Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3641/2019 |
Datum: | 15.08.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Verfügung; Vollzug; Ehevorbereitungsverfahren; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Beschwerdeführers; Wegweisungsvollzug; Recht; Ehevorbereitungsverfahrens; Kostenvorschuss; Ausländer; Guinea; Migration; Wesentlichen; Asylgesuch; Ausführungen; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Sachverhalt; Verfahrens; Vorinstanz; Mehrfachgesuch; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3641/2019
brl
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A. , geboren am ( ), Guinea,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul mit letztem Wohnsitz in B. , sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2015 in Richtung Mali verliess,
dass er am 5. November 2016 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. November 2016 zur Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und am 19. Dezember 2017 eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei am Herkunftsort in ethnische Konflikte verwickelt gewesen und habe eine Verfolgung befürchten müssen, weshalb er aus Guinea ausgereist sei,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2018 verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2018 infolge Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 12. März 2018 nicht eintrat (vgl. das Verfahren D-888/2018),
dass der Beschwerdeführer mit Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 erneut um Gewährung von Asyl ersuchen liess,
dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer gedenke, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten, es sei ein Ehevorbereitungsverfahren hängig,
dass er aufgrund der christlichen Religionszugehörigkeit seiner Verlobten Todesdrohungen erhalte und ihm deswegen im Falle einer Rückkehr nach Guinea der Tod drohe,
dass das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2019 - eröffnet am 17. Juni 2019 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens kein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Vollzug) anfechten und dabei beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen,
dass ausserdem beantragt wurde, die kantonale Behörde sowie das SEM seien anzuweisen, das «dossier du mariage» zu edieren, und die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien zurückzuweisen,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 25. Oktober 2018 (Kopie) sowie mehrere E-Mails zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Amt für Migration und Personenstand, Zivilstandskreis C. , vom Juni/Juli 2019 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2019 einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt.108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen die Dispositvziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug richten),
dass die vorinstanzliche Verfügung demnach in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht vorfrageweise festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren hängig ist, keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2),
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, womit es seine Prüfungspflicht respektive die Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung verletzt habe,
dass diese Rüge unbegründet ist, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen das hängige Ehevorbereitungsverfahren erwähnt und seinen Entscheid offensichtlich unter Berücksichtigung des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens gefällt hat,
dass der Umstand, dass das SEM dabei nicht auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten E-Mails an das kantonale Amt für Migration und Personenstand, worin er einen schnellen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und die Akzeptierung der vom Beschwerdeführer zuhanden des Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Dokumente fordert, eingegangen ist, für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, da die Ausführungen in den besagten E-Mails offensichtlich nicht das Asylverfahren, sondern das Ehevorbereitungsverfahren betreffen,
dass das SEM im Rahmen des (zweiten) Asylverfahrens lediglich zu prüfen hatte, ob das hängige Ehevorbereitungsverfahren dem Beschwerdeführer einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht,
dass das SEM diese Frage ausreichend geprüft und im Ergebnis verneint hat,
dass nach dem Gesagten keine Verletzung der Prüfungspflicht und/oder der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegt,
dass demnach auf den in Ziff. 3 der Beschwerdebegehren formulierten Antrag, wonach die kantonalen Behörden sowie das SEM anzuweisen seien, das «dossier du mariage» (gemeint sind wohl die Akten des Ehevorbereitungsverfahrens) zu edieren, nicht näher einzugehen ist, zumal aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Akten für das vorliegende Asylverfahren relevant sein könnten,
dass in der Beschwerde keine weiteren konkreten Rügen, namentlich auch keine konkreten Einwände gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung vorgebracht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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