Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4653/2019 |
Datum: | 01.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Georgien; Person; Schweiz; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Termin; Untersuchung; Urteil; Gesundheitszustand; Ausländer; Beschwerden; Rechtsvertretung; Begründung; Situation; Rechtsverbeiständung; Verfahren; ünden |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 55 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4653/2019
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien A. , geboren am ( ), Georgien,
( ) Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 11. September 2019 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
13. Juli 2019 verliess und am 15. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde,
dass am 18. Juli 2019 seine Personalien aufgenommen und er am 2. September 2019 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat aus medizinischen Gründen verlassen,
dass er in die Schweiz gekommen sei um die richtige Diagnose für seine Beschwerden zu erfahren und falls nötig eine Behandlung zu erhalten,
dass die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung medizinische Berichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. September 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zustellte,
dass die Rechtsvertretung am 10. September 2019 eine Stellungnahme einreichte und bestätigte, der Beschwerdeführer wünsche sich von der Schweiz lediglich eine fachärztliche Untersuchung und eine Diagnose, weshalb er beantrage, dass das SEM mit dem Vollzug der Wegweisung abwarte, bis er den neuen Termin beim ( ) wahrnehmen könne,
dass der Beschwerdeführer beim Termin im Bauchzentrum des ( ) am ( ) 2019 zur Vorbesprechung einer Operation wegen Verständigungsproblemen nicht habe untersucht werden können, und seither kein neuer Termin vereinbart worden sei,
dass es stossend erscheine, dass, obwohl aus medizinischer Sicht Handlungsbedarf bestanden habe oder bestehe, kein neuer Termin mit dem Bauchzentrum des ( ) organisiert worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2019 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die gesuchstellende Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche,
dass der Beschwerdeführer lediglich medizinische Gründe für sein Asylgesuch und keine Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass es ihm zuzumuten sei, die notwendigen Untersuchungen in Georgien durchführen zu lassen, zumal sich aus den medizinischen Unterlagen keine Anzeichen auf eine akute und unmittelbare Gefährdung, auf eine dringend angezeigte Hospitalisierung oder auf Notwendigkeit einer zusätzlichen fachärztlichen Begutachtung ergeben würden,
dass zum Vollzug der Wegweisung festzuhalten sei, da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer in Georgien allgemein versichert gewesen sei und über Arbeitserfahrung in einer Führungsposition verfüge,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme daran nichts ändern würden, zumal bei den Beschwerden nicht von lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne und es ihm zuzumuten sei, weitere Abklärungen und eine allfällige Behandlung in Georgien durchzuführen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 11. September 2019 mitteilte, das Mandatsverhältnis sei beendet,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 12. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM zu prüfen,
dass er ferner um medizinische Untersuchung und Behandlung ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen «Rechtspflege» ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. September 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und den Beschwerdeführer aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und zu präzisieren, ob er nur den Wegweisungsvollzug anfechten wolle oder auch die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch, sowie ob er auch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuche, und einen Nachweis seiner Mittellosigkeit nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 präzisierte, nur gegen den Wegweisungsvollzug Beschwerde erheben zu wollen,
dass ihm im BAZ Bern die medizinische Untersuchung verweigert und der Termin im Spital nicht nochmals angesetzt worden sei,
dass das SEM anzuweisen sei, ihm eine Diagnose und Behandlung in der Schweiz zu ermöglichen,
dass er für die Eingabe einer Fürsorgebestätigung mehr Zeit benötigen würde, und ferner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 12. September 2019 fristgerecht erfolgte, dem Beschwerdeführer jedoch eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt wurde, da die Rechtsbegehren in Verbindung mit deren Begründung die nötige Klarheit vermissen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2019 eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einreichte,
dass somit auf die eingereichte Beschwerde - unter folgendem Vorbehalt
- einzutreten ist,
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen,
dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) beschränkt, womit die Verfügung, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu überprüfen ist (Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung),
dass demnach nur die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer sich auf seinen Gesundheitszustand beruft und die Bestimmung von Art. 3 EMRK, soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend, der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte,
dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies voraussetzen würde, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass eine solche Situation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer keine solch schwerwiegenden Einschränkungen seines Gesundheitszustandes geltend machte, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Georgien keine Situation von allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage herrscht und die allgemeine Lage nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann aus medizinischen Gründen auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde,
dass, wie von der Vorinstanz zurecht festgestellt wurde, beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist,
dass deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden kann, der in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten wird,
dass insbesondere für Hepatitis C gemäss Angaben des Beschwerdeführers in Georgien eine medizinische Behandlung angeboten würde, er diese jedoch verweigert hat,
dass ferner die ( ), deren Entfernung anlässlich des Termins beim ( ) vom ( ) 2019 hätte besprochen werden sollen, gemäss dem jüngsten ärztlichen Kurzbericht vom 2. August 2019 abgeheilt ist, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine medizinische Behandlung notwendig und somit auch nicht das Abwarten eines neuen Untersuchungstermins angezeigt ist,
dass folglich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu gelten hat, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beantragt hat,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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