Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-750/2019 |
Datum: | 31.05.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Verrechnungssteuer |
Schlagwörter : | Bundes; Revision; Urteil; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Revisionsgesuch; Beweismittel; Bundesgericht; BVGer; Tatsache; Sachen; Verfahren; Verrechnungssteuer; Gericht; Urteile; Tatsachen; Vorinstanz; MOSER; Sinne; Bundesgesetz; Richter; Urteils; Verzugszins; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Einsprache; Angelegenheiten |
Rechtsnorm: | Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 147 DBG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 99 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 I 153; 138 II 386 |
Kommentar: | - |
Abteilung I A-750/2019
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Beat König.
vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt, , Gesuchstellerin,
gegen
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand Begehren um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-592/2016 vom 18. April 2018.
Gestützt auf eine von ihrer Abteilung für Strafsachen und Untersuchungen durchgeführte besondere Untersuchung Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Überzeugung, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes aufgrund der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 Bst. a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) (Vorenthalten der Verrechnungssteuer) gegeben sei, weil die Y. AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) in den Jahren 2005-2008 entrichtete geldwerte Leistungen nicht ordnungsgemäss deklariert habe und die entsprechenden Steuerbeträge nicht entrichtet worden seien. Mit Entscheid Nr. *** vom 11. Juni 2015 verfügte die ESTV daher, dass ihr die Steuerpflichtige gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Fr. 60'449'899.80 Verrechnungssteuern nachzuentrichten habe. Ferner ordnete die ESTV an, dass die Steuerpflichtige auf dem genannten Steuerbetrag ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % bis zum Tag der Entrichtung schulde.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2015 vollumfänglich ab, wobei sie auch die Fälligkeitszeitpunkte für die Berechnung des geschuldeten Verzugszinses festlegte.
Gegen den genannten Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 28. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Mit Teilurteil und Zwischenentscheid A-592/2016 vom 22. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die ESTV für das Steuerjahr 2005 infolge Verjährung zu Unrecht unter anderem einen Steuerbetrag von Fr. 2'896'291.60 zuzüglich Verzugszins gefordert hatte. Als noch nicht verjährt qualifizierte das Gericht hingegen allfällige Verrechnungssteuerforderungen (samt Verzugszins) auf im Steuerjahr 2005 (nach Auffassung der ESTV) erbrachten geldwerten Leistungen in der Höhe von Fr. 156'012'605.55 im Zusammenhang mit per Ende 2005 unter dem
Konto *** der Steuerpflichtigen verbucht gewesenen Darlehensverbindlichkeiten von Fr. 188'022'941.55. Als ebenso wenig verjährt erachtete das Bundesverwaltungsgericht sodann die streitbetroffenen (allfälligen) Verrechnungssteuerforderungen betreffend die Steuerjahre 2006-2008 (mitsamt des darauf [allenfalls] geschuldeten Verzugszinses).
Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils und Zwischenentscheids lautet wie folgt:
«Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die ESTV damit sinngemäss angeordnet hat, dass die Beschwerdeführerin ihr für das Steuerjahr 2005 im Sinne der vorstehenden Erwägungen verjährte Verrechnungssteuerforderungen im Betrag von Fr. 2'896'291.60 sowie Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag schulde und unverzüglich zu entrichten habe.»
Mit Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen an, dass der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom
18. Dezember 2015 über Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils und Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 hinausgehend insoweit aufgehoben wird, als damit sinngemäss angeordnet wurde, dass die Steuerpflichtige für das Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Verzicht auf die Erhebung einer Pfandstellungskommission Verrechnungssteuern von Fr. 108'110.80 sowie Verzugszins auf diesem Betrag schuldet und unverzüglich zu entrichten habe. In diesem Punkt wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die ESTV zurück. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde, soweit darüber nicht bereits am 22. Juni 2017 verfahrensabschliessend befunden wurde, ab.
