Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-3094/2015 |
Datum: | 27.11.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | nach Auflösung der Familiengemeinschaft |
Schlagwörter : | Aufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; SEM-act; Aufenthalts; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt; Ausländer; Migration; Bezug; Verhältnis; Kindern; Hinsicht; Bundesverwaltungsgericht; ändische |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 276 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 127 II 49; 137 II 1; 137 II 345; 139 I 315; 140 II 289 |
Kommentar: | - |
Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.12.2019 (2C_64/2019)
Abteilung VI F-3094/2015
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli, Rechtsanwalt,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, gelangte Ende Dezember 2001 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wurde das Asylgesuch abund der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Ab Ende März 2003 galt er als verschwunden.
Nach eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer Mitte Mai 2004 erneut in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei seiner von ihm schwangeren Freundin, einer serbischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung im Kanton Waadt. Am ( ) 2004 kam der gemeinsame Sohn B. zur Welt und am 6. Juli 2004 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Kindes. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals bis 5. Juli 2012.
Am 15. Dezember 2009 trennte sich das Ehepaar (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/13, 2/17 und 2/20). Kurz darauf, am 28. Dezember 2009, wurde der gemeinsame Sohn C. geboren.
Im Rahmen von am 15. Januar 2010 durch das Bezirksgericht Lausanne verfügten Eheschutzmassnahmen wurde die elterliche Obhut über die beiden Kinder deren Mutter zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf den älteren Sohn ein freies Besuchsrecht eingeräumt, in Bezug auf den jüngeren Sohn wurde eine Regelung aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde zugunsten der Kinder zu monatlichen Alimentzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 800.- verpflichtet (Verfügung des Bezirksgerichts Lausanne betr. Eheschutzmassnahmen, SEM-act. 2/19 f.).
Von der kantonalen Migrationsbehörde mit Abklärungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen betraut, führte die kommunale Polizei von Lausanne am 6. und 9. Dezember 2010 Befragungen der Ehegatten durch und verfasste am 10. Dezember 2010 einen Leumundsbericht (SEM-act. 5/60 ff., 5/63 ff., 5/69 ff.). Die Befragungen wurden auf Veranlassung der kantonalen Migrationsbehörde am 17. bzw. 30. November 2011 ergänzt (SEM-act. 2/30 ff. und 2/26 ff.).
Mit Urteil vom 9. November 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Lausanne geschieden und eine am 5. September 2012 vereinbarte Scheidungskonvention genehmigt. Demnach wurde das alleinige elterliche Sorgerecht der Kindsmutter zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die beiden Kinder ein Besuchsrecht eingeräumt; jedes zweite Wochenende während 48 Stunden, jeden Mittwochnachmittag und während der Hälfte der Schulferien und der hohen Feiertage. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Alimente zu leisten (pro Kind und Monat Fr. 400.- bis zum 12. Altersjahr, Fr. 450.- bis zum 15. Altersjahr und Fr. 500.- bis zur Volljährigkeit oder finanziellen Unabhängigkeit). Zudem wurde er verpflichtet, die Hälfte aller ausserordentlichen Ausgaben (die Kinder betreffend) zu übernehmen.
Auf Einreichung eines entsprechenden Gesuchs hin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte es die kantonale Migrationsbehörde in einer Verfügung vom 20. Januar 2014 ab, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, erklärte sich aber bereit, dem SEM einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung zu unterbreiten (SEM-act. 2/49 f.).
Auf Veranlassung der Vorinstanz gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 22. April 2014 an den Beschwerdeführer und bat um schriftliche Auskünfte zum Verhältnis zwischen ihm und seinen beiden Söhnen und zu seinen finanziellen Verhältnissen. Der Beschwerdeführer reagierte mit je einer schriftlichen Erklärung von ihm und von seiner Ex-Ehefrau vom
Mai 2014 betr. seinem Verhältnis zu den Kindern. Darüber hinaus äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen beruflichen und finanziellen Verhältnissen und reichte diverse Belege ein (SEM-act. 5/107 ff.).
Aus einer vom Beschwerdeführer mit einer Schweizerbürgerin eingegangenen weiteren Partnerschaft entstammt ein drittes Kind, D. , geboren am ( ) 2012. Besagte Partnerschaft wurde im Verlaufe des Sommers 2014 aufgegeben (SEM-act. 7/122 und 12/137 ff.).
Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer (soweit aus den beigezogenen Akten ersichtlich) in strafund massnahmerechtlicher Hinsicht wie folgt in Erscheinung:
Entscheid der Préfecture de Moudon vom 14. Februar 2007: Busse von Fr. 570.- wegen grober Zuwiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SEM-act. 3/52)
Entscheid der Préfecture du district de l’Ouest lausannois vom 8. Mai 2009: Busse von Fr. 700.- wegen grober Zuwiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SEM-act. 3/52)
Strafmandat der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. September 2014: Geldstrafe von 90 Tagen à Fr. 60.- und Busse von Fr. 1‘000.- wegen Drohung (zum Nachteil seiner Ex-Partnerin) und Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (SEMact. 13/147 f.)
Verfügung vom 16. September 2014 des Bezirksgerichts Dielsdorf (in seiner Funktion als Zwangsmassnahmegericht): Verlängerung von seitens der Kantonspolizei Zürich am 7. September 2014 verhängten Gewaltschutzmassnahmen (Rayonund Kontaktverbot) zu Gunsten der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers und ihren beiden 2004 beziehungsweise 2012 geborenen Kindern (letzteres - wie erwähnt - ebenfalls ein Sohn des Beschwerdeführers (SEM-act. 12/137-143)
Mit Verfügung vom 26. März 2015 lehnte es das SEM ab, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Ehe des Beschwerdeführers habe zwar mehr als drei Jahre angedauert, doch liege keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) vor. Er weise in beruflicher Hinsicht keine stabilen Verhältnisse aus, habe zeitweise Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach (Betreibungen und Verlustscheine). Hinzu kämen drei strafrechtliche Verurteilungen wegen Delikten gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und eine wegen Drohungen zum Nachteil seiner Ex-Partnerin. Überhaupt spreche gegen den Beschwerdeführer, dass sowohl die Ex-Ehefrau wie auch die spätere Partnerin Gewalt in der Beziehung erlebt hätten.
Wichtige persönliche Gründe im Sinne des Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten, seien nicht anzunehmen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus dem Anspruch auf Familienleben gestützt auf Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten, zumal er - zu seinen älteren beiden
Söhnen - zwar eine affektive, nicht aber eine wirtschaftliche Beziehung pflege. Die Motive für die in finanzieller Hinsicht unterlassene Unterstützung seien nicht stichhaltig (SEM-act. 14/149 ff.).
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei von einer Wegweisung vorläufig abzusehen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt ungenügend und fehlerhaft festgestellt. Er (der Beschwerdeführer) gehe davon aus, dass er in der Schweiz integriert sei. Seine strafrechtlichen Verfehlungen stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, die er nun angehe. Er wolle die hinter dem Alkoholabusus stehende Traumatisierung medizinisch aufarbeiten und überwinden. Ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Ihm sei eine letzte Chance zu geben, was auch von der Ex-Ehefrau und der Ex-Partnerin sowie den gemeinsamen Kindern unterstützt werde. Dies sei als wichtiger Grund zu berücksichtigen. Als Beilagen reichte er nebst Vollmacht und der angefochtenen Verfügung einen Laborbericht vom 4. Mai 2015 ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
In einem unaufgefordert nachgereichten Kurzattest vom 20. Mai 2015 hält Dr. med. Y. , Arzt für Allgemeine Medizin FMH in Lausanne fest, dass beim Beschwerdeführer weder Alkoholprobleme noch psychiatrische Auffälligkeiten bekannt seien (BVGer-act. 3).
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9.).
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, den Sachverhalt zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu belegen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass insbesondere Angaben zur persönlichen, gesundheitlichen, sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation und die Ausgestaltung der Beziehung zu seinen Kindern von Interesse seien und eingeladen, Belege über aktuelle Arbeitsverhältnisse, besuchte Sprachkurse, angewandte ärztliche Behandlungen, allfällig beanspruchte Sozialhilfe und geleistete Alimente zu edieren, dazu aktuelle Auszüge aus dem Betreibungsund dem Strafregister und allfällige Vereinbarungen über eine Neugestaltung des Besuchsrechts. Die Aufforderung war verbunden mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung.
Der Beschwerdeführer liess die Aufforderung zur Sachverhaltsergänzung unbeachtet.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt unter anderem die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist der Antrag einer ausländischen Person, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA stammt, sofern sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten ersucht (Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteil des BVGer C-5179/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.2).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Eheoder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. nachfolgende E. 5) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. E. 6).
Vorliegend sind sowohl die kantonale Migrationsbehörde als auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden hatte, bevor sie aufgelöst wurde (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
erster Teilsatz AuG). Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln, zumal sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend zum Trennungszeitpunkt geäussert hatten (SEM-act. 2/12-18). Seit der Heirat am 6. Juli 2004 bestand die Ehe bis zur Trennung Mitte Dezember 2009 ohne Unterbruch 5 Jahre und 5 Monate lang. Das zeitliche Kriterium des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist erfüllt.
