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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1166/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1166/2017
Datum:15.01.2019
Leitsatz/Stichwort:Beiträge
Schlagwörter : Vorinstanz; Beitrags; Nutzniessung; BVGer; Einsprache; Vermögen; Beiträge; Einkommen; Vermögens; Erwerb; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Nichterwerbstätige; Einspracheentscheid; Renteneinkommen; Parteien; Wesentlichen; Beitragsverfügung; Schweizer; Vater; Vermögenswerte; Antrag; Bundesverwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 328 ZGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:130 V 329; 131 V 164; 132 II 47
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 63 BV BVG VwVG, 2006
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1166/2017

U r t e i l  v o m  1 5.  J a n u a r  2 0 1 9

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Gehring,

Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A. , Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch B. ,

dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Stöckli, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

    1. A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde ( ) 1984 geboren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Seit Beginn des Jahres 2009 hat sie ihren Wohnsitz in X. , wo sie eine „künstlerische Ausbildung“ absolvierte. Sie erklärte am 19. September 2009 den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 1).

    2. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) bestätigte ihr mit Schreiben vom 17. April 2012 die Aufnahme ab 1. Januar 2009 (act. 30).

    3. Die Beschwerdeführerin teilte in der „Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2009“ mit, sie arbeite als Künstlerin in X. _. Ihr Erwerb setze sich aus vielen Kurzeinsätzen und Aufträgen zusammen. Lohnausweise gebe es dazu nicht (act. 31).

    4. Die Vorinstanz legte den Beitrag 2013 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.- auf Fr. 959.70 fest (act. 54). Für 2014 legte sie den Beitrag ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 33‘700.- auf Fr. 3‘467.75 fest (act. 64).

B.

    1. Die Vorinstanz stellte mit Mahnung vom 8. März 2016 fest, dass sie die Einkommensund Vermögenserklärung 2015 noch nicht erhalten habe. Sie gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen (act. 66, 67) bzw. bis Ende Mai 2016 (act. 69).

    2. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einkommensund Vermögenserklärung vom 3. Mai 2016, sie sei ledig und als Castingagentin erwerbstätig. Der Beschäftigungsgrad betrage weniger als 50 % und / oder 9 Monate. Der jährliche Lohn betrage $ 15‘000.-. Sie reichte die amerikanische Steuererklärung 2015 ein (act. 70).

    3. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 7. September 2016 mit, da der Beschäftigungsgrad weniger als 50 % und / oder 9 Monate betrage, berechne sie den Beitrag auf der Basis des Einkommens sowie des Vermögens und Renteneinkommens. Sie forderte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf, verschiedene Angaben zu machen und verschiedene Unterlagen beizubringen (act. 71).

    4. Die Vorinstanz stellte mit Mahnung vom 9. November 2016 fest, dass sie die notwendigen Belege und Informationen noch nicht erhalten habe, und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen (act. 72).

    5. Die Beschwerdeführerin deklarierte am 15. November 2016 ein Vermögen im Ausland von $ 3‘002.-. Renteneinkommen verneinte sie sinngemäss. Für die Erläuterung, wie sie den Lebensunterhalt bestreite, verwies sie auf die Steuererklärung (act. 74).

    6. Für das Jahr 2014 rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2016 nachträglich ein massgebendes Vermögen von Fr. 3‘050‘000.- an und legte den (ergänzenden) Beitrag 2014 auf Fr. 4‘043.95 fest (act. 75).

    7. Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag mit den beiden Verfügungen vom 23. November 2016 einerseits ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.- auf Fr. 959.70 und andererseits ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf Fr. 13‘652.10 fest (act. 76, 77).

    8. Die Beschwerdeführerin teilte mit E-Mail vom 1. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf die „Beitragsverfügung für das Jahr 2015“ mit, das Vermögen per 31. Dezember 2015 betrage gemäss der angefügten Aufstellung des Bankkundenbetreuers nur Fr. 3‘669‘425.14 und nicht Fr. 5‘350‘000.- (act. 79). Nach einer Rückmeldung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater B. _, am 6. Dezember 2016 schriftlich Einsprache (act. 80, 81). Sie teilte mit E-Mail vom

12. Dezember 2016 mit, gemäss dem Steuerberater handle es sich dabei um „nacktes Vermögen“, an dem sie keine Nutzniessung habe. Gemäss dem „Leitfaden 2.03 Beiträge / Vermögen Ziff. 9“ sei auf solches Vermögen kein Beitrag zu entrichten (act. 82, Seite 1). Nach einer entsprechenden Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22. Januar 2017 eine leserliche Kopie eines amerikanischen Steuerformulars (Form 8938) ein (act. 88, 89).

