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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6983/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-6983/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6983/2018
Datum:29.04.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Wegweisung; Komala; Kinder; Staatsangehörigkeit; Schule; Schweiz; Beschwerdeführers; Verfahren; Vorbringen; Wegweisungsvollzug; Rückkehr; Problem; Probleme; Vollzug; Sachverhalt; Tochter; Verfolgung; Recht; Verfügung; Identität
Rechtsnorm: Art. 29 BV ;Art. 35 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:136 I 184
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6983/2018

mel

U r t e i l  v o m  2 9.  A p r i l  2 0 1 9

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A. , geboren am ( ), B. , geboren am ( ), C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ), Irak,

alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in F. , verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang August 2015 in Richtung Türkei. Am 6. oder 7. September 2015 reisten sie illegal in die Schweiz ein und suchten am 7. September 2015 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) G. um Asyl nach. Am 21. September 2015 wurden sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines sogenannten DublinVerfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Aufgrund eines Treffers in der Visadatenbank CS-VIS wurde den Beschwerdeführenden, welche im Asylverfahren unter anderer Identität aufgetreten waren, ausserdem das rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dem Vorliegen eines irakischen Reisepasses sowie zu zwei vorgängig gestellten Visumsanträgen (für Schweden und die Niederlande) gewährt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die

      Dauer des Verfahrens dem Kanton H.

      zugewiesen. Das SEM

      hörte sie am 9. Juni 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 18. Oktober 2018 erfolgte eine Anhörung der Tochter C. .

    2. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er heisse D. und sei iranischer Staatsan-

      gehöriger. Bis zur Ausreise im Juli 2000 habe er in E.

      bei

      F. , Iran, gelebt. In Iran habe er Beziehungen zur Komala-Partei gehabt. Er sei nicht Parteimitglied oder gar Perschmerga gewesen, aber er habe Angehörige, welche Peschmerga gewesen und als Märtyrer gefallen seien, so sei beispielsweise sein Vater im Jahr 2001 zu Tode gefoltert worden. Die Peschmerga seien daher oft zu ihm nach Hause gekommen, und er habe am Jahrestag der Peschmerga Angehörige von Märtyrern besucht. Am 27. Juli 2000 seien einige Peschmerga-Kämpfer bei ihm zuhause gewesen. Die iranischen Behörden hätten gewusst, dass sich Peschmerga im Dorf aufhielten, und hätten das Dorf angegriffen. Dabei seien zwei Peschmerga sowie auch einige Soldaten getötet worden. Er habe aus dem Dorf flüchten müssen und sei danach umgehend aus Iran ausgereist. Nach der Ausreise aus Iran habe er sich zunächst im Komala-Camp in der Nähe von F. niedergelassen. Er habe im Camp gewohnt und in der Stadt gearbeitet. Er habe keinen Ausweis der Komala, sondern einen Passierschein gehabt. Im Jahr 2002 habe er seine Frau nach Brauch geheiratet. Da er keine offiziellen Dokumente gehabt habe, hätten sie die Ehe nicht

      offiziell registrieren können. Auch ihre Kinder seien deswegen nicht offiziell registriert worden und könnten daher die öffentlichen Schulen nicht besuchen. Seine Tochter sei im Komala-Camp zur Schule gegangen. Er habe sich im Irak nicht politisch betätigt, sondern primär gearbeitet, und zwar in der Garage seines Schwagers. Dort habe er aber unter anderem auch Fahrzeuge der Komala repariert. Einmal habe er zudem zusammen mit den Peschmerga in Kirkuk gegen den IS vorgehen wollen und sich als Fahrzeugmechaniker gemeldet. Nach nur einem Tag sei er aber wieder nach Hause gegangen, da er festgestellt habe, dass die iranische Front nur 25 km entfernt gewesen sei. Ausserdem habe er manchmal im Auftrag der Komala Besucher aus Iran an der Grenze abgeholt. Als Anhänger der Komala-Partei sei er auch in F. unter ständiger Beobachtung gestanden, da in Kurdistan sehr viele Iraner lebten. Iran beeinflusse die kurdischen Regierungsparteien und deren Entscheidungen. Er habe mehrfach telefonische Drohungen erhalten. Er sei gewarnt worden, dass iranische Agenten auf seiner Spur seien. Gleichzeitig seien seine Familienangehörigen in Iran seinetwegen unter Druck gesetzt worden. Im März 2012 sei seine Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dabei habe es sich jedoch in Tat und Wahrheit um einen Mordanschlag gehandelt. Er habe aus diesen Gründen bereits im Jahr 2014 beschlossen auszureisen, obwohl er im Irak keine konkreten Probleme gehabt habe. Nachdem der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) noch bestritten hatte, jemals ein Visum beantragt zu haben und je im Besitz eines irakischen Reisepass gewesen zu sein, führte er in der Anhörung aus, er habe sich via einen Schlepper irakische Papiere (Identitätskarte, Nationalitätenausweis und Reisepass auf den Namen B. ) beschafft und danach erfolglos zwei Visumsanträge gestellt respektive stellen lassen. Der Schlepper habe sie für den schwedischen Visumsantrag nach Ankara gebracht und danach auch wieder zurückgefahren. Für den ersten Visumsantrag sei er mit dem Schlepper nach Erbil zu einem Büro gefahren. Dieses Lokal sei eine Zweigstelle des holländischen Konsulats gewesen. Die Unterlagen seien dann in Teheran bearbeitet worden. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass er persönlich in Teheran gewesen sei und ihm seine Fingerabdrücke dort abgenommen worden seien. Vielmehr seien ihm die Fingerabdrücke in diesem Büro in Erbil abgenommen worden. In Kurdistan könne man mit Geld alles machen. Drei Tage vor seiner Ausreise sei im Komala-Camp eine Bombe entdeckt und entschärft worden. Dies habe ihn in seinem Ausreiseentschluss bestärkt. Am 7. August 2015 sei er zusammen mit den Kindern illegal vom Irak in die Türkei gereist. Seine Frau sei separat ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den

