Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3020/2018 |
Datum: | 12.02.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Höhere Fachprüfung |
Schlagwörter : | Prüfung; Vorinstanz; Verkaufs; Entscheid; Experten; Beschwerdeführers; Erstinstanz; Urteil; Prüfungsordnung; Prüfungskommission; Verkaufsleiter; Recht; Begründung; Verfahren; Antwort; Fachprüfung; Antworten; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Prüfungsteil; Bewertung; BVGer; Noten; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 27 BBG;Art. 28 BBG;Art. 28 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 113 Ia 286; 125 II 473; 127 V 431; 129 II 497; 131 I 467; 133 III 439; 134 I 83; 136 I 237 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-3020/2018
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter 2016.
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2016 die "Höhere Fachprüfung Verkaufsleiter" ab. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission "Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter" (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen diesen Entscheid der Erstinstanz erhob der Beschwerdeführer am
23. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI; nachfolgend: Vorinstanz). Der Beschwerdeführer rügte, seine Prüfungsleistung im mündlichen Prüfungsteil "Verkaufsführung" sei offensichtlich unterbewertet worden. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Prüfungsnotizen der Experten zu gewähren, die Note im Prüfungsteil "Verkaufsführung" sei mindestens auf den Wert 4.0 anzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu werten.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels hielt die Erstinstanz an ihrer Bewertung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz bat die Erstinstanz, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen und darüber zu informieren, wie viele Punkte bei den einzelnen Fragen erzielbar gewesen wären, wie viele Punkte der Beschwerdeführer erreicht und wie sich die Note des Prüfungsteils daraus ergeben habe. Zudem verlangte die Vorinstanz Antworten auf bestimmte Fragen zur Klärung des Sachverhalts. Die Notenskalen seien einzureichen und über eine allenfalls angewandte Grenzfallregelung sei Auskunft zu erteilen. In der Duplik nahm die Erstinstanz zu den Fragen der Vorinstanz Stellung und hielt an ihrem Antrag vollumfänglich fest. In der Triplik beharrte der Beschwerdeführer auf den gestellten Anträgen und widersprach der Darstellung der Erstinstanz.
Mit Entscheid vom 23. April 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 Beschwerde und beantragt, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer verlangt, die mündliche Note im Fach Verkaufsführung sei anstelle der Note 3.5 mit mindestens genügend, d.h. Note 4.0, anzusetzen. Zudem sei die höhere Fachprüfung für Verkaufsleiter mit eidg. Diplom, Prüfung 2016, als bestanden zu erklären. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach "Verkaufsführung" zu gewähren. Die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ergänzt seine Begründung.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. April 2018 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BGG, SR 412.10]).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Urteil des BVGer B-3170/2017 vom
20. März 2018, E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Als Adressat der Verfügung ist er durch diese berührt und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 237
E. 5.4.1 und E. 5.4.2; BGE 131 I 467 E. 3.1) und weicht nicht ohne Not von
der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1, je m.w.H.; PATRICIA EGLI,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die blosse Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung oder Musterlösung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10
E. 4.1; Urteile des BVGer B-2103/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 2;
B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts findet die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Urteile des BVGer B-5003/2015 E. 2; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Ok-
tober 2013 E. 4.5.2). In diesem Bereich trägt daher derjenige die Beweislast für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten will.
Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BGG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BGG).
Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG sind "Swiss Marketing", der "Kaufmännische Verband Schweiz" sowie "Verkauf Schweiz" Organisationen der Arbeitswelt und bilden eine Trägerschaft für eidg. höhere Fachprüfungen. Sie führen gestützt auf die "Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter" vom 6. Oktober 2008 (nachfolgend: Prüfungsordnung) die entsprechenden Fachprüfungen durch. Die Prüfungsordnung trat mit der Genehmigung der Vorinstanz am 28. Januar 2009 in Kraft; seitherige Änderungen der Prüfungsordnung wurden ebenfalls genehmigt.
Mit der Erteilung des eidgenössischen Titels als diplomierter Verkaufsleiter (Art. 7.1.1 f. Prüfungsordnung) wird bestätigt, dass der Inhaber des Diploms über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um im Bereich absatzorientierter Funktionen, welche von der Leitung von ganzen Absatzorganisationen bis zur Grosskundenbetreuung gehen, erfolgreich zu sein (Art. 1.1.1 Prüfungsordnung). Im Zentrum der Aufgaben steht die Konzipierung, Planung und Führung der Verkaufsund Vertriebsorganisation. Zur Erlangung des Diploms muss ein Kandidat die Abschlussprüfung bestanden haben (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung).
