Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5353/2018 |
Datum: | 17.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Eidgenössische Berufsmaturität |
Schlagwörter : | Quot;; Prüfung; Prüfungs; Sozialwissenschaften; Akten; Berufsmaturität; Sozialwissenschaftenquot;; Urteil; Noten; Quot;Sozialwissenschaftenquot;; Französisch; Quot;Französisch; Französischquot;; Akteneinsicht; Quot;Französischquot;; Experten; Stellung; Fächer; Bundesverwaltungsgericht; Einsicht; Hinweis; Vorinstanz; Prüfungen; Recht; Stellungnahme; BVGer |
Rechtsnorm: | Art. 25 BBG;Art. 39 BBG;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 113 Ia 286; 125 II 473; 129 II 497; 132 I 387; 144 I 11 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-5353/2018
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien X. ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hotelgasse 1, Postfach 316, 3000 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung, kaufmännische Richtung.
X.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte im Sommer
2018 die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. Mit Schreiben vom 5. September 2018 stellte die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK (nachfolgend: Prüfungskommission) der Beschwerdeführerin das Notenblatt, datierend vom 7. September 2018, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu und teilte ihr mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Aus dem Notenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Fächern "Mathematik" (Note 2.5), "Finanzund Rechnungswesen" (Note 3.0), "Ergänzungsfach Sozialwissenschaften" (Note 3.0) und "2. Landessprache (F[ranzösisch])" (im Folgenden: "Französisch"; Note 3.8) einen Notendurchschnitt von insgesamt 3.9 erzielte. Für ihre interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) erhielt die Beschwerdeführerin die Note 5.3.
Am 18. September 2018 hat die Beschwerdeführerin "gegen die Notenverfügung vom 7. September 2018 über die Prüfungsleistung im Fach Sozialwissenschaften und im Fach Französisch" Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt dabei die Einsicht in die Notengebungen in den Fächern "Sozialwissenschaften" (schriftlich und mündlich), "Französisch" (schriftlich und mündlich), "Mathematik" (schriftlich) und "Rechnungswesen" (schriftlich). Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die mündliche Prüfung im Fach "Sozialwissenschaften" sei - ihrem subjektiven Empfinden nach - in jedem Fall genügend. Im Fach "Französisch" seien ihre Antworten zwar knapp, aber weitestgehend korrekt gewesen. Abschliessend ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Überprüfung des angefochtenen Prüfungsentscheids.
In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 3. Oktober 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer als "Rekurs" betitelten Beschwerde gegen die Notenvergebung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch" fest. Die Beschwerdeführerin beantragt dabei lediglich noch die Einsicht in die Notengebung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch". Sie hält ergänzend fest, dass die mündlichen Prüfungen nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen. Das Ergänzungsfach "Sozial-
wissenschaften" gelte gemäss Stoffplan als mündliche Prüfung und unterliege somit auch nicht der Akteneinsicht. In die schriftlichen Prüfungen habe sie am 2. Oktober 2018 Einsicht nehmen können. Abschliessend bittet die Beschwerdeführerin zusätzlich sinngemäss um Überprüfung und Richtigstellung des angefochtenen Prüfungsentscheids.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragt die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Das Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" werde gänzlich als mündliche Prüfung klassiert. Bei allen mündlichen Prüfungen seien lediglich Handnotizen erstellt worden, in welche keine Einsicht zu geben sei. Das Prüfungssekretariat habe der Beschwerdeführerin korrekterweise keine Einsicht in die Unterlagen der mündlichen Prüfungen gewährt.
Die Prüfungskommission reichte zusammen mit der Vernehmlassung unter anderem das Dossier und dessen Bewertung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften", die Stellungnahme vom 6. November 2018 der beiden Prüfungsexperten dieses Fachs sowie das Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung im Fach "Französisch" und die dieses Fach betreffende Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 der beiden Prüfungsexpertinnen ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 3. Dezember 2018 inklusive des Aktenverzeichnisses zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit zur Replik geboten.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin von Amtes wegen eine Kopie der Vernehmlassungsbeilage 10 (Bewertung der schriftlichen Dossierarbeit in Sozialwissenschaften) zugestellt und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 5. Februar (recte: März) 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingereicht.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) aufgefordert, verbesserte Expertenstellungnahmen zu den mündlichen Prüfungen in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch" sowie die schriftlichen Prüfungen und diesbezüglichen Expertenstellungnahmen in den Fächern "Mathematik" und "Finanzund Rechnungswesen" nachzureichen.
