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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1837/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1837/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1837/2019
Datum:02.05.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Mutter; Besuch; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Person; Lanka; Angehörige; Vorinstanz; Verfügung; Vollzug; Recht; Schweiz; Verfahren; Ehefrau; Besuche; Ausländer; Asylgesuch; Personen; Ausreise; Flüchtlingseigenschaft; Behörde; Heimatstaat; ündet
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1837/2019

U r t e i l  v o m  2.  M a i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,

mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,

( ) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Er wurde am 19. November 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am

6. Dezember 2016, eine ergänzende am 31. März 2017 statt.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sich nach erzwungenen Tätigkeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) von April 2008 bis April 2009 (Trainingsleiter bei Grenzeinheit, Teilnahme an Zwangsrekrutierungen, Bau von Beobachtungsposten) am

21. April 2009 dem Militär ergeben zu haben und nach seiner Freilassung aus einem Flüchtlingscamp am 7. März 2010 von unbekannten Personen beziehungsweise von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) während seiner Abwesenheit mehrere Male aufgesucht worden zu sein. Auch nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden. Sein Vater sei im Krieg, seine Schwester und sein Bruder seien als Angehörige der LTTE gestorben.

C.

Mit Entscheid vom 18. März 2018 (Eröffnung am 19. März 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2

AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seines Asylgesuches an, dass er sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und aus der Nordprovinz stamme (B. ), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Von April 2008 bis April 2009 sei er gezwungen gewesen, für die LTTE tätig zu sein (Trainingsleiter bei Grenzeinheit, Teilnahme an Zwangsrekrutierungen, Bau von Beobachtungsposten), um nicht selbst an der Front kämpfen zu müssen. Er sei ein Mitglied der LTTE geworden und habe als solches von der LTTE eine auf seinen richtigen Namen lautende Identitätskarte, indessen keinen Decknamen erhalten. Als das Militär im April 2009 immer näher gerückt sei, habe er sich unter die Zivilbevölkerung gemischt und sich am

      21. April 2009 dem Militär ergeben. Am Checkpoint seien sie vom Militär aufgefordert worden, sich zu melden, falls man auch nur einen Tag bei der LTTE gewesen sei, was er schliesslich getan habe. Er sei fotografiert und mit seinem richtigen Namen registriert worden. Im Flüchtlingscamp sei er zwar der Aufforderung nachgekommen, sich als Angehöriger der LTTE zu melden, habe sich indessen bis zu seiner Entlassung am 7. März 2010 einer umfassenden Befragung entziehen können. In der Folge habe er sich mit seiner Frau und seiner Tochter in einem eigenen Haus bei seinen

      Schwiegereltern in C.

      (Distrikt C. ) niedergelassen. In

      den Jahren 2010/2011 habe er in einer eigenen Werkstatt als Schreiner gearbeitet und unbekannte Personen hätten sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt. Auch bei seiner Mutter in D. (Distrikt C. ) hätten Unbekannte nach ihm gefragt, weshalb er aus Furcht vor einer Verhaftung am 21. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen habe, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Auch nach seiner Ausreise sei bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht worden. Sein Vater sei im Krieg, seine Schwester und sein Bruder seien als Angehörige der LTTE gestorben.

      Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die temporäre Identitätskarte des Flüchtlingslagers, Kopien der Todesurkunden seines Vaters und seiner Schwester sowie ein Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des E. ein.

    2. Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm als nicht glaubhaft.

      So seien die Angaben des Beschwerdeführers zum ersten Besuch der unbekannten Personen bei ihm zuhause im Jahre 2010 oder 2011 - anders als diejenigen zu seinem Privatleben (vgl. A11 S. 5-6), zu seiner Tätigkeit für die LTTE (vgl. A11 S. 9-11) und zum Aufenthalt im Flüchtlingslager (vgl. A11 S. 11-12, A14 S. 11-12) auffallend knapp und ausweichend ausgefallen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 7-8, A14 S. 14-15). Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass seine Frau im Zeitpunkt des genannten Besuches schwanger gewesen sei (vgl. A11 S. 7). Da die Tochter des Beschwerdeführers am 11. Mai 2010 geboren sei (vgl. A11 S. 9) und damit zirka zwei Monate nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp, mute es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Besuch der unbekannten Personen zeitlich nicht genauer habe bezeichnen können als mit 2010 oder 2011. Auch das Alltagsleben nach dem genannten Besuch habe der Beschwerdeführer nur oberflächlich und teils gar realitätsfremd geschildert. So habe er angegeben, sich auf den Baustellen teils versteckt zu haben, sei indessen nach eigenen Angaben jeden Abend nach Hause gegangen, was sinnwidrig erscheine. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem genannten Ereignis seine Mutter vorsichtshalber nicht mehr besucht habe, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt nur bei sich zuhause gesucht worden sei. Im Weiteren widersprächen die im eingereichten Bestätigungsschreiben eines nicht namentlich genannten Mitglieds des C. , wonach der Beschwerdeführer oft