      Irak befürchte er eine Verfolgung durch das iranische Regime, dessen Einfluss in Kurdistan gross sei.

    3. Die Beschwerdeführerin (Shirin) machte ihrerseits geltend, sie heisse G. , sei irakische Staatsangehörige und stamme aus F. . Seit dem Jahr 1997 sei sie in F. bei der ( ) tätig gewesen. Sie sei Mitglied der Partei von Jalal Talabany gewesen, habe sich darüber hinaus jedoch nicht politisch betätigt. Im Jahr 2002 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Sie hätten ihre Ehe jedoch bis heute nicht offiziell registrieren lassen können, weil ihr Ehemann Iraner sei, aber keine Identitätspapiere habe. Im Irak habe er lediglich eine Art Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche immer wieder verlängert worden sei. Ihr Ehemann sei bei der iranischen (sozialistischen) Komala-Partei gewesen und habe vor der Heirat im Flüchtlingslager der Komala gelebt. Er habe in Iran Probleme gehabt und sich auch in F. vor Verfolgung durch iranische Kräfte gefürchtet. Er sei im Irak weiterhin für die Komala aktiv gewesen. Insbesondere hätten sie gemeinsam an von der Partei organisierten Feierlichkeiten teilgenommen. Die Tochter C. habe in Parteilokalen Schulunterricht erhalten. Im Irak sei weder ihr noch ihrem Ehemann je etwas Konkretes geschehen, sie hätten keine konkreten Probleme gehabt. Ihr Mann sei jedoch mehrfach telefonisch bedroht worden. Auf Vorhalt räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie im Juni 2015 in die Türkei gegangen seien und dort auf der schwedischen Botschaft ein Visum beantragt hätten. Ihr Ehemann und die Kinder hätten dazu gefälschte irakische Pässe benutzt. Nach vier Tagen seien sie nach F. zurückgekehrt. Ihr Mann habe zudem einen Visumsantrag für die Niederlande gestellt, aber er sei dazu nicht nach Iran gereist, sondern lediglich nach Erbil. Nachdem im Flüchtlingslager der Komala in F. eine Bombe gefunden worden sei, hätten sie sich zur definitiven Ausreise entschlossen. Sie habe ihre Kinder beschützen wollen, zumal ihre Tochter C. dort zur Schule gegangen sei, weil sie mangels irakischer Identitätspapiere nicht die öffentliche Schule in der Stadt habe besuchen können. Sie sei am 7. August 2015 legal mit ihrem irakischen Reisepass in die Türkei ausgereist.

    4. Die Tochter C. gab anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll, sie hätten im Irak in H. bei F. im eigenen Haus gewohnt. Sie sei aber ausserhalb zur Schule gegangen, nämlich in einem Dorf neben dem Komala-Camp (in I. ). Auch die Dorfkinder seien dort zur Schule gegangen. Ihre Mutter habe sie jeden Tag mit dem Auto zur Schule gefahren. In der Schule sei sie ausgelacht worden, und man habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie nicht von dort stamme. Da sie keine gültigen

      Papiere gehabt habe, habe sie nicht in die öffentliche Schule an ihrem Wohnort gehen können. Ihre Mutter habe in einem Überwachungsbüro gearbeitet, und der Vater sei Blecharbeiter gewesen. Die Verwandten der Mutter hätten alle im Irak gelebt, aber väterlicherseits wohne lediglich ein Cousin des Vaters im Irak, die übrigen Verwandten seien in Iran. Ihr Vater habe in Iran Probleme gehabt, und auch im Irak habe er Probleme bekommen, ihm habe der Tod gedroht. Sie wisse darüber aber nichts Näheres. Die Mutter habe keine Probleme gehabt, und auch ihr selber sei im Irak nichts zugestossen. Weil ihr Vater Iraner sei, habe sie aber keine irakischen Dokumente gehabt, das sei für sie nachteilig gewesen. Sie sei zusammen mit dem Vater und der Schwester illegal aus dem Irak in die Türkei gereist, die Mutter habe die Grenze separat und legal passiert. Danach seien sie zusammen weitergereist. In der Schweiz gefalle es ihr sehr gut, sie gehe gerne zur Schule und wolle Hochbauzeichnerin werden. Im Irak habe sie keine Zukunft.