Es bleibt somit die Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu prüfen (vgl. dazu BGE 140 II 289 E. 3.8).
Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b).
Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VInt; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d; Urteile des BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1 und 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).
Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn die ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das den Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ohne dass sich die Situation hinreichend verbessert (vgl. Urteile des BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2 und 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1 m. H.). Kurze Erwerbsunterbrüche hingegen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus wie geringfügige Strafen (Urteil des BGer 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.2 m.H.). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (vgl. PETER UEBERSAX,
§ 7 Einreise und Aufenthalt, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.120).
Zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass dieser nach einer Temporäranstellung drei Jahre als Hilfsarbeiter arbeitstätig war. Bei einer weiteren Firma arbeitete er sechs Monate, anschliessend war er ab Mai 2009 arbeitslos (SEM-act. 2/22, 5/57). Nachdem er von Mai bis Juli 2011 als Kurierfahrer gearbeitet hatte (SEMact. 2/24), bezog er bis August 2011 Sozialhilfe. Ab 15. August 2011 war er als Hilfsmonteur tätig, bezog aber nach einem Unfall am 10. Januar 2011 Taggeldleistungen der Unfallversicherung bis Ende Juni 2012 (SEMact. 2/27, 33 f.). Ab Juli 2012 wurden Arbeitslosenentschädigungen geleistet. Vom 22. Oktober bis 12. Dezember 2012 betätigte sich der Beschwerdeführer erneut als Hilfsarbeiter (SEM-act. 2/38). Ab 3. Juni 2013 hatte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Firma als Kurierfahrer (SEMact. 2/45). Ab März 2014 war er bei einer weiteren Firma arbeitstätig (SEMact. 5/118 f., 9/131). Zur aktuellen beruflichen Situation liegen keine Angaben vor. Aus den vorhandenen Akten kann aber beim Beschwerdeführer durchaus auf den Willen geschlossen werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Eindruck ist in Bezug auf seine Integration durchaus positiv zu werten.
Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar Französisch spricht, eigenen Angaben zufolge aber nicht gut lesen und schreiben kann (SEM-act. 2/22). Zwar handelt es sich um eine blosse Ausrede, soweit er gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend machte, wegen Zeitmangels keinen Französischkurs besuchen zu können (SEM-act. 2/46). Allerdings ist davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers inzwischen ausreichend sind, um sich hierzulande zu verständigen, so dass dieses Element jedenfalls nicht negativ zu werten ist (vgl. auch Urteil des BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 m.H.).
Die abgeurteilte Delinquenz - vorwiegend grobe Zuwiderhandlungen gegen das SVG und Fahren im fahrunfähigem Zustand, aber auch Drohung - lässt auf ein ungenügendes Legalverhalten des Beschwerdeführers schliessen. Dieses erklärt sich nicht allein mit der in der Beschwerde geltend gemachten, angeblichen Alkoholproblematik. Der Arztbericht vom
Mai 2015 bescheinigt dem Beschwerdeführer gar, überhaupt nicht an einem Alkoholproblem zu leiden (BVGer-act. 3). Die Behauptung, dass die Ex-Ehefrau und die Ex-Partnerin mit den Kindern eine „letzte Chance“ im Sinne der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers für ein Jahr befürworten, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze. Zwar erfolgten seit 2014 keine Verurteilungen mehr im Bereich des SVG,
aufgrund von Gewaltdelikten oder Delikten gegen die Freiheit, aber am
10. Mai 2017 kam ein Strafbefehl wegen nicht bezahlter Alimente hinzu. Der getrübte strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers vermag nicht für eine gelungene Integration zu sprechen.
Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechen nicht den Anforderungen an eine erfolgreiche Integration. Er bezog vom 1. Dezember 2004 bis 31. März 2005 sowie ab 1. April 2010 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe, welche sich im November 2010 auf Fr. 31‘820.20 beliefen (SEM-act. 2/22). Mit Betreibungen im Betrag von Fr. 8‘819.90 und Verlustscheinen in Höhe von Fr. 84‘234.85 bestand zudem ein beträchtliches Ausmass an Schulden, dem selbst mit der angeordneten Lohnpfändung im Umfang von Fr. 500.- monatlich kaum nachhaltig begegnet werden kann. Die derzeitige Schuldensituation konnte - in Ermangelung der notwendigen Mitwirkung durch den Beschwerdeführer - nicht erhoben werden. Aus den Akten geht immerhin hervor, dass er noch im Mai 2017 die gegenüber seinen Kindern geschuldeten Alimente nicht bezahlt hatte. In Beachtung der solchermassen bekannten Fakten ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Integration geglückt ist.