Die Steuerpflichtige erhob am 22. Mai 2018 gegen die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 und 18. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (Verfahren Nr. 2C_450/2018).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 liess die X. AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), welche die Y. AG durch Fusion übernommen
hatte, beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen sei dessen Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 «zu revidieren und von der Erhebung der Verrechnungssteuer auf der unterstellten geldwerten Leistung im Jahre 2005 von CHF 156'012'605.55 sowie der entrichteten Zinsen von CHF 8'117'387.- in den Jahren 2005 bis 2008 sei abzusehen». Im Sinne von Beweisofferten beantragte die Gesuchstellerin dabei die Einvernahme von A. , B. und C. als Zeugen oder Auskunftspersonen.
Das Bundesverwaltungsgericht rubrizierte das Revisionsgesuch unter der Geschäfts-Nr. A-750/2019. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache aus Richterin Marianne Ryter (Instruktionsrichterin und mögliche Einzelrichterin), Richterin Annie Rochat Pauchard und Richter Raphaël Gani zusammensetze. Ebenfalls wurde über die Einsetzung von Gerichtsschreiber Beat König informiert und den Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 12. März 2019 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die genannten Personen einzureichen.
Mit Eingabe vom 8. März 2019 verlangte die Gesuchstellerin den Ausstand von Richterin Marianne Ryter und von Gerichtsschreiber Beat König.
Mit Zwischenentscheid A-1184/2019 vom 23. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Ausstandsbegehren kostenpflichtig ab.
Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV betreffend gestützt auf Art. 12 VStrR erhobene Nachforderungen von Verrechnungssteuern auf geldwerten Leistungen zuständig (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 31 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Art. 33 Bst. d VGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
3.1 Gemeinhin wird das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel bezeichnet, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.3, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 1.3.2; ANDRÉ MOSER et al., Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 5.36).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (vgl. Art. 45 VGG).
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 5.48). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel sind jedoch unzulässig, und auf ein unter Berufung auf ein solches Beweismittel gestelltes Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 6 ff.; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., N. 5.49; vgl. ferner Urteil des BGer 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2). Entsprechende Beweismittel sind auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei derjenigen Behörde einzureichen, welche die Ausgangsverfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3; Urteil des BVGer E-5839/2018 vom
16. Januar 2019 E. 4.1; MOSER et al., a.a.O., N. 5.49). Nach der Rechtsprechung ist das Gericht dabei nicht verpflichtet, bei ihm eingereichte Revisionsgesuche, die mit erheblichen, neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf die im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuche an die Vorinstanz des Gerichts zu überweisen (BVGE 2013/22 E. 12.3).
Als ausserordentliches Rechtsmittel ist die Revision gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde subsidiär. Daher hat eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 46 VGG).
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, können Revisionsgründe ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden (BGE 138 II 386 E. 5.2).
Das Bundesgericht hatte in BGE 138 II 386 darüber zu befinden, ob der Umstand, dass der Eintritt der Rechtskraft eines vorinstanzlichen kantonalen Entscheids durch eine beim ihm hängige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich gehemmt wird, der Zulässigkeit einer kantonalen Revision entgegensteht. Es kam dabei zum Schluss,
«dass eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch nicht
einzig mit der Begründung nicht eintreten darf, gegen den zu revidierenden Entscheid sei Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden» (BGE 138 II 386 E. 6.4, auch zum Folgenden). Stattdessen habe - so das Bundesgericht - «die Vorinstanz während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch auf der Grundlage des für sie massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen und ihren Entscheid allenfalls zu revidieren». Das Bundesgericht erklärte ferner, in einer entsprechenden Konstellation habe die Vorinstanz, um in Bezug auf die Frage, ob ein Revisionsgrund auch ein vor Bundesgericht zulässiges Novum sein könnte, Widersprüche mit einer abweichenden Qualifikation im späteren Bundesgerichtsentscheid zu vermeiden, von einer eigenständigen Prüfung dieser Frage sowie einem so begründeten Nichteintreten auf das Revisionsgesuch unter Hinweis auf den Grundsatz der Subsidiarität der Revision abzusehen.
