Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-2347/2017 |
Datum: | 24.07.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Vermögenswertabnahme |
Schlagwörter : | ögen; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; Herkunft; BVGer; Verfügung; Onkel; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Abnahme; Betrag; Sonderabgabe; Beschwerdeführenden; Eigentum; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Verfahren; Urteil; Aussage; Richter; Summe; Geldes |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 930 ZGB ; |
Referenz BGE: | 137 II 313 |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-2347/2017
Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien 1. A. ,
2. B. GmbH,
beide vertreten durch Stefan Semela, Rechtsanwalt, ( ),
Beschwerdeführende,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Abnahme von Vermögenswerten.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1994) stammt aus Syrien und wurde in der Schweiz am 8. April 2014 vorