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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-7245/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-7245/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-7245/2018
Datum:13.09.2019
Leitsatz/Stichwort:Militärdienstpflicht
Schlagwörter : Armee; Ausschluss; Bundes; Vorinstanz; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tagessätzen; Verfügung; Urteil; Befehl; Geldstrafe; BVGer; Interesse; Urteile; Massnahme; Person; Ansehen; Verwaltung; Waffe; Beurteilung; Verfahrens; Beschwerdeführers; Verurteilung; Diebstahls; Rücknahme; Armeeausschluss; Armeewaffe
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:136 I 29
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-7245/2018

U r t e i l  v o m  1 3.  S e p t e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Ausschluss aus der Armee nach Art. 22 MG.

Sachverhalt:

A.

A. _, geboren am ( ), ist Angehöriger der Armee im Grad eines Hauptmannes. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom

16. Juni 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 540.- verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft See / Unterland des Kantons Zürich sprach A. sodann mit Strafbefehl vom 21. September 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen widerrufen und für vollziehbar erklärt.

Beide Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.

B.

Am 19. Oktober 2018 eröffnete das Kommando Ausbildung der Schweizer Armee aufgrund der ergangenen Strafurteile ein Verfahren betreffend Ausschluss aus der Armee gegen A. und räumte diesem Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A. nahm am 26. Oktober 2018 Stellung und beantragte sinngemäss, er sei nicht aus der Armee auszuschliessen.

C.

Mit Verfügung vom 27. November 2018 schloss das Kommando Ausbildung A. aus der Armee aus. Es begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, dass A. aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen untragbar für die Armee geworden sei. Die Verfügung enthält sodann im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Logistikbasis der Armee die Rücknahme der Waffe veranlassen werde.

D.

Gegen diese Verfügung erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, den Armeeausschluss aufzuheben und von der angeordneten Rücknahme der Waffe abzusehen.

E.

Das Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde und hält an seinen in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen fest.

F.

In seinen Schlussbemerkungen vom 15. März 2015 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Anträge und Standpunkte.

G.

Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. April 2019 ebenfalls an ihrem Antrag fest und verzichtet auf ergänzende Ausführungen.

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

      Der angefochtene Entscheid über den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Vorinstanz ist sodann eine Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt schliesslich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der

      Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

    3. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen).

      Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee gestützt auf Art. 22 MG, nicht hingegen die Rücknahme der Armeewaffe. Das Dispositiv der Verfügung beinhaltet denn auch nur den erwähnten Ausschluss. Lediglich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wird unter der Überschrift "Hinweise" erwähnt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für das Überlassen der persönlichen Waffe (Armeewaffe) nicht mehr erfülle und somit auch nicht mehr berechtigt sei, eine solche zu besitzen. Die Logistikbasis der Armee veranlasse die Rücknahme der Waffe. Dieser Hinweis stellt eine blosse Vorinformation für den Beschwerdeführer dar und noch keine Anordnung zur Rückgabe der Waffe. Diese wird die Logistikbasis der Armee als verfügungsberechtigte Bundesbehörde (vgl. Anhang 1 Bst. B/Ziff. IV./1.4.3 RVOV) erst noch erlassen. Allfällige Einwände gegen die Rücknahme der Waffe hat der Beschwerdeführer im entsprechenden Verfahren vorzubringen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Rücknahme der Armeewaffe wehrt, ist darauf deshalb nicht einzutreten.

    4. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher unter Vorbehalt der soeben gemachten Einschränkung einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen.

3.

    1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden (Ziff. 1) oder für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde (Ziff. 2).

    2. Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155a; BGE

      132 II 257 E. 3.2; Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018

      E. 4.1.3 und A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 3.3).

    3. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) nennt verschiedene Kriterien, die im Rahmen eines Armeeausschlussverfahrens für die Beurteilung der Untragbarkeit heranzuziehen sind, nämlich die Straftat und den Leumund der betreffenden Person (Bst. a), die Rechte Dritter (Bst. b), die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten (Bst. c), sowie das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Da die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und" verbunden sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen (Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1.2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.2.3).

4.

    1. Die Vorinstanz begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee mit dessen strafrechtlichen Verurteilungen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis werde ein Verurteilter bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen mit einer Ausschlussverfügung belegt. Diese Grenze sei vorliegend erreicht. Er habe sich durch die erste Verurteilung offenbar nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden, sondern habe bereits kurz danach wieder über einen längeren Zeitraum delinquiert. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit der wiederholten Verurteilung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei Gelegenheit zu alten Verhaltensweisen hinreissen lasse, selbst wenn er die Lehren aus der Vergangenheit gezogen, sich vom alten Umfeld getrennt und einen neuen Lebensabschnitt begonnen habe. Die Mehrfachdelinquenz lasse auf eine verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes Normempfinden schliessen. Diese keineswegs vertrauensbildenden Unzulänglichkeiten würden mit der Offizierswürde und dessen Funktionsausübung nicht in Einklang stehen. Ein Verbleib in der Armee sei aufgrund der Schwere der Straftaten mit dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht vereinbar und der Beschwerdeführer daher für die Armee nicht mehr tragbar.