Die Prüfung besteht aus neun verschiedenen Bestandteilen, die nach Basis- und Vertiefungsfächern gegliedert sind. Die Prüfungsart ist entweder mündlich oder schriftlich mit Fallstudie (Art. 5.1.1 Prüfungsordnung). Jeder Prüfungsteil kann in mehrere Positionen unterteilt werden, wobei die Unterteilung von der Prüfungskommission festgelegt wird (Art. 5.1.2 Prüfungsordnung). Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten, wobei die Positionen mit ganzen und halben Noten bewertet werden. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile (Art. 6 Prüfungsordnung). Die Prüfung gilt als bestanden und das Diplom wird erteilt, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der neun Prüfungsteilnoten unter 4.0 liegen und keine der
neun Prüfungsnoten unter 3.0 liegt (Art. 6.4.1 Prüfungsordnung). Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung (Art. 6.4.3 Prüfungsordnung). Sie stellt jedem Kandidaten ein Zeugnis über die Prüfung aus, dem zumindest die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtmittelbelehrung entnommen werden können (Art. 6.4.4 Prüfungsordnung).
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5.0 erzielt wurde (Art. 6.5 Prüfungsordnung).
Der Beschwerdeführer erreichte eine Schlussnote von 3.9, wobei er drei ungenügende Teilnoten erzielte (nämlich: Note 3.5 in der mündlichen Prüfung im Fach "Verkaufsführung", Note 3.0 in der schriftlichen Prüfung in "Führung und Organisation" und Note 3.5 in der schriftlichen Prüfung im Fach "Distribution und Vertriebsmanagement"). Somit erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund zu vieler ungenügender Noten und des zu tiefen Notendurchschnitts die Voraussetzungen zum Erwerb des Diploms nicht.
In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung im Fach Verkaufsführung. Der Beschwerdeführer hatte die Prüfungsnotizen mehrmals ohne Erfolg bei der Erstinstanz und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlangt. Die Erstinstanz hatte im vorinstanzlichen Verfahren in der Duplik ein Prüfungsprotokoll erstellt, welches mittels der handschriftlichen Notizen der Experten verfasst worden sei. Die Prüfungskommission beschrieb darin jeweils die Frage, dann die Kandidatenantwort, die Lösungsansätze der Experten für diese Aufgabe, eine Kritik des Beschwerdeführers sowie die für die Antwort des Beschwerdeführers erteilte Note. In der vorinstanzlichen Triplik widersprach der Beschwerdeführer diesem Protokoll. Deshalb verlangt der Beschwerdeführer weiterhin Einsicht in die Handnotizen der erstinstanzlichen Prüfungsexperten. In den Handnotizen müsste nach Ansicht des Beschwerdeführers vermerkt sein, dass er die Theorie aus den relevanten Skripten an der Prüfung erläutert habe.
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 127 V 431 E. 3a;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., 2016, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 60, m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte verwaltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473
E. 4a; WALDMANN/OESCHGER , a.a.O., Art. 26 N 65, je m.w.H.). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollumfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a;
Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3). Solche Unterlagen werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 65, m.w.H.).
Das Einsichtsrecht bei mündlichen Prüfungen ist restriktiv gestaltet. Aus Art. 29 BV kann keine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfungen abgeleitet werden (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteil des BGer 2P.223/2002 vom 7. Februar 2001 E. 2.1; DANIEL WIDRIG, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter, 2. Mai 2011, Rz. 23). Nur Protokolle, die von den Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen - und im Rahmen des Akteneinsichtsrechts einsehbaren - Prüfungsakten (Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.3; B-3560/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.4.2). Handnotizen von Experten einer mündlichen Prüfung kommt insofern nur die Bedeutung von Hilfsbelegen zu, als dass diese einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides gleichkämen und deshalb keinen Beweischarakter hätten (BGE 113 Ia 286 E. 2d). Das
schliesst jedoch nicht aus, dass die bei der Prüfung mitwirkenden Dozierenden und Beisitzer sich unter Zuhilfenahme ihrer Notizen auf eine Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel verwenden (Urteile des BGer 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.2.3 und 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG,
a.a.O., Rz. 23).
Aus Sicht der rechtsstaatlichen Minimalanforderungen muss es genügen, dass das Ergebnis mit Noten bewertet wird und dass neben dem Examinator noch weitere anwesende Experten über die Bewertung mitentscheiden. Damit ist bereits eine Objektivierung der Prüfung ermöglicht (Urteile des BGer 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3; 1P.742/1999 vom
15. Februar 2000 E. 4; WIDRIG, a.a.O., Rz. 23).
Immerhin gewährleistet Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör, was die Behörden dazu verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, weshalb die Behörde so entschieden habe, sodass sich dieser Entscheid gegebenfalls sachgerecht anfechten liesse (BGE 133 III 439
E. 3.3; 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer B-33/2015 vom 4. August 2016
E. 4.3; B-697/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des BVGer B-2585/2017 vom
21. Dezember 2018 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012
E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. Au-
gust 2004 E. 2.2). Es reicht bereits aus, wenn ein Examinator und dessen Beisitzer im Rechtsmittelverfahren eine ausführliche Stellungnahme zum Prüfungsablauf sowie die massgeblichen Kriterien für die Bewertung und die Notengebung einreichen (Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4).