B.i Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, das massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- sei aufgrund des Steuerbelegs (Form 8938) errechnet worden (act. 90).

C.

    1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Stöckli, beantragte mit Beschwerde vom 22. Februar 2017, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das für den Beitrag 2015 massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf Fr. 7‘621.- herabzusetzen. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, den am

      7. Dezember 2016 bezahlten Betrag von Fr. 13‘652.10 zu retournieren. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, das massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- basiere auf einem (fehlerhaften) Steuerbeleg (Form 8938). Das Vermögen betrage per 31. Dezember 2015 nur Fr. 3‘669‘425.14 und nicht Fr. 5‘350‘000.-. Dabei handle es sich indessen um „nacktes Eigentum“, an dem C. und B. sowie D. zur Nutzniessung berechtigt seien. Daher könne dieses Vermögen nicht zur Berechnung des Beitrags 2015 herangezogen werden. Dafür sei nur ein Vermögen von Fr. 7‘621.- heranzuziehen. Die Nutzniessung sei 2011 mittels Schenkungsvertrag begründet worden, wobei hierzu nur ein Entwurf eingereicht werden könne (BVGer act. 1).

    2. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, aufgrund der Aktenlage sei das Zuordnen der Vermögenswerte nicht möglich. Eindeutige Nachweise bezüglich der Nutzniessung würden fehlen. Der nicht unterschriebene Entwurf des Schenkungsvertrags sei nicht ausreichend (BVGer act. 3).

    3. Die Beschwerdeführerin führte mit Replik vom 5. Mai 2017 im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die unterschriebenen (Schenkungs-)Verträge, mit denen sich C. und B. sowie D. die lebenslange Nutzniessung vorbehalten hätten, würden beiliegen. Gesamthaft werde von C. und B. sowie D. ein Nutzniessungsvermögen von Fr. 3‘668‘175.20 versteuert, das (nacktes) Eigentum der Beschwerdeführerin sei. Soweit das Vermögen mit einer Nutzniessung belastet sei, könne es nicht zur Berechnung des Beitrags herangezogen werden (BVGer act. 5).

    4. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 7. Juni 2017 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die Beschwerdeführerin habe die Vermögenswerte nicht so deklariert, wie sei es hätte tun sollen. Wenn sie die Vermögenslage von Anfang an vollständig und verständlich dargelegt hätte, wäre es nicht zum Beschwerdeverfahren gekommen. Die (im Beschwerdeverfahren ergänzte) Aktenlage ermögliche nach wie vor keine Änderung der Entscheidgrundlage (BVGer act. 7).

    5. Die Beschwerdeführerin modifizierte ihren Antrag mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 dahingehend, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, dass massgebende Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- auf Fr. 31‘976.- herabzusetzen. Die weiteren Anträge blieben unverändert. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die Vorinstanz anerkenne die Nutzniessung von C. und B. sowie D. _. Die Nutzniessung sei vollständig belegt. Das belastete Vermögen könne nicht zur Berechnung des Beitrags herangezogen werden. Der Betrag von Fr. 31‘976.- sei nicht belastet. Die Beschwerdeführerin werde vom Vater im Rahmen des Üblichen finanziell unterstützt. Es wäre schon im Dezember 2016 vor Erlass der Verfügung möglich gewesen, die Unklarheiten zu besprechen und nicht einfach zu verfügen (BVGer act. 9).

    6. Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 12. September 2017 am (Primär-)Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Subsidiär beantragte sie, den Beitrag 2015 mangels vollständiger Unterlagen „amtlich zu verfügen“. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, die Nutzniessung sei nun belegt, sodass die entsprechenden Vermögenswerte nicht zum massgebenden Vermögen gehören würden. Die Frage, wie die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt konkret bestreite, sei weiterhin unbeantwortet und unbelegt. Es werde lediglich vorgebracht, dass sie vom Vater im Rahmen des Üblichen finanziell unterstützt werde. Finanzielle Unterstützung durch die Familie würde zum Renteneinkommen und mithin zum massgebenden Vermögen zählen (BVGer act. 13).

D.

Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 21. September 2017 den Schriftenwechsel per 3. Oktober 2017 ab (BVGer act. 14). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

    2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 (act. 90), mit dem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die beiden Beitragsverfügungen 2015 vom 23. November 2016 abwiesen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist mithin der AHV/IV-Beitrag 2015 und insbesondere die Verfügung in act. 77, mit der die Vorinstanz (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.-) einen Beitrag von Fr. 13‘652.10 erhob. Die (zusätzliche) Verpflichtung zur Leistung des Mindestbeitrags von Fr. 959.70 (ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-) wurde mit der Beschwerde vom 22. Februar 2017 (BVGer act. 1) nicht beanstandet, weshalb die betreffende Verfügung in act. 76 in der Folge rechtskräftig geworden ist.