Bei der Gesamtabwägung sind die grundsätzlich erfolgreiche berufliche und die durchschnittliche sprachliche Integration positiv zu werten. Demgegenüber fallen das mangelhafte Legalverhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht, so dass gesamthaft nicht auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden kann.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz „erforderlich“ machen (nachehelicher Härtefall). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. dazu die Aufzählung von Art. 31 Abs. 1 VZAE, BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und BGE 137 II 1 E. 4). Vorausgesetzt ist stets eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
des abgeleiteten Anspruchs auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345
E. 3.2.3 m.H.). Ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre als im Heimatland, ist nicht entscheidend. Anzufügen ist, dass der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit geht als jener aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK und sich teilweise mit diesen überschneidet (Urteil des BGer 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 4; Urteile des BGer 2C_930/2012 vom 10. Ja-
nuar 2013 E. 4.1 und 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4).
Die familiäre Situation des Beschwerdeführers ist dadurch gekennzeichnet, dass er Vater zweier aus der geschiedenen Ehe stammender Kinder ist (B. , geb. 2004, und C. , geb. 2009), die unter der alleinigen elterlichen Sorge ihrer Mutter stehen und über eine Niederlas- sungsbewilligung verfügen. Ein weiteres Kind, D. (geb. 2012), ist Schweizer Bürger und stammt aus einer ausserehelichen Beziehung.
Der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht und allenfalls Recht zur [Mit-]Bestimmung des Wohnorts des Kindes: "Obhut light"). Damit er dieses wahrnehmen kann, ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kann es insbesondere bei deutlich überwiegendem öffentlichen Interesse (Straffälligkeit) genügen, wenn er den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind. Ein weitergehender Anspruch fällt indessen in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (so etwa bei einer geteilten Obhut bzw. faktisch gleichwertigen Betreuung mit gemeinsamem Sorgerecht), die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses" Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2).
Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist bereits als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht
der Mutter beziehungsweise Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers das allei-
nige elterliche Sorgerecht über die beiden Kinder B.
und
C. zu. Der Beschwerdeführer geniesst ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen (jedes zweite Wochenende, jeder Mittwochnachmittag und die Hälfte der Ferien und der Feiertage), welches er gemäss den beiden Schreiben vom 19. Mai 2014 zufolge tatsächlich ausübt (vgl. SEMact. 5/107 f.). Aus den aktuellsten kantonalen Akten ergibt sich, dass der
Sohn B.
offenbar seit November 2017 beim Beschwerdeführer
wohnt (Brief der Ex-Ehefrau vom 12. November 2017, Bestätigung des Schuleintritts in X. vom 17. November 2017 und kantonale Zuzugsmeldung per 13. November 2017). Indessen nahm der Beschwerdeführer die am 7. März 2018 gewährte Gelegenheit nicht wahr, den Sachverhalt
trotz ausdrücklicher Aufforderung, sich zur Beziehung zu seinen Kindern zu äussern - zu aktualisieren. Er wurde zugleich darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund des aktuell bestehenden Aktenbestands entscheiden werde. Nachdem sich aus den Akten keine dauerhafte Veränderung hinsichtlich der Sorgeund Obhutsrechtssituation über den Sohn B. ergibt und der Beschwerdeführer sich nicht anderweitig äussert, ist davon auszugehen, dass er auch in Bezug auf den Sohn B. weiterhin als nicht sorgebzw. obhutsberechtigter Elternteil anzusehen ist. Zur Beziehung zum im Jahr 2012 geborenen Sohn D. liegen keinerlei Unterlagen oder konkrete Aussagen vor, die den Schluss auf eine enge affektive Beziehung zuliessen. Im Gegenteil: Es ist aktenkundig, dass 2014 gegen den Be-
schwerdeführer zugunsten D.
und seiner Mutter Gewaltschutz-
massnahmen verhängt werden mussten. Damit kann ausgehend vom bis-
herigen Aktenstand einzig in Bezug auf die Söhne B.
