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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6039/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-6039/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6039/2018
Datum:03.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Personensicherheitsprüfungen
Schlagwörter : Vorinstanz; Waffe; Person; Risiko; Bundesverwaltungsgericht; Missbrauch; Urteil; Risikoerklärung; Gefährdung; Fachstelle; Delikte; Personen; Limmattal/Albis; Befehl; Gefährdungs; Missbrauchspotential; Verfahren; Personensicherheitsprüfung; Verfügung; BVGer; Verfahrens; Zusammenhang; Beurteilung; Über; Beschwerdeführers; Familie; Taten
Rechtsnorm: Art. 19 BetmG;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6039/2018

U r t e i l  v o m  3.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen

im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung nach MG.

Sachverhalt:

A.

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A. einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregister sowie die Strafakten und stellte Folgendes fest:

Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 26. Juli 2018 02.07.2018 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

Laufende Strafuntersuchung betreffend Widerhand-

lung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121);

24.01.2017 Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

Einfache Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0), begangen am 18.01.2017;

23.12.2016 Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Mehrfache Begehung) gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 01.05.2016 und am 08.05.2016;

Übertretung nach Art. 19a BetmG (Mehrfache Begehung), begangen am 02.07.2016 und im Zeitraum von 24.05.2015 bis 21.01.2016 sowie von 01.04.2016 bis

11.10.2016;

Untersuchungshaft 2 Tage; Bewährungshilfe 24.01.2017: Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr;

Auszug aus den Akten der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis 09.12.2015 Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung mit ei-

nem gefährlichen Gegenstand im Sinn von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 1 StGB;

20.01.2015 Einstellungsverfügung betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst;

25.03.2014 Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz:

Übertretung gemäss Art. 19a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG;

20.06.2011 Strafbefehl betreffend geringfügigen Diebstahl.

B.

Am 21. September 2018 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungsund Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A. als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen.

C.

Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersucht er um Zuteilung zum zivilen Ersatzdienst.

D.

Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

E.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG entschieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urteil des

      BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Der Beschwerdeführer beantragt, anstelle des Militärdienstes den zivilen Ersatzdienst leisten zu können.

      1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1).

      2. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz einzig fest, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungsund Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe aufweise. Es lägen ernsthafte Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit bzw. den Missbrauch der persönlichen Waffe vor und die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. Über die Zuteilung zum zivilen Ersatzdienst (wie auch zum Militärdienst bzw. die Rekrutierung) hat die Vorinstanz hingegen zu Recht nicht befunden. Das Begehren des Beschwerdeführers, den zivilen Ersatzdienst leisten zu können, bewegt sich ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten.

    3. Weder die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde - vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1. 2) - einzutreten.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

    2. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen

Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; A-2154/2018 E. 2.2).

3.

    1. Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungsoder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom

      4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).

    2. Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen: A-2154/2018 E. 3.1).

4.

    1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach er «eine erhöhte Aggressivität» aufweise, in dieser allgemeinen Form nicht zutreffe. Die verzeichneten Konflikte hätten ausschliesslich im

      familiären Umfeld stattgefunden und lägen längere Zeit zurück. Er sei ausserhalb seiner Familie noch nie in einen physischen Konflikt verwickelt gewesen. Vielmehr sei er als friedliebende und umgängliche Person bekannt.

    2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Risikoerklärung fest. Dass die Gewalttaten des Beschwerdeführers nur im familiären Umfeld stattgefunden haben, sei nicht risikomindernd, weil die persönliche Waffe ausserhalb des Dienstes grundsätzlich zu Hause aufbewahrt werde. Sodann treffe es nicht zu, dass die Taten schon lange zurückliegen würden; diese seien nach wie vor zu beachten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich als friedliebende und umgängliche Person bekannt sei, die Risikoerklärung nicht umzustossen.

    3. Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.3).

    4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres Ermessenspielraums - auf einer korrekten Würdigung der von ihr rechtskonform und umfassend erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2).

4.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (Körperverletzungen [nachfolgend: E. 4.4. 2]; Betäubungsmitteldelikte [nachfolgend: E. 4.4. 3]) auf ein überdurchschnittliches Gefährdungsund Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Folgenden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Subsumtion in der angefochtenen Verfügung - im Vergleich zu den umfangreichen Textbausteinen - knapp ausfällt.