Das Bundesgericht machte die erwähnten Ausführungen, die es in späteren Urteilen bestätigt hat (Urteile 9C_502/2017 vom 21. September 2017, 2F_14/2013 und 2F_15/2013 vom 1. August 2013 E. 4.1) zwar - wie ausgeführt - anlässlich eines Falles, bei welcher die Revision eines kantonalen Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Debatte stand. Indessen können seine Erwägungen ohne Weiteres auch für Konstellationen Geltung beanspruchen, bei welchen es um die Frage der Zulässigkeit der Revision eines Urteiles des Bundesverwaltungsgerichts als Vorinstanz des Bundesgerichts geht (in diesem Sinne auch MOSER et al., a.a.O., N. 5.39a).
Im Revisionsgesuch ist mindestens sinngemäss anzugeben, welcher der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird, inwiefern Anlass für dessen Geltendmachung besteht, und welche Änderung des früheren Entscheids gefordert wird (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie MOSER et al., a.a.O., N. 5.68, mit weiteren Hinweisen). Genügt das Revisionsgesuch den Anforderungen an das Begehren und die Begründung nicht, hat das Gericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, es sei denn, das Begehren stellt sich als offensichtlich unzulässig heraus (Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 VwVG; vgl. auch MOSER et al., a.a.O., N. 5.68 und 5.74).
Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (MOSER et al., a.a.O., N. 5.74).
Im vorliegenden Fall ersucht die Gesuchstellerin um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-592/2016 vom 18. April 2018. Dabei ist zurzeit eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht hängig. Dieser Umstand steht aber - wie ausgeführt (E. 3.3) - einer Revision nicht entgegen.
Die Gesuchstellerin macht den Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel) geltend. Sie beruft sich auf eine am 8. November 2018 von D. unterzeichnete Erklärung zu Geschäftsbeziehungen mit E. in den Jahren 2003 bis 2008 und bringt vor, im Lichte dieser Erklärung sei die Sachverhaltsfeststellung im Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 unhaltbar.
Weil die erwähnte Erklärung erst nach dem Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 (und auch nach dem Teilurteil und Zwischenentscheid dieses Gerichts vom 22. Juni 2017) abgegeben bzw. unterzeichnet wurde, handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erst nach Ergehen des nach Ansicht der Gesuchstellerin zu revidierenden Entscheids entstanden ist und damit klarerweise nicht für eine Revision angerufen werden kann (vgl. E. 3.2.1). Unter diesen Umständen ist kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet und erscheint das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig.
Beim hiervor gezogenen Schluss bleibt es auch unter Berücksichtigung der Meinung der Gesuchstellerin, nach der Lehre müssten neue Beweismittel, welche eine Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile erlauben würden, nicht aus der Zeit vor der Entscheidfällung stammen (vgl. dazu Revisionsgesuch, S. 11):
Die von der Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Auffassung angeführten Literaturstellen sind nicht einschlägig. So erörtern MOSER et al. (a.a.O.,
N. 5.46 Fn. 146) an der im Revisionsgesuch zitierten Stelle ihres Werkes einzig die vorliegend nicht interessierende Frage, ob die um Revision ersuchende Partei nach der Regelung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erst
nachträglich von (vor dem zu revidierenden Entscheid entstandenen) Beweismitteln erfahren haben muss. Die weiteren, von der Gesuchstellerin ins Feld geführten Passagen aus der Doktrin beziehen sich auf Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, Art. 147 N. 16; MARTIN E. LOOSER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 147 N. 11; MARTIN ZWEIFEL et al., Schweizeri-
sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 26 N. 72). Diese Passagen lassen sich, schon weil sie nur für die direkte Bundessteuer Geltung beanspruchen, nicht direkt heranziehen. Auch eine analoge Berücksichtigung dieser Literaturstellen zugunsten der Gesuchstellerin im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden sinngemässen Anwendung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. Art. 45 VGG) fällt ausser Betracht. Denn anders als in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG fehlt in Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG für die Revision bei Entdeckung von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln bezeichnenderweise der Passus über den Ausschluss von Beweismitteln, «die erst nach dem Entscheid entstanden sind».
