Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2726/2019 |
Datum: | 10.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Mindestbeitragsdauer |
Schlagwörter : | SAK-act; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Beiträge; Verfahren; Parteien; Ausgleichskasse; Hotel; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Abkommen; Einspracheentscheid; Quot;; Serbien; Abklärungen; Anspruch; Person; Beweis; Renten; Schweizerische; Folgenden:; Frist; Jugoslawien; Sozialversicherung; Sachverhalt; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 1a AHVG ; Art. 21 AHVG ; Art. 29 AHVG ; Art. 29t AHVG ; Art. 30t AHVG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 51 AHVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 119 V 101; 122 V 382; 126 V 203; 129 V 1; 132 V 215 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2726/2019
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A. , (Serbien), Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Mindestbeitragsdauer (Einspracheentscheid vom 21. März 2019).
Die am ( ) 1947 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte, serbische Staatsbürgerin A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hielt sich in den Jahren 1965 bis 1967 in der Schweiz auf und kehrte im Anschluss nach Serbien zurück (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 3, 12).
Mit Schreiben vom 15. März 2010 (SAK-act. 1) wandte sich die Beschwerdeführerin an die SAK und beantragte die Ausrichtung von Leistungen aus der AHV. Sie machte zusammengefasst geltend, von 1965 bis 1967 im Hotel C. , ( ), Kanton D. , tätig gewesen zu sein. Nachdem die SAK Abklärungen betreffend eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorgenommen hatte (SAK-act. 4 - 7), teilte sie dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit, dass für die Jahre 1965 bis 1967 keine Beiträge entrichtet worden seien. Ausserdem sei das Hotel C. in ( ) unbekannt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass - falls sie Nachweise wie Arbeitszeugnisse, Wohnsitzbescheinigungen oder andere gleichwertige Dokumente vorlegen könne - weitere Nachforschungen unternommen würden (SAK-act. 8). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der F. vom 17. April 1973 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 9, S. 3). Am 17. Dezember 2015 teilte die SAK ihr mit, dass ihr kein Einkommen angerechnet werden könne (SAK-act. 10).
Am 11. Juni 2018 ging bei der SAK das auf den 2. April 2018 datierte Formular „Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ ein (SAK-act. 11). Nach Überprüfung des Rentenanspruchs (SAK-act. 12 - 16) wies die SAK das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 16. August 2018 (SAK-act. 19) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingang:
17. September 2018) wurde nach weiteren, umfangreichen Abklärungen (SAK-act. 20 - 29) mit Einspracheentscheid vom 21. März 2019 abgewie-
sen (SAK-act. 30).
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2019 unter Beilage diverser Fotos bei der Vorinstanz eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ein (act. 1; Übersetzung: act. 5, Beilage 1), welche von dieser zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 31. Mai 2019 (act. 2) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In dieser Eingabe bat die Beschwerdeführerin zusammengefasst um erneute Prüfung ihres Anspruchs. Sie führte die Namen verschiedener Personen auf und gab an, dass es sich dabei um das ehemalige Personal des Restaurants C. handle.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (act. 4) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekanntzugeben. Dieser Aufforderung kam sie am 8. Juli 2019 nach (act. 6).
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. 8).
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist replikweise nicht vernehmen.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die
fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die in ihrer Heimat wohnhafte Beschwerdeführerin hat die serbische Staatsangehörige. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkommen ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar 2011 das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Februar 2011 in Kraft standen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar; folglich findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch gestützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Februar 2011 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der AHV zu Recht verneint hat.
Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]).
Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Arbeitgeber rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
Es steht unbestrittenermassen fest, dass keine Beiträge in das individuelle Konto der Beschwerdeführerin eingetragen wurden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe von 1965 bis 1967 im Hotel C. , ( ) (Kanton D. ) gearbeitet, weshalb sie einen Anspruch auf AHV-Leistungen habe. Nachdem sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dieselben Argumente vorgebracht hatte, tätigte die SAK umfassende Abklärungen (SAK-act. 4, 6, 14 f., 21, 24). Aus dem Antwortschrei-
ben der Ausgleichskasse des Kantons D.
(im Folgenden: AK-
D. ) vom 17. Mai 2010 geht hervor, dass das Hotel C. in ( ) nicht ausfindig gemacht werden konnte. Nach einer Anfrage bei der Bürgergemeinde in Serbien am 31. Mai 2010 (SAK-act. 6) gab die Be-
schwerdeführerin an, ihr ehemalige Chef habe E.
geheissen.
Nachdem sie von der Vorinstanz aufgefordert worden war, weitere Nachweise wie Arbeitszeugnisse oder Wohnsitzbescheinigungen vorzulegen, reichte sie lediglich ein Schreiben der F. vom 17. April 1973 (SAKact. 9, S. 3) ein, welches Angaben für eine Geldüberweisung von Fr. 362.- an ihre jugoslawische Bank zum Inhalt hatte. Aufschlüsse über den Einzahler dieser Summe lassen sich daraus nicht herleiten, insbesondere kann aufgrund dieses Schreibens kein Arbeitsverhältnis im Hotel C. abgeleitet werden. Zum Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin während zweier Jahre Beiträge an die AHV geleistet hat, ist das Schreiben der F. ungeeignet. Ferner konnte die AK-D. nach einer detaillierten Prüfung den behaupteten Arbeitgeber E. nicht ausfindig machen (vgl. Schreiben vom 10. August 2018, SAKact. 16). Die Vorinstanz unternahm aufgrund der einspracheweise vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen (SAKact. 21 f., 24 f., 27 f.). Nach einer erneuten Anfrage bei der AK-D. wurde sie von dieser an die Ausgleichskasse G. überwiesen, welche mit Schreiben vom 14. Januar 2019 dahingehend informierte, dass der besagte Betrieb in den Jahren 1965 - 1967 nicht bei ihrer Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei (SAK-act. 26). Die H. Ausgleichskasse gab im Schreiben vom 14. März 2019 ferner an, das Hotel C. in ( ) sei seit 1. Januar 1960 nicht mehr bei ihr angeschlossen (SAK-act. 29).
Nach dem Gesagten führte die Vorinstanz umfassende Abklärungen durch, hingegen konnte die Beschwerdeführerin die üblichen "vollen" Beweismittel, wie Zahltagstäschlein, Lohnausweise oder einen Arbeitsvertrag nicht einreichen. Die von ihr beschwerdeweise eingebrachten Fotos, welche mit dem handschriftlichen Vermerk "I. , 1965, J. , 1965
und K. " versehen sind, belegen kein Arbeitsverhältnis und sind beweisrechtlich irrelevant. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. April 2019 selbst darauf hingewiesen hat, dass sie als Ausländerin nicht angemeldet gewesen sei, weshalb sie im Hotel gearbeitet und auch gewohnt hätte (act. 1; Übersetzung: act. 5, Beilage 1). Somit ist der verlangte volle Beweis für eine Berichtigung des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erbracht. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass vorliegend keine Beiträge berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; er ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2019 erhobene Beschwerde vom
19. April 2019 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv: nächste Seite)
Die Beschwerde vom 19. April 2019 wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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