, der per 30. November 1985 aufgehoben worden ist, ergibt sich sodann auch aus dem Schreiben der D. vom 11. April 2017. In diesem Schreiben bestätigte die D. überdies, dass der Beschwerdeführer

      nicht unter den versicherten Personen gewesen sei und für ihn keine Beiträge entrichtet worden seien (vgl. act. 18).

    3. Aufgrund der Höhe der vom Beschwerdeführer namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 bezogenen Löhne sowie der entsprechenden Auskunft

      der Ausgleichskasse des Kantons B.

      vom 6. November 2014,

      dürfte für den Beschwerdeführer in diesen Jahren grundsätzlich eine Anschlusspflicht an die obligatorische berufliche Vorsorge bestanden haben. Aus den vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2017 eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die C. AG für den Beschwerdeführer keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abgerechnet hat. Die Frage, ob für den Beschwerdeführer effektiv eine Anschlusspflicht bestanden hatte bzw. die Gründe für den gegebenenfalls unterlassenen Anschluss sind - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Denn aus der Nichtleistung von Beiträgen können jedenfalls keine Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der beruflichen Vorsorge abgeleitet werden. Entsprechend ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - von der BVG-Anschlusspflicht befreit gewesen sein sollte. Denn auch in diesem Fall, hätte er keinerlei Leistungsansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Demnach kann aus der vorliegenden Aktenlage geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bislang keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezieht oder bezogen hat.

    4. Anders als im Prämienverbilligungsverfahren betreffend das Jahr 2014, wo der Beschwerdeführer weder bekannt gab noch in Erfahrung brachte, bei welcher Vorsorgeeinrichtung seine Arbeitgeberin angeschlossen war (vgl. Urteil 9C_669/2016 E. 5.1 a.E.), erlauben im vorliegenden Prämienverbilligungsverfahren betreffend das Jahr 2015 die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. April 2017 eingereichten Unterlagen die Beantwortung der Frage, nach dem Pensionskassenanschluss bzw. allfälliger bestehender Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der beruflichen Vorsorge. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Entsprechend ist es der Vorinstanz nun möglich, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen das für die Beurteilung des Prämienverbilligungsgesuchs gemäss Art. 4 VPVKEG anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers zu bestimmen und das Prämienverbilligungsgesuchs materiell zu beurteilen. Die Folgen der allenfalls verletzten Anschlusspflicht an die obligatorische berufliche Vorsorge bilden hingegen nicht Gegenstand des Prämienverbilligungsverfahrens.

    5. Zusammenfassend ergibt sich bei dieser Sachlage, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und die Vorinstanz zu Unrecht auf das Prämienverbilligungsgesuch betreffend das Jahr 2015 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf das Prämiengesuch des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2015 einzutreten und dieses materiell zu prüfen haben.

5.

    1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 8. Mai 2017 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Antrag Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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