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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6250/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6250/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6250/2016
Datum:17.12.2019
Leitsatz/Stichwort:Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Schlagwörter : Vorinstanz; Aktie; Aktien; Quot;; Verfügung; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Dispositiv; Emission; Recht; Gesellschaft; Effekten; Verfahren; BVGer; Anleger; Geschäft; Dispositiv-; Urteile; Dispositiv-Ziff; Feststellung; Emissionshaus; Gruppe; Beschwerdeführende; FINMA
Rechtsnorm: Art. 425 OR ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 652 OR ;Art. 74 OR ;
Referenz BGE:116 Ib 331; 131 II 306; 132 II 382; 135 II 356; 136 II 43; 137 II 383; 98 Ib 269
Kommentar:
Gérard Hertig, Kommentar zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, Art. 2 Bst, 2000

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II

  1. 0/2016, B-1592/2017

    U r t e i l  v o m  1 7.  D e z e m b e r  2 0 1 9

    Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser;

    Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

    Parteien 1. X. ,

    2. Y. AG in Liquidation, handelnd durch X. , Beschwerdeführende,

    gegen

    Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

    Vorinstanz.

    Gegenstand Unerlaubte Emissionshaustätigkeit/Liquidation/Konkurs/ Unterlassungsanweisung/Publikation/Einstellung (Verfügung vom 8. September 2016);

    Wiedererwägung der Kostenauferlegung (Verfügung vom 26. Januar 2017).

    Sachverhalt:

    A.

      1. Die Y. AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) wurde am 21. Oktober 2008 in das Handelsregister [ ] eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag namentlich die "Beratung und Leistung von Diensten für kleinere und mittlere Unternehmen einerseits im Bereich Betriebswirtschaft [ ] und andererseits im Treuhandbereich (Buchführung, Revision, Steuerberatung, Vermögensverwaltung, [ ] Internetdienstleistungen [ ] sowie die Verwaltung eigener und fremder Liegenschaften)".

      2. Die Z. AG wurde am 26. Juli 2010 in das Handelsregister [ ] eingetragen und am 10. April 2019 aus dem Handelsregister gelöscht. Der Zweck der Gesellschaft bestand gemäss Handelsregistereintrag in der "Anlageund Vermögensverwaltung [ ] sowie Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten in eigenem sowie fremdem Namen und auf eigene oder fremde Rechnung".

      3. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 und war vom 12. Dezember 2014 bis 4. Juli 2016 deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats. Am 4. Juli 2016 demissionierte er als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 ist zudem "Head of Asset Management" der Z. AG (die Funktion des Beschwerdeführers 1 als Geschäftsführer der Z. AG wird bestritten).

      4. A. war einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Z. AG, wobei er das Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch und ohne Ge- schäftsführung ausübte. Am 6. November 2015 erklärte A. seine Demission als Verwaltungsrat der Z. AG.

    B.

      1. Mit superprovisorischer Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin 2 und der Z. AG verboten, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form Aktien öffentlich anzubieten bzw. Werbung zu betreiben. Insbesondere untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 jegliche Tätigkeit als Emissionshaus sowie der Z. AG die Tätigkeit als Vertretung einer

        ausländischen Bank in der Schweiz. Die Vorinstanz setzte die U. AG als Untersuchungsbeauftragte ein, um den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären und die angeordneten Massnahmen umzusetzen.

      2. Mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 bestätigte die Vorinstanz die in der Verfügung vom 14. Januar 2016 getroffenen Anordnungen.

      3. Mit Schreiben vom 8. April 2016 zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und A. an, dass gegen sie, wie auch gegen die Beschwerdeführerin 2 und die Z. AG, ein Enforcementverfahren eröffnet worden sei. In der Folge erhielten die Parteien die Möglichkeit, zum Untersuchungsbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 16. März 2016 Stellung zu nehmen, wovon sie Gebrauch machten.

      4. Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 3), dass die Beschwerdeführerin 2 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung nicht erfülle und nachträglich keine Bewilligung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 4), sowie, dass auch der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung den Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 5). Gleichzeitig stellte

    die Vorinstanz das Verfahren gegen die Z.

    AG und gegen

    A. ein (Dispositiv-Ziff. 2) und hob die mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 angeordneten bzw. mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 bestätigten vorsorglichen Massnahmen gegen die Z. AG auf (Dispositiv-Ziff. 18).

    Die Vorinstanz eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin 2 (Dispositiv-Ziff. 6 und 7), setzte sich selbst als Konkursliquidatorin ein (Dispositiv-Ziff. 9), entzog den bisherigen Organen die Vertretungsbefugnis (Dispositiv-Ziff. 10) und stellte die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein (Dispositiv-Ziff. 12). Ausserdem bestätigte sie die (mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 angeordnete) Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die Beschwerdeführerin 2 lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist (Dispositiv-Ziff. 20). Sodann veranlasste die Vorinstanz die Publikation der Konkurseröffnung am 16. September 2016 (Dispositiv-Ziff. 13) und wies das Handelsregisteramt [ ] an, die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. 14). In Bezug auf diese Anordnungen verfügte die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung, wobei Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werterhaltende Massnahmen im Inund Ausland beschränkt wurden (DispositivZiff. 21).

    Den Beschwerdeführer 1 wies die Vorinstanz unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG; zitiert in E. 1.1]) an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit, insbesondere den gewerbsmässigen Effektenhandel, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen (DispositivZiff. 15 und 16). Sodann ordnete die Vorinstanz die Publikation der Unterlassungsanweisung für die Dauer von vier Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf ihrer Internetseite (www.finma.ch) an (DispositivZiff. 17).

    Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 80'114.15 (inkl. MwSt.) (Untersuchungskosten) sowie die Verfahrenskosten von Fr. 55'000.- den Beschwerdeführenden 1 und 2, der

    Z.

    AG und A.

    unter solidarischer Haftung (Dispositiv-

    Ziff. 22 und 23).

    Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin 2 habe zwischen 2012 und 2015 gewerbsmässig und als hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich ca. 918'200 Aktien der Z. AG unter dem Einsatz von Vermittlern öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten, wodurch sie Erträge in Höhe von Fr. 2'479'868.- erzielt habe. Damit habe sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit im Sinne von Art. 2 Bst. d des Börsengesetzes (BEHG; zitiert in E. 2) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung (BEHV; zitiert in E. 2) ausgeübt. Die zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sei der Beschwerdeführer 1. Aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten Tätigkeit habe er ebenfalls aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.

    C.

    Gegen die Verfügung vom 8. September 2016 gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit gemeinsamer Beschwerde vom 7. Oktober 2016 (Eingang: 12. Oktober 2016) an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6250/2016). A. erhob ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; diese ist Gegenstand des Verfahrens B-6230/2016.

    Die Beschwerdeführenden 1 und 2 stellen folgende Rechtsbegehren:

    "1. Die Ziffern 3-5 [‘unterstellungspflichtige Tätigkeiten’] und 15 [‘Unterlassungsanweisung’] des Dispositivs der Verfügung der [Vorinstanz] vom

    8. September 2016 [seien aufzuheben] und es [sei festzustellen], dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit besteht.

    1. Die Ziffern 6-11 [‘Liquidation und Konkurseröffnung’] des Dispositivs der Verfügung [seien aufzuheben].

    2. Die Ziffern 13 und 14 [‘öffentliche Bekanntmachung der Konkurseröffnung; Anweisungen an das Handelsregisteramt’] des Dispositivs der Verfügung [seien aufzuheben] und das Handelsregisteramt [sei anzuweisen], den am

      21. September 2016 vorgenommenen Eintrag zu löschen bzw. als aufgeho-

      ben zu vermerken.

    3. Die in Ziffer 20 des Dispositivs der Verfügung angeordnete Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die [Beschwerdeführerin 2] lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, und die Ermächtigung der Konkursliquidatorin darüber zu verfügen, [seien aufzuheben].

    4. Die in Ziffer 21 des Dispositivs der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde [sei wiederherzustellen].

    5. Eventualiter [sei] die Rechtswidrigkeit der Ziffern 3-15 und 15 [sic] der Verfügung [festzustellen] und die Sache an die Vorinstanz [zurückzuweisen] zur korrekten Durchführung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.

    6. Eventualiter [sei] die in Ziffer 13 [recte: 17] des Dispositivs der Verfügung angeordnete Publikation des Berufsverbots für die Dauer von 4 Jahren durch eine angemessene Sanktion, d.h. durch eine Gewährssanktion, [zu ersetzen].

    7. Die vollständige Auferlegung der Kosten und Entschädigung in Solidarhaft [sei aufzuheben] und durch eine nach Ermessen des Gerichts bzw. Neubewertung der Sachlage [durch das Gericht festzusetzende] Quote [zu ersetzen].