    3. Die Verfügung vom 22. November 2016, mit der die Vorinstanz für 2014 (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 3‘050‘000.-) einen (ergänzenden) Beitrag von Fr. 4‘043.95 veranlagte (act. 75), wurde mit der Einsprache vom 6. Dezember 2016 (act. 81) nicht angefochten und auch in den E-Mails vom 1. und 12. Dezember 2016 (act. 79, 82) nicht erwähnt oder explizit beanstandet, weshalb sie mit dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 (act. 90) nicht (mit-)beurteilt wurde. Die Verfügung vom 22. November 2016 bzw. der (ergänzende) AHV/IV-Beitrag 2014 bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

    3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2015) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).

    4. Weiter sind Verwaltungsweisungen, die gesetzliche und verordnungsmässige Bestimmungen konkretisieren und eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten sollen, auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbeachtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.

Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen.

    1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

    2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

    3. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom

      17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).

    4. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 AHVV. Er wird auf das nächste halbe Prozent aufoder abgerundet (Art. 14 Abs. 2 VFV).

    5. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 914 und 22‘850 Franken im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die aufgrund der Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossenschaft oder des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massgebenden Vermögen. Vermögen, auf welchem ein Nutzniessungsrecht lastet, wird dem Nutzniesser zugerechnet (Rz 4030 der Wegleitung zur freiwilligen

      Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [WFV]; Stand: 1. Januar 2015). Zum massgebenden Renteneinkommen gehören namentlich auch regelmässig erbrachte Zuwendungen eines Dritten, z.B. eines Freundes (Rz 4028 WFV). Nicht zum Renteneinkommen gehören gesetzliche Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen, sofern sie nicht zum Renteneinkommen gehören (vgl. das Merkblatt 2.03: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO; Stand: 1. Januar 2018; Ziff. 7).

    6. Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübt wird. Um zu bestimmen, ob die auf dem Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist die Vergleichsrechnung vorzunehmen (Rz 4015 WFV ff.; vgl. Art. 28bis AHVV).

    7. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

4.

Zur Beitragspflicht 2015 ist Folgendes zu erwägen:

    1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens konnte zwischen den Parteien insoweit ein Konsens erreicht werden, als die mit der Nutzniessung zugunsten von C. und B. sowie D. belasteten (namhaften) Vermögenswerte nicht zur Berechnung des Beitrags für 2015 herangezogen werden können. Dies entspricht der Rechtslage, wie sie in Rz 4030 WFV überzeugend konkretisiert wurde. Das massgebende Vermögen für 2015 ist mithin erheblich kleiner als Fr. 5‘350‘000.- (act. 77), was von der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. September 2017 auch explizit eingestanden wurde (BVGer act. 13). Die Vorinstanz nannte darin nur noch die Bankguthaben von $ 31‘976.- und $ 4‘915.- und anerkannte im Übrigen die Nutzniessung vollumfänglich. Damit fällt die Beitragsverfügung 2015 vom 23. November 2016, mit der das massgebende Vermögen von

      Fr. 5‘350‘000.- berücksichtigt wurde, dahin. Sie und (insoweit auch) der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 sind aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat (vgl. act. 79), besteht ein Guthaben gegenüber der Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin in BVGer act. 1).

    2. Weshalb die Vorinstanz am 23. November 2016 zwei Verfügungen erlassen hat, bzw. weshalb sie für 2015 neben dem vom massgebenden Vermögen abgeleiteten Beitrag von Fr. 13‘652.10 zusätzlich den Mindestbeitrag von Fr. 959.70 erhoben hat, erschliesst sich für das Gericht nicht. Die Beschwerdeführerin ist entweder als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, weshalb eine einzelne Beitragsverfügung für das Jahr 2015 ausreichen müsste. Die Verpflichtung zur Leistung des Mindestbeitrags von Fr. 959.70 (ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-) wurde mit der Beschwerde vom 22. Februar 2017 (BVGer act. 1) nicht beanstandet, weshalb die betreffende Verfügung in act. 76 in der Folge rechtskräftig geworden ist. Der Mindestbeitrag von Fr. 959.70 (inklusive Verwaltungskosten) ist für das Jahr 2015 denn auch ohnehin zu bezahlen (unabhängig von der Einstufung als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige). Soweit die Beschwerdeführerin den Mindestbeitrag bereits beglichen hat, besteht kein Guthaben gegenüber der Vorinstanz, das rückerstattungsfähig wäre.