    5. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen iranischen Personalausweis des Beschwerdeführers, drei irakische Ausweise der Beschwerdeführerin (Identitätskarte, Führerausweis, Nationalitätenausweis), den Arbeitsausweis der Beschwerdeführerin, ein Bestätigungsschreiben der Komala vom 21. Juni 2016 sowie mehrere Fotos.

B.

Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. (Eventuell) sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventualiter beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 15. November 2018, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Dezember 2018 sowie ein Schulbericht betreffend die Tochter C. vom November 2018.

D.

Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom

17. Dezember 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wurde nicht eingetreten. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.

E.

Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

F.

Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 eine Kostennote zu den Akten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 verzichtete sie auf eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

G.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden neue Asylgründe vortragen und Beweismittel (Fotos und Videos auf einem USBStick) einreichen. Dabei wurde beantragt, die Beschwerdeführerin (A. ) sei vom SEM erneut anzuhören.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.

      Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu

wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht iranischer, sondern irakischer Staatsangehöriger sei. Ein Fingerabdruckvergleich in der Datenbank CS-VIS habe ergeben, dass er am 29. Januar 2015 auf der niederländischen Botschaft in Teheran sowie am 18. Juni 2015 auf der schwedischen Botschaft in der Türkei mit einem irakischen Pass lautend auf

      „B. , geb. ( )“ ein Besucher - respektive Touristenvisum beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe dies auf Vorhalt zunächst bestritten, in der Anhörung habe er dann vorgebracht, er habe sich mit Hilfe eines Schleppers gefälschte irakische Dokumente beschafft. Den Visumsantrag für die Niederlande habe er zudem nicht in Teheran, sondern auf dem niederländischen Konsulat in Erbil gestellt. Den Visumsantrag für Schweden habe er auf der schwedischen Botschaft in Ankara gestellt, habe diesen aber später zurückgezogen und sei in den Irak zurückgereist. Die Angaben des Beschwerdeführers seien damit widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem hätten erst ab Mai 2015 Visa-Gesuche auf der niederländischen Botschaft in Erbil gestellt werden können, und ausserdem nur Anträge für Business-Visa. Dem CS-VIS-Treffer sei ausserdem zu entnehmen, dass das Visumsgesuch für Schweden nicht zurückgezogen, sondern abgelehnt worden sei. Ferner habe sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Shenasnameh (iranischer Personalausweis) als Fälschung erwiesen; weitere Dokumente, welche seine angebliche iranische Staatsangehörigkeit belegen könnten, habe er nicht zu den Akten gereicht. Zudem fänden sich in seinen Aussagen keine glaubhaften Hinweise auf die geltend gemachte iranische Staatsangehörigkeit. Den angeblich gefälschten irakischen Reisepass habe der Beschwerdeführer sodann trotz entsprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht gelungen, das Beweisergebnis des Fingerabdruckvergleichs zu entkräften, weshalb davon auszugehen sei, er sei ein irakischer Staatsangehöriger mit den im CS-VIS aufgeführten Personalien. Demnach seien nur seine Fluchtgründe in Bezug auf den Irak zu prüfen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten iranischen Staatsangehörigkeit bestünden auch Zweifel an seiner Anhängerschaft bei der Komala sowie an den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteilen im Irak. Zudem

      habe der Beschwerdeführer die angeblichen Drohanrufe, welche ausreisebegründend gewesen seien, an der BzP gar nicht erwähnt. Insgesamt sei die vorgebrachte Bedrohungslage im Irak nicht glaubhaft. Im Übrigen habe er diffuse und undifferenzierte Angaben zu seiner Mitgliedoder Anhängerschaft bei der Komala gemacht. Es sei demnach nicht glaubhaft, dass er Mitglied oder Anhänger der Komala sei und deswegen im Irak Nachteile erlitten respektive zu befürchten habe. Die eingereichten Beweismittel sowie die Aussage der Tochter C. , wonach sie im „Komala-Camp“ die Schule besucht habe, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers verlassen. Da diese nicht glaubhaft seien, könne die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von der Beschwerdeführerin ausserdem sinngemäss monierte schlechte Sicherheitslage im Irak stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Zudem habe sie sich hinsichtlich des geltend gemachten Bombenanschlags im KomalaCamp in Widersprüche verwickelt. Auch die übrigen geltend gemachten Schwierigkeiten (Unmöglichkeit, die Ehe registrieren und den Kindern irakische Identitätspapiere ausstellen zu lassen) seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt erfüllten die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, die Beschwerdeführenden stammten aus der nordirakischen Provinz F. , und dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Sodann sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügten am Herkunftsort über mehrere Familienangehörige. Die Beschwerdeführerin sei zudem Mitglied der PUK. Ferner hätten sie vor der Ausreise in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt, seien berufstätig gewesen und hätten Wohneigentum gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Region Kurdistan wiederum in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Im Weiteren hätten sie keinerlei Probleme mit den irakischen Behörden gehabt und seien bei guter Gesundheit. Es sei demnach von begünstigenden Umständen auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die autonome Region Kurdistan als zumutbar zu erachten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal die beiden älteren Kinder erst seit rund drei Jahren in der Schweiz lebten und demzufolge nicht von

      einer hier erfolgten Verwurzelung auszugehen sei; dies sei auch bei dem im Januar 2017 geborenen Kind nicht der Fall.

    2. In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und ausserdem hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seine Untersuchungspflicht verletzt. In Bezug auf Letzteres sei insbesondere die vom SEM gezogene Schlussfolgerung zu beanstanden. Das SEM habe die Tochter C. angehört und deren Aussagen nicht in Frage gestellt. C. sei bald 15 Jahre alt und seit über drei Jahren in der Schweiz. Die Adoleszenz sei ein wichtiger Lebensabschnitt. Die drei in der Schweiz verbrachten Jahre hätten C. geprägt. Ihre Kindheit sei für sie nicht mehr relevant, wichtig sei für sie die Gegenwart. Sie sei in der öffentlichen Schule integriert und zeige gute Leistungen. Auch ihre sozialen Kompetenzen würden gelobt. Sie spreche den lokalen Dialekt und sei sehr lernwillig. Sie habe viele Freunde, welche sie auch in der Freizeit und abends treffe. Sie wolle Hochbauzeichnerin werden, und es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz schulisch weiterhin gut entwickeln würde und sich später mühelos ins Erwerbsleben integrieren könnte. Ihr Zuhause sei die Schweiz, und sie wolle hier bleiben. Im Irak sei sie von den anderen Kindern als Iranerin betrachtet und ausgelacht worden. Sie habe dort nicht die lokale öffentliche Schule in H. besuchen können, weil sie keine irakischen Identitätspapiere gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass sie die öffentliche Schule am Wohnort besucht hätte, wenn dies möglich gewesen wäre, d.h. wenn sie irakische Identitätspapiere gehabt hätte.

      C.

      habe anlässlich ihrer Anhörung zudem Aussagen zu den

      Staatsangehörigkeiten ihrer Eltern, zu ihren Verwandten und den Fluchtgründen gemacht. Ihre Aussagen würden die Vorbringen ihrer Eltern bestätigen. So habe sie insbesondere ausgesagt, ihr Vater sei Iraner, und ihre Mutter Irakerin. Ihre Mutter habe im Irak keine Probleme gehabt, und über die Probleme ihres Vaters wisse sie nicht Bescheid. Ihr Vater gehöre aber der Komala-Partei an und habe befürchtet, bei einem Verbleib im Irak getötet zu werden. Das SEM habe die Aussagen von C. nicht als unglaubhaft bezeichnet, und dies zu Recht. Gleichzeitig habe das SEM die Aussagen von C. aber bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Eltern nicht berücksichtigt. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Untersuchungspflicht verletzt. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden unglaubhafte Aussagen gemacht hätten, sei demnach unhaltbar. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es sei glaubhaft, dass C. keine Identitätspapiere habe. Der Wegweisungsvollzug sei daher unmöglich. Ausserdem werde

      sie im Irak von den anderen Kindern abgelehnt, weil ihr Vater Iraner sei. Bei einer Rückkehr müsste sie in der Illegalität leben, könnte die öffentliche Schule nicht besuchen und erhielte keine Berufsbildung. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie eine Entwurzelung bedeuten und dem Kindeswohl widersprechen. Eine Trennung der Familie wäre ebenfalls unrechtmässig, weshalb die gesamte Familie nicht in den Irak zurückgeschickt werden könne. Ferner wird ausgeführt, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und die beiden Töchter über keine irakischen Identitätspapiere verfügten. Demnach sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Iraner sei, und somit seien seine auf den Iran bezogenen Asylgründe relevant. Zudem werde er auch im Irak von den iranischen Behörden verfolgt. Er sei nicht Mitglied der Komala-Partei und auch nicht Peschmerga. Dank seiner Familienangehörigen geniesse er aber den Schutz der Komala und sei eine Vertrauensperson. Er sei mit den Peschmerga im Kampf gegen den IS an der Front gewesen und habe die Autos der Parteiangehörigen repariert. Er sei bereits in Iran telefonisch bedroht und überwacht worden, weil er sich mit der Komala solidarisiert habe. Seine Angehörigen in Iran seien ebenfalls bedroht worden. Sein Vater sei zu Tode gefoltert und seine Schwester bei einem organisierten Autounfall getötet worden. Im Weiteren würden auch die eingereichten Beweismittel für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen; das SEM müsse diese für die Sachverhaltsfeststellung berücksichtigen. Das SEM habe nicht widerlegen können, dass C. die Schule im KomalaCamp besucht habe, daher müsse dieser Umstand ebenfalls berücksichtigt werden. Die Gesamtheit der Fakten würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen. Die Erwägungen des SEM unter Ziff. 4 und 5 seien daher falsch. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe erfahren, dass er im Visier von iranischen Agenten stehe. Die Beschwerdeführerin habe dies bestätigt. Anschliessend werden die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiedergegeben. Sodann wird argumentiert, die Beschwerdeführerin hätte die Grenze wohl kaum separat von ihren Kindern passiert, wenn dies nicht unbedingt nötig gewesen wäre. Dieser Umstand zeige, dass die Ausführungen des SEM zur irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der Kinder unlogisch seien. Die mangelnden Farsi-Kenntnisse des Beschwerdeführers seien ferner dadurch zu erklären, dass er nicht zur Schule gegangen sei und in Iran auch nicht Militärdienst geleistet habe. Er habe dort vor allem Kontakt zu Kurden gehabt und daher nur Kurdisch gesprochen. Den Antrag für die Niederlande habe er im Konsulat in Erbil eingereicht und dort auch seine Fingerabdrücke abgegeben. Er habe in der Anhörung gesagt, dass gemäss Auskunft des Schleppers dieses Konsulat Teil der Botschaft in Teheran sei; dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Der Schlepper habe ihm falsche irakische Identitätspapiere beschafft, unter anderem einen Reisepass. Dies habe die Beschwerdeführerin bestätigt. Sie habe sodann nicht gesagt, dass der (versuchte) Bombenanschlag im Lager der Grund für ihre Flucht gewesen sei, sondern dass sie unter anderem deswegen nicht zurück in den Irak wolle. Fluchtgrund seien vielmehr die Drohungen gegen den Beschwerdeführer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wisse nicht, wann der Vorfall mit der Bombe stattgefunden habe. Sie habe sich demnach nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe gesagt, die Bomben seien drei Tage vor ihrer Flucht entdeckt und entschärft worden. Es sei davon auszugehen, dass die Situation im Camp weiterhin gefährlich sei. Die Kinder der Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr wiederum dort zur Schule, da sie keine irakischen Identitätspapiere hätten. Sie wären dort gefährdet. Insgesamt sei festzustellen, dass das SEM die Fakten falsch interpretiert habe. Die Asylvorbringen seien glaubhaft, und es sei auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und die Kinder nicht irakische Staatsangehörige seien.