    8. Die Kosten, die aufgrund der von der Untersuchungsbeauftragten durchgeführten buchhalterischen Untersuchungstätigkeit angefallen sind, soweit

diese die Bereiche betreffen, für deren Abhandlung eine formelle Qualifikation erforderlich ist, über die die Untersuchungsbeauftragte nicht verfügt, [seien] der Vorinstanz [aufzuerlegen]."

Darüber hinaus - d.h. in Ergänzung zu diesen ausdrücklich als solche bezeichneten Rechtsbegehren - beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung sämtlicher ihnen gegenüber verfügter Massnahmen, da entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht vorliege (vgl. Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2016, S. 22).

D.

Mit Eingabe vom 17. November 2016 zogen die Beschwerdeführenden ihr Gesuch um Wiederherstellung (bzw. Erteilung) der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 5 der Beschwerde vom 7. Oktober 2016) zurück, nachdem sie mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 zur Substantiierung dieses Gesuchs aufgefordert worden waren.

E.

    1. Mit Eingabe vom 27. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter (sinngemäss) um Ratenzahlung der mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 erhobenen Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.-, nachdem der Beschwerdeführer 1 seitens der Konkursliquidatorin der Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 7. November 2016 darüber informiert worden war, dass die Konkursmasse der Beschwerdeführerin 2 nicht über die für den Kostenvorschuss notwenigen Mittel verfüge.

    2. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer 1 Frist angesetzt, um weitere Nachweise für seine finanzielle Bedürftigkeit einzureichen. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter den Eventualantrag insoweit gut, als den Beschwerdeführenden die Leistung der Kostenvorschüsse in je zwei Raten à Fr. 2'500.- gewährt wurde.

    3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Übergabe an das schweizerische Generalkonsulat in S. [ES] am 28. Februar 2017) zogen die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

F.

    1. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 wurde die in der Verfügung vom 8. September 2016 getroffene Kostenregelung (DispositivZiff. 22 und 23) wiedererwägungsweise insoweit abgeändert, als A. von der solidarischen Haftung für die Untersuchungsund Verfahrenskosten ausgenommen und stattdessen zur Leistung von Kostenbeiträgen in Höhe von Fr. 3'000.- (Untersuchungskosten) und Fr. 5'000.- (Verfahrenskosten) verpflichtet wurde. Das entsprechend modifizierte Dispositiv der Verfügung vom 8. September 2016 lautet nunmehr wie folgt:

      "[Ziff. 22] Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten betragen Fr. 80'114.15 (inkl. MwSt.). Fr. 77'114.15 werden [der Beschwerdeführerin 2], der Z. AG und [dem Beschwerdeführer 1] auferlegt. Sie haften für die Untersuchungskosten solidarisch. A. trägt einen Kostenbeitrag von Fr. 3'000.- [ ].

      [Ziff. 23] Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 55'000.- festgesetzt. Fr. 50'000.- werden [der Beschwerdeführerin 2], der Z. AG und [dem Beschwerdeführer 1] auferlegt. Sie haften für die Verfahrenskosten solidarisch. A._ trägt einen Kostenbeitrag von Fr. 5'000.- [ ]."

      Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Befreiung von A. von der solidarischen Kostentragungspflicht diene dazu, einen Wertungswiderspruch zwischen Sachurteil (Einstellung des Verfahrens) und Kostenfolge zu verhindern.

    2. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Übergabe an das schweizerische Generalkonsulat in S. [ES] am 28. Februar 2017) wandten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-1592/2017). Sie wiederholten die in der Beschwerde vom 7. Oktober 2016 formulierten Anträge Ziff. 1-7 (mit Ausnahme von Antrag Ziff. 5 betreffend die aufschiebende Wirkung) und stellten neu (u.a.) folgende Rechtsbegehren:

      "8. Die Untersuchungsund Verfahrenskosten sind der Vorinstanz aufzuerlegen [ ]. Die vollständige Auferlegung der Kosten und Entschädigung in Solidarhaft ist aufzuheben [ ].

      1. Eventualiter ist die Vorinstanz anteilig an den Untersuchungsund Verfahrenskosten zu beteiligen.

      2. Eventualiter [sei] die Sache an die Vorinstanz zur Neuberechnung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

      3. Die [wiedererwägungsweise geänderten] Dispositiv-Ziff. 22 und 23 der Verfügung vom 8. September 2016 [seien] in Bezug auf die solidarische Kostentragungspflicht für den Beschwerdeführer 1 aufzuheben.

      4. Eventualiter [sei] die Rechtswidrigkeit der Wiedererwägung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 in Bezug auf A. [festzustellen] und die solidarische Kostenverteilung [wiederherzustellen]."

    3. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wurden die Beschwerdeverfahren B-6250/2016 und B-1592/2017 vereinigt (unter der Verfahrensnummer B-6250/2016).

G.

Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden vom 7. Oktober 2016 und 27. Februar 2017 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

H.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass vorbehältlich allfälliger weiterer Instruktionen und/oder Parteieingaben von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde.

I.

    1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 stellten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss ein Gesuch um Beweiserhebungsmassnahmen, in dessen Rahmen sie die Edition sämtlicher anlässlich der Untersuchung angefertigter "Sicherheitskopien der elektronischen Daten" (Buchhaltungsdokumentationen, Buchungskonten und Journale, Aufzeichnungen und E-Mail-Korrespondenzen mit diversen Personen etc.) beantragten.

    2. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2017 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um die von den Beschwerdeführenden zur Edition beantragten elektronischen Daten, Aufzeichnungen und Dokumente, soweit sie diese in Händen habe, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen bzw. andernfalls zu deren Vorhandensein Stellung zu nehmen.

    3. Mit Schreiben vom 27. September 2017 und 5. Oktober 2017 teilte die Vorinstanz mit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons [ ] mit Beschlagnahmebefehl vom 3. Juli 2017 sämtliche Geschäftsunterlagen und Gegenstände der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt habe, weshalb die

      Vorinstanz und die Untersuchungsbeauftragte über die betreffenden Aktenstücke nicht verfügten (mit Ausnahme der von der Untersuchungsbeauftragten erstellten Buchhaltungsdokumentation). In ihrem vom 5. Oktober 2017 datierenden Schreiben führte die Untersuchungsbeauftragte aus, dass sie im Rahmen ihres Untersuchungsmandats keine Sicherungskopie der eingeforderten Daten erstellt habe.

    4. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Beweiserhebungsmassnahmen insoweit gut, als sich dieses auf die von der Untersuchungsbeauftragten erstellte Buchhaltungsdokumentation für die Periode vom 14. Januar 2016 bis 16. September 2016 bezieht; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um die mit Faxeingabe vom 31. Mai 2017 angekündigte Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 einzureichen.

J.

Nachdem innert der hierfür angesetzten Frist keine Replik vonseiten der Beschwerdeführenden eingegangen war, wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2018 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 20. Juli 2017 Stellung zu nehmen, soweit darin auf die Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 Bezug genommen werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie darauf verzichte.

K.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom

16. Januar 2008 E. 3).

    1. Die Beschwerden vom 7. Oktober 2016 und 27. Februar 2017 richten sich jeweils gegen eine Verfügung der Vorinstanz auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerden wurden fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

    2. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 1 die erforderliche Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zukommt, um die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 jeweils sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 anzufechten.

      1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind ehemals zeichnungsberechtigte Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft - trotz Entzugs ihrer Vertretungsbefugnis - berechtigt, gegen den entsprechenden Unterstellungsbzw. Liquidationsentscheid sowie gegen das nachträgliche Konkurserkenntnis im Namen der Gesellschaft (in aufsichtsrechtlicher Liquidation) Beschwerde zu führen (vgl. BGE 131 II 306

        E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 1.2.1 sowie 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 1.2). Demgegenüber entfällt praxisgemäss eine entsprechende Legitimation, wenn ehemalige Gesellschaftsorgane ihre Vertretungsbefugnis nicht durch die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, sondern durch ihren eigenen Rücktritt aus der Organstellung verloren haben (vgl. Urteile des BVGer B-6258/2016 vom 2. Dezember 2016, B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 1, B-6736/2013 vom 22. Mai

        2014 E. 1.2.4).

        Der Beschwerdeführer 1 demissionierte als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 am 4. Juli 2016. Als zurückgetretenes Organ ist er - wie er auch selbst davon ausgeht (Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 5; Beschwerde vom 27. Februar 2017, S. 3) - nicht dazu legitimiert, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 im Namen der Beschwerdeführerin 2 anzufechten. Fraglich ist demnach, ob dem Beschwerdeführer 1 - entsprechend seinen sinngemässen Vorbringen (Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 5; Beschwerde vom

        27. Februar 2017, S. 3) - aufgrund seiner Eigenschaft als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen ist, um sich gegen die die Gesellschaft betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügungen zu wenden.