Von der Voraussetzung, dass die neuen Beweismittel nicht aus der Zeit nach der Entscheidfällung stammen dürfen, abgesehen wird zwar in Rechtsprechung und Doktrin mitunter im Anwendungsbereich der Revisionsbestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Urteil des BVGer D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1333, mit Hinweis auf die gegenteilige Ansicht in einem Entscheid des Bundesrates vom
21. August 2002, in: VPB 67.15 E. 3. Nach dieser Bestimmung kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte). Auch daraus lässt sich aber im vorliegenden Fall nichts zugunsten der Gesuchstellerin ableiten. Denn Art. 66 VwVG greift nach Art. 45 und 47 VGG e contrario für die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 66 N. 3 ff. und 37. Hingegen ist Art. 66 VwVG nach Art. 59 Abs. 1 VStG sinngemäss auf die Revision von verrechnungssteuerrechtlichen Entscheiden der ESTV und der kantonalen Behörden anwendbar). Die vorliegend für die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss heranzuziehende Vorschrift von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unterscheidet sich mit ihrem abschliessenden
Passus («unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind») massgeblich von der (wie Art. 147 Abs. 1 Bst. a DBG) keine entsprechende Einschränkung enthaltenden Vorschrift von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-5401/2008 und D-5401/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3.1; KÖLZ et al., a.a.O., N. 1333).
Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung ändern kann auch die im Revisionsgesuch geäusserte Ansicht, das Revisionsverfahren hätte sich vermeiden lassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht D. - wie von der Gesuchstellerin (bzw. der damaligen Y. AG) im Beschwerdeverfahren A-592/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt - angehört bzw. einvernommen hätte (vgl. Revisionsgesuch, S. 3 und 5). Denn zum einen bilden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach der Rechtsprechung keinen Grund für eine Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/20 E. 3). Zum anderen ist auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung kein zulässiger Revisionsgrund (Urteil des BVGer E-5569/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2), so dass sich vorliegend nicht revisionsweise beanstanden lässt, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren A-592/2016 zu Unrecht Anträge auf Befragung bzw. Einvernahme von D. in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung auch sogleich E. 5).
Rechtsprechungsgemäss kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer 714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3, A-1746/2016 vom 17. Januar
2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
Selbst wenn die Tatsachen, welche die Gesuchstellerin mit ihren vorliegend gestellten Anträgen auf Einvernahme bzw. Befragung von A. , B. und C. stellt, erstellt wären, würde sich am Schluss, dass das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 offensichtlich unzulässig ist, nichts ändern. Denn im Zusammenhang mit diesen Beweisanträgen wird nicht behauptet, die angeblich Anlass zur Revision gebende schriftliche Erklärung von D. sei vor dem Urteil des BVGer A-592/2016
vom 18. April 2018 verfasst worden. Den erwähnten Beweisanträgen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben.
Da das Revisionsgesuch - wie gesehen - offensichtlich unzulässig ist, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1, 3.2.1 und 3.4; siehe dazu auch das nicht publizierte Urteil des BVGer D-2813/2017 vom 24. Mai 2017, mit welchem unter Hinweis auf BVGE 2013/22 E. 12.3 sowie mit der Begründung, im Nachhinein entstandene Beweismittel seien einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugänglich, auf ein Revisionsgesuch betreffend ein Urteil dieses Gerichts nicht eingetreten wurde [vgl. zu diesem Entscheid vom 24. Mai 2017 Urteil des BVGer D-4306/2017 vom 21. August 2017, Bst. E]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die auf Fr. 1’000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Auf das Revisionsgesuch vom 12. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
das Bundesgericht (Ref-Nr. 2C_450/2018; Einschreiben)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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