    3. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest, und die Beschwerdeführenden verzichteten folgerichtig auf die Einreichung einer Replik.

    4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Asylgründe und Beweismittel vorbringen: Sie habe als behördliche Aufsichtsperson bei der ( ) gearbeitet. Im Januar 2015 habe sie die Firma

„( )“ kontrollieren müssen. Diese Firma habe Verbindungen zu Barham Salih, welcher zwischen den Jahren 2009 und 2012 Premierminister der kurdischen Regionalregierung gewesen und seit dem Jahr 2018 irakischer Präsident sei. Anlässlich dieser Kontrolle sei die Beschwerdeführerin von einem Angestellten (H. J.) kontaktiert worden. Er habe ihr kompromittierende Informationen über die Firma zukommen lassen (vgl. die Fotos und Videos auf dem als Beweismittel eingereichten USB-Stick). Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihren Vorgesetzten informiert. Dieser habe sie zuerst aufgefordert, einen Bericht zuhanden der vorgesetzten Stelle zu verfassen, habe ihr aber fünf Tage später befohlen, die Sache fallen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin fünf Stunden lang festgehalten und vom Geheimdienst befragt worden. In der Folge sei sie ab März 2015 bis zur Ausreise mehrmals pro Tag massiv telefonisch bedroht worden. Man habe ihr befohlen, die erhaltenen Beweismittel abzugeben und allfällige Kopien zu zerstören, und gedroht, man werde ihre Kinder entführen und

ihren Verwandten Gewalt antun. Aufgrund der Verbindungen der „( )“ zu Salih habe die Beschwerdeführerin Angst um ihre Angehörigen im Irak, deshalb habe sie dem SEM diese Asylgründe nicht mitgeteilt. Sie habe ihre Meinung nun geändert, da sie keine andere Lösung mehr gesehen habe. Sie und ihre Familie wären bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr. H. J. sei später verhaftet worden und aktuell im Gefängnis. „( )“ unterhalte auch geschäftliche Verbindungen zu einer Firma namens „( )“, und der frühere Vize-Premierminister der kurdischen Regionalregierung, Omer Fattah Hussain, sei ebenfalls in die erwähnten Vorfälle verwickelt. Die Beschwerdeführerin habe die Drohungen nicht bei der Polizei gemeldet, da sie aufgrund der kompromittierenden Informationen über die „( )“ und der Verbindung dieser Firma zu Salih keinen Schutz habe erwarten können. Dieser Eindruck werde bestätigt durch den Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihr befohlen habe, keinen Bericht über die Vorfälle zu verfassen. Zum Beleg der Vorbringen werde ein USB-Stick mit Fotos und Videos eingereicht. Darauf seien Angestellte zu sehen, welche die Etiketten mit den Ablaufdaten von Medikamenten abkratzten und diese neu etikettierten oder die datierten Medikamentenverpackungen austauschten. Man sehe auf den Bildern auch, wie schmutzig es in den Produktionsanlagen sei. Dieses Material sei für „( )“ kompromittierend. Es sei glaubhaft, dass die Firma mittels Drohungen Druck auf die Beschwerdeführerin ausübe, um einen Skandal zu verhindern. Es sei auch glaubhaft, dass sie keinen staatlichen Schutz erhalten würde. Die Beschwerdeführerin sei vom SEM dazu anzuhören.

5.

Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen: Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt respektive ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sinngemäss wird zudem eine Verletzung der Prüfungspflicht gerügt.

