Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2048/2018 |
Datum: | 23.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit SUVA |
Schlagwörter : | Betrieb; Recht; Unterstellung; Einsprache; Urteil; Betriebe; Wiedererwägung; Einspracheentscheid; Verfügung; Maschinen; Sinne; BVGer; Tätigkeitsbereich; Unterhalt; Sachverhalt; Installation; Vorinstanz; Unfallversicherung; Einreihungsverfügung; Prüfung; Einrichtungen; SUVA-Unterstellung; Handel; SUVA-act; Unrichtigkeit; Tätigkeiten; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 109 UVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;Art. 68 UVG ; |
Referenz BGE: | 113 V 327; 125 II 152; 125 V 383; 128 V 124; 136 I 29; 136 II 177; 138 I 61; 138 V 324; 139 II 49; 141 V 405 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2048/2018
Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
vertreten durch Thomas Blattmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung, SUVA-Unterstellung, Wiedererwägung, Einspracheentscheid der SUVA vom 8. März 2018.
Die A. AG mit Sitz in B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt laut Handelsregistereintrag namentlich den Handel mit elekt-
ronischen Apparaten der B.
Corporation, und von Tochtergesell-
schaften derselben auf dem schweizerischen Markt ( [weitere Angaben zum Firmenzweck]) sowie die kommerzielle und technische Beratung im Zusammenhang mit der vorgenannten Tätigkeit. Als Betrieb, der unter anderem den Unterhalt und die Reparatur von Büromaschinen betreibt, ist die Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 04.05.2018 [nachfolgend: SUVA-act.] 1, 155 und 174 f.).
Gestützt auf eine aktualisierte Betriebsbeschreibung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2010 neu eingereiht und die Bruttoprämiensätze auf 0,284 % für die Berufsunfallversicherung (BUV) und 1,45 % für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) festgesetzt (SUVA-act. 42 - 47).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2010 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, nebst dem Handel verfüge sie über ein Serviceteam von 20 Mitarbeitenden; laut Betriebsbeschreibung würden 20 % der Gesamtlohnsumme des Betriebs für die Bereiche «Reparatur, Service von Instrumenten, Geräten und Maschinen der Microtechnik, etc.» aufgewendet. Die Beschwerdeführerin sei als ungegliederter Betrieb einzustufen, und die Unterstellung bei der SUVA ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Arbeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 73 Bst. e der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) sowie Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführe (act. 48 und 50). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gestützt auf eine Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2012 setzte die SUVA die Bruttoprämiensätze mit Einreihungsverfügung vom 20. Juli 2017
neu auf 0,1779 % (für die BUV) sowie auf 1,0800 % (für die NBUV) fest (SUVA-act. 138).
Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aus der SUVA-Unterstellung zu entlassen. Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, sie habe ihr Lager, in welchem die gehandelte Ware aufbewahrt worden sei, per 1. Dezember 2005 aufgelöst, weshalb eine Unterstellung entfalle (SUVA-act. 139).
Gestützt auf eine Betriebsbesichtigung durch den zuständigen Mitarbeiter der SUVA vom 19. September 2017 sowie eine Betriebsbeschreibung vom 25. September 2017 (SUVA-act. 142 - 144) setzte die SUVA die Bruttoprämiensätze mit Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 neu auf 0,1695 % (BUV) und 1,0800 % (NBUV) fest, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden geänderte Betriebsverhältnisse, wobei sich die nach Massgabe der Lohnsummen bemessenen Betriebsanteile neu auf 85 % (Bürotätigkeiten für Handelsbetriebe; bisher: 80 %) und 15 % (Reparatur und Unterhalt von Erzeugnissen der Mikrotechnik; bisher: 20 %) beliefen (SUVA-act. 146).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, sie sei per 31. Dezember 2017 aus der obligatorischen Versicherung bei der SUVA zu entlassen. Sie sei nicht als Handelsbetrieb einzustufen, der mithilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern würde. Das Lager, in welchem die gehandelte Ware früher aufbewahrt worden sei, sei per 1. Dezember 2005 aufgelöst worden (SUVA-act. 148).
Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 trat die SUVA auf die dagegen erhobene Einsprache nicht ein und wies gleichzeitig das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Unterstellung sei nicht Gegenstand der Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 gewesen. Der frühere (rechtskräftige) Unterstellungsentscheid geniesse als Grundverfügung eines Dauerrechtsverhältnisses in Bezug auf jede neue Prämienperiode Rechtsbeständigkeit. Dieser Entscheid könne nicht mittels Einsprache gegen die Einreihungsverfügung angefochten werden. Soweit demnach im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Einreihungsverfügung die Unterstellung des Betriebes angefochten werde, könne darauf nicht eingetreten werden. Die
rechtskräftige SUVA-Unterstellung könne im vorliegenden Einspracheverfahren nur mittels Wiedererwägungsgesuch und Geltendmachung einer ursprünglich falschen Rechtsanwendung thematisiert werden. Die materielle Prüfung erfolge lediglich unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und der erheblichen Bedeutung einer allfälligen Korrektur. Hinsichtlich der im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeiten angebotenen Dienstleistungen und Tätigkeiten habe sich im Vergleich zu den Vorperioden nichts wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin stelle nach wie vor mittels Service und Wartung den Betrieb der von ihr verkauften Maschinen sicher. Dabei handle es sich um übliche Tätigkeiten eines Betriebs dieser Art und Grösse. Der Betrieb weise einen einheitlichen Betriebscharakter auf, und es lägen nicht mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit vor, so dass es sich nach wie vor um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung handle (SUVA-act. 162).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann, mit Eingabe vom
9. April 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2018 sei, soweit dieser die Wiedererwägung betreffe, aufzuheben und ihrem Wiedererwägungsgesuch sei stattzugeben (Ziff. 1); eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2018, soweit dieser die Wiedererwägung betreffe, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BVGer act. 1).
Der mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.- ging am 27. April 2018 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer act. 2 und 4).
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde vom 9. April 2018 und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 8. März 2018 (BVGer act. 6).
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 21. Juni 2018 abgeschlossen werde (BVGer act. 7).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. a UVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. April 2018 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
Anfechtungsobjekt und Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom
8. März 2018, mit welchem die Vorinstanz auf die Rüge der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der SUVA-Unterstellung nicht eingetreten ist und das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
Mit Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 20. Juli 2017 dahingehend geändert, dass sie die Prämien für die BU-Versicherung um eine Stufe herabgesetzt und den Bruttoprämiensatz für die BUV neu auf 0,1695 % (bisher: 0,1779 %) festgesetzt hat; der Prämienansatz für die NBUV blieb mit 1,0800 % unverändert (act. 138 und 146). Mit Einsprache vom 19. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin insbesondere vorgebracht, sie gehe gestützt auf die Besprechung mit dem SUVA-Kundenberater/Revisor vom 19. September 2017 davon aus, dass sie nicht der SUVA unterstellt sei, da sie kein Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Bst. h UVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und 2 UVV sei. Sie stelle keine Geräte her, und ihre Service-Mitarbeitenden stellten vor Ort unter anderem den elektronischen Prozess sicher; diese Tätigkeiten seien rein administrativer Natur und deshalb als Nebenoder Hilfstätigkeiten zu verstehen. Ihr ursprüngliches Lager, in welchem die gehandelte
Ware aufbewahrt worden sei, sei bereits per 1. Dezember 2005 aufgelöst worden.
Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ist die SUVA auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, die Unterstellung sei nicht Gegenstand der Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 gewesen, und der frühere rechtskräftige Unterstellungsentscheid geniesse als Grundverfügung über ein Dauerrechtsverhältnis in Bezug auf jede neue Prämienperiode Rechtsbeständigkeit. Werde im Rahmen einer Einsprache gegen die Einreihungsverfügung die Unterstellung des Betriebes angefochten, so werde bei unveränderten Betriebsverhältnissen nicht darauf eingetreten.
Bei der Unterstellung eines Betriebs handelt es sich um eine Verfügung mit Dauerwirkung respektive eine Dauerverfügung. Anders als urteilsähnliche Verfügungen basieren sie auf einem veränderbaren Sachverhalt und wirken für die Zukunft (MATTHIAS KRADOLFER , Nachträgliche Rechtsänderungen und Verfügungsanpassungen im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 4/2011, S. 365 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen, wenn die Umstände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2.1 S. 181;
124 II 1 E. 3a S. 6; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Beurteilung führen müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.).
Im Hinblick auf die Prüfung der Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: 1. Eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Verfügung bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse kann durch Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive durch Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des Entscheids korrigiert werden; 2. Die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt über die Wiedererwägung eines Entscheids; 3. Erweist sich eine Verfügung nachträglich - infolge eines veränderten Sachverhaltes - als unrichtig, ist eine Anpassung vorzunehmen (vgl. Art. 17 ATSG für formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen im Sozialversicherungsrecht); 4. Schliesslich
kann eine nachträgliche Anpassung an eine veränderte objektive Rechtslage in Betracht fallen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 6).
Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da die rechtlichen Grundlagen in der massgeblichen Zeit zwischen der letzten Prüfung der SUVA-Unterstellung (Einspracheentscheid vom 8. September 2010; act. 50) und der hier zur Diskussion stehenden Unterstellung keine Änderung erfahren haben. Dass sich der relevante Sachverhalt seit der letzten Prüfung der SUVA-Unterstellung mit Einspracheentscheid vom 8. September 2010 wesentlich verändert und gegebenenfalls eine Anpassung unter diesem Titel zu erfolgen hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. dazu Rz. 28 der Beschwerdeschrift; BVGer act. 1, S. 10) und ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend bleibt nachfolgend die Frage zu prüfen, ob infolge ursprünglicher tatsächlicher oder rechtlicher Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt.
Auf eine eingehende Prüfung der Frage, ob die Grundverfügung über die Unterstellung im Rahmen der nachfolgenden Einreihungsverfügungen (vgl. dazu REKU 292/96 vom 31. Dezember 1997 E. 3 und 233/96 vom 27. Oktober 1997 E. 2a/aa) ohne Weiteres Rechtsbestand hat, kann vorliegend verzichtet werden. Eine erneute uneingeschränkte Prüfung wäre grundsätzlich vorzunehmen, wenn sich der relevante Sachverhalt wesentlich verändert hätte respektive respektive neue erhebliche Tatsachen namhaft gemacht würden (vgl. E. 2.2 hievor), was hier nicht zutrifft.
Die SUVA ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb das Anfechtungsobjekt und die nachfolgende Prüfung nicht auf die Eintretensfrage beschränkt sind. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SUVA die Wiedererwägung zu Recht abgelehnt hat. Nachfolgend sind vorab die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen darzulegen.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sachund Rechtslage zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.3). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2
S. 414 f.; Urteil des BGer 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).
Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG; vgl. auch Art. 68 f. UVG
i.V.m. Art. 90 - 92 UVV). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C- 3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in:
Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, Art. 66
N. 1). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c UVG
i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals beziehungsweise dieser Merkmale (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom
8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. Septem-
ber 2007 E. 3.1 m.w.H; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 5).
Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
8C_256/2009 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1.1 m.H.; GEHRING , a.a.O., Art. 66 N. 4). Für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vorliegt, kommt es auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten Unternehmens an. Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - im Sinne von Hilfsund Nebenbetrieben oder einer Mehrzahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes - getätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs. Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66 Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (Urteil des BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.2 in fine).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. GEHRING, a.a.O., Art. 66 NN. 4 und 11).
Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der
Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des BVGer C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; GEHRING, a.a.O., Art. 66
N. 8).
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert. Nach Art. 73 UVV gelten als Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Bst. a); Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen (Bst. b); Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c); Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. d); Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten o- der demontieren (Bst. e); oberund unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f).
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist auch Betriebe für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu.
Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der unterstellungsrechtlichen Kriterien seit der letzten Prüfung im Jahr 2010 nicht wesentlich verändert hat. Nicht bestritten wird auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mittels Service und Wartung den Betrieb der von ihr verkauften Maschinen sicherstellt, wobei der Anteil der Arbeiten für Installation, Reparatur und Unterhalt 15 % der gesamten Lohnsumme ausmacht (act. 144, S. 3). Einig sind sich die Parteien auch darin, dass es sich weiterhin um einen ungegliederten Betrieb handelt, da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin einen einheitlichen Betriebscharakter aufweist (Einspracheentscheid, S. 4; act. 162; vgl. zum Betriebsbegriff auch GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 3 m.H.). Steht demnach fest, dass sich der relevante Sachverhalt nicht verändert hat, so scheidet eine Anpassung infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse von vornherein aus. Zu prüfen ist dementsprechend, ob eine Wiedererwägung infolge offensichtlich falscher Rechtsanwendung vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die SUVA habe Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73
Bst. e UVV falsch angewendet. Insbesondere handle es sich bei den Kopiergeräten und allen anderen Multifunktionsgeräten nicht um Maschinen und Einrichtungen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV. Ihre Arbeiten beschränkten sich auf reinen Support im Sinne von administrativen Büroarbeiten für das Funktionieren von Kopiergeräten sowie Display/Whiteboardlösungen in der Büroumgebung des Kunden. Nie habe es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, einen Handelsbetrieb mit rein administrativen, bürotechnischen Support-Tätigkeiten obligatorisch der SUVA zu unterstellen. Dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu Vorperioden nicht wesentlich verändert habe, tue nichts zur Sache, da das Wiedererwägungsgesuch auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Unterstellungsverfügung aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung fusse. Die Erheblichkeit einer Korrektur sei ebenfalls gegeben, da eine prämienpflichtige Lohnsumme von Fr. ( .).- zur Diskussion stehe. Schliesslich könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass andere Unternehmen mit genau gleicher Tätigkeit betreffend Multifunktionsund Bürokommunikationsgeräten keiner SUVA-Pflicht unterstünden. Die offensichtliche Ungleichbehandlung stelle einen Ermessensmissbrauch dar (BVGer act. 1).
Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung im Wesentlichen ein, nach den rechtlichen Bestimmungen in Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. e UVV seien auch die Tätigkeiten des Montierens, des Unterhaltes und des Demontierens von Maschinen und Einrichtungen jeglicher (insbesondere auch nicht bauspezifischer) Art von der SUVA-Unterstellung erfasst, zumal die Erstellung, Abänderung, die Reparatur und der Unterhalt von Installationen technischer Art an oder in Bauten bereits durch Bst. d von Art. 73 UVV abgedeckt sei. Unterstellungsrechtlich massgebend sei letztlich die tatsächliche Ausübung einer der in Art. 73 UVV aufgeführten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin betreibe offensichtlich den Unterhalt von Maschinen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV und gelte somit als Betrieb des «Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes». Eine zweifellose Unrichtigkeit liege demnach nicht vor (BVGer act. 6).
Eine Gesetzeswidrigkeit der Verordnungsbestimmung von Art. 73 Bst. e UVV macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend (vgl. zur entsprechenden Prüfungsbefugnis Urteil des BVGer C-356/2013 vom
24. November 2016 E. 7.2.1) nachdem sich Art. 73 Bst. e UVV (mit den Begriffen der Montage, des Unterhalts und der Demontage von Maschinen oder Einrichtungen) darauf beschränkt, den gesetzlichen Begriff des «Installationsgewerbes» zu präzisieren (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.4.4). Die Ausführungsverordnung hält sich mithin an die Grenzen der im Gesetz eingeräumten Befugnis (vgl. dazu auch BGE 136 I 29 E. 3.3; 130 I 140 E. 5.1). Ein Widerspruch zum übergeordneten Recht liegt somit nicht vor.
Vorliegend dreht sich der Streit zur Hauptsache um die Auslegung des Begriffes des Betriebes des «Bauund Installationsgewerbes» (Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG) respektive des Montierens, Unterhaltens, Demontierens von Maschinen und Einrichtungen (Art. 73 Bst. e UVV).
Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V
402 E. 4.1 S. 404 f. mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_891/2017 vom 14. September 2018 E. 4.2.2).
Aus dem Wortlaut von Art. 73 Bst. e UVV ergibt sich kein Hinweis für die Annahme, dass für die SUVA-Unterstellung von Betrieben, welche in der Montage, im Unterhalt oder der Demontage von Maschinen und Einrichtungen tätig sind, ein Bezug zum Baugewerbe erforderlich wäre. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung auf Betriebe im Zusammenhang mit dem Baugewerbe respektive der Herstellung eines Bestandteiles für Bauten oder Bauwerke findet im Wortlaut keine Stütze.
Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 66 UVG ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Tätigkeitsbereich der SUVA mit der Neuordnung der Unfallversicherung nicht eingreifend geändert hat. Ziel der Revision war es unter anderem, die bisherigen Versicherungsverhältnisse den neuen Vorschriften anzupassen und entsprechend weiterzuführen (Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 141 [nachfolgend: Botschaft], Ziff. 351 S. 176 f.). Mit Blick auf die nähere Umschreibung der in Art. 66 UVG aufgeführten Betriebe ging der historische Gesetzgeber davon aus, dass der Bundesrat
von den in der bisherigen Verordnung I über die Unfallversicherung enthaltenen bewährten Grundsätzen ausgehen werde (Botschaft, S. 209). Hinzu kommt, dass in den ersten Entwürfen der UVV stets „e. das Montieren, Unterhalten und Demontieren von Maschinen oder Einrichtungen“ stand. Nach Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wurde die Bestimmung alsdann geändert; in der letztlich in Kraft getretenen, heute noch massgebenden Version lautet die entsprechende Passage „e. Maschinen und Einrichtungen montieren, unterhalten und demontieren“. Das Wegfallen des Begriffes des „Baugewerbes“ kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens nicht bloss Baumaschinen erfasst haben wollte (Urteil des BVGer C- 6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.4.4, bestätigt mit Urteil des
BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.3).
Unter dem systematischen Blickwinkel gilt es zu beachten, dass Art. 73 Bst. e UVV keinen Bezug auf das Baugewerbe respektive auf Bauten oder Bauwerke nimmt. Dies im Gegensatz zu Art. 73 Bst. d UVV, wo von Installationen (technischer Art) «an und in Bauten» die Rede ist. Daraus ist zu schliessen, dass der Bundesrat für die Betriebe gemäss Art. 73 Bst. e UVV keinen Konnex zum Baugewerbe respektive zu Bauwerken fordern wollte. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 (bestätigt mit Urteil 8C_201/2019 E. 5.3) festgehalten, dass in Abgrenzung zu Art. 73 Bst. d UVV in Bst. e das Begriffspaar «an oder in Bauten» nicht im Zusammenhang mit «Maschinen und Einrichtungen» verwendet werde, weshalb Mobilien und insbesondere auch technische Mobilien respektive Büromaschinen unter Art. 73 Bst. e UVV zu subsumieren seien (E. 4.4.3 und 4.4.4).
In telelogischer Hinsicht ist festzuhalten, dass mit den in Art. 66 Abs. 1 (Bst. a - q) UVG aufgeführten Tätigkeitsbereichen und den in Art. 73 ff. UVV vorgenommenen Präzisierungen der Zuständigkeitsbereich der SUVA - in Anlehnung an die bisherige Praxis - abschliessend umschrieben werden soll (vgl. dazu auch GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 1). Dass die Tätigkeitsbereiche zwingend einen Bezug zur Baubranche respektive zu Bauwerken haben müssten, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Bestimmungen ableiten. Hinzu kommt, dass auch gemäss der vor Inkrafttreten des UVG geltenden Regelung ein Konnex zu Bauwerken respektive zur Baubranche nicht erforderlich war (vgl. dazu insbesondere Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. c des Krankenund Unfallsicherungsrechts [KUVG; bS 8 281] i.V.m. Art. 13 Ziff. 2 der Verordnung I über die
Unfallversicherung; BS 8 352). Aus den genannten rechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass auch nach bisherigem Recht verschiedene Betriebe der SUVA unterstellt waren, ohne dass diese einen Bezug zum Baugewerbe beziehungsweise zu Bauwerken haben mussten. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Rz. 27 f. der Beschwerdeschrift) zielt daher ins Leere.
Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Unterhalts-, Reparaturund Servicetätigkeiten ohne Weiteres als Unterhalt von Maschinen zu qualifizieren und daher unter Art. 73 Bst. e UVV zu subsumieren sind.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die SUVA habe für andere Betriebe, welche die genau gleiche Tätigkeit hinsichtlich Multifunktionsoder Bürokommunikationsgeräten und damit verbundener Servicedienstleistungen durchführe (u.a. Fritz Schumacher AG oder Ricoh AG), keine Unterstellung bei ihr gefordert. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Ermessensmissbrauch dar und sei dementsprechend zu korrigieren.
Der durch Art. 8 Abs. 1 BV geschützte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung besteht mithin nur dann, wenn die zu beurteilenden Sachverhalte keine erheblichen Verschiedenheiten aufweisen, welche eine ungleiche Behandlung rechtfertigen oder gar verlangen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Die in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheit sichert den Bürgern grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Recht zu. Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder unrichtig angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Einzig dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis von geltenden Vorschriften abweicht und zum Ausdruck bringt, die gesetzeswidrige Praxis beibehalten
zu wollen, kann verlangt werden, gesetzeswidrig, aber praxiskonform behandelt zu werden (Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. etwa Urteil des BVGer C-7020/2007 vom 6. Mai 2009 E. 7; BGE 139 II 49 E. 7; 127 I 1
E. 3a; BGE 125 II 152 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
Dass bezüglich der von ihr angeführten Betriebe dieselben rechtlich relevanten Verhältnisse bestünden, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Im Übrigen könnte sie aus ihrer Argumentation selbst dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Verhältnisse bezüglich der von ihr angeführten Betriebe tatsächlich identisch wären. Denn auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung könnte sie sich diesfalls nur berufen, wenn erstellt wäre, dass die SUVA eine gesetzeswidrige Praxis anwendet und auch fortzuführen beabsichtigt. Dies trifft hier nicht zu. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin aus der von ihr geltend gemachten Ungleichbehandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.- entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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