      2. Nach konstanter Judikatur sind Aktionäre - selbst wenn sie Alleinoder Mehrheitsaktionär sind - zur Beschwerde gegen Verfügungen, die gegen die Aktiengesellschaft ergehen, nicht legitimiert, da und soweit sie über die beherrschte Gesellschaft selber an die Beschwerdeinstanz gelangen können (vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 1.2, B-6736/2013 vom 22. Mai 2014

E. 1.2.3; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 54 FINMAG N 17). Ihr Interesse gilt als rein mittelbares, da es sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Aktiengesellschaft ableitet (vgl. Urteil des BVGer B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2). Sie sind daher durch eine gegen die Aktiengesellschaft gerichtete Verfügung nur mittelbar bzw. indirekt betroffen, weshalb sie auch nicht im eigenen Namen dagegen Beschwerde führen können (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1c; Urteile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 1.2.3 und B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2; EVA SCHNEEBERGER, Verfahrensfragen, in: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht finma [Hrsg.], Sonderbulletin, 2/2013, S. 70 ff., 80 f.).

1.2.2.1 Präzisierend ist anzufügen, dass die Grundüberlegung für die bei der Legitimationsfrage - im Sinne eines Korrektivs - mitzuberücksichtigende (Nicht-)Existenz von formellen Organen, welche im Namen der Gesellschaft Beschwerde führen könnten, im Wesentlichen darin besteht, dass trotz der in der Verfügung getroffenen Massnahmen eine Möglichkeit der richterlichen Kontrolle gewährleistet ist: Sinn und Zweck des Beschwerderechts würden vereitelt, wenn in der Verfügung die Beschwerdelegitimation der Betroffenen eingeengt werden könnte und nur noch der Beauftragte der Vorinstanz - regelmässig der Untersuchungsbeauftragte - als befugt angesehen würde, eine Verfügung der Vorinstanz anzufechten (vgl. BGE 98 Ib 269 E. 1; Urteil des BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018

E. 1.2.2; EVA SCHNEEBERGER, a.a.O., S. 80 f.). In der vorliegenden Fallkonstellation ist allerdings zu beachten, dass das Fehlen von formellen Organen, die im Sinne der dargelegten Praxis (vgl. E. 1.2.1) als zur Beschwerde (im Namen der Gesellschaft) befugt anzusehen wären, in erster Linie nicht auf die Verfügung der Vorinstanz, sondern auf die - im Vorfeld

der Verfügung - erklärte Demission des Beschwerdeführers 1 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 zurückzuführen ist. Mit anderen Worten besteht vorliegend kein relevanter Kausalitätskonnex zwischen der Verfügung der Vorinstanz und der Inexistenz von Gesellschaftsorganen. Hinzu kommt, dass es ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium; Art. 2 Abs. 2 ZGB) darstellt, wenn der Beschwerdeführer 1 als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 aus der formellen Organstellung zurücktritt, sich aber alsdann sinngemäss auf die Inexistenz von formellen Gesellschaftsorganen der Beschwerdeführerin 2 beruft. Insofern ist er auf den mit dem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat einhergehenden Verlust der Vertretungsbefugnis zu behaften (zur Unzulässigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs zugunsten der Beteiligten vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, Rz. 58).

1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführerin 2 die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. September 2016 und 26. Januar 2017 anficht, ist auf die Beschwerden mangels Legitimation nicht einzutreten. Auf die vom Beschwerdeführer 1 im eigenen Namen erhobenen Beschwerden ist sodann mangels Legitimation insofern nicht einzutreten, als sich diese gegen die die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügungen richten. Die diesbezüglichen Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur unterstellungspflichtigen Effektenhändlertätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sind aber, soweit notwendig, vorfrageweise im Rahmen der materiellen Beurteilung der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 persönlich angeordneten Massnahmen zu prüfen.

    1. Soweit der Beschwerdeführer 1 gegen die ihn selbst betreffenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügungen Beschwerde erhebt, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert: Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die ihn selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen besonders berührt und hat als Verfügungsadressat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

      1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden allerdings in dem Umfang, wie der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2016 hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer 1 habe in schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos

        den Effektenhandel betrieben (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. September 2016), beantragt (Antrag Ziff. 1 der Beschwerde vom 7. Oktober 2016). Art. 32 FINMAG - als lex specialis zu Art. 25 VwVG - setzt für den Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG kumulativ eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie eine fehlende Notwendigkeit von Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands voraus, woraus die Subsidiarität der finanzmarktrechtlichen Feststellungsverfügung gegenüber Leistungsoder Gestaltungsverfügungen abgeleitet wird (Urteile des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3 und 2C_305/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1). Hat die Vorinstanz als Rechtsfolge einer (schweren) Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen eine Leistungsverfügung zu erlassen oder repressive Sanktionen anzuordnen, kommt der Verletzung des Aufsichtsrechts demnach nicht Dispositivcharakter, sondern Begründungsfunktion zu; dies ergibt sich daraus, dass in dieser Konstellation die Voraussetzungen für den Erlass einer selbstständigen Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 32 FINMAG gerade nicht erfüllt sind (Urteile des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3 und 2C_305/2016 vom 24. No-

        vember 2016 E. 2.1, je m.w.H.).

      2. Gegen den Beschwerdeführer 1 hat die Vorinstanz zwecks Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG) individuell-konkret und unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 48 FINMAG eine Unterlassungsanweisung ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 15 f. der Verfügung vom 8. September 2016) sowie gestützt auf Art. 34 FINMAG die Publikation der Dispositiv-Ziff. 15 und 16 angeordnet (Dispositiv-Ziff. 17 der Verfügung vom 8. September 2016), weshalb für eine (subsidiäre) Feststellungsverfügung (Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 8. September 2016) kein Raum bleibt. Liegt im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Punkt bei zutreffender Betrachtungsweise keine selbstständige Feststellungsverfügung vor, kann im Rechtsmittelverfahren auch keine solche entstehen (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 1.2.3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, es habe keine unterstellungspflichtige Tätigkeit bestanden, ist aber im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 angeordneten und von ihm beanstandeten Massnahmen zu behandeln.

      3. Auf die Beschwerden ist somit im dargelegten Umfang einzutreten.

2.

Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so richtet sich die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen, nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (Urteil des BGer 2C_29/2016 vom 3. November 2016 E. 3.2). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Wesentlichen in den Jahren 2012 bis 2015 ereignet. Da keine übergangsrechtlichen Bestimmungen vorliegen, die vom erwähnten Grundsatz abweichen, sind hier die zwischen 2012 und 2015 geltenden Rechtssätze anwendbar, insbesondere das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR 954.1) und die Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV, SR 954.11) in der damals geltenden Fassung.

3.

Als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt trifft die Vorinstanz die zum Vollzug des Finanzmarktrechts notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Erhält die Vorinstanz von Verstössen gegen die Gesetze des Finanzmarktrechts oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG). Bei der Wahl des geeigneten Mittels hat die Vorinstanz im Rahmen der allgemeinen Verfassungsund Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsund Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung zu tragen (Anlegerund Funktionsschutz). Die Frage, wie sie ihre Aufsichtsfunktion im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt (vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 m.w.H.).

Da die Vorinstanz allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen tätig sind. Sie ist daher berechtigt, die in den Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen

einzusetzen, deren Unterstellungsoder Bewilligungspflicht umstritten ist. Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Diese können bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit sowie zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens reichen (Art. 37 Abs. 3 FINMAG; vgl. BGE 135 II 356 E. 3.1 und BGE 132 II 382 E. 4.2, je m.w.H.).

4.

Der Beschwerdeführer 1 rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 2 Bst. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV, weil die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Beschwerdeführerin 2 habe eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus (bewilligungslos) ausgeübt. Sodann rügt er in diverser Hinsicht eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG).

    1. Als Effektenhändler im Sinne von Art. 2 Bst. d BEHG gelten natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Als Effekten gelten vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten (Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effektenund Derivatehandel [FinfraG, SR 958.1]).

      Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind nach Art. 2 Abs. 1 BEHV Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Gemäss der Legaldefinition von Art. 3 Abs. 2 BEHV sind Emissionshäuser Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Die Tätigkeit ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG).