    1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.

      dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I

      83 E. 4.1).

    2. Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass das SEM die Aussagen der Tochter C. bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von den ihnen vorgetragenen Asylgründe sowie bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe. Ausserdem habe es die Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf Iran nicht geprüft. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü- gung die Anhörung der Tochter C. erwähnt und deren Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben hat. Es ist insofern von einer korrekten Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorbringen von C. durchaus berücksichtigt hat; so hat das SEM beispielsweise ausdrücklich erklärt, die Ausführungen der Tochter betreffend ihren Schulbesuch im Komala-Camp vermöchten nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers führen. Wie erwähnt muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf alle Vorbringen von

C.

einzeln eingegangen ist, zumal diese keine eigenen Asyl-

gründe geltend gemacht hatte. Auch im Wegweisungsvollzugspunkt ist weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich. Das SEM hat bei der Prüfung

des Wegweisungsvollzugs die rechtserheblichen Sachverhaltselemente berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar erachtet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Iran hat das SEM schliesslich deshalb nicht geprüft, weil es zum Schluss gekommen ist, dass die angebliche iranische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Bei dieser Sachlage stellt es keine Verletzung der Prüfungspflicht dar, wenn die geltend gemachte Verfolgung in Iran für unbeachtlich erklärt wurde. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit dem Ergebnis der vom SEM durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung respektive der Zumutbarkeitsprüfung nicht einverstanden sind, respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachten, bedeutet nicht, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern beschlägt die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden daraus ohnehin keine prozessualen Anträge abgeleitet.

6.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat.

    1. Zunächst ist auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzugehen.

      1. Dieser macht geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen iranischen Personalausweis (Shenasnameh) zu den Akten. Die vom SEM veranlasste Dokumentenanalyse ergab indessen, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A24); er verzichtete jedoch darauf, dazu Stellung zu nehmen, und äusserte sich auch in der Beschwerde nicht zu diesem Thema. Weitere amtliche Dokumente, welche geeignet wären, die geltend gemachte iranische Staatsangehörigkeit zu belegen, legte der Beschwerdeführer bis heute nicht vor. Es sind auch keine anderweitigen Indizien vorhanden, welche die geltend gemachte iranische Staatsangehörigkeit als überwiegend glaubhaft erscheinen lassen könnten. Die mangelhaften Farsi-Kenntnisse des Beschwerdeführers sprechen eher gegen eine iranische Staatsangehörigkeit. Sodann wird im Bestätigungsschreiben der Komala vom 21. Juni 2016 zwar ausgeführt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen iranischen Staatsangehörigen; dieses Schreiben wurde aber offensichtlich allein gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers verfasst und muss daher als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die von ihm behauptete iranische Staatsangehörigkeit zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin und der Tochter C. nichts zu ändern.

      2. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank CS-VIS im Jahr 2015 zwei Visa-Anträge (Zweck: Tourismus) gestellt hat (am 29. Januar 2015 auf der niederländischen Botschaft in Teheran und am 18. Juni 2015 auf der schwedischen Botschaft in Ankara) und dabei beide Male einen am 23. Juni 2011 ausgestellten irakischen Reisepass verwendet hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zunächst bestritten (vgl. A10). In der Anhörung räumte er dann ein, die zwei Visa-Anträge gestellt zu haben, jedoch habe es sich beim verwendeten irakischen Reisepass um eine Fälschung gehandelt, und er sei im Januar 2015 nicht nach Teheran gereist, sondern habe den Antrag auf dem niederländischen Konsulat in Erbil eingereicht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Niederlande in Erbil vor Mai 2015 lediglich ein Verbindungsbüro unterhielten, welches keine konsularischen Dienstleistungen anbot. Im Mai 2015 wurde dann ein Generalkonsulat eröffnet, welches aber nur Business-Visa ausstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Januar 2015 auf dem niederländischen Konsulat in Erbil ein Visum (gemäss CS-VIS ein Touristenvisum) beantragt, erscheint daher bereits aus diesem Grund wenig glaubhaft. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch erklärte, er könne den gefälschten irakischen Pass problemlos beschaffen. Als er jedoch konkret dazu aufgefordert wurde, diesen Pass innert Frist einzureichen (vgl. das Schreiben des SEM vom 20. Juni 2016; A24), liess er die Frist ohne Erklärung ungenutzt verstreichen und gab auf spätere Nachfrage an, dieser Pass sei vernichtet worden, er habe ihn nicht mehr (vgl. A33). Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er für die Visa-Anträge einen gefälschten irakischen Reisepass benutzt habe, unbewiesen geblieben. Der Datenbank CS-VIS sind ebenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich beim fraglichen irakischen Pass um eine Fälschung gehandelt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte sodann das Vorbringen, wonach die Kinder der Beschwerdeführenden nicht irakische

        Staatsangehörige seien und die Tochter C. deswegen nicht die öffentliche Schule in H. habe besuchen können, ebenfalls kein geeignetes Indiz für die angeblich nicht gegebene irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers dar. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind nämlich ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers irakische Staatsangehörige, da ihre Mutter Irakerin ist (Art. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes; vgl. Iraqi Nationality Law [Iraq], Law 26 of 2006, 7 March 2006, abgerufen am 10. April 2019 unter: https://www.refworld.org/do-cid/4b1e364c2.html). Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen, wonach es sich bei dem von ihm im Jahr 2015 verwendeten irakischen Reisepass um eine Fälschung gehandelt habe und er entgegen der Annahme des SEM nicht irakischer Staatsangehöriger sei, zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.

