Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1124/2019 |
Datum: | 03.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Personensicherheitsprüfungen |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Risiko; Waffe; Person; Risikoerklärung; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Missbrauch; Urteil; Fachstelle; Missbrauchspotential; Gefährdung; Verfahren; Verfahrens; Gefährdungs; Beurteilung; Personen; Personensicherheitsprüfung; Abgabe; Verfügung; Recht; Verurteilung; Opfer; Gesicht; Strassenverkehr; BVGer; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 17 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-1124/2019
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung nach MG.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A. einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregister sowie die Strafakten und stellte Folgendes fest:
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. April 2018 25.09.2017 Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau
Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), begangen am 04.02.2017;
Beschimpfung (Mehrfache Begehung) gemäss Art. 177 StGB, begangen im Zeitraum von 12.01.2017 bis 04.02.2017;
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01);
Strafe: Freiheitsentzug von 10 Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr; Busse Fr. 150.-.
25.09.2017 Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung.
Am 6. Februar 2019 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungsund Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A. als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit respektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen.
Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem ersucht er um Abgabe der persönlichen Waffe.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 schliesst die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG entschieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urteil des BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach dem Widerruf der Risikoerklärung die persönliche Waffe abzugeben.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1).
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungsund Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe aufweise. Zudem gab sie zu Handen der Schweizer Armee lediglich die Empfehlung ab,
von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen. Über die Abgabe der persönlichen Waffe hat sie hingegen zu Recht nicht entschieden. Das Begehren des Beschwerdeführers um Abgabe der persönlichen Waffe bewegt sich demnach ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten.
Weder die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die weiteren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde - vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1. 2) - einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; A-2154/2018 E. 2.2).
Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungsoder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
«harter» Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen: A-2154/2018 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Strafregister verzeichneten Straftaten habe er während einer vorübergehenden, persönlichen Krise begangen. Weder davor noch danach habe er eine Anzeige wegen eines Gesetzesverstosses erhalten. Er habe seine Lehren aus seiner Verurteilung gezogen und könne heute ausschliessen, dass er in einer erneuten Krisensituation mit weiteren Gesetzesverstössen reagieren würde.
Die Vorinstanz hält dagegen, dass aufgrund der begangenen Taten von einem erhöhten Gewaltund Missbrauchspotential des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Opfer mehrfach ins Gesicht geschlagen, nachdem er diesem zuvor geschrieben habe, dass er es totschlagen werde. Die Attacke sei heftig gewesen und es habe sich nicht um eine Affekttat gehandelt. Sodann sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Tat während einer persönlichen Krise begangen habe, da sich solche jederzeit wiederholen könnten.
Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Eintrag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert
hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.3).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums - auf einer korrekten Würdigung der erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3 .2).
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich zunächst aus, die Vorinstanz habe ausschliesslich auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. September 2017 abgestellt und auf eine persönliche Befragung verzichtet. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Datenerhebung sei weder rechtskonform noch vollständig, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist der Sachverhalt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers bereits hinreichend erstellt. Die Vorinstanz durfte somit von weiteren Sachverhaltsabklärungen (z.B. persönliche Befragung) absehen.
Über den Beschwerdeführer ist die nachstehende Verurteilung betreffend einfacher Körperverletzung aktenkundig:
Gemäss Strafbefehl vom 25. September 2017 beschimpften sich der Beschwerdeführer und ein Dritter massiv in einem WhatsApp-Chat, nachdem Letzterer die Freundin des Beschwerdeführers über Facebook angeschrieben hatte. Der Beschwerdeführer schrieb unter anderem «Kolleg ich figge dini ganz familie und dech zue», «no einish shribsh ihre oder luegshsi nur ah» und «ich schlah dich z tod». Anschliessend vereinbarten die beiden ein Treffen am 4. Februar 2017 in ( ), um sich gegenseitig zu schlagen. Als sich die beiden um ca. 22:15 Uhr auf dem Schulhausplatz trafen, schlug der Beschwerdeführer den Dritten mit der Faust vier bis fünf Mal gegen das Gesicht. Das Opfer erlitt diverse Verletzungen im Gesichtsbereich (unter anderem eine Totalluxation des Zahnes 21 [vollständige Herauslösung eines Schneidezahns aus dem Zahnfach], eine Kronenfraktur des Zahnes 12 [Schneidezahn], eine Subluxation des Zahnes 11 [teilweise Herauslösung eines Schneidezahns aus dem Zahnfach], eine palatinale Dislokation/Extrusion des Zahnes 22 [gaumenseitige Verschiebung/Herauslösung
eines Schneidezahns] mit Verdacht auf eine Wurzelfraktur, Kontusionen mehrere Zähne). Zudem wurde die Brille des Opfers beschädigt und musste ersetzt werden.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte gegen Leib und Leben beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht auf eine besondere Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Entscheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie keinen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des BVGer A-4379/2017 E. 4.4.1 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4).