Am 21. Juni 2019 hält die Vorinstanz in einer ergänzenden Stellungnahme an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Zugleich hat sie das Verlaufsprotokoll vom 24. August 2018 der Prüfung im Fach "Sozialwissenschaften" im Original sowie die Prüfungsakten "Mathematik" und "Finanzund Rechnungswesen" nachgereicht. Bezüglich der mündlichen Prüfungen in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch" stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Einreichung ergänzender Expertenstellungnahmen sei nicht notwendig, da sie ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Die Einholung beziehungsweise Einreichung von Expertenstellungnahmen zu den Fächern "Mathematik" und "Finanzund Rechnungswesen" erübrige sich, da keine entsprechenden Rügen erhoben worden seien.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 21. Juni 2019 inkl. beiliegende Prüfungsakten "Mathematik" und "Finanzund Rechnungswesen" sowie zusätzlich eine Kopie der Vernehmlassungsbeilagen 4, 5 und 11 bis 15 (4: Leitfaden für die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen EBMP; 5: Stoffplan zu den EBMP; 11: Stellungnahme der Experten vom 6. November 2018 zum Fach "Sozialwissenschaften"; 12: Prüfung im Fach "Französisch" schriftlich; 13: Verlaufsprotokoll "Französisch" mündlich; 14: Stellungnahme der Expertinnen vom 29. Oktober 2018 zum Fach "Französisch" mündlich; 15: Reglement EBMP vom 22. September 2009) übermittelt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 27. August 2019 eine abschliessende Ergänzung der Beschwerde einzureichen.
Die Beschwerdeführerin hat innert der gesetzten Frist keine solche abschliessende Stellungnahme eingereicht.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien und eingereichten Akten wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, welcher der Beschwerdeführerin mit dem Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Gestützt auf die Norm des Art. 25 Abs. 5 BBG, wonach der Bundesrat die Berufsmaturität regelt, hat dieser die Berufsmaturitätsverordnung vom
24. Juni 2009 (BMV, SR 412.103.1) erlassen, welche am 1. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung regelt ausdrücklich insbesondere die Berufsmaturitätsprüfung (Art. 1 BMV). Ihre Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Berufsmaturandinnen und -maturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, das bisherige Recht gilt. Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt (Art. 36 Abs. 1 und 2 BMV).
Die vorerwähnte Bestimmung spricht explizit von der Berufsmaturitätsausbildung. Eine solche wird im Normalfall begleitend zur Berufslehre absolviert oder auch in Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität [AS 1999 1367,
nachfolgend: BMV 1998]). Wer, wie die Beschwerdeführerin, die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs nach Art. 4 BMV 1998 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung (Art. 32 BMV 1998). Im Unterschied zum soeben beschriebenen alten Recht regelt die BMV den Fall, dass die Berufsmaturität auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrgangs erworben wird, nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat für derartige Konstellationen erwogen, dass die Berufsmaturitätsprüfungen nach bisherigem Recht durchzuführen sind (Urteil des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 5 mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall die BMV 1998 samt dem zugehörigen Reglement vom 22. September 2009 über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen (nachfolgend: Prüfungsreglement; verfügbar unter: <www.sbfi.admin.ch> > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP) > EBMP nach altem Recht, abgerufen am 18. September 2019) anzuwenden. Die anwendbare Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, insbesondere die Abschlüsse sowie die Fragen des Vollzugs (Art. 1 BMV 1998).
Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 39 Abs. 1 BBG).
Mit dem erfolgreichen Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung weist eine Person nach, dass sie die Fachhochschulreife erlangt hat, das heisst dass sie grundlegende Kenntnisse im selbständigen Denken und in der Fähigkeit besitzt, Probleme von angemessener Schwierigkeit sachgemäss zu bearbeiten und ihre Lösungen klar darzustellen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Prüfungsreglements; vgl. Art. 2 BMV 1998 sowie Art. 3 BMV).
Die Prüfungen für die Berufsmaturität der kaufmännischen Richtung umfassen, neben den Grundlagenfächern zusätzlich das Fach "Finanzund Rechnungswesen", zwei Ergänzungsfächer gemäss Stoffplan und eine interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA; Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c und Abs. 3 des Prüfungsreglements).
Die Leistungen werden dabei in allen Fächern mit ganzen oder halben Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 6 für die höchst und die Note 1 für die tiefst mögliche Bewertung stehen. Noten von 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen, Noten von weniger als 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 16 des Prüfungsreglements). Bei Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, wird sowohl für die schriftliche als auch für die mündliche Prüfung eine Note erteilt. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den beiden Noten auf eine Dezimalstelle gerundet (Art. 16 Abs. 4 des Prüfungsreglements).
Gemäss Art. 20 des Prüfungsreglements ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ: a) die Gesamtnote mindestens den Wert von
4.0 erreicht, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind, c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0 Punkte beträgt und d) die IDPA genügend ist.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft - gleich wie die Vorinstanz - Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 4.2; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N 43 zu Art. 49).
Das Bundesverwaltungsgericht weicht jedoch nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, besonders wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 7.4, B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.3, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je mit Hinweisen). Zudem hat die Rechtsmittelbehörde, was die materiellen Vorbringen anbelangt, auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen nur dann detailliert einzugehen,
wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3, 2010/10 E. 4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1962/2017 vom 22. November 2018 E. 4.1; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (eben genanntes Urteil B-1962/2017 E. 4.1 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-5676/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 mit Hinweisen).
Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte "Einsicht in die Notengebung" für verschiedene schriftliche und mündliche Prüfungen einzugehen, womit sinngemäss teilweise die Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt wird.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 132 I 387 E. 3, 132 II 485 E. 3.2, 127 V 431 E. 3a;
Urteil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 9 ff.; vgl. ferner Art. 29 VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 60 mit Hinweisen).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannt verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1021; WALDMANN/OESCH-
GER, a.a.O., Art. 26 N 65; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 875 f., je mit Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2, 125 II 473 E. 4a, 122 I 153 E. 6a; Urteil des
BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.2 und B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.1).
Aus Art. 29 BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen; DANIEL WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 4.3, B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3 und B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Soweit Experten jedoch für sich selber freiwillig gewisse Aufzeichnungen erstellen, haben diese nicht die Funktion eines Protokolls und dürfen zulässigerweise als verwaltungsinterne, nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende Notizen eingestuft
werden (Urteil des BGer 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; Urteil des BVGer B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Eine Verpflichtung, in die Handnotizen, welche die Experten während einer mündlichen Prüfung erstellt haben, Einsicht zu geben, besteht ohne anderslautende reglementarische Vorschrift ebenfalls nicht (vgl. BGE 113 Ia
286 E. 2d; Urteile des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6,
2D_35/2010 vom 24. September 2010 E. 4.2, 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und obgenanntes Urteil 2P.223/2001 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen). Handnotizen von Experten einer mündlichen Prüfung kommt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung insofern nur die Bedeutung von Hilfsbelegen zu, als dass diese einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheids gleichkommen und deshalb keinen Beweischarakter haben (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das schliesst jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Dozierenden und Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel verwenden (Urteile des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3 und 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG, a.a.O.,
Rz. 23).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E. 5.3, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteil des
BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5). Die Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene ist nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (obgenanntes Urteil B-3284/2018 E. 7.5; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen ihrer Beschwerde im Fach "Sozialwissenschaften" Einsicht in die Notengebung und in ihre Arbeit. Sie mache auch mit Bezug auf die mündliche Prüfung im Fach "Französisch" Gebrauch von der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungen und die Notengebung.
In ihrer Beschwerdeverbesserung ergänzt die Beschwerdeführerin, bei den Unterlagen der mündlichen Prüfungen gebe es leider keine Möglichkeit zur Einsichtnahme, da diese nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen.