      bei sich zuhause aufgesucht und unmittelbar bedroht worden sei, den Angaben des Beschwerdeführers (Besuche während seiner Abwesenheit). In der BzP habe der Beschwerdeführer die Frage, wie oft sich Angehörige der CID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten, nicht beantworten können (vgl. A4 S. 7). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, diese hätten sich zweimal bei seiner Mutter nach ihm erkundigt, ohne indessen nähere Angaben hierzu machen zu können (vgl. A11 S. 7- 8, S. 13), was angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser Besuche zur Ausreise entschlossen habe, seltsam anmute. Aus den genannten Gründen seien die geltend gemachten Besuche durch mutmassliche Angehörige des CID als unglaubhaft zu erachten.

    3. In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden seien.

      Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des ersten Besuches bei seiner Ehefrau nicht genau habe angeben können, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich widerspruchsfreie Angaben gemacht habe. Es sei verständlich, dass seine Ehefrau in ihrer Bestürzung ihm gegenüber nicht genauere Angaben habe machen können. Das Datum des letzten Besuchs habe der Beschwerdeführer als den 13. oder 14 März 2017 und damit konkret bezeichnen können (vgl. A14 S. 20), da sich seine Ehefrau in der Zwischenzeit von ihrer Bestürzung erholt habe und ihm gegenüber nun nähere Angaben habe machen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, auf verschiedenen Baustellen gearbeitet zu haben, um damit die Suche des CID nach ihm zu erschweren. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer eine Liste seiner Aufenthaltsorte erstellt, welche der Beschwerde beiliege. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter nicht mehr besucht habe, sei eine Reaktion darauf gewesen, dass die Angehörigen des CID bei seiner Mutter nach ihm gesucht hätten (vgl. A11

      S. 9). Da der Beschwerdeführer nicht selbst anwesend gewesen sei, sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass dieser über die Besuche des CID bei seiner Mutter nichts Näheres habe erzählen können.

    4. Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, vermutungsweise von Angehörigen des CID aufgesucht worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.

      Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schilderung der angeblichen Suche nach ihm auffallend unbestimmt ausgefallen ist. So konnte der Beschwerdeführer den ersten behördlichen Besuch bei seiner Ehefrau nur ungenau bezeichnen (2010 oder 2011) und war anlässlich der BzP nicht in der Lage, anzugeben, wie oft bei seiner Mutter nach ihm gesucht worden sei (vgl. A4 S. 7). Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach seine Ehefrau aufgrund ihrer Bestürzung nicht genauere Angaben habe machen können beziehungsweise der Beschwerdeführer nicht selbst bei den Besuchen bei seiner Mutter anwesend gewesen sei, was die fehlende Konkretisierung der Ereignisse erkläre, vermögen das offenkundig ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers keineswegs plausibel zu erklären. Im Weiteren erweist sich die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Mutter nicht mehr besucht habe, nachdem Angehörige des CID seine Mutter aufgesucht gehabt hätten, als nicht zutreffend. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm erstmals im Jahre 2015 von der behördlichen Suche nach ihm erzählt (vgl. A11

      S. 8), was im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers steht, nach dem ersten Besuch bei seiner Ehefrau im Jahre 2010/2011 seine Mutter nicht mehr besucht zu haben. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, sich auf den Baustellen vor den Behörden versteckt gehabt zu haben, indessen gleichzeitig jeden Abend nach Hause gegangen zu sein, nicht nachvollziehbar erscheint. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermag das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben eines nicht namentlich erwähnten Mitgliedes des C. nichts zu ändern, ist doch dessen Beweiskraft unabhängig von der Frage der Authentizität aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen, zumal die Angaben darin von denjenigen des Beschwerdeführers teils deutlich abweichen. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen.

    5. Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer vor 2008 tatsächlich für die LTTE tätig gewesen ist, nicht abschliessend beantwortet werden, zumal er nach eigenen Angaben bei der LTTE

      keine Führungsposition innehatte, die Behörden von einer allfälligen Tätigkeit bei der LTTE seit 2009 Kenntnis gehabt hätten und der Beschwerdeführer deswegen keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

    6. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

      nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

    5. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar.

      Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror , https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terrorld.147676 9, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen , https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.147685 9, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosionsupdates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.

    6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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