    2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 fest, die Beschwerdeführerin 2 habe zwischen 2012 und 2015 gewerbsmässig und als hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich Aktien der Z. AG öffentlich auf dem Primärmarkt zum Kauf angeboten, wes-

halb sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit (Art. 2 Bst. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV) ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Juli 2010 die Z. AG gegründet und sämtliche der emittierten Aktien (1 Mio. Aktien) übernommen. Im Rahmen der fünf nachgelagerten Kapitalerhöhungen bei der Z. AG habe die Beschwerdeführerin 2 wiederum einen Grossteil der ausgegebenen Aktien (total 4'564'000 Aktien) direkt von ihrer Tochtergesellschaft übernommen. Diese habe die Beschwerdeführerin 2 anschliessend erstmals öffentlich angeboten und somit auf dem Primärmarkt platziert. Von einem öffentlichen Angebot sei u.a. deswegen auszugehen, weil die Beschwerdeführerin 2 Vermittler eingesetzt habe, welche ihrerseits über ihre Kundennetzwerke (teilweise gegen Entgelt) potentielle Aktienkäufer der Beschwerdeführerin 2 zugeführt hätten. Dadurch habe die Beschwerdeführerin 2 von Oktober 2012 bis Oktober 2015 ca. 918'200 Aktien der Z. AG an insgesamt 35 private Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.- verkauft. Der Handel mit den Aktien der Z. AG stelle mithin eine auf Erzielung regelmässiger Erträge gerichtete, selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 dar, womit Gewerbsmässigkeit vorliege. Schliesslich zeige eine Gegenüberstellung der im Zeitraum von 2012 bis 2015 erzielten Erträge der Beschwerdeführerin 2 aus den Treuhanddienstleistungen (Fr. 392'894.-) und den Aktienverkäufen (Fr. 2'479'868.-) eine klare Haupttätigkeit im Bereich des Aktienhandels auf. Die Beschwerdeführerin 2 sei demnach hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen.

4.3

      1. Seitens des Beschwerdeführers 1 wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 im Zeitraum von 2012 bis 2015 Aktien der Z. AG an Dritte veräussert habe (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 6 und 13). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 8. September 2016 die Beschwerdeführerin 2 diese Aktien nicht auf dem Primärmarkt angeboten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin 2 die Aktien der Z. AG weder fest noch in Kommission übernommen, denn diese seien den Anlegern stets im Namen der Z. AG angeboten worden (vgl. Beschwerde vom 7. Oktober 2016, S. 13). Allenfalls komme lediglich eine technische Festübernahme in Betracht. Eine solche falle allerdings nicht unter das Börsengesetz, da dabei keine relevanten Anlegerschutzund Funktionsinteressen auf dem Spiel stünden. Auch habe die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Aktien der Z. AG seit

        dem 7. Oktober 2015 an der Euronext in Paris kotiert gewesen seien. Angesichts dieses Listings und der damit zusammenhängenden Zulassung zum Handel seien Drittanleger keiner generell-abstrakten Gefahr ausgesetzt gewesen, einen sich im Nachhinein als Nonvaleur erweisenden Titel bzw. Effekten ohne reellen Marktpreis unwissend zu erwerben. Ausserdem macht der Beschwerdeführer 1 im Sinne einer Eventualargumentation geltend, dass bei Annahme eines gruppenweisen Vorgehens zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z. AG (als deren Tochtergesellschaft) die beanstandete Tätigkeit als Emission eigener Aktien qualifiziere, was nicht bewilligungspflichtig sei.

      2. Den insoweit unbestrittenen Feststellungen im Untersuchungsbericht vom 16. März 2016 lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen, dass im

        Rahmen der Kapitalerhöhungen bei der Z._

        AG gesamthaft

        5'677'680 neue Aktien ausgegeben wurden, welche die Beschwerdeführerin 2 wie folgt übernahm:

        Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verkaufte die Beschwerdeführerin 2 mindestens 918'200 der anlässlich der Kapitalerhöhungen übernommenen Aktien der Z. AG in eigenem Namen an mindestens 35 Aktionäre. Der Verkaufspreis betrug dabei EUR 2.50, was einer Differenz von ca. Fr. 2.40 pro Aktie bzw. dem 25-fachen des Emissionspreises entspricht. Aus den Verkäufen der Aktien der Z._ AG generierte die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2012 und 2015 Erträge in der Höhe von Fr. 2'479'868.-. In einem (im Verhältnis) quantitativ geringfügigen Umfang floss der Erlös an die Z. AG zurück (Erlös aus dem Verkauf von 40'000 Aktien; vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 26). Der Beschwerdeführer 1 bestreitet diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht lediglich insoweit, als die Aktienverkäufe nicht im Namen der Beschwerdeführerin 2, sondern im Namen der Z. AG erfolgt seien.

      3. Bei einer Festübernahme werden die zu emittierenden Effekten von einem Dritten (Emissionshaus) zu einem bestimmten Preis übernommen und in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung bei den Anlegern am Markt platziert (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.4 und B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.3.4; DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, N. 1078). Die Festübernahme ist für die Emissionshäuser, die in dieser Konstellation das Platzierungsrisiko tragen, mit dem Einsatz eigener Mittel verbunden (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1). Bei der kommissionsweisen Platzierung hingegen beauftragt der Emittent ein oder mehrere Emissionshäuser mit der Platzierung der Emission. Dabei nehmen die Emissionshäuser in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung Zeichnungen entgegen und leiten diese nach Ablauf der Zeichnungsfrist an den Emittenten weiter, wofür sie in der Regel eine Platzierungskommission erhalten. Die kommissionsweise Platzierung belässt das Platzierungsrisiko beim Emittenten und ist für das Emissionshaus nicht mit dem Einsatz eigener Mittel verbunden. Zivilrechtlich qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem beteiligten Emissionshaus in der Regel als ein Kommissionsvertrag im Sinne von Art. 425 ff. OR (BGE 137 II 383 E. 9.2; Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

4.3.3.1 Als Primärmarkt gilt der Markt, in dem Kapitalmarktpapiere erstmals begeben (emittiert) werden, d.h. neu emittierte Effekten angeboten und platziert werden. Auf dem Sekundärmarkt werden die bereits emittierten Effekten börslich oder ausserbörslich unter den verschiedenen Anle-

gern gehandelt, typischerweise ohne Beteiligung des Emittenten. Als relevanter Zeitpunkt für das Effektengeschäft gilt das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit auf dem Primärmarkt (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1 m.w.H.; Urteile des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.3, 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.1; Urteile des BVGer B-5274/2015 vom 22. Mai

2018 E. 8.3; B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 3.1.2). Der Primärmarkt, mithin der Markt für die Ausgabe und Platzierung neu geschaffener Effekten (ZOBL/ KRAMER, a.a.O., N. 1064), dient entsprechend in aller Regel der Beschaffung der für die Unternehmensentwicklung erforderlichen finanziellen Mittel und führt, transaktional betrachtet, typischerweise zu einer Erhöhung des Gesamtbestandes an Effekten, während der Handel mit bereits ausgegebenen Effekten (Sekundärmarkt) nur eine Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse zur Folge hat (Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 2.2.1 m.w.H.).

      1. Die Emission eigener Beteiligungspapiere stellt keine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit dar (Art. 3 Abs. 2 BEHV e contrario); ebenso wenig die bloss technische Festübernahme, die es einer Aktiengesellschaft erlaubt, eine Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhungsbeschluss und Feststellung der Liberierung) in einem Schritt durchzuführen: Die emittierten Aktien sind den Aktionären nach den Vorschriften des Aktienrechts anzubieten. Dabei stehen regelmässig keine BEHG-relevanten Anlegerschutzund Funktionsinteressen auf dem Spiel (BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1 m.w.H.).

      2. Soweit der Beschwerdeführer 1 eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, gelingt es ihm mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe die streitgegenständlichen Aktien den Anlegern "stets im Namen der Z. AG angeboten", zum Vornherein nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen zu entkräften. Denn wie sich einer in den Akten befindlichen "Aktienübertragungsvereinbarung" entnehmen lässt, verkaufte die Beschwerdeführerin 2 die betreffenden Aktien der Z. AG gerade nicht im Namen der Emittentin, sondern in ihrem eigenen Namen. Auch kann dem Beschwerdeführer 1 nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Kapitalerhöhungen bei der Z. AG die neu emittierten Aktien lediglich in der Form einer technischen Festübernahme übernommen. Auf die Figur der technischen Festübernahme wird in der Praxis in erster Linie im Kontext der - bei Kapitalerhöhungen bisweilen üblichen mittelbaren Gewährung des Bezugsrechts (Art. 652b OR) an bereits bestehende Aktionäre zurückgegriffen (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, Rz. 332). Steht indessen, wie vorliegend, der Aktienverkauf an neue Investoren im Vordergrund, fällt eine Qualifikation als technische Festübernahme sowohl konzeptionell als auch unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes ausser Betracht. Im Lichte dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 unter dem Einsatz eigener Mittel die Aktien der Z. AG übernahm (vgl. E. 4.3.2), diese in eigenem Namen veräusserte und insofern letztlich auch das Platzierungsrisiko trug, ist von einer Festübernahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV auszugehen. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.

      3. Hinsichtlich des Tatbestandselements des Primärmarkts (Art. 3 Abs. 2 BEHV) erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2, nachdem sie im Rahmen der erwähnten Kapitalerhöhungen Aktien der Z. AG von dieser "direkt", d.h. ohne vorgängiges öffentliches Angebot, übernommen habe, habe sie diese Aktien in der Folge "zum ersten Mal öffentlich angeboten". Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Aktien im Primärmarkt befunden (vgl. angefochtene Verfügung vom 8. September 2016, Rz. 49).

        Die Erfüllung des Kriteriums des Primärmarkts kann in der vorliegenden Konstellation nicht ohne Weiteres damit begründet werden, indem dem vorgängigen Aktienerwerbsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin 2

        und ihrer Tochtergesellschaft (Z.

        AG) zum Vornherein jede

        emissionsmarktliche Relevanz abgesprochen und stattdessen ohne nähere Prüfung auf den Weiterverkauf an Dritte durch die Beschwerdeführerin 2 abgestellt wird. Denn wie aus den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten hervorgeht, sind bereits anlässlich der Kapitalerhöhungen bei der Z. AG die neu geschaffenen Aktien nicht nur durch die Beschwerdeführerin 2, sondern in teilweise nicht unerheblichem Umfang (total 1'113'680 Aktien) auch direkt (ohne Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin 2) durch insgesamt 26 weitere Anleger gezeichnet worden (vgl. E. 4.3.2), was für sich betrachtet gegen eine Irrelevanz der Ersttransaktionen für die Qualifikation als Primärmarktgeschäft spricht (vgl. auch FINMA-RS 2008/5, Rz. 28, wonach von einer irrelevanten Emissionshaustätigkeit dann auszugehen ist, wenn Effekten ohne öffentliches Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert werden). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das (nachgelagerte) Anbieten der Aktien der Z. AG durch die Beschwerdeführerin 2 - aufgrund einer allfälligen gruppenweisen

        Betrachtung der Beschwerdeführerin 2 und der Z. AG - dem Primärmarkt zuzuordnen ist.

        1. Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1 m.w.H.; BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der

          Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, SZW 2010, S. 161 ff.; OLIVIER HARI, Proportionnalité et surveillance consolidée: le cas de la mise en liquidation par la FINMA de sociétés - membres d'un groupe - déployant sans droit des activités soumises à autorisation, GesKR 2010,

          S. 88 ff.). Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind als diejenigen, die sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2; BGE 136 II 43 E. 4.3, je m.w.H.). Ein blosses Parallelverhalten genügt nicht für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt. Umgekehrt ist nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (vgl. Urteil des BGer 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2 m.w.H.).

        2. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten schon verschiedentlich Fälle zu beurteilen, in denen derartige Gruppen die Aktien einer oder mehrerer der Gruppengesellschaften auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten haben. Typischerweise verfolgten die Gesellschaften, deren Aktien platziert wurden, keine reale Geschäftstätigkeit, sondern ihr einziger Zweck bestand darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, das durch andere Gruppengesellschaften veräussert werden konnte. Die vorgängigen, gruppeninternen Erwerbsgeschäfte bezüglich dieser Aktien hatten keine reale, wirtschaftliche Bedeutung, sondern erschienen vielmehr als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf das spätere öffentliche Angebot der Aktien an gutgläubige Dritte, insbesondere etwa, um durch hohe „Marktpreise“ eine objektiv nicht vorhandene Werthaftigkeit vorzuspiegeln. Dementsprechend wurden der anschliessende Verkauf an Dritte jeweils als Primärmarktgeschäft und die Geschäftstätigkeit der Gruppe, soweit sie im Wesentlichen aus derartigen Platzierungen bestand, als bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit qualifiziert (BGE 136 II 43 E. 6.3; BGE 135 II 356 E. 4.3; Urteil 2C_898/2010 E. 2.3;

          Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2, B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7; B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5.2 und

          B-7861/2008 vom 24. September 2009 E. 6.3).

        3. In der vorliegenden Fallkonstellation liegt eine Konzernstruktur mit der Beschwerdeführerin 2 als Muttergesellschaft und der Z. AG als deren Tochtergesellschaft vor. Die Beschwerdeführerin 2 hält ca. 70 % der Aktien der Z. AG. Sie übernahm sämtliche der bei der Gründung und einen Grossteil der bei den Kapitalerhöhungen emittierten Aktien der Z. AG, wobei die Liberierung teilweise auch durch Sacheinlage in Form von Lizenzrechten der Q. Ltd., Bahamas, erfolgte. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz teilten sich die Gesellschaften im relevanten Zeitraum von 2012 bis 2015 dieselben Büroräumlichkeiten und verfügten über die gleiche Domiziladresse (Verfügung vom 8. September 2016, Rz. 14; Verfügung vom 26. Januar 2017, Rz. 18). Ein Arbeitnehmer der Z. AG nahm regelmässig Arbeiten für beide Gesellschaften vor, ohne dass seine Leistungen an die Z. AG verrechnet wurden (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 37). Sodann ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer 1 bei beiden Gesellschaften involviert war, und zwar teilweise gleichzeitig als einziges Mitglied des Verwaltungsrats, Geschäftsführer und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 wie unbestrittenermassen (vgl. Beschwerde vom

          7. Oktober 2016, S. 16) auch als "Head of Asset Management" der

          Z. AG, welche - gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 18. Mai 2016 zum Schlussbericht der Untersuchungsbeauftragten - auf seine Initiative hin gegründet wurde. Es ist mithin zu konstatieren, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z. AG enge personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, weshalb es sich rechtfertigt, sie als verbundene Gesellschaften im Sinne einer Gruppe zu betrachten.

        4. In Bezug auf die (gruppeninternen) Aktienerwerbsgeschäfte ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin 2 zu einem Emissionspreis von Fr. 0.10 übernommenen Aktien der Z. AG bei den anschliessenden Weiterverkäufen an Dritte systematisch zu einem 25-mal höheren Verkaufspreis veräussert wurden (i.d.R. EUR 2.50; vgl. E. 4.3.2). Der Erlös aus den Weiterverkäufen floss dabei nicht der Z. AG (mit Ausnahme eines geringfügigen Teils; vgl. 4.3.2), sondern der Beschwerdeführerin 2 zu. Mit Blick auf die - systematisch herbeigeführte - erhebliche Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin 2 bezahlten Emissionspreis (teilweise auch durch Sacheinlage in Form von Lizenzrechten geleistet) und dem von Dritten bezahlten Kaufpreis sowie unter Berücksichtigung, dass die Z. AG keine beachtliche operative Geschäftstätigkeit aufweist (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 13), ist bei wirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen, dass die (gruppeninternen) vorgängigen Erwerbsgeschäfte bezüglich der streitgegenständlichen Aktien Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das spätere (öffentliche) Angebot darstellen. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist mithin nicht das Erwerbsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Z. AG, sondern der anschliessende Weiterverkauf an Dritte durch die Beschwerdeführerin 2 als Primärmarktgeschäft zu qualifizieren, womit die entsprechende vorinstanzliche Würdigung im Ergebnis zu bestätigen ist.

      1. Einzugehen ist sodann auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers 1, bei einer Gruppenbetrachtung bildeten die Beschwerdeführerin 2 und die Z. AG eine Einheit (Konzern), weshalb der von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Verkauf von Aktien der Z. AG an Dritte als Emission (gruppen-)eigener Beteiligungspapiere und mithin als - nicht bewilligungspflichtige - Selbstemission (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV e contrario) qualifiziere. Es ist daher zu prüfen, ob der von der Vorinstanz präsupponierte fremdemissionsrechtliche Charakter der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 durch die Gruppenbetrachtung insofern "durchbrochen" wird, als

        in der Konsequenz von einer Selbstemission (vgl. E. 4.3.4) auszugehen wäre.

        1. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben in ihrer Praxis regelmässig eine unerlaubte Emissionshaustätigkeit auch dann bejaht, wenn eine Gesellschaft die Aktien einer anderen mit ihr - im Sinn einer aufsichtsrechtlichen Gruppe - verbundenen Gesellschaft oder die Aktien einer von ihr mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft (Konzerneinheit) öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten hat (vgl. BGE 135 II 356

          E. 4; Urteil des BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.2.4; Urteile des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 5.1.2, B-5274/2015 vom 22. Mai

          2018 E. 8, B-3259/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 5 und B-7861/2008 vom

          24. September 2009 E. 6; anders jedoch Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 4.3 und Urteil des BVGer B-1561/2016, B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 6.3.4). Die Relation des aufsichtsrechtlichen Gruppenkonzepts zur Frage, ob im Einzelfall eine Selbstoder Fremdemission vorliegt, ist im Lichte des teleologischen Kontexts zu eruieren (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.2).

