Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4018/2018 |
Datum: | 24.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Beitrags; Betreibung; Recht; Urteil; Beiträge; Verzug; Vorinstanz; Verzugszins; Bundes; Verfahren; Zahlung; Auffangeinrichtung; Verfügung; Verzugszinse; Verzugszinsen; Betrag; Bundesverwaltungsgericht; Mahnung; Arbeitgeber; Höhe; BVGer; Beweis; Gericht; Verfahrens; Beitragsverfügung; Betreibungsamt; Einleitung; Zahlungen; Verwaltung |
Rechtsnorm: | Art. 104 OR ;Art. 11 BV ;Art. 129 OR ;Art. 130 OR ;Art. 135 OR ;Art. 137 OR ;Art. 14 OR ;Art. 41 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 BV ; |
Referenz BGE: | 119 III 63; 119 V 347; 125 V 193; 127 III 232; 130 II 485; 134 III 115; 134 V 223; 139 V 176; 139 V 297; 142 V 118 |
Kommentar: | - |
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 04.05.2020 (9C_527/2019)
Abteilung I
A-4018/2018
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
Mit Zwangsanschlussverfügung vom 3. Oktober 2005 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) die A. AG (nachfolgend Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. August 2004 an die Stiftung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Beitragsverfügung vom 4. März 2011 erhob die Auffangeinrichtung im Rahmen eines Bertreibungsverfahrens für die Zeit vom 1. August 2004 bis
30. September 2010 BVG-Beiträge etc. und beseitigte im Umfang von Fr. 77‘742.80 den von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlag.
In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1899/2011 mit Urteil vom 15. Oktober 2013 die Verfügung vom 4. März 2011 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Auffangeinrichtung zurück.
Im Anschluss an zusätzliche Abklärungen und Korrespondenz leitete die Auffangeinrichtung am 25. September 2017 bei (Betreibungsamt) erneut Betreibung ein. Dieses wies das Betreibungsbegehren wegen Unzuständigkeit zurück. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte die Auffangeinrichtung beim (Betreibungsamt) ein weiteres Betreibungsbegehren. Gestützt darauf erging in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes ( ) am
12. Oktober 2017 ein Zahlungsbefehl. Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 26. Oktober 2017 Rechtsvorschlag.
Nach weiterer Korrespondenz und einer am 2. Februar 2018 durchgeführten Besprechung erliess die Auffangeinrichtung am 13. Juni 2018 eine neue Beitragsverfügung für die Beitragsjahre 2008 bis 2017. Mit dieser verpflichtete sie die Arbeitgeberin zur Zahlung ausstehender BVG-Beiträge etc. in der Höhe von Fr. 235‘910.08, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit
22. September 2017, sowie Verwaltungskosten von Fr. 150.- (Mahngebühren für die Mahnung vom 24. August 2017; Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-) und bis zum 22. September 2017 aufgelaufene Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 49‘136.25. Gleichzeitig beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes ( ) im Umfang von Fr. 285'196.33 nebst Verzugszinsen zu 5% seit 22. September 2017 auf Fr. 235'910.08.