Im vorliegenden Fall schlug der Beschwerdeführer vier bis fünf Mal gegen das Gesicht des Opfers. Die Heftigkeit der Attacke zeigt sich an den erheblichen Verletzungen, die er seinem Opfer im Gesicht bzw. an dessen Gebiss zufügte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um eine Affekttat handelte. Der Beschwerdeführer drohte seinem Opfer im Vorfeld der Tat an, ihn zu Tode zu schlagen und verabredete sich mit diesem Anfang Februar 2017. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Vorinstanz hätte er jedoch genug Zeit gehabt, sein Vorhaben zu hinterfragen und davon Abstand zu nehmen. Dass er sich dabei nur aus dem unbedeutenden Grund, dass das Opfer zuvor zu seiner Freundin schriftlich Kontakt aufgenommen hatte, zur Tat veranlasst sah, lässt diese umso schwerwiegender erscheinen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der soeben dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungsund Missbrauchspotential geschlossen hat.
Daran vermag im Übrigen der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt angeblich in einer «vorübergehenden persönlichen Krise» befunden habe. Es ist damit gerade nicht erstellt, dass es nie mehr zu einer vergleichbaren Gewalttat des Beschwerdeführers kommen kann, da sich «persönliche Krisen» - wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt - jederzeit im Leben wiederholen können.
damit vor knapp 2.5 Jahren. Somit liegt die Straftat nicht weit genug zurück, als dass sie nicht mehr entscheidrelevant wäre.
Sodann stellt sich die Frage, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung - unabhängig vom Zeitablauf - in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. Relevant sind etwa die Persönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffenen (A-5246/2017 E. 5.3).
Der Beschwerdeführer legte einerseits das Schreiben des FC ( ) vom 20. Februar 2019 ins Recht. Darin bescheinigt der Fussballtrainer dem Beschwerdeführer eine positive Veränderung über die letzten drei Jahre. Er sei pünktlich, zuverlässig und ein «sehr angenehmer Zeitgenosse». Sein Umgang mit Mitspielern, Trainern wie auch Vereinsmitgliedern sei vorbildlich. Andererseits attestiert ihm sein Arbeitgeber, dass er aus seinen Fehlern gelernt und sich sehr positiv verändert habe; er sei reifer geworden (Schreiben der [ ] GmbH vom 22. März 2019). Was Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und den Umgang sowie den Respekt gegenüber Mitarbeitern betreffe, verhalte er sich stets vorbildlich. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit dem 7. November 2017 im Besitz des Führerscheins der Kategorie B sei, seither jährlich zwischen 15’000-20'000 km zurücklege und keine einzige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Insgesamt habe er eine positive persönliche Entwicklung vollzogen und sei ein integrer Mensch geworden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdigen (Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2).
Beim Beschwerdeführer ist wie erwähnt von einem sehr hohen Aggressionspotential auszugehen (vgl. oben E. 4.4. 2.3). Die begangene Tat gegen Leib und Leben von Anfang Februar 2017 liegt aber noch nicht hinreichend lange zurück. Auch wenn sich der Beschwerdeführer sowohl in der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau auferlegten Probezeit als auch seit deren Ablauf wohlverhalten hat, sämtliche Probezeitgespräche zuverlässig wahrgenommen hat, ihm von seinem Arbeitgeber sowie von seinem Fussballtrainer eine positive Entwicklung attestiert wird und er
im Strassenverkehr offenbar nicht mehr straffällig geworden ist, kann - jedenfalls im heutigen Zeitpunkt - noch nicht auf eine längerfristige Bewährung geschlossen werden. Dafür war das Geschehene zu gravierend. Die Überlegungen der Vorinstanz erweisen sich demnach als sachgerecht und sind nicht zu beanstanden.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei unterdessen ein erwachsener, verantwortungsbewusster und gesetzeskonformer Mann geworden. Aufgrund seines einwandfreien, automobilistischen Leumunds würden die ihm in der Risikoerklärung vorgeworfenen problematischen Verhaltensweisen im Strassenverkehr (mangelndes Gefahrenbewusstsein, unverantwortliches Verhalten, Vernachlässigung von Pflichten, Nichtbefolgen von Regel und Vorschriften und mangelnde Selbstbeherrschung) nicht mehr zutreffen. Sinngemäss macht er geltend, dass aufgrund seiner strassenverkehrsrechtlichen Verfehlung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko geschlossen werden könne.
Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Leumund des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker für die Beurteilung des Gefährdungsund Missbrauchspotentials von untergeordneter Bedeutung sei. Sie hätte auch dann eine Risikoerklärung gegen den Beschwerdeführer erlassen, wenn er keine Vorstrafen auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts gehabt hätte.
Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz die Risikoerklärung mit dem erhöhten Gefährdungsund Missbrauchspotential (aufgrund der Körperverletzung) und der eingeschränkten Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründete (vgl. Verweisungen in Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz stellte damit gerade nicht auf das Strassenverkehrsdelikt des Beschwerdeführers ab. Entsprechend ist der Vorinstanz ohne Weiteres beizupflichten, dass dem automobilistischen Leumund im konkreten Fall bloss eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen für die Risikobeurteilung - selbst wenn er sich seither tadellos im Strassenverkehr verhalten hat - von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.
Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
A-5246/2017 E. 5.5.1).
Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Ferner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung faktisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungsstab der Armee) den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt (A-5246/2017 E. 5.5.3). Damit erfüllt sich der Wunsch des Beschwerdeführers, ohne Einschränkung der Wehrpflicht nachkommen zu können, beim Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zuzumuten und somit verhältnismässig.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er hat deshalb die auf Fr. 800.- festgesetzten Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E.3).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
Versand:
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