      3. Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete iranische Staatsangehörigkeit unglaubhaft ist. Da andererseits konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende irakische Staatsangehörigkeit bestehen (insbesondere der erwähnte, offenbar bereits im Jahr 2011 ausgestellte irakische Reisepass) und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die entsprechenden Hinweise zu entkräften, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt.

    1. Da gestützt auf die vorstehenden Ausführungen von der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann darauf verzichtet werden, auf die von ihm geltend gemachten Vorfälle in Iran näher einzugehen; denn allfällige in einem Drittstaat erlittene Nachteile entfalten keine Asylrelevanz (vgl. Art. 3 AsylG).

    2. Die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den Irak geltend gemachten Nachteile beschränken sich im Wesentlichen auf angebliche telefonische Drohungen durch unbekannte Personen, ständiges Beobachtet-Werden sowie allgemeine Sicherheitsbedenken. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in F. unter ständiger Beobachtung gestanden, weil er ein Anhänger der Komala sei. Er sei informiert worden, dass iranische Agenten hinter ihm her seien. Seine diesbezüglichen Angaben fielen indessen äusserst spärlich und unsubstanziiert aus. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei telefonisch bedroht worden, was er im Übrigen in der BzP überhaupt nicht erwähnt hatte. Die geltend gemachte Verfolgung durch „iranische Agenten“ ist zudem grundsätzlich nicht plausibel, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge

      nicht Mitglied der Komala ist und sich auch nie in qualifizierter Weise zugunsten der Komala politisch betätigt hat. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch iranische Kräfte im Irak erscheint demnach umso weniger wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch ausdrücklich, er habe weder mit „iranischen Agenten“ noch mit den irakischen Behörden je konkrete Probleme gehabt (vgl. A9 S. 8; A21 F37). Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vor, sondern verwies auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers sowie auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, sofern sie überhaupt als glaubhaft erachtet werden können, nicht intensiv genug erscheinen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Irak mit einer Intensivierung der angeblichen früheren Verfolgung rechnen müsste. Ferner stellt die allgemeine Sicherheitslage in F. respektive der geltend gemachte versuchte Bombenanschlag keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung dar und ist schon deswegen nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden beklagten sich im Rahmen ihrer Asylbegründung ausserdem über administrative Schwierigkeiten im Irak (keine Möglichkeit, ihre Ehe registrieren zu lassen und den Kindern irakische Identitätspapiere ausstellen zu lassen). Angesichts der Bestimmungen im irakischen Staatsangehörigkeitsgesetz (insbesondere Art. 3 und 7) bestehen jedoch erhebliche Zweifel an diesen angeblichen Schwierigkeiten; denn aufgrund von Art. 3 dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden bereits infolge der unbestrittenen irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls irakische Staatsangehörige sind (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1.2). Zudem hätte der Beschwerdeführer, falls er entgegen der Annahme im vorliegenden Verfahren effektiv nicht über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt, gemäss Art. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt auf die bereits im Jahr 2002 erfolgte Heirat mit einer irakischen Staatsangehörigen ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Es ist indessen nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden dies getan haben. Infolge fehlender Intensität stellen diese administrativen Probleme jedoch ohnehin keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

    3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Asylgründe vorbringen: Sie habe in ihrer Funktion als Angestellte der ( )

kompromittierendes Bildmaterial betreffend die Pharmafirma „( )“ zugespielt erhalten. Sie habe ihren Vorgesetzten darüber informiert. Dieser habe ihr dann befohlen, die Sache nicht weiter zu verfolgen. In der Folge sei sie vom Geheimdienst befragt und später mehrfach telefonisch bedroht worden. Sie und ihre Familie wären deswegen bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr. Dieses Vorbringen ist indessen aus mehreren Gründen als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu erachten: Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Asylgrund bisher nicht erwähnt hat, und zwar weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde. Zur Erklärung bringt sie vor, sie habe zuvor nichts davon gesagt, weil sie Angst um ihre Angehörigen im Irak habe. Jetzt habe sie ihre Meinung geändert, da sie keine andere Lösung sehe. Diese Erklärung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, was genau den angeblichen Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin ausgelöst hat. Ausserdem wäre es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, bereits im vorinstanzlichen Verfahren zumindest anzudeuten, dass sie selber auch Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Tatsache, dass sie nichts dergleichen gesagt, sondern ausdrücklich erklärt hat, sie habe im Heimatland keine Probleme gehabt (vgl. A13 S. 7; A20 F44 und F45), lässt die nachträglich geltend gemachten Asylgründe als ohne überzeugenden Grund nachgeschoben und daher zweifelhaft erscheinen. Ferner ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle innerhalb der „( )“ sowie die Verflechtungen zwischen der Wirtschaft und der Politik zwar grundsätzlich nicht völlig abwegig erscheinen, dass aber die angeblich damit zusammenhängende Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht als plausibel zu erachten ist. Zunächst erscheint es bereits zweifelhaft, dass der Whistleblower der Firma „( )“, H. J., der Beschwerdeführerin tatsächlich das von ihr eingereichte Bildmaterial hat zukommen lassen. Denn das ( ) steht selber in der Kritik, weil es die Standards und Prinzipien der ( ) nicht einhält (vgl. [ ]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb H. J. der Beschwerdeführerin, einer Angestellten dieser Behörde, unter diesen Umständen und angesichts der geltend gemachten Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft hätte vertrauen sollen. Da die Firma „( )“ den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge über Beziehungen zu einflussreichen Politikern verfügt und Korruption innerhalb der kurdischen Regionalverwaltung nach wie vor ein grosses Problem ist, ist ferner davon auszugehen, dass die