4.4.2

        1. Über den Beschwerdeführer sind die nachstehenden Verurteilungen betreffend einfacher Körperverletzung aktenkundig:

          Einerseits hat der Beschwerdeführer gemäss dem Strafbefehl vom 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis seinem Vater am 18. Januar 2017 im Elternhaus während eines Streits mit einem Sushi-Messer eine oberflächliche, ca. 3 cm lange Schnittwunde am Vorderarm zugefügt. Der Beschwerdeführer hat beim Versuch, sich an seinem Vater vorbeizudrücken während er das Sushi-Messer gegen dessen linken Vorderarm richtete, damit rechnen müssen, dass er diesen schneiden könnte und nahm dies bei seinem Tun in Kauf.

          Andererseits ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, dass der Beschwerdeführer am

          23. August 2015 mit einem Messer (spitzige, ca. 12 cm lange Klinge; Gesamtlänge ca. 22 cm) auf seinen Bruder losging und diesem eine ca. 1 cm lange, oberflächliche Stichverletzung am Rücken zugefügt hat. Da für den Beschwerdeführer die Bewegungen seines Bruders nicht voraussehbar waren, bestand die konkrete Gefahr einer schweren Schädigung seines Bruders, was er in Kauf genommen hat.

        2. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des BVGer A-4379/2017 E. 4.4.1 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4).

          Ferner erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Schläge mit einer ca. 20-30 cm langen Taschenlampe ins Gesicht auf ein noch höheres Aggressionspotential schliessen lassen (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom

          14. März 2018 E. 5.4.1). Schliesslich erachtete es allein schon die Bedrohung einer anderen Person mit einem geöffneten Schweizer Sackmesser als äusserst gefährlich (Urteil des BVGer A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.2).

        3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Familienangehörige bereits zweimal mit einem Messer verletzt. Die Delikte beging er in einem Abstand von rund 1.5 Jahren. Es liegt eine mehrfache Delinquenz

          vor. Gemäss den Strafakten erfolgten die beiden Schädigungen (eventual-)vorsätzlich. Die Delikte stehen zudem in direktem Zusammenhang mit dem Missbrauch von Waffen und der Beschwerdeführer hat dabei - zumindest im Fall der Stichverletzung, die er seinem Bruder mit der 12 cm langen Klinge am Rücken zufügte - eine schwere Schädigung von Personen kurzerhand in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der soeben dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungsund Missbrauchspotential geschlossen hat.

          Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er hält einzig dagegen, dass die Delikte ausschliesslich im familiären Umfeld erfolgt und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz demnach zu pauschal seien. Daraus kann er jedoch von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Begehung der Delikte zulasten von Familienmitgliedern diese nicht minder schwer erscheinen lässt. Die Straftaten sind deswegen keinesfalls entschuldbar. Im Übrigen weist die Vorinstanz treffend darauf hin, dass die persönliche Waffe in der Regel gerade zu Hause und damit am Ort, wo der Beschwerdeführer die Gewalttaten beging, aufbewahrt wird.

        4. Sodann trifft es nicht zu, dass die Delikte schon lange zurückliegen und deshalb unbeachtlich wären. Praxisgemäss fallen Straftaten in der Regel erst nach mehr als vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Gewicht (vgl. A-5246/2017 E. 5.3). Die erste Tat erfolgte vor rund 4 Jahren. Rund 1.5 Jahre danach verletzte er erneut ein Familienmitglied mit einem Messer und wurde deswegen vor knapp

2.5 Jahren mit Strafbefehl vom 24. Januar 2017 unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mithin liegen beide Straftaten nicht derart weit zurück, dass sie nicht mehr entscheidrelevant wären, zumal der Beschwerdeführer mehrfach eine Körperverletzung begangen hat und die Probezeit noch nicht verstrichen ist.

        1. Es bleibt zu prüfen, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung - unabhängig vom Zeitablauf - in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. Relevant sind etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen (A-5246/2017 E. 5.3).

          Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, dass er seine vierjährige Lehre als Biologielaborant nicht hätte absolvieren können, wenn die Feststellungen der Vorinstanz zuträfen. Zudem gehe er seit Jahren in eine Therapie, um die Konflikte in der Familie verarbeiten und laufende Themen oder Probleme besprechen zu können.

          Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Abschluss seiner Lehre ein erhöhtes Gewaltpotential nicht ausschliesse; erst recht, wenn er nicht am Arbeitsplatz, sondern in seiner Familie gewalttätig gewesen sei. Zudem lägen die Delikte, selbst wenn er sich erfolgreich einer Therapie unterziehen würde, noch nicht genug weit zurück.

          Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Allein der Abschluss einer Lehre und selbst der bisher erfolgreiche Besuch einer Therapie genügen angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und des festgestellten erhöhten Aggressionspotentials (vgl. oben E. 4.4.2. 3) nicht, um im heutigen Zeitpunkt auf eine längerfristige Bewährung schliessen zu können.

        2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf ein erhöhtes Gefährdungsund Missbrauchspotential geschlossen.

4.4.3

        1. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer zudem eine eingeschränkte Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Die begangenen Betäubungsmitteldelikte, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gänzlich unerwähnt gelassen habe, seien ebenfalls von Bedeutung und hätten zur Annahme eines erhöhten Gefährdungsund Missbrauchspotentials beigetragen.

        2. Aus den Strafakten folgt, dass der Beschwerdeführer neben den beiden oben geschilderten Verurteilungen wegen Delikten gegen Leib und Leben (E. 4.4.2 .1) insbesondere mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde.

          Gemäss Strafbefehl vom 25. März 2014 der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führte der Beschwerdeführer am 13. März 2014 unter anderem Marihuana mit sich und gab zu, am gleichen Tag Marihuana konsumiert zu haben.

          Sodann ist aufgrund des Strafbefehls vom 23. Dezember 2016 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2015 bis Anfang Mai 2016 Marihuana verkaufte. Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung konnten ca. 415 g portioniertes Marihuana (Nettogewicht), 6 g Haschisch sowie drei Ecstasy-Pillen sichergestellt und ihm zugewiesen werden. Weiter gab er an, im Zeitraum von Mai 2015 bis Januar 2016 sowie von Anfang April 2016 bis Mitte Oktober 2016 mehrmals täglich Marihuana konsumiert zu haben.

          Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis seit Sommer 2018 eine Untersuchung insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Handel, Konsum von Betäubungsmitteln: Handel mit Marihuana und leistungsfördernden Stoffen [Anabolika und Testosteron]) gegen den Beschwerdeführer (vgl. Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. Juni 2018 [vi-act. A19/2]).

        3. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mehrfach und in erheblicher Weise gegen das Gesetz verstossen. Er delinquierte im Zeitraum zwischen den Jahren 2014 und 2017 regelmässig; zudem wird/wurde ab dem Sommer 2018 eine Strafuntersuchung gegen ihn geführt, deren Ergebnis jedoch nicht aktenkundig ist. Die begangenen Delikte vermitteln ein Gesamtbild, das auf einen mangelnden Respekt vor der Einhaltung der Gesetze hinweist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz sachgerecht, wonach der Beschwerdeführer eine verminderte Integrität und Vertrauenswürdigkeit aufweist (vgl. Urteil des BVGer A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2).

4.4.4 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des erhöhten Gefährdungsund Missbrauchspotentials des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstanden.

    1. Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.

      1. Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5

        Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

        A-5246/2017 E. 5.5.1).

      2. Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Ferner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungsstab der Armee) den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (A-5246/2017 E. 5.5.3). Ob eine Nichtrekrutierung durch das Kommando Ausbildung zugleich auch der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Zuteilung zum zivilen Ersatzdienst entgegensteht, was Art. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) nahelegt, kann jedoch offenbleiben. Denn für diesen Fall hätte der Beschwerdeführer einzig die Wehrpflichtersatzabgabe zu leisten (Art. 15 ZDG); anderweitige konkrete, ernsthafte Nachteile sind weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer solche vorgebracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig.

4.6

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er hat deshalb die auf Fr. 800.- festgesetzten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom

      21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.

Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E.3).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Ivo Hartmann

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