Die Prüfungskommission entgegnet in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerdeführerin sei umgehend nach deren ersten Kontaktaufnahme bezüglich Akteneinsicht schriftlich von ihr - der Prüfungskommission - kontaktiert worden. Die Beschwerdeführerin habe Einsicht in alle dem Recht auf Akteneinsicht unterliegenden Unterlagen erhalten. Dieses Recht habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Besuch im Prüfungssekretariat am
2. Oktober 2018 wahrgenommen. Bei allen mündlichen Prüfungen seien lediglich Handnotizen erstellt worden, ohne dass die Protokollierung im Reglement explizit vorgesehen wäre. Indem das Prüfungssekretariat der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Unterlagen der mündlichen Prüfungen gewährt habe, sei das Akteneinsichtsrecht gemäss den Vorgaben des SBFI korrekt umgesetzt worden.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das vorliegend anwendbare Prüfungsreglement keine förmliche Protokollierungspflicht für mündliche Prüfungen vorsieht. Art. 18 des Prüfungsreglements verlangt lediglich, dass die Examinatoren und die Experten die Richtigkeit der gesetzten Noten durch ihre Unterschrift namentlich auf dem "Verlaufsprotokoll der mündlichen Prüfung" bestätigen. Ob es sich beim "Verlaufsprotokoll" der mündlichen Prüfung im Fach "Sozialwissenschaften" um ein Dokument handelt, welches wie ein förmliches Protokoll Auskunft über den Prüfungsverlauf gibt und damit allenfalls der Akteneinsicht unterliegen könnte, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Vorinstanz begründet ihren negativen Prüfungsentscheid für das Fach "Sozialwissenschaften" nach eigenen Angaben ausschliesslich und ausführlich im Rahmen der von den Experten erstellten Stellungnahme. In diese konnte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Einsicht nehmen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 4) handelt es sich bei der Prüfung im Ergänzungsfach "Sozialwissenschaften" indes nicht gänzlich um eine mündliche Prüfung. Denn das Fach "Sozialwissenschaften" setzt sich sowohl aus einer schriftlichen Arbeit ("Dossier") als auch einer mündlichen Prüfung, in welcher die schriftliche Arbeit präsentiert wird, zusammen (vgl. Stoffplan zu den EBMP [Vernehmlassungsbeilage 5], S. 20; Leitfaden für die EBMP, Version November 2017 [Vernehmlassungsbeilage 4], Ziff. 4.10.1). Das "Dossier" und die mündliche Prüfung
tragen dabei gleich viel, nämlich je 50 % zur Fachnote bei. Bei allfälligen Rundungen gibt das "Dossier" den Ausschlag (Stoffplan zu den EBMP [Vernehmlassungsbeilage 5], S. 20). In seinem Urteil B-5475/2017 vom
5. April 2018 (E. 4.4, unter Hinweis auf die Zwischenverfügung des BVGer B-5365/2017 vom 13. November 2017 E. 2 ff.) betrachtete das Bundesverwaltungsgericht eine vergleichbare Prüfung, welche die Vorinstanz ebenfalls als gänzlich mündlicher Natur qualifiziert hatte, als zweiteilig: bestehend aus einer schriftlichen Arbeit und einem mündlichen Präsentationsteil. Bei dieser Prüfung handelte es sich zwar um eine IDPA, doch ging es auch hier um eine Prüfung in Form einer schriftlichen Arbeit, die auf dem Schriftweg vorab einzureichen und als solche offensichtlich keine mündliche Prüfung war, und einer darauffolgenden mündlichen Prüfung, deren Gegenstand ebendiese Arbeit war (vgl. obgenanntes Urteil B-5475/2017
E. 4.4). Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall die Prüfung im Fach "Sozialwissenschaften" als aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehend zu qualifizieren, wobei der schriftliche Teil dem Akteneinsichtsrecht untersteht (vgl. E. 4.1 hiervor). Durch die Nichtherausgabe der Bewertung der schriftlichen Dossierarbeit im Fach "Sozialwissenschaften" hat die Vorinstanz somit vorliegend das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin verletzt.