„( )“ selbst eine allfällige Veröffentlichung des Bildmaterials durch die Beschwerdeführerin relativ schadlos überstanden hätte. Bei dieser Sachlage ist es nicht als plausibel zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Ausmass bedroht worden ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass

die Beschwerdeführerin angeblich ab März 2015 ständig telefonisch bedroht wurde, dass ihr aber bis zur Ausreise im August 2015 nichts Konkretes geschehen ist und sie die angeblichen Drohungen auch nicht davon abhielten, nach ihrem Türkei-Aufenthalt im Juni 2015 wieder in den Irak zurückzukehren. Die angeblichen Drohungen sind bei dieser Sachlage selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit mangels ausreichender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Ausserdem handelt es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen offensichtlich um kriminelle Handlungen ohne asylrelevanten Hintergrund; die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist schon deshalb zu verneinen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin zu diesen nachträglichen Vorbringen vom SEM anhören zu lassen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von Verwandten nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-

        rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen indessen vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet

        - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (heute: AIG) auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom

        21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

      2. Die Beschwerdeführenden sind kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H. bei F. (Gouvernement Suleimaniya, KRG). Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 dort gelebt, die Beschwerdeführerin sogar seit ihrer Geburt. Vor der Ausreise hatten sie keinerlei finanzielle Probleme. Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise als Autospengler in der Werkstatt seines Schwagers tätig, und es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr erneut dort arbeiten

        könnte. Die Beschwerdeführerin hatte eine Stelle beim ( ) inne. Da sie vor der Ausreise bei ihrem Arbeitgeber einen fünfjährigen Urlaub beantragt hat (vgl. A20 F96), ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie ihre Stelle nach ihrer Rückkehr wieder antreten könnte. Damit sollte ihnen eine wirtschaftliche Reintegration möglich sein. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (passives) Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) ist, einer der zwei dominierenden Parteien im Nordirak. Ferner leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion, namentlich ihr Vater sowie ihre beiden Geschwister. Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches sie insbesondere bei der sozialen Reintegration sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Diese begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden (inklusive die drei Kinder) leiden den Akten zufolge ausserdem an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach F. aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

      3. Da von einem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch minderjährige Kinder betroffen wären, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.

        1. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und

          -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist

          aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

        2. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das jüngste Kind, E. , im Januar 2017 geboren wurde und demnach erst zwei Jahre alt ist. Die beiden anderen Kinder sind heute knapp neun (D. ) respektive fünfzehneinhalb Jahre alt (C. ). Aufgrund ihres noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass sich die Tochter D. noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert und nicht über signifikante soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie verfügt. Die ältere Tochter C. befindet sich mit ihren fünfzehneinhalb Jahren in der Adoleszenz. Sie lebt inzwischen seit gut dreieinhalb Jahren in der Schweiz und hat hier somit eine grundsätzlich prägende Zeit ihrer Kindheit verlebt. Abgesehen von der rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer lassen sich den Akten indessen keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen.

          C.

          hat sich zwar offenbar in der Schule gut integriert und dort

          Freunde gefunden, mit welchen sie auch neben der Schule ab und zu Zeit verbringt (vgl. A32 F11). Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass sie sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert hat, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland eine Entwurzelung bedeuten würde. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre primären sozialen Bindungen nach wie vor jene zu ihren Eltern sind und sie immer noch die meiste Zeit zuhause respektive mit ihrer Familie verbringt. Entsprechend ist auf Beschwerdeebene nirgends die Rede von wichtigen ausserfamiliären Bezugspersonen oder von spezifischen ausserschulischen Aktivitäten. Da nach dem Gesagten nicht von einer erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in der Schweiz auszugehen ist, ist im Falle ihrer Rückkehr nach Irak auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz des inzwischen dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration im Nordirak ohne weiteres gelingen dürfte. In Bezug auf C. ist ausserdem festzustellen, dass sie den Akten zufolge (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulunterlagen) gute schulische

          Leistungen zeigt, über eine hohe Sozialkompetenz verfügt und offensichtlich anpassungsund lernfähig ist. Diese Fähigkeiten lassen auf gute Erfolgsaussichten bei der Wiedereingliederung in das heimatliche Schulsystem schliessen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Nordirak durchaus intakte Zukunftsperspektiven haben, zumal die Beschwerdeführenden der Mittelschicht angehören und zumindest die Beschwerdeführerin dort ebenfalls eine gute Ausbildung genossen hat, was sich positiv auf die Bildungschancen der Kinder auswirken dürfte. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nordirak gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.

      4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

    1. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom

      17. Dezember 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Céline Benz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 21. Dezember 2018 geltend gemachte Aufwand von 8.5 Stunden sowie die Auslangen von Fr. 20.- erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom

21. Dezember 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘295.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘295.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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