        2. Bei der Legaldefinition von Emissionshäusern (Art. 3 Abs. 2 BEHV) hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Emission eigener Beteiligungspapiere durch die Emittentin bewusst ausgeklammert (vgl. URS P. ROTH, in: Gérard Hertig et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, 2000, N. 35 zu Art. 2 Bst. d BEHG). Die Unterstellungspflicht trifft nur die Fremdemission (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV: "Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind"). Aufsichtsrechtlich ist dies insofern gerechtfertigt, als bei der Selbstemission das für den Aktienerwerb einbezahlte Kapital direkt in die emittierende Gesellschaft fliesst, von der die Anleger Mitinhaber werden. Als Mitinhaber profitieren die Anleger von einem allfälligen Wertzuwachs der Gesellschaft und sind im Konkursfall am Liquidationserlös berechtigt (vgl. Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 OR). Anders verhält es sich hingegen bei der Fremdemission: Hierbei fliesst der Erlös aus dem Aktienverkauf zunächst zur Verkäuferin (Emissionshaus) und ist insofern zunächst dem Einfluss der Emittentin und der Anleger entzogen. Auch kommt den Anlegern im Konkursfall der Verkäuferin (Emissionshaus), bei welcher sie den Kaufpreis für den Aktienerwerb bezahlt haben, kein Recht am Liquidationserlös zu. Gegenüber der Selbstemission ist die Fremdemission daher mit einem höheren Risiko für die Anleger verbunden, was aufsichtsrechtlich durch die Unterstellungspflicht ausgeglichen wird. An dieser Ausgangslage ändert sich nichts, wenn die Emissionshaustätigkeit durch eine mit der Emittentin verflochtene

          Gruppengesellschaft wahrgenommen wird. Denn aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die dem aufsichtsrechtlichen Gruppenbegriff inhärent ist, kommen den Anlegern keine entsprechenden Inhaberrechte an der (faktischen) Gruppeneinheit zu. Die Gruppenbetrachtung im aufsichtsrechtlichen Sinn dient als Instrument gegen den Rechtsmissbrauch und soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind als diejenigen, die sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwerfen (vgl. E. 4.3.6.1; BGE 136 II 43 E. 4.3.3). Von der Schutzrichtung dieser Rechtsfigur sind demnach in erster Linie Anlegerschutzinteressen erfasst. Im Lichte der Teleologie des aufsichtsrechtlichen Gruppenbegriffs erscheint es demnach als geradezu zweckwidrig, wenn sich (wirtschaftlich) verbundene Gesellschaften, bei welchen sich - wie vorliegend - wegen des Anlegerschutzes eine Gruppenbetrachtung rechtfertigt, sich auf den Gruppenbegriff berufen können, um dadurch den fremdemissionsrechtlichen Charakter der zu prüfenden Transaktionen zu durchbrechen und sich von Vornherein von einer potentiellen Unterstellungspflicht zu befreien.

        3. Mithin vermag der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die in der Verfügung vom 8. September 2016 beanstandete Tätigkeit stelle eine nicht unterstellungspflichtige Selbstemission der als Einheit aufzufassenden Beschwerdeführerin 2 und Z. AG dar.

4.4

      1. Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe die Aktien der Z. AG nicht öffentlich angeboten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass ein wesentlicher Teil der Drittanleger in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu den Beschwerdeführenden 1 bzw. 2 gestanden hätten, weshalb keine "Öffentlichkeit" vorliege. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer 1, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler eingesetzt habe; diese seien von der Z. AG als Emittentin beauftragt worden. Dessen unabhängig sei mit den Vermittlern vereinbart worden, dass die Anzahl der anzusprechenden Personen vorgängig definiert werde und dass eine "persönliche Vorsprache" stattfinde, weshalb nicht gesagt werden könne, der Beschwerdeführer 1 habe die Verbreitung des Angebots nicht kontrollieren können.

      2. Ein Angebot ist öffentlich, wenn es sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien verbreitet wird. Der Einsatz von Vermittlern gilt praxisgemäss als öffentliche Werbung (Urteile des BVGer B-5737/2017 vom 28. November 2018 E. 4.7, B-1186/2013 vom 10. De-

        zember 2013 E. 3.3, B-1024/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.3, B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 3.2.2 und B-1645/2007 vom

        17. Januar 2008 E. 4.1.4). Entscheidend ist, ob der Vermittler in seiner Eigenschaft als professioneller Vermittler handelt und sich dessen Tätigkeit nicht auf einige wenige Geschäfte oder eine kleine Anzahl bestimmter Personen beschränkt. Unerheblich ist, ob er sich an ihm bereits bekannte Personen richtet (Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019

        E. 6.4.3). Keine Tätigkeit als Emissionshaus übt aus, wer Effekten ohne öffentliches Angebot bei weniger als 20 Kunden platziert (FINMA-RS 2008/5, Rz. 28; Urteil des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 5.3).

      3. Soweit der Beschwerdeführer 1 einwendet, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig konstatiert, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler ("Tippgeber") eingesetzt habe, welche ihr über Kundennetzwerke potentielle Aktienkäufer zugeführt hätten, vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entkräften. Wie sich aus dem - unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin 2 - zuzuordnenden Auszug aus dem Konto Nr. [ ] (Beilage Nr. 104 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016) ergibt, verbuchte die Beschwerdeführerin 2 im Geschäftsjahr 2013 Aufwände von

insgesamt EUR 52'469.80 mit dem Vermerk "D.

Affixing

Z. -Aktien" (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 30), womit als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittlerprovisionen bezahlt hat. Dass diesbezüglich im Voraus keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden, ist dabei unerheblich (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Untersuchungsbericht vom 6. Mai 2016, S. 33). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 Vermittler eingesetzt hat. Da der Einsatz von Vermittlern praxisgemäss bereits als öffentliche Werbung zu qualifizieren ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 die Aktien der Z. AG öffentlich angeboten hat. Eine allfällige persönliche "Vorsprache" sowie der Umstand, dass ein Teil der (potentiellen) Aktienkäufer dem Beschwerdeführer 1 bekannt gewesen seien, ändern daran nichts.

4.5

      1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer hauptsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im Finanzbereich ausgegangen. Die Beschwerdeführerin 2 habe in selbständiger Gewerbstätigkeit Treuhanddienstleistungen angeboten und sich einen Kundenstamm aufgebaut, woraus eine wirtschaftlich tragende Existenzgrundlage entstanden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass, wie von der Vorinstanz supponiert, die Beschwerdeführerin 2 keiner ins Gewicht fallenden Geschäftstätigkeit nachgegangen sei. Indem die Vorinstanz einzig auf die wirtschaftlichen Erträge abstelle, trage sie dem Erfordernis einer fairen Gesamtsicht nicht hinreichend Rechnung. Auch habe nicht jede Holdingstruktur, in deren Rahmen Gelder beschafft und der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt würden, als überwiegende Aktivität im Finanzbereich zu gelten. Denn das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin 2 als Muttergesellschaft der Z. AG habe stets im Halten ihrer Mehrheitsanteile bestanden; der Verkauf von Minderheitsanteilen sei lediglich eine "lukrative Nebentätigkeit" gewesen.

      2. Hauptsächlich im Finanzbereich tätig zu sein (Art. 2 Abs. 1 BEHV) bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller oder gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.1; Urteil des BGer 6B_922/2016 vom

        14. Juli 2017 E. 2.1; Urteile des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember

        2017 E. 3.1.3; B-5712/2015 vom 10. November 2017 E. 3.2; B-3259/2009

        vom 7. Oktober 2010 E. 5.1.3; FINMA-Rundschreiben 2008/5 - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler, S. 4 Rz. 7). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aktivitäten, der erzielte Umsatz und Gewinn sowie das involvierte Personal zu berücksichtigen (vgl. PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht und internationale Standards, 2010, § 9 N. 93).

      3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdeführerin 2 sei hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen, in Frage zu stellen. Denn auch bei gesamtheitlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung des Zeitraums,

in welchem die Aktien der Z.

AG verkauft wurden, rückt das

Aktiengeschäft sowohl hinsichtlich des quantitativen Umfangs der verkauften Aktien (Verkauf von 918'200 Aktien zwischen 2012 und 2015) als auch bezüglich der erzielten Erträge (Fr. 2'479'868.-) gegenüber dem (nicht näher spezifizierten) Treuhandgeschäft (Fr. 392'894.-) deutlich in

den Vordergrund. Im Übrigen geht aus den (weitgehend unsubstantiierten) Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht hervor, dass bzw. inwiefern das Treuhandgeschäft die Hauptaktivität der Beschwerdeführerin 2 gewesen sei. Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer hauptsächlichen Tätigkeit im Finanzbereich ausgegangen ist.