Dasselbe gilt für das Dokument "EVALUATION FRANCAIS L2, L3" (Vernehmlassungsbeilage 13; nachfolgend: Evaluationsbogen), welches Begründungen sowie Beurteilungen der Experten enthält, die keinen Eingang in die nachträgliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 (Vernehmlassungsbeilage 14) gefunden haben. Dem besagten Evaluationsbogen kann insbesondere entnommen werden, wie die massgebenden Kriterien (wie bspw. Inhalt, Struktur oder Sprache) im Einzelnen von den Experten kommentiert, (notenmässig) beurteilt und gewichtet wurden. Mithin wird aus diesem Dokument für die Beschwerdeführerin überhaupt erst erkennbar, wie die ungenügende Note im Fach "Französisch mündlich" im Detail zustande gekommen ist. Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indes auch Einsicht in dieses Dokument.
Das Prüfungsergebnis der Beschwerdeführerin ist vorliegend jedoch nicht unter Verletzung der Verfahrensgarantien zustande gekommen, sondern das Akteneinsichtsrecht wurde ihr im nachgelagerten Verfahren verwehrt. Weil die Verletzung der Parteirechte nicht während des Prüfungsverfahrens erfolgte, führt die verwehrte Akteneinsicht nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des BVGer B-5475/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 mit Hinweis).
Da die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich Einsicht in die Bewertung der schriftlichen Dossierarbeit im Fach "Sozialwissenschaften" und den Evaluationsbogen für das Fach "Französisch mündlich" erhalten hat und diesbezüglich auch Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Die Verweigerung der Akteneinsicht innerhalb der Rechtsmittelfrist zwingt die Absolventen indessen dazu, den Weg einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu gehen, um Einblick in die Bewertung ihrer Prüfung zu erhalten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist daher bei der Auferlegung der Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 7.1 hiernach).
In die schriftlichen Prüfungen hat die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 unstrittig vollumfänglich Einsicht nehmen können (vgl. Beschwerdeverbesserung, S. 2; Vernehmlassung, S. 4; Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Juni 2019, S. 3). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2019 die Prüfungsakten der schriftlichen Prüfungen in den Fächern "Französisch", "Mathematik", "Finanzund Rechnungswesen" zugestellt (Sachverhalt Bst. G.a). Damit ist den (formellen) Anträgen der Beschwerdeführerin auf Einsicht in diese Akten (Sachverhalt Bst. B.a) vollumfänglich entsprochen worden, weshalb diese nunmehr gegenstandslos sind.
Was die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist diese hinsichtlich des Fachs "Sozialwissenschaften" überzeugt, dass ihre schriftliche Arbeit und die mündliche Prüfung kaum ungenügend sein könnten. Es sei "sehr wunderlich", dass sie für ihr Soziologie-Dossier eine dermassen ungenügende Note erhalten habe, da sie dieses gleich wie eine IDPA oder ein Ökologie-Dossier aufgebaut und die Fächer "IDPA" und "Ökologie" mit den Noten 5.3 und 5.5 abgeschlossen habe. Das Soziologie-Dossier habe Rechtschreibefehler, was die Note jedoch nicht begründe. Ihrem Empfinden nach sei die mündliche Prüfung in jedem Fall genügend gewesen. Sie habe die Prüfungsfragen grösstenteils richtig beantwortet. Für sie sei die ungenügende Note nicht verständlich. Sie habe keineswegs solch eine ungenügende Prüfung abgelegt.
