Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1355/2018 |
Datum: | 17.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Vollzug der Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Nationaldienst; Recht; Vollzug; Verfügung; Eritrea; Wegweisungsvollzug; Wegweisungsvollzugs; Rückkehr; Vorinstanz; Verfahren; Person; Ausreise; Über; Einziehung; Staat; Schweiz; Rechtsbeiständin; Bundesverwaltungsgerichts; Urteil; Behandlung; Ausländer; Akten; Flüchtlingseigenschaft; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-1355/2018
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), ( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin suchte am ( ) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom ( ) 2015 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend:
Sie sei ( ) Ethnie und stamme aus B. , Subzoba C. , Zoba D. , wo sie von Geburt bis zur Ausreise mit ihrer Familie gelebt habe. Nach Abschluss der elften Klasse sei sie im Rahmen der ( ) Rekrutierungsrunde im Jahr ( ) nach E. eingerückt. Dort habe sie bis im ( ) die zwölfte Klasse besucht und die militärische Grundausbildung absolviert. Die Abschlussprüfung habe sie nicht bestanden. Im ( ) habe sie einen Monat Heimurlaub bekommen, sei dann aber nicht wieder eingerückt. In der Folge sei sie zwei Monate lang bis zu ihrer Ausreise jede Nacht zuhause von Soldaten gesucht worden respektive habe zwei Monate nach Antritt ihres Urlaubs eine schriftliche Vorladung bekommen und sei danach insgesamt drei Mal von Soldaten zuhause gesucht worden. In dieser Zeit sei sie nicht zuhause gewesen, sondern habe sich einen respektive zwei Monate lang bei ihrer ( ) in F. und gelegentlich bei Freundinnen versteckt. Da sie nicht auffindbar gewesen sei, habe man im ( ) 2015 ihren kriegsversehrten und behinderten Vater verhaftet. Tags darauf sei sie illegal nach Äthiopien ausgereist und man habe ihren Vater sogleich freigelassen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am ( ) 2015 illegal in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
Mit Beschwerde vom 5. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der Wegweisung als solche ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 EMRK.
Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 - 13.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem ist, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand auszugehen, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ( )-jährige Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz ([ ] Geschwister, Mutter und Vater) verfügt, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem Zurückkommen nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 500.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500. ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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