4.6

Die Gewerbsmässigkeit des Aktiengeschäfts der Beschwerdeführerin 2 wird nicht (explizit) bestritten. Die Beschwerdeführerin 2 verkaufte von Oktober 2012 bis Oktober 2015 918'200 Aktien der Z. AG an insgesamt 35 Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.-. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist darin eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV zu erblicken.

4.7

Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 2 zwischen 2012 und 2015 gewerbsmässig und als hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich von der Z. AG ausgegebene Aktien fest übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten hat, womit sie ohne die dafür notwendige Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat, nicht zu beanstanden. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht als bewilligungspflichtige Effektenhändlerin im Sinne von Art. 2 Bst. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV qualifiziert, erweist sich als unbegründet.

5.

Weiter rügt der Beschwerdeführer 1, die ihm gegenüber angeordneten Massnahmen (u.a. als "Berufsverbot" bezeichnet; vgl. Beschwerde vom

7. Oktober 2016) seien mangels Aufsichtsrechtsverletzung unzulässig, jedenfalls aber unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV), und beruhten teilweise auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG).

Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sinngemäss die verfügten Massnahmen der Unterlassungsanweisung und der Publikation (Dispositiv-Ziff. 15 f. und 17 der Verfügung vom 8. September 2016) beanstandet; ein Berufsverbot im Sinne von Art. 33 FINMAG hat die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht angeordnet.

    1. Die Vorinstanz stellte fest und erwog, die Beschwerdeführerin 2 sei zwischen 2012 und 2015 unerlaubt als Emissionshaus tätig gewesen, wobei

      es sich nicht um eine einmalige und punktuelle, sondern um eine über einen mehrjährigen Zeitraum andauernde (kontinuierliche bzw. wiederholte) Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten in erheblichem Umfang handle. Der Beschwerdeführer 1 sei die zentrale Figur hinter der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 gewesen. Er sei seinerseits nicht nur Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2, sondern auch deren Geschäftsführer und gleichzeitig auch Geschäftsführer der Z. AG gewesen. Durch seine Funktionen und sein geschäftliches Netzwerk habe er einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsgänge der Beschwerdeführerin 2 gehabt. Es sei auf seine Initiative hin veranlasst worden, dass die Beschwerdeführerin 2 Aktien der Z. AG verkauft habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer 1 in Kenntnis der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 2 in Selbstkontraktion die sich in E. (ES) befindliche Liegenschaft als Bonus für das Listing der Z. AG habe auszahlen lassen, womit er der Beschwerdeführerin 2 faktisch das einzige werthaltige Aktivum entzogen habe. Durch dieses Handeln habe er in Kauf genommen, dass Gläubiger in einem allfälligen Konkursverfahren geschädigt würden. Ausserdem habe er seinen gesamten beruflichen Werdegang in der Finanzmarktbranche absolviert. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 1 die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf dem Finanzmarkt in anderer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft erneut aufnehmen könnte, wodurch weitere Anleger geschädigt werden könnten. Das öffentliche Interesse, potentielle Anleger vor unerlaubtem Tätigwerden des Beschwerdeführers 1 zu warnen und damit weitere Schädigungen zu verhindern, wiege daher schwer.

    2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 ein, dass er namentlich in Bezug auf den Zeitraum von 2012 bis zu seinem Eintritt in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 am 12. Dezember 2014 für eine allfällige bewilligungslos ausgeübte bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zu dieser

      Zeit sei nämlich der ehemalige Verwaltungsrat B.

      mit der

      Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 2 befasst gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe darauf keinen Einfluss gehabt; er sei zu dieser Zeit ausschliesslich für die Z. AG tätig gewesen (Beschwerde vom

      27. Februar 2019, S. 18). Auch habe die Vorinstanz unzutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 Geschäftsführer der Z. AG

      gewesen sei. Er sei bei der Z.

      AG als "Head of Asset

      Management" tätig gewesen und habe lediglich in diesem Rahmen das operative Geschäft geleitet. Hinsichtlich der verfügten Massnahmen bringt

      der Beschwerdeführer 1 vor, diese seien weder erforderlich noch angemessen. Der Beschwerdeführer 1 habe seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt und habe als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 schon "vor langer Zeit" demissioniert. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass inskünftig kein relevantes Risiko mehr bestehe. Ausserdem sei die Publikation auch in Bezug auf die vorgesehene Dauer von vier Jahren unverhältnismässig. Erschwerend komme hinzu, dass der "Wirkungsbereich" der Veröffentlichung in technischer Hinsicht nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz begrenzt sei. Es könne dem Beschwerdeführer 1 nicht zugemutet werden, Abwehrmassnahmen in jeder einzelnen Jurisdiktion zu ergreifen, in welcher sich die Publikation auswirke.

    3. Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung und der entsprechenden Werbung gilt bereits von Gesetzes wegen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Unterlassungsanweisung (Dispositiv-Ziff. 15 und 16 der Verfügung vom 8. September 2016) gemäss ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Massnahme darstellt. Diese Anordnung begründet keine neuen Rechtspflichten. Dem Betroffenen wird, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Strafen, lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen (BGE 135 II 356 E. 5.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.2.2 und B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 7.1), deren Anordnung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist.

    4. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 FiNMAG kann die Vorinstanz ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (Art. 34 Abs. 2 FINMAG). Die Veröffentlichung gemäss Art. 34 FINMAG ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion und bezweckt als solche eine abschreckende und generalpräventive Wirkung. Sie stellt einen wesentlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Eine derartige verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht (Urteile des BGer 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2; 2C_122/2014 vom 19. Juli

2014 E. 6.1; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.1 sowie

2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits und die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - müssen die Sanktion rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteile des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2; 2C_894/2014 E. 8.1, m.w.H.). Eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen würden, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen werde ("tätige Reue"), könnten einer Publikation entgegenstehen (vgl. Urteile des BGer 2C_359/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2, 2C_71/2011 E. 5.3,

2C_543/2011 E. 5.2 und 2C_929/2010 E. 5.2.1; Urteil des BVGer B-5657/2016 vom 5. Juni 2018 E. 8.2).

5.5

      1. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unerlaubte Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 2 im dargelegten Umfang (Verkauf von 918'200 Aktien der Z. AG an insgesamt 35 Investoren für einen Gesamtwert von Fr. 2'479'868.- über den Zeitraum von 2012 und 2015) als schwere Verletzung von Aufsichtsrecht qualifiziert (vgl. Urteil des BGer 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5; Urteil des BVGer B-5540/2014 vom 2. Juli 2015 E. 6.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf seine persönliche Beteiligung stehen in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zur Aktenlage und zu seinen eigenen Angaben im Rahmen des Enforcementverfahrens. Sie vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum von 2012 bis Ende 2014 (d.h. bis zu seinem formellen Eintritt in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2) sich nicht (massgeblich) am bewilligungspflichtigen Aktiengeschäft der Beschwerdeführerin 2 beteiligt habe. So führten beispielsweise die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht vom 6. Mai 2016 (S. 33) selbst aus:

        "Aufgrund der engen und freundschaftlichen Beziehung zwischen [dem Beschwerdeführer 1] und Herrn F. und Herrn G. wurden der Z. AG und auch der [Beschwerdeführerin 2] weitere Aktionäre vorstellig. Im Rahmen der vorliegenden Tippgeberschaft wurden auch hier Finderfees [ ] gewährt. Es bestehen keine schriftlichen Tippgeberverträge [ ]. Die Absprachen bezüglich der Finderfees wurden zwischen [dem Beschwerdeführer 1] und den beiden o.a. Personen [F._ und G._ (von

        der Firma D._ )] mündlich vereinbart [ ]. Aufgrund der o.a. persönlichen Beziehungen zu den o.a. Personen konnte [der Beschwerdeführer 1] dann in der Folge der Erwerb von Aktien sowohl aus dem Altbestand der [Beschwerdeführerin 2] (H. , J. , K. , L._ [ ]) als auch über Neuzeichnung der Kapitalerhöhungen der Z. AG (M._ , [ ]) arrangieren."