    3. Der Beitrag 2015 kann aufgrund der Aktenlage aktuell nicht festgelegt werden. Wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 12. September 2017 zutreffend ausgeführt hat, fehlen insbesondere verlässliche Angaben zur finanziellen Unterstützung, die die Beschwerdeführerin von ihrem Vater erhält. Da nicht davon auszugehen (und in keiner Weise dargetan) ist, dass die finanzielle Unterstützung des Vaters in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zum Beispiel auf der Grundlage von Art. 328 ff. ZGB erbracht wird, gehören diese Zuwendungen mutmasslich zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Rz 4028 WFV). Ebenfalls nicht geklärt ist das Erwerbseinkommen: Während die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ein (nicht belegtes) Erwerbseinkommen von $ 15‘000.- deklarierte (act. 70, Seite 5), gab sie in der amerikanischen Steuererklärung 2015 ein (negatives) bereinigtes Bruttoeinkommen von minus $ 10‘895.- an (act. 70, Seite 6 ff.).

    4. Die Sache wird folglich zur Sachverhaltsergänzung und allfälligen Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat

gegenüber der Vorinstanz im Einzelnen darzulegen und zu belegen, wie sie den Lebensunterhalt bestreitet. Sie trifft gemäss Art. 5 VFV eine umfassende Auskunftspflicht. Zur Beantwortung der Frage, ob die „nicht dauernd voll erwerbstätige“ Beschwerdeführerin als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zu veranlagen ist, hat die Vorinstanz gegebenenfalls die Vergleichsrechnung vorzunehmen. Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten nur dann als Nichterwerbstätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz 4015 WFV ff.; vgl. Art. 28bis AHVV). Der am 23. November 2016 bereits verfügte Mindestbeitrag von Fr. 959.70 ist im Falle einer ergänzenden Beitragsverfügung für das Jahr 2015 zu berücksichtigen bzw. anzurechnen. Bei der Einstufung als Nichterwerbstätige ist erst bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 550‘000.- und mehr eine ergänzende Beitragsveranlagung vorzunehmen (vgl. Art. 13b Abs. 2 VFV).

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde teilweise als begründet erweist. Die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 23. November 2016, mit der die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- eine Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 stellte, und (insoweit auch) der angefochtene Einspracheentscheid vom

27. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und allfälligen Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Von einer „amtlichen“ Beitragsveranlagung direkt durch das Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist abzusehen (vgl. den entsprechenden (Subsidiär-)Antrag der Vorinstanz in BVGer act. 13). Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat, besteht ein Guthaben gegenüber der Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.

6.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Indem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 bezüglich der Frage, wie sie den Lebensunterhalt bestreite, ohne erklärende Ausführungen pauschal auf die Steuererklärung verwies (act. 74, Seite 9), aus der die angerechneten (weitgehend mit der Nutzniessung belasteten) Vermögenswerte hervorgehen, hat sie die Anrechnung dieser beträchtlichen Vermögenswerte mit Verfügung vom 23. November 2016 selbst verursacht. Der Hinweis auf die Nutzniessung erfolgte erst im anschliessenden Einspracheverfahren, ohne dass

entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden. Dies geschah schliesslich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Eingabe vom 5. Mai 2017 (BVGer act. 5). Die finanzielle Unterstützung durch den Vater, die mutmasslich Renteneinkommen darstellt und somit beitragsrechtlich relevant ist, wurde im Verfahren vor der Vorinstanz trotz der Aufforderung mit Schreiben vom 7. September 2016 (act. 71) nicht erwähnt, sondern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 12. Juli 2017 kundgetan, ohne dass konkrete Angaben gemacht und Belege vorgelegt wurden (BVGer act. 9). Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Auskunftsund Mitwirkungspflicht zur Durchführung der freiwilligen Versicherung (gemäss Art. 5 VFV) verletzt hat, und sie durch ihre unvollständigen Angaben massgeblich für die unrichtige Veranlagung durch die Vorinstanz verantwortlich ist, weshalb die ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten als vermeidbar und nicht als notwendig zu betrachten sind. Nach der Praxis gilt ein Verfahren insbesondere dann als unnötigerweise verursacht, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 33, mit Hinweis auf die Urteile des BVGer A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2 und A-1528/2006 vom 6. März 2008

E. 6.2). Unnötige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Wie bei den Gerichtskosten (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG) können unnötig verursachte Parteikosten auch dem Verursacher auferlegt werden (MAILLARD, a.a.O., Art. 64 N 28 f.). Der mit ihrem Antrag teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist folglich - in wortgetreuer Auslegung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - keine Parteientschädigung zuzusprechen, denn unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.

Die Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 23. November 2016, mit der die Vorinstanz ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5‘350‘000.- eine Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 stellte, und (insoweit auch) der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und allfälligen Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin die annullierte Beitragsforderung von Fr. 13‘652.10 bereits beglichen hat, besteht ein Guthaben gegenüber der Vorinstanz, das der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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