Die Auffangeinrichtung stellte gemäss ihren Ausführungen für die Bemessung der BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2008 bis 2017 auf die von der Arbeitgeberin für den Zeitraum von 2004 bis 2017 der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Löhne sowie die dannzumal massgebenden Beitragssätze gemäss ihrem Reglement ab. Davon brachte sie Zahlungen im Betrag von Fr. 66‘388.10 in Abzug. Nebst den BVG-Beiträgen wurden weitere Mahnkosten sowie Kosten für die Einleitung von Betreibungen geltend gemacht. Für die Details verwies die Auffangeinrichtung auf folgende Beilagen: Kontoauszüge zum Kontokorrent und Betreibungskonto, Beitragsberechnungen, Übersicht über die Beitragssätze, Verzinsungsnachweis, aktuelles Kostenreglement, Zwangsanschlussverfügung vom 3. Oktober 2005, Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 sei aufzuheben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beiträge seien falsch berechnet worden, die von ihr geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 66‘388.10 seien ihr nicht gutgeschrieben worden, die Beiträge für die Zeit vom 30. September 2004 bis 31. Dezember 2007 seien verjährt und die Verzugszinsen seien mangels Mahnung nicht geschuldet.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Ferner beantragt sie Ziff. I sowie II der angefochtenen Verfügung seien dahingehend abzuändern, dass der Arbeitgeber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 234‘960.08 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 234‘960.08 seit 22. September 2017 zu entrichten habe. Ferner seien für die Mahnung vom 24. August 2017 Gebühren im Betrag von Fr. 50.- und für die Einleitung der Betreibung solche von Fr. 100.- geschuldet. Geschuldet seien weiter bis zum 22. September 2017 aufgelaufene Verzugszinsen im Betrag von Fr. 49‘136.25. Der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes ( ) sei im Betrag von Fr. 284‘246.33 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 234‘960.08 seit 22. September 2017 aufzuheben; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Einwand, die Beiträge seien falsch berechnet, sei nicht substantiiert worden. Im Übrigen seien die Beiträge durch die AHV-Lohnbescheinigungen, die Beitragsberechnung und die Zusammenstellung der Beitragssätze belegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Betrag von Fr. 66‘388.10 berücksichtigt worden. Die Verjährungsfrist habe am
3. Oktober 2005 zu laufen begonnen und sei durch die Zahlungen vom
12. März und vom 25. September 2007 und später durch die Beitragsverfügung vom 4. März 2011, die Zwischenverfügungen sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 und schliesslich durch die erneute Betreibung vom 25. September bzw. 5. Oktober 2017 unterbrochen worden. Die Verzugszinse seien ab dem Zeitpunkt des Zwangsanschlusses bzw. ab dem im Reglement statuierten Verfalltag geschuldet. Die bisher geltend gemachten Mahnkosten seien um Fr. 950.- zu reduzieren, weil die entsprechenden Belege aus migrationstechnischen Gründen nicht mehr reproduzierbar seien.
Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen als sie für das vorliegende Urteil wesentlich sind.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Da die gegen die Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 gerichtete Beschwerde vom 10. Juli 2018 zudem fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 1.4.2, C-398/2014 vom 8. Februar
2016 E. 2.2).
Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteile des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 1.4.3, A-6810/2015 vom 13. Sep-
tember 2016 E. 1.4.2).
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in ihren reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG, in der jeweils anwendbaren Fassung). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist sie ihr nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spä-
testens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind. Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33).
Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Ziffer 4 der vorliegend einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 3. Oktober 2005 (vgl. Sachverhalt Bst. A) Folgendes: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde bzw. aktenkundig ist, gilt ersatzweise Art. 104 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4; Urteile des BVGer A-5378/2017 vom 8. November 2018 E. 2.4.3, A-1087/2016 vom 10. Au-
gust 2016 E. 2.5 und 4.1 mit Hinweisen).
Für die Verzinsungspflicht ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-5378/2017 vom 8. November 2018
E. 2.4.1).
Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss Kostenreglement kann die Vorinstanz für eine Mahnung zur Einreichung der Lohnliste Fr. 100.-, für eine (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.- und für ein Betreibungsbegehren Fr. 100.- einfordern. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
Laut Art. 41 Abs. 2 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 - 142 des OR sind anwendbar. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.2, Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.1.3). Die relative Verjährungsfrist für Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer)
Kenntnisnahme durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt (BGE 142 V 118 E. 6.1, 140 V 154 E. 6.3.1, 136 V 73
E. 4.3; Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 9.1).
Die Verjährung wird unter anderem unterbrochen, durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 1 OR) sowie durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht und durch Eingabe vom Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.2, 129 V 237 E. 4; Urteil des
BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 9.3).