        Unter Berücksichtigung, dass die Aktienverkäufe an die vorstehenden Anleger im Jahr 2013 erfolgten (vgl. Untersuchungsbericht vom 16. März 2016, S. 26 [tabellarische Übersicht]) und dass klare Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer 1 in diese Aktivität in entscheidender Form involviert war (vgl. im Zusammenhang mit den erwähnten [mündlichen] "Finderfees"-Abreden zwischen G. [Firma D. ] und dem Beschwerdeführer 1 auch die im Jahr 2013 auf dem Erfolgskonto der Beschwerdeführerin 2 erfolgte Verbuchung mit dem Vermerk "D. Affixing Z. -Aktien" [vgl. E. 4.4.3]), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum von 2012 bis Ende 2014 keinen Einfluss auf die bewilligungspflichtigen Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin 2 gehabt hätte. Vielmehr ist - gesamthaft betrachtet - mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer 1 für die gesamte hier relevante Periode von 2012 bis 2015 die Hauptverantwortung an der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 2 zukommt, weshalb auch ihm persönlich eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorzuwerfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-7892/2016 vom 7. Mai 2019 E. 7.1.1 und B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht geltend macht, er sei entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen formell nicht Geschäftsführer, sondern "Head of Asset Management" der Beschwerdeführerin 2 gewesen, kommt diesem Einwand angesichts der ohnehin in faktischer Hinsicht bestehenden engen Verflechtungen zwischen den Gesellschaften (vgl. E. 4.3.5.3) keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

      2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers 1 insbesondere zu berücksichtigen, dass er sowohl durch seine prioritäre Rolle, die er bei der unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Beschwerdeführerin 2 innehatte, als auch durch die Überschreibung der im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 gewesenen Liegenschaft in E. (ES) an ihn selbst, eine erhebliche Schädigung potentieller Anleger und Gläubiger in Kauf nahm. Auch erachtet es die Vorinstanz als möglich, dass der Beschwerdeführer 1 - ungeachtet der Wohnsitzänderung - auch inskünftig im Namen anderer Gesellschaften erneut in ähnlicher Art und Weise am Finanzmarkt tätig sein könnte, wodurch weitere Anleger geschädigt werden könnten. Angesichts der offensichtlichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers 1 ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Um einen effektiven Schutz potentieller zukünftiger Anleger zu gewährleisten, ist nach bundesgerichtlicher Praxis eine Publikation allein aufgrund der Möglichkeit eines erneuten Verstosses gegen finanzmarktrechtliche Vorschriften zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_894/2014 vom 18. Februar 2016 E. 8.2 m.w.H; Urteil des BVGer B-1172/2018 vom

        17. Dezember 2018 E. 6.5.2). Das Interesse an einem effektiven Anlegerschutz ist mithin als überwiegend zu betrachten. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers 1, der "Wirkungsbereich" der Publikation im Internet überschreite den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz, nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Schwere der Aufsichtsrechtsverletzung erscheint auch die Publikationsdauer von vier Jahren nicht als unangemessen.

      3. Die Rügen, die angeordneten Massnahmen der Unterlassungsanweisung und der Publikation (Dispositiv-Ziff. 15 f. und 17 der Verfügung vom 8. September 2016) verletzten das Verhältnismässigkeitsgebot und basierten auf einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sind unbegründet.

6.

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer 1 die (mit Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 modifizierten) Kostenanordnungen sowohl hinsichtlich der solidarischen Haftung als auch in Bezug auf die Höhe der Untersuchungskosten.

6.1

      1. Die solidarische Auferlegung der Untersuchungskosten an die juristischen und natürlichen Personen, denen eine wesentliche Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit zukommt, entspricht ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BGer 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2; Urteile des BVGer B6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3 und B3100/2013 vom

        30. Juni 2015 E. 8.7 m.w.H.). Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten (vgl. Urteile des BVGer B-3902/2013 vom 12. August 2014 E. 6.1 f.; B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 6, B-7095/2013 vom 6. August 2014

        E. 8.2; B-6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Von der solidarischen

        Kostenverteilung kann dann abgewichen werden, wenn eine Partei nur eine geringe Rolle im Verfahren gespielt hat (Urteil des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3). Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses (BGE 135 II 356 E. 6.2.1).

      2. Soweit der Beschwerdeführer 1 die ihm gegenüber angeordnete solidarische Haftung für die Untersuchungsund Verfahrenskosten moniert, ist er nicht zu hören. Angesichts des massgeblichen Beitrags des Beschwerdeführers 1 an der unerlaubten Tätigkeit (vgl. E. 5.5.1) entspricht die solidarische Kostenauferlegung der konstanten Praxis und ist nicht zu beanstanden.

6.2

      1. Alsdann kritisiert der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der solidarischen Haftung gegenüber A. . Der Praxis zur solidarischen Kostenauferlegung liegt dabei folgende Konzeption zugrunde: Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es praxisgemäss auch konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen. Andernfalls aber käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen Sachund Kostenentscheid (BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteile des BGer 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.; Urteile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.1.2; B-7095/2013 vom 6. August 2014

        E. 8.2; B-277/2010 vom 18. November 2010 E. 8.2).

      2. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegenüber A. eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 8. September 2016). Die Verfahrenseinstellung ist in Rechtskraft erwachsen. Unter Heranziehung der dargelegten Praxis zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Sachund dem Kostenentscheid ist daher nicht zu beanstanden, dass die

        Vorinstanz die solidarische Haftung gegenüber A. hat.

        aufgehoben

      3. Insofern, als sich der Beschwerdeführer 1 gegen die gegenüber A. verfügte Aufhebung der solidarischen Haftung für die Untersuchungsund Verfahrenskosten wendet, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

6.3

      1. In Bezug auf die Höhe der Untersuchungskosten bringt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, dass diejenigen Aufwandspositionen, welche sich auf den Zeitraum vor Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 14. Januar 2016 beziehen würden (namentlich die Position "Ausarbeitung von Einsatzplan und Einsatzdokumente, Instruktion" in Höhe von Fr. 490.- [4. Januar 2016] gemäss Honorarrechnung Nr. 17709

        [Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016]), nicht Teil der Untersuchungskosten bildeten, da die Untersuchungsbeauftragte erst mit der superprovisorischen Verfügung eingesetzt worden sei. Auch seien Leistungen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung und der Ausarbeitung der Strategie mehrfach und teilweise von verschiedenen Bearbeitern in Rechnung gestellt worden (Aufwandspositionen datierend vom

        15. und 16. Januar 2016 gemäss Honorarrechnung Nr. 17709 [Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016]). Zudem sei der Aufwand für die Ausarbeitung von Gesellschaftsbeschlüssen der Untersuchungsbeauftragten in Höhe von Fr. 47.- gemäss Honorarrechnung Nr. 17709 am

        17. Januar 2016 in Rechnung gestellt worden, obwohl die betreffenden Beschlüsse am 15. Januar 2016 gefasst worden seien (vgl. Beilagen 2 und 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016). Insofern sei das Honorar der Untersuchungsbeauftragten um denjenigen Anteil zu kürzen, welcher aus Doppelspurigkeiten und zeitlichen Verzögerungen resultiere. Dasselbe gelte auch für Kostenpositionen im Zusammenhang mit der Z. Ltd., Malta, weil die Vorinstanz gegen diese Gesellschaft kein Verfahren eröffnet habe.

      2. Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit und des Aufwands, die mit der superprovisorischen Einsetzung als Untersuchungsbeauftragte regelmässig verbunden sind, sind erste Vorbereitungshandlungen unmittelbar im Vorfeld des formellen Beginns des Untersuchungsmandats nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Aufwandspositionen vom 15., 16. und 17. Januar 2016 der Honorarrechnung Nr. 17709 (Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom

        16. März 2016) können, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, keine Doppeloder Mehrfachverrechnungen konstatiert werden. Ebenfalls ist den im Zusammenhang mit der Z. Ltd., Malta, erfolgten Abklärungen vor dem Hintergrund der Konzernstruktur, in welcher die Beschwerdeführerin 2 eingebettet ist, nichts entgegenzuhalten.

      3. Insofern ist die Höhe der auferlegten Untersuchungskosten nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Übrigen geltend macht, die Untersuchungsbeauftragte habe es pflichtwidrig unterlassen, weitere seiner Auffassung nach erforderliche Abklärungen vorzunehmen, ist ein konkreter Bezug zu den detailliert ausgewiesenen, effektiven Aufwänden (vgl. Beilage 129 zum Untersuchungsbericht vom 16. März 2016) nicht ersichtlich, weshalb auf diese Vorbringen mangels hinreichender Substantiierung nicht näher einzugehen ist.

7.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

8.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer 1 als unterliegend, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da auf die vom Beschwerdeführer 1 im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Beschwerden mangels Legitimation bzw. Vertretungsbefugnis nicht eingetreten werden konnte, sind die Kosten für diese Beschwerden - in reduziertem Umfang - dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensaufwand, den Aktenumfang und die Schwierigkeit der Streitsache sind dem Beschwerdeführer 1 Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Dem Beschwerdeführer 1 werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.- auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'047.96 entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 2'547.96 wird dem Beschwerdeführer 1 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. Januar 2020

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