Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2908/2018 |
Datum: | 03.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Schweiz; Vorakten; Kosovo; Vorinstanz; Altersrente; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Wohnsitz; Verfahren; Parteien; Schweizerische; Ausgleichskasse; Verfügung; BVGer; Sozialversicherung; Rente; Anspruch; Einspracheentscheid; Entscheid; Aufenthalt; Staatsangehörige; Behörde; Verfahrens; Bundesgericht; Einzelrichter; Daniel; Stufetti; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 18 AHVG ; Art. 29 AHVG ; Art. 48 BGG ; Art. 59 ATSG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2908/2018
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A. , (Kosovo) Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 24. April 2018.
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (Vorakten 69/4) A. (Beschwerdeführer), geboren am 21. April 1949 (Vorakten 22/76), kosovarischer Staatsangehöriger (Vorakten 40/10), mitteilte, die Altersrente werde per Ende November 2017 eingestellt, da er die Schweiz im November 2017 verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 30. Januar 2018 Einsprache erhob (Vorakten 69) und geltend machte, die Altersrente sei trotz seines Wegzugs nach Kosovo weiterhin auszurichten,
dass die SAK mit Entscheid vom 24. April 2018 (Vorakten 70; BVGer act. 1/1) die Einsprache abwies und ihre Verfügung vom 18. Januar 2018 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid am 5. Mai 2018 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und geltend machte, die schweizerischen Behörden hätten ihm zugesichert, dass ihm die Altersrente in den Kosovo ausbezahlt werde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 (BVGer act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragte und geltend machte, gemäss Abmeldebestätigung vom 15. November 2017 der Einwohnerdienste der Stadt B. habe sich der Beschwerdeführer am 15. November 2017 in den Kosovo abgemeldet, so dass sich sein Wohnsitz ab Mitte November nicht mehr in der Schweiz befunden habe, womit der Rentenanspruch Ende November 2017 erloschen sei; die Ausgleichskasse C. habe den Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 und am 30. Juni 2017 schriftlich über die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo informiert,
dass mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel am 17. September 2018 (BVGer act. 9) geschlossen wurde,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von AHV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. März 2018 das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo gutgeheissen hat, dieses am 8. Juni 2018 unterzeichnet wurde, jedoch erst nach Genehmigung durch die Parlamente beider Staaten in Kraft treten wird (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medi - eninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-71049.html), womit es vorliegend noch keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist (Vorakten 40/10) und sich am 15. November 2017 nach Kosovo abmeldete (Vorakten 62/2), so dass er als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates mangels Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zurzeit keinen Anspruch auf eine AHV-Rente hat,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Behörde dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt haben soll, vielmehr wurde ihm am
16. Dezember 2014 (Vorakten 50), 30. Juni 2016 (Vorakten 55) und
30. Juni 2017 (Vorakten 60) seitens der Ausgleichskasse C. mitgeteilt, dass die Rente nur ausgerichtet werde, solange er in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt habe und er aufgefordert wurde, eine Wohnsitzbestätigung einzureichen, womit dem Beschwerdeführer bekannt war, dass bei einem Wegzug in den Kosovo keine schweizerische Altersrente ausbezahlt werden würde, sodass er selbst bei Vorliegen einer Falschauskunft, wofür es vorliegend keine Hinweise gibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 24. April 2018 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE,
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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