Im vorliegenden Fall werden mit der angefochtenen Verfügung lediglich die BVG-Beiträge für die Beitragsperioden 2008 bis 2017 sowie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Hierbei ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für ihre Arbeitnehmer an sich nicht mehr bestritten. Die Beitragsforderungen selbst sind insoweit bestritten, als die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung erhebt und überdies geltend macht, die Beiträge seien falsch berechnet worden und schliesslich, dass ihre Zahlungen zu Unrecht nicht auf die Beiträge für die Perioden 2008 bis 2017 angerechnet worden seien. Vollumfänglich bestritten sind des Weiteren die von der Vorinstanz geltend gemachten Verzugszinsen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
Die Vorinstanz stellt für die Begründung der BVG-Beitragsforderungen für die verbleibenden Beitragsjahre 2008 bis 2017 auf die Angaben in den für den massgeblichen Zeitraum der AHV-Behörde eingereichten Lohnbescheinigungen ab. Die darin enthaltenen Angaben zu den einzelnen Arbeitnehmenden, deren Geschlecht, AHV-Lohn und Beitragszeit sowie die in einer Zusammenstellung aufbereiteten Beitragssätze gemäss dem jeweils geltenden Reglement verarbeitet sie in einer Beitragsberechnung für das jeweilige Beitragsjahr. In diesen Beitragsberechnungen berücksichtigt sie auch den Koordinationsabzug. Den Beitragsberechnungen ist sodann zu
entnehmen, dass lediglich die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 geltend gemacht werden. Für diese Betreffnisse ergibt sich ein Total von von Fr. 251‘616.60. (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018, Beitragsberechnungen 2008 bis 2017).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die in der Beitragsverfügung verlangten Beiträge vom 30. September 2004 [recte wohl 1. August 2004] bis 31. Dezember 2007 seien verjährt, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, da diese Beiträge nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Soweit ihr Einwand jedoch sinngemäss darauf abzielt, dass ihre Zahlungen im Betrag von Fr. 66‘388.10 zu Unrecht teilweise auf Beiträge für frühere Beitragsjahre angerechnet worden seien, wird nachfolgend darauf zurückzukommen sein (E. 6.5.2 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beitragsforderungen seien falsch berechnet worden, erweist sich ihr Einwand als unsubstantiiert und ist daher nicht zu hören.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Vorinstanz habe ihre Zahlungen von Fr. 66‘388.10 nicht berücksichtigt. Sinngemäss erhebt sie damit den Einwand, die ausstehenden Beiträge seien in diesem Umfang getilgt.
Aus der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 bzw. aus den Kontoauszügen zum Kontokorrent der Beschwerdeführerin (Beilage 1 zur angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018) sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 ergeben sich folgende Zahlungseingänge:
Aufgrund der Daten und Höhe der im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen ist zu schliessen, dass diese bis zum 25. September 2007 entstandene Forderungen betroffen haben müssen. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zahlungen aus dem Jahre 2007 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, betrifft doch dieses in erster Linie Beitragsforderungen für die Zeit nach dem 1. Januar 2008 und damit einen Zeitraum nach den Zahlungseingängen.
Die Zahlung vom 10. Mai 2010 blieb im vorliegenden Verfahren ebenfalls unberücksichtigt. Mangels vorgängiger aktenkundiger Anrechnungserklärung der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Betrag ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf Ausstände angerechnet hat.
Im verbleibenden Umfang von Fr. 23‘187.05 (Fr. 66‘388.10 ./. Fr. 41‘201.05) hat die Vorinstanz die Zahlungen auf Beitragsforderungen für die Beitragsperiode 2008 bis 2017 angerechnet. Es handelt sich um folgende Betreffnisse:
Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 in E. 3.4 festgehalten, dass die letzten drei Überweisungen Rechnungen die Beitragsperioden vom 1. Oktober
2010 bis 30. Juni 2011 betreffen. Infolgedessen ist der entsprechende Betrag von Fr. 21‘192.60 auch im vorliegenden Verfahren auf diese Betreffnisse anzurechnen.
Im verbleibenden Umfang von Fr. 1‘994.45 lässt sich den damaligen Erwägungen (E. 3.5) entnehmen, dass dieser Betrag gemäss der Betreibungsabrechnung vom 13. Januar 2011 Teil einer Zahlung von Fr. 2‘006.80 gewesen ist, welche eine Rechnung vom 28. Februar 2009 über Fr. 1‘557.05 betroffen hat, sowie Zinsen ab diesem Datum bis zum 20. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 149.75 und Mahnbzw. Inkassospesen in der Höhe von insgesamt Fr. 300.-. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-1899/2011 hatte die Vorinstanz die Zahlung von Fr. 2‘006.80 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung gemäss Reglement davon auszugehen, dass die Rechnung vom 28. Februar 2009 BVG-Beiträge betroffen haben muss, die nach dem 1. Januar 2008 entstanden bzw. fällig geworden sind. Entsprechend entfallen auch die erwähnten Verzugszinsen auf dieses Betreffnis. Hingegen lässt sich nicht feststellen, welche Mahnund Inkassospesen gemeint waren. Die Vorinstanz hat gemäss den Kontoauszügen für das Kontokorrent der Beschwerdeführerin (Beilage 1 zur angefochtenen Verfügung) den Betrag von Fr. 1‘994.45 mit Ausständen verrechnet, die vor dem 1. Januar 2008 entstanden sind. Damit hat sie die entsprechenden Ausführungen im Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 nicht berücksichtigt.