Die Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Prüfungen in Ziffer 4. Darin ist keine Pflicht vorgesehen, die mündliche Prüfung zu protokollieren.
In Ziff. 4.4.3 ist lediglich festgehalten, dass mindestens zwei Experten die mündlichen Prüfungen abnehmen und Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf erstellen. Die Experten beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest. Eine Pflicht, die Höhere Fachprüfung für Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollieren, ergibt sich hieraus nicht (Urteil des BVGer B-2579/2016 vom 1. Juni 2018 E. 4.3).
Sowohl die Erstals auch die Vorinstanz verweigerten dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Notizen der Prüfer. Die Vorinstanz setzte sich im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit dem Gedächtnisprotokoll, das der Beschwerdeführer im Nachgang zur mündlichen Prüfungen erstellt hatte (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Entscheids) und insbesondere mit den in der Duplik gemachten Ausführungen zum Prüfungsablauf der Erstinstanz auseinander (vgl. insb. E. 4.2 und 4.4 des angefochtenen Entscheids). Des Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Argumente aus der Triplik des Beschwerdeführers berücksichtigt (vgl. insb. E. 4.5 und E. 5, E. 6.2 des angefochtenen Entscheides). Den Antrag auf Aushändigung der Handnotizen der Prüfungsexperten an den Beschwerdeführer lehnte die Vorinstanz zu recht mit der Begründung ab, dass einerseits keine Pflicht besteht, die mündlichen Prüfungen für die höhere Fachprüfung Verkaufsleiterinnen und Verkaufsleiter zu protokollieren und anderseits die internen Handnotizen auch nicht als vollständig ausformulierte Dokumente eines endgültigen Expertenwillens betrachtet werden können. Es handelt sich bei diesen Expertennotizen nicht um rechtserhebliche Verfahrensakten. Stattdessen ist auf den in der Duplik dargestellten mündlichen Prüfungsablauf, den die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, sowie auf die im angefochtenen Entscheid dargelegte Begründung zu verweisen. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Stellungnahme der Prüfungsexperten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auseinander und begründete die Note in nachvollziehbarer Weise. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Aushändigung der Notizen der Experten hat und dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Begründung des mündlichen Prüfungsentscheides in nachvollziehbarer Weise erhalten hat. Entsprechend wurde auch mit der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Prüfungsnotizen der mündlichen Prüfung ist somit ohne Erfolg.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass eine andere, mildere Korrektur oder Begründung durch die Experten sachlich vertretbar gewesen wäre. Zudem empfindet der Beschwerdeführer die von den Experten an den Tag gelegte Bewertungsstrenge als übertrieben und deren Ergebnis letztlich als ungerecht. Das lasse der Umstand vermuten, dass bei einem Prüfungskandidaten mit einer Schlussnote von 3.9 nicht im Geringsten versucht worden sei, eine der vermeintlich möglichen richtigen Antworten des Beschwerdeführers als korrekt zu beurteilen. Mit einer genügenden Note im Fach Verkaufsführung (anstelle der erteilten Note 3.5) hätte der Kandidat die Prüfung bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Prüfungskommission nicht erkannt habe, dass der Beschwerdeführer aus seiner grossen Berufserfahrung habe schöpfen und die Fragen aus bereits erlebten Situationen habe beantworten können. Zudem habe er - entgegen der Darstellung der Erstinstanz - nicht ständig darauf hingewiesen werden müssen, dass er sich bei der Beantwortung auf den konkreten Fall habe beziehen sollen; dies sei nur einmal der Fall gewesen. Damit rügt der Beschwerdeführer pauschal und ohne konkret zu substantiieren, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er nicht mit eigenen Praxisbeispielen anstelle der Lehrbuchfallbeispiele habe antworten können. Der Beschwerdeführer verweist dabei pauschal auf seine vorinstanzlichen Ausführungen, in denen er sein Gedächtnisprotokoll zum Prüfungsablauf geschildert hatte und es steht somit die Behauptung des Beschwerdeführers gegen die Ansicht der Experten der Erstinstanz, die sich in ihrer Meinung gemäss Ansicht des Beschwerdeführers auf die relevanten Lehrbücher abstützt. Somit anerkennt der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass die zu erwartenden Antworten der Experten der Erstinstanz an sich richtig und nicht willkürlich sind.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Leistungen im mündlichen Prüfungsteil Verkaufsführung seien willkürlich bewertet worden (Note 3.5) und sinngemäss bringt er vor, dass es ein Ermessensfehler sei, ihn mit einer Schlussnote von 3.9 nicht bestehen zu lassen. Der Beschwerdeführer rügt in der vorliegenden Beschwerde, dass er nicht wohlwollend und nicht unter Ausschöpfung des Ermessenspielraumes eine genügende Note erhalten habe. Entgegen der Darstellung der Experten habe er sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantworten können. Der Beschwerdeführer legte vorinstanzlich ein Gedächtnisprotokoll vor, welches sich inhaltlich erheblich vom Protokoll der Prüfungsexperten unterscheidet. Die Vorinstanz hat sich hiermit auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheides).
Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass sie an ihrer Einschätzung festhalte. Die Prüfungskommission hat ihre Sicht der Dinge bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren substantiiert dargestellt und die Mängel in den Prüfungsantworten des Beschwerdeführers genannt. Zudem nannte die Prüfungskommission jeweils die vom Kandidaten zu erwartenden, korrekten Antworten. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss lediglich, die eigene Lösung sei ebenfalls richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder die vorgegebene Musterlösung unvollständig (vgl. vorne E. 2.1). Die gegen die angeblich unvollständige Musterlösung zielende Rüge ist entsprechend ohne Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Prüfungsexperten hätten einen zu strengen Massstab angelegt und seine Antworten hätten auch milder zugunsten des Kandidaten beurteilt werden können, macht er keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler geltend. Den Prüfungsorganen steht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den sie aufgrund ihrer Erfahrung und auch im Quervergleich mit anderen Kandidaten ausschöpfen können. Allein die Tatsache, dass in einem umstrittenen Fall allenfalls eine weniger strenge Bewertung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, lässt die vorgenommene Beurteilung nicht als willkürlich erscheinen (vgl. vorne
E. 2.1). Konkrete, substantiierte Argumente, weshalb der angefochtene Entscheid bezüglich der Auseinandersetzung mit der Begründung der Erstinstanz und den Argumenten des Beschwerdeführers fehlerhaft sein könnte, nennt der Beschwerdeführer nicht, und solche Fehler springen auch nicht aus den Verfahrensakten ins Auge.
Hingegen fällt mit Blick auf den vorinstanzliche Schriftenwechsel auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers während der mündlichen Prüfung oftmals sehr knapp ausgefallen sind. In den meisten Antworten sind weder eine klare Struktur noch eine systematische Vorgehensweise erkennbar. Eine solche systematische Vorgehensweise hätte die Prüfungskommission laut ihren Ausführungen in der vorinstanzlichen Duplik allerdings erwartet. Entscheidend für die knapp ungenügende Note war demnach unter anderem auch das Fehlen einer systematischen und logischen Herangehensweise, die beispielsweise mit der relevanten Prüfungsliteratur hätte geübt werden können. Bei einigen der geprüften Wissensfragen antwortete der
Kandidat unpräzise oder falsch. Die Prüfungskommission hat insgesamt eine Reihe von verschieden schwierigen Fragen gestellt und dabei sowohl Wissen als auch Verständnis abgefragt. Dabei haben die Experten für jede Frage je eine Teilnote notiert und aufgrund sämtlicher Antworten eine Gesamtnote gebildet. Bei jeder Frage wurden die Antworten des Beschwerdeführers mit den zu erwartenden Antworten verglichen. Die Vorgehensweise und die Begründung der Prüfungskommission erscheinen strukturiert, nachvollziehbar und frei von Willkür. Die Vorinstanz hat zudem die Prüfungsbewertung im angefochtenen Entscheid anhand der vorinstanzlichen Eingaben nachvollziehbar begründet. Die Begründung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer indes nicht ausdrücklich gerügt, sondern die Bewertung der Prüfungskommission an sich. Entsprechend ist die Begründung des Prüfungsergebnisses im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine in der Prüfungsvorbereitungsphase absolvierte und erfolgreich bestandene Probeprüfung zeige, dass es nicht sein könne, dass er die eigentliche Prüfung nicht bestanden habe.
Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass weder die erfolgreiche Berufspraxis noch absolvierte Probeprüfungen ein positives Prüfungsergebnis garantieren. Entscheidend ist einzig die spezifisch am Prüfungstag im Hinblick auf die zu bearbeitenden Fragestellungen gezeigte Leistung (vgl. Ziff. 6.4.3 der Prüfungsordnung). Die Prüfungsexperten der Erstinstanz waren von der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers wenig überzeugt. Entsprechend resultierte eine ungenügende Gesamtleistung.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'100.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE).
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 5661 / sim; Einschreiben; Akten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Lukas Müller
Versand: 20. Februar 2019
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