Bezüglich der mündlichen Prüfung im Fach "Französisch" äussert die Beschwerdeführerin, sie habe alle formalen Anforderungen erfüllt und sich neben ihrer Präsentation aktiv in die Diskussionsrunde eingebracht. Ihre Antworten hätten auf jeden Fall ein Minimum des Beherrschens des Niveau
B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht missen lassen. Ihre Leistung in der mündlichen Prüfung entspreche bestimmt keiner Note 3. Sie könne sich dies nicht einmal annähernd vorstellen. Sie habe nur eine Frage nicht beantworten können. Die Note 3 sei nicht berechtigt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur näheren Begründung der Noten praxisgemäss erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachkam, indem sie die Stellungnahmen der korrigierenden Experten einreichte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nachdem die Experten sich für das Fach "Sozialwissenschaften" ausführlich und für das Fach "Französisch" zumindest eingehend mit den einzelnen Beanstandungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben, hätte diese nicht nur die Möglichkeit, sondern im eigenen Interesse allen Anlass gehabt, in einer Stellungnahme die Ausführungen der korrigierenden Experten durch substantiierte und belegte Entgegenhaltungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat zwar auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin eine erste Stellungnahme eingereicht (Sachverhalt Bst. E.b), ist jedoch - namentlich mit Bezug auf die Bewertung im Fach "Sozialwissenschaften" - nicht substantiiert auf die Begründung der Experten eingegangen, sondern hat es bei pauschalen Behauptungen belassen. Insbesondere hält sie in dieser Stellungnahme nicht fest, bei welchen Teilkriterien der Prüfungsbewertung sie aus welchen Gründen besser hätte bewertet werden sollen, so dass sie die betreffende Prüfung bestanden hätte. Die Möglichkeit einer abschliessenden Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme nach erfolgter umfassender Akteneinsicht in die Prüfungsund Beurteilungsakten (oben E. 4.9) hat die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht wahrgenommen (Sachverhalt Bst. G). Damit sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Einreichung ergänzender Expertenstellungnahmen nicht notwendig sei (Sachverhalt Bst. F.b), unbestritten geblieben. Eine eingehende materielle Beurteilung hinsichtlich der Fächer "Sozialwissenschaften" und "Französisch" (mündlich) erübrigt sich somit. Vorliegend besteht kein Anlass, an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Begründung der Experten zu zweifeln, weshalb auf deren Meinung abzustellen ist.
Selbst eine eingehende materielle Überprüfung und genügende Beurteilung der gerügten Fächer "Sozialwissenschaften" und "Französisch" könnte - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht dazu führen, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin als Ganzes als bestanden gilt. Denn die Beschwerdeführerin hat vorliegend einen Notendurchschnitt von 3.9 erreicht. Die Prüfungskommission erteilte ihr mehr als drei - nämlich vier -
Fachnoten unter 4.0. Die Summe ihrer Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt 3.7 Punkte (statt der zugelassenen 2.0 Punkte). Demnach sind die Erfordernisse gemäss Art. 20 Bst. a, b und c des Prüfungsreglements nicht erfüllt. Nur Art. 20 Bst. d des Prüfungsreglements ist erfüllt, da die IDPA genügend war (vgl. oben E. 2.3 in fine).
Für das Bestehen der Prüfung müssten die ungenügenden Noten insgesamt um 1.7 Punkte höher ausfallen. Hinsichtlich der ungenügenden Fächer "Mathematik" (Note 2.5) und "Finanzund Rechnungswesen" (Note 3.0) bringt die Beschwerdeführerin keine Rügen vor. Mangels substantiierter Beanstandung ist auf diese Fächer nicht einzugehen (E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend einzig die Notengebung in den Fächern "Sozialwissenschaften" (Note 3.0) und "Französisch" (Note 3.8). Somit würde die Beschwerdeführerin die Prüfung aufgrund von Art. 20 Bst. c des Prüfungsreglements selbst dann nicht bestehen, wenn sie in den beanstandeten Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch" genügende Noten erhielte. Die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Fächer "Mathematik" und "Finanzund Rechnungswesen" ergeben in der Summe ihrer Notenabweichungen von 4.0 nach unten mehr als 2.0 Notenpunkte, nämlich 2.5. Folglich ist die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bewertung in den Fächern "Sozialwissenschaften" und "Französisch" auch aus diesem Grund nicht weiter zu überprüfen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte während des vorliegenden Verfahrens geheilt werden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und der diesbezüglich festgestellten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (oben E. 4.7) grundsätzlich einen begründeten Anlass zur Einreichung einer Beschwerde hatte, weshalb ihr vorliegend nur reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die von der Beschwerdeführerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 300.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Der in der Hauptsache unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt und dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Versand: 22. Oktober 2019
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