Infolgedessen ist der Beitrag von Fr. 1‘557.05 auf die BVG-Beträge für die Zeit ab 1. Januar 2008 anzurechnen. Der Betrag von Fr. 149.75 ist grundsätzlich auf die entsprechenden Verzugszinsen anzurechnen. Und schliesslich ist der Betrag von Fr. 300.- grundsätzlich auf Mahnund Inkassokosten anzurechnen. Ob die Verzugszinsen, Mahnund Inkassokosten tatsächlich geschuldet sind, ist später noch zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin macht sodann beschwerdeweise geltend, sie habe erstmals am 22. Dezember 2016 eine Abrechnung über den Betrag von Fr. 206‘899.10 erhalten. Diese Abrechnung stehe im Widerspruch zum im Begleitschreiben vom 22. Dezember 2016 geltend gemachten Betrag von Fr. 214‘093.82.
Dem hält die Vorinstanz vernehmlassungsweise entgegen, dass die Differenz von Fr. 7‘140.72 die Beiträge für die Beitragszeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2016 betreffe.
Für das vorliegende Verfahren erweisen sich diese Standpunkte jedoch ohnehin als irrelevant, da die Abrechnung vom 22. Dezember 2016 durch die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 aktualisiert worden ist.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die in der Abrechnung vom 22. Dezember 2016 ersichtlichen Gutschriften für Stornierungen und Abschreibungen von insgesamt Fr. 82‘979.29 nicht berücksichtigt.
Die Vorinstanz hält dem zu Recht entgegen, dass die angefochtene Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 bereinigt ist. Infolgedessen sind auch keine Gutschriften bzw. Stornierungen zu berücksichtigen.
Da zudem im vorliegenden Verfahren auch keine Beiträge für die Zeit vor dem ersten Januar 2008 geltend gemacht werden, ist ergänzend anzumerken, dass sich auch entsprechende Abschreibungen erübrigen.
In Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich für die Zeit vom
1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 ein BVG-Beitragsausstand von
Fr. 228‘866.95 (Fr. 251‘616.60 ./. Fr. 1‘557.05 ./. Fr. 6‘923.00 ./.
Fr. 6‘771.90 ./. Fr. 7‘497.70).
Mit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 13. Juni 2018 werden sodann aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 49‘136.25 erhoben und mittels einer Verzugszinsenberechnung belegt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien, weil sie nicht mit einer Mahnung in Verzug gesetzt worden sei.
Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rechtsgang (Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.2 und 5.5.4.) festgehalten, dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen der Vorinstanz erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden können. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf diese Rechtsauffassung. Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf das (inzwischen durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 gestützte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5189/2017 vom 5. Juli 2018, (vgl. daselbst E. 4.3.7.2), wonach die bisherige Rechtsprechung nicht bundesrechtskonform sein könnte. Dieses Urteil erging jedoch erst nach der vorliegend angefochtenen Verfügung. Auch im vorliegenden Fall braucht nicht zu entschieden werden, ob ein Verfalltag vorliegt oder eine
Mahnung erforderlich ist. Vielmehr darf sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen auf das Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 berufen und davon ausgehen, dass Verzugszinsenfolgen erst ab einer Mahnung anfallen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss den Erhalt von Mahnungen für Zahlungsausstände. Die Zustellung von solchen Mahnungen ist nicht nachgewiesen, obschon zumindest die Mahnung vom 24. August 2017 per Einschreiben versandt worden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch ein Zahlungsbefehl einer Mahnung gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 4.3.7.2).