und
C. von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Sohnes D. ist dies klar zu verneinen.
Die vorliegenden Akten lassen bezüglich der Söhne B. und C. den Schluss auf eine in finanzieller Hinsicht besonders enge Beziehung nicht zu. In der vom Scheidungsrichter genehmigten Konvention vom 9. November 2012 verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Alimenten in Höhe von monatlich Fr. 400.- pro Kind bis zum
12. Altersjahr, Fr. 450.- bis zum 15. Altersjahr und Fr. 500.- bis zur Volljährigkeit oder finanziellen Unabhängigkeit (SEM-act. 5/102). Am 16. Oktober 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Einkommen keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder leisten könne (SEMact. 9/131). Noch am 10. Mai 2017 erwirkte der Beschwerdeführer einen
Strafbefehl wegen nicht bezahlter Alimente. Ob der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, geht weder aus den Akten hervor noch macht der Beschwerdeführer Gegenteiliges geltend. Wie bereits in E. 6.4.3 festgehalten, fehlen konkrete Anhaltspunkte, um in Bezug auf den Sohn B. von einer dauerhaften Änderung der Ausübung des Sorgeund Obhutsrechts auszugehen. In Zusammenhang mit den elterlichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers fehlen Hinweise für eine dauerhaft höhere Unterhaltsleistung in natura (Pflege und Erziehung; vgl. dazu Art. 276 Abs. 1 ZGB), welche unter Umständen die mangelnde finanzielle Zuwendung in den Hintergrund treten liesse. Ebenso wenig ist aktenkundig, ob und in welchem Mass er sich am Unterhalt des Sohnes D. finanziell beteiligt. Aus diesem Grund ist das Erfordernis der besonders intensiven, wirtschaftlichen Beziehung in Bezug auf alle drei Kinder nicht als erfüllt zu betrachten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits weiter oben erwähnten Einträge im Strafund Betreibungsregister kein „tadelloses“ Verhalten in der Schweiz an den Tag gelegt hat (vgl. E. 5.2.4 und 5.2.5).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nichts daraus ableiten kann, dass er Vater dreier in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Kinder ist. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist dieses Sachverhaltselement dennoch.
Zur sonstigen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist festzustellen, dass er seit mittlerweile 14 Jahren hier lebt. Bei einer solchen Aufenthaltsdauer geht die neueste Rechtsprechung davon aus, dass die Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz dermassen eng geworden sind, dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben darstellt. Im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Weiter oben wurde im Kontext des Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG festgestellt, dass die Integration des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Wirtschaftsleben und namentlich der Beachtung der Rechtsordnung deutliche Defizite aufweist. Im Übrigen ist seine Integration bestenfalls durchschnittlich. Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, dass seine sozialen Kontakte durch seinen Alkoholkonsum beeinträchtigt würden und dass seine Kollegen, selbst Arbeitsund Berufskollegen, bestrebt seien, von ihm Abstand zu halten. In dieser Konstellation kann er aus dem verfassungsund konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung seines Privatlebens nichts für sich ableiten. Auch hier gilt, dass die Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Integration als ein Element neben anderen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer für sich alleine keinen Anspruch auf Aufenthalt vermitteln können.
Was schliesslich die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Heimatland anbetrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise 22 Jahre alt war und davor die prägenden Kindheitsund Schuljahre sowie die ersten Jahre seines Erwachsenenlebens in Mazedonien verbracht hatte. Seine Mutter und weitere Verwandte befinden sich noch immer in Mazedonien. Bei der sozialen Wiedereingliederung sollte er daher keinen besonderen Hürden begegnen. Ebenso wenig sind beim 37-jährigen Beschwerdeführer bei der beruflichen Eingliederung im Heimatland spezielle Schwierigkeiten zu erwarten. Nachteile bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Auflösung der Ehe hat er ebenfalls nicht zu befürchten. Der Alkoholabusus und die dahinter stehende Traumatisierung, mit welcher der Beschwerdeführer sein ungenügendes Legalverhalten zu erklären sucht, scheiden als Erschwernisse einer erfolgreichen Wiedereingliederung schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer gemäss einem selbst eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 20. Mai 2015 weder Alkoholprobleme hat noch an psychischen Auffälligkeiten leidet (BVGer-act. 3). Ganz offensichtlich ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die entsprechenden Probleme in den Griff zu bekommen (falls sie jemals bestanden haben sollen). Seine Aussichten auf eine Wiedereingliederung in Mazedonien sind daher als durchaus gegeben und intakt zu betrachten. Daran vermag nichts zu ändern, dass diese nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz naturgemäss eine Herausforderung darstellen mag.
Weitere Sachverhaltselemente, die einen nachehelichen Härtefall mitzubegründen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Eine gesamthafte Würdigung führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer weder auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Namentlich unterliegt die Beziehung zu seinen drei Kindern nicht dem Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familienund Privatlebens). Die Verweigerung der Vorinstanz der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte daher zu Recht.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers sowie fehlender, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte als möglich, zulässig und zumutbar anzusehen (vgl. Art. 83 AuG).
Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gemäss Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr. [ ] zurück)
das Migrationsamt des Kantons Waadt (Beilage: kantonale Akten zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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