    2. Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, er habe während einigen Jahren in gewissen Bereichen seines Lebens nicht mehr die Kontrolle gehabt. Er bereue seine Taten zutiefst. Die Armee sei jedoch nie von seinem Verhalten betroffen gewesen. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seinen Taten und unter Beizug professioneller Hilfe habe er die Sache aus der Welt geschafft und ein neues Leben begonnen. Es würden keine Anzeichen für eine Gefährdung oder einen Rückfall bestehen. Auch könne seine Integrität nicht in Frage gestellt werden. Eine Prognose ohne jegliche Abklärung erscheine äusserst fragwürdig. Auch könne kein Verlust der Glaubwürdigkeit der Armee geltend gemacht werden. Einem Menschen das Vertrauen auszusprechen, der seinen Fokus im Leben ausgerichtet habe, stärke eher die Glaubwürdigkeit. Er habe in all den Jahren in der Armee eine gute Leistung erbracht und sei stets als Mehrwert für seine Einheit wahrgenommen worden. In den einzelnen Kursen habe er immer gute oder sehr gute Bewertungen erhalten.

    3. Die Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sind als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Strafbefehle vom

      16. Juni 2015 und 21. September 2018 sind zudem in Rechtskraft erwachsen, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MG grundsätzlich anwendbar ist.

    4. Auf den 1. Januar 2018 wurde die Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, AS 2003 4609) aufgehoben und durch die VMDP ersetzt. Art. 69 Abs. 3 MDV (AS 2010 5984, in Kraft vom

      1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017) forderte den damals für den Ausschluss aus der Armee zuständigen und per 1. Januar 2018 durch die Vorinstanz ersetzten Führungsstab der Armee auf, für eine einheitliche Entscheidpraxis beim Ausschluss aus der Armee zu sorgen. Diesem Auftrag kam der Führungsstab der Armee nach. Er ging in seiner Praxis ab einem Strafmass von sechs oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen grundsätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1, A-1457/2016 vom 27. Juni

      2016 E. 3.3 und A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.3.2). Es hat präzisierend jedoch auch festgehalten, dass bei der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend seien. So könnten geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen selbst dann einen Ausschluss gebieten, wenn die Schwelle von 180 Tagessätzen nicht überschritten sei (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November

      2018 E. 5.1, A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6 und A-4537/2013 vom

      17. Januar 2014 E. 4.3.2). Umgekehrt müssten besondere Umstände vorliegen, damit ein Armeeangehöriger trotz eines Strafmasses von 180 und mehr Tagessätzen nicht als untragbar gelte. In der Regel werde die Person diesfalls angesichts der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit es nicht mehr entscheidend auf ihren militärischen bzw. beruflichen Leumund ankomme (vgl. Urteile des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3.2 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.2.4).

      Obwohl die MDV per 1. Januar 2018 durch die VMDP ersetzt und gleichzeitig auch der Wortlauft von Art. 22 Abs. 1 MG leicht modifiziert sowie durch einen weiteren Ausschlussgrund (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b MG) ergänzt wurde, ist inhaltlich in Bezug auf den Armeeausschluss keine wesentliche Änderung erfolgt. Die in Art. 32 Abs. 2 VMDP enthaltenen Kriterien (vgl. vorstehend E. 3.3) wurden aus Art. 69 Abs. 1 MDV übernommen. Einzig die Berücksichtigung von Grad und Funktion der betroffenen Person, wie sie in Art. 69 Abs. 1 Bst. a MDV noch erwähnt war, ist entfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Geltung des neuen Rechts an der vorerwähnten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etablierten Praxis, auf welche sich die Vorinstanz beruft, festzuhalten.

    5. Mit Strafbefehl vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 bedingte ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen widerrufen und für vollziehbar erklärt. Damit ist die Schwelle von 180 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich von einem Ausschlussgrund auszugehen ist, überschritten. Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer trotzdem nicht als untragbar für die Armee erscheinen lassen, liegen nicht vor. Wie sich aus den Strafbefehlen ergibt, hat sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund acht Jahren mehrfach des Diebstahls schuldig gemacht. Auch eine erste Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, kurz darauf erneut in gleicher Weise straffällig zu werden. Dies lässt auf ein ungenügendes Normempfinden schliessen, ohne dass es hierfür einer vertieften psychologischen Abklärung bedürfte, und offenbart eine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verurteilungen das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könnte, so ist dies nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass eine über acht Jahre de-

linquierende und mehrfach wegen Diebstahls verurteilte Person in den Reihen der Armee geeignet ist, das Ansehen der Armee zu schädigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen und ein neues Leben begonnen haben sollte, ist derzeit nicht auszuschliessen, dass er sich bei entsprechender Gelegenheit erneut in strafrechtlich relevanter Weise verhalten wird, zumal die Taten weniger als zwei Jahre zurückliegen. Man kann deshalb noch nicht davon sprechen, dass sich der Beschwerdeführer bewährt hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Strafbefehl vom 21. September 2018 für den bedingt ausgesprochenen Teil der Geldstrafe eine Probezeit von fünf Jahren vorsieht. Zudem wäre die Frage der Bewährung ohnehin erst im Rahmen einer allfälligen Wiederzulassung zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 2 MG).

Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee erweist sich unter Würdigung der Straftaten und der ausgesprochenen Strafe aus Gründen des Schutzes des Ansehens der Armee in der Öffentlichkeit als rechtens. Daran vermag auch ein guter militärischer Leumund des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

5.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.

    1. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, ein Ausschluss habe für ihn und seine Familie weitreichende und schwerwiegende Folgen. Ein Ausschluss sei mit grösster Wahrscheinlichkeit gleichbedeutend mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der finanziellen Grundlage seiner Familie. Er trage rund 80% bis 90% zum Familienbudget bei. Durch seine Anstellung in der kantonalen Verwaltung sei er stark in die zivil-militärische Zusammenarbeit eingebunden und stehe in direktem Kontakt mit dem Kreiskommandanten, welcher - wie auch sein neuer Vorgesetzter - Mitglied der ( ) Offiziersgesellschaft sei. Ein Ausschluss aus der Armee würde diese funktionierende Zusammenarbeit derart massiv stören, dass mit einem Stellenverlust gerechnet werden müsse. Eine vergleichbare Stelle zu finden, sei unmöglich. Durch den Verlust der Armeewaffe könne er seinem Hobby, dem Schiesssport, nicht mehr nachgehen und es falle eine soziale Einbindung weg. Auch bestehe ein Bezug zu seinem beruflichen Umfeld, da er mehrmals im Jahr mit dem Kreiskommandanten und weiteren Mitarbeitern an Schiessveranstaltungen teilnehme. Ein Ausschluss müsse daher als zusätzliche Strafe angesehen werden. Er diene auch nicht seinem Schutz vor Anfeindungen durch seine Kameraden, wie von der Vorinstanz behauptet,

      da diesen die Verurteilungen nicht bekannt seien. Erst ein Ausschluss würde zu einer solchen Situation führen.

    2. Die Vorinstanz erachtet den Ausschluss hingegen als verhältnismässig. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, das Ansehen der Armee und deren Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken. Durch den Ausschluss werde hierfür ein klares Signal gesetzt. Es sei eine reine Spekulation, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren würde. Es handle sich um ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis und nicht um ein Anstellungsverhältnis als Berufsoffizier der Schweizer Armee. Die Lebensund Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Armeeangehörigen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Ausschluss, welcher keine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme darstelle, sei dem Beschwerdeführer zumutbar.

    3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,

Schweizerisches Bundestaatsrecht, 9. Auflage 2016, Rz. 320 ff.).

5.4

      1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis wiederholt festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018

        E. 7 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.2). Der Ausschluss von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bestimmte Straftaten verübt haben und zu Strafen in einem gewissen Ausmass verurteilt worden sind, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4).

      2. Die Massnahme ist schliesslich auch zumutbar. Da der Beschwerdeführer in der Armee bleiben möchte, trifft ihn ein Ausschluss zweifellos. Sodann können negative Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Wie der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen aber selbst anmerkt, führt der Ausschluss nicht zwingend zum Verlust der Arbeitsstelle. Auch wenn seine Tätigkeit bei der kantonalen Verwaltung u.a. die zivil-militärische Zusammenarbeit beinhaltet, bildet die Armeezugehörigkeit unbestritten keine Voraussetzung für seine Anstellung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Konsequenzen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit bleiben damit rein spekulativ. Das Leisten von Militärdienst stellt heutzutage auch ansonsten kaum eine Notwendigkeit für eine berufliche Karriere dar (vgl. Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 7). Was den Verlust der Armeewaffe anbelangt, so ist zu bemerken, dass ihm diese nicht wegen des Armeeausschlusses entzogen werden soll, sondern weil er die erforderlichen Voraussetzungen für das Überlassen der Waffe nicht mehr erfüllt (vgl. vorstehend

E. 1.3 sowie Art. 113 MG). Ohnehin lässt sich der Schiesssport auch ohne eigene Armeewaffe ausüben. Dem privaten Interesse am Verbleib in der Armee kann nach dem Ausgeführten deshalb kein hohes Gewicht beigemessen werden und vermag das öffentliche Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht zu überwiegen. Die Massnahme wahrt vorliegend somit ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.

Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich beim Ausschluss aus der Armee nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine administrative Massnahme zum Schutz berechtigter Interessen der Armee.

6.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei für die Armee untragbar geworden, ist nicht zu beanstanden. Der

Ausschluss erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8.

Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.8622.6661.63; Einschreiben)

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