Damit ist der massgebende Zeitpunkt für den Beginn des Verzugszinsenlaufs, das Datum des Zahlungsbefehls vom 12. Oktober 2017. Die Höhe des Verzugszinssatzes von 5% ist ausgewiesen (E. 3. 3).
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz BVG-Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 im Betrag von Fr. 228‘866.95 nebst Zins zu 5% seit
12. Oktober 2017 schuldet.
Damit hat die Beschwerdeführerin Verzugszinsen im Umfang von Fr. 149.75 (vgl. E. 6.5. 3) ohne Rechtsgrund bezahlt. Dieser Betrag ist daher auf die Verzugszinsen ab 12. Oktober 2017 anzurechnen.
In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 räumt die Vorinstanz ein, dass nicht mehr alle Mahnungen für ausstehende Lohnlisten bzw. ausstehende Beiträge belegmässig beigebracht werden können.
Aktenkundig sind jedoch folgende Mahnungen sowie Inkassobemühungen und die gemäss aktuellem Reglement hierfür geschuldeten Kosten:
Bestritten ist einzig die Zustellung von Mahnungen für Zahlungsausstände. Die Kosten für die Mahnungen für Lohnmeldelisten und für die Einleitung der vorliegenden Betreibung sind im Betrag von insgesamt Fr. 400.- ausgewiesen und geschuldet (E. 4). Davon ist der vorerwähnte für Mahnkosten geleitstete Betrag von Fr. 300.- (E. 6.5. 3) in Abzug zu bringen.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich somit, dass Restkosten für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- offen sind.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 aus, dass sie für die angefochtene Rechtsöffnungsverfügung Gebühren in der Höhe von Fr. 450.- erhebt. Sie hat es indessen unterlassen, diese Kosten im Dispositiv zu erwähnen, was indessen unter den gegebenen Umständen als Versehen zu betrachten und entsprechend zu berichtigen ist. Die Höhe der Kosten ist durch das Kostenreglement der Vorinstanz ausgewiesen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin hat der Auffangeinrichtung für die Beitragszeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2017 BVG-Beiträge in der Höhe
von Fr. 228‘866.95 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017 zu bezahlen. Die geschuldeten Verzugszinsen sind im Umfang von Fr. 149.75 bereits getilgt. Des Weiteren sind die geschuldeten Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- noch offen. Die Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 von Fr. 450.- sind ebenfalls geschuldet.
Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteile des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.1, A-4271/2016 vom 21. Juni 2017
E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11).
Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.5.5, A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.5).
Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren geschuldete Verfahrenskosten, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb für erstere keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa; Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019
E. 3.1.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.4).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes ( ) im Umfang von Fr. 285‘196.33 nebst Zins zu 5% auf Fr. 235‘910.08 seit
22. September 2017 aufgehoben.
Aus den Akten ergibt sich indes zweifelsohne, dass der Zahlungsbefehl Nr. ( ) vom 26. Oktober 2017 vom Betreibungsamt ( ) ausgestellt worden ist. Auch insoweit handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das von Amtes wegen zu berichtigen ist.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( .) des Betreibungsamtes ( ) (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2017) ist entsprechend der vorliegend ausgewiesenen Restschuld im Umfang - von Fr. 228‘866.95 nebst Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich Fr. 149.75.- für bezahlte Verzugszinsen, aufzuheben.
Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (hier Fr. 10‘000.-) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin - in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) - reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8‘000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2‘000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der auf die Vorinstanz entfallende Kostenanteil ist auf die Staatskasse zu nehmen.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und i.V.m. Art. 14 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2018 werden wie folgt abgeändert:
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 228‘866.95 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, zuzüglich Fr. 450.- Kosten für die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2018 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes ( ) wird im Betrag von Fr. 228‘866.95 Zins zu 5% seit 12. Oktober 2017, zuzüglich Fr. 100.- reglementarische Kosten für die Einleitung der Betreibung, abzüglich bereits bezahlte Verzugszinsen von Fr. 149.75, aufgehoben.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 10‘000.- festgesetzt, und werden im Umfang von Fr. 8‘000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 10‘000.- wird im Umfang von Fr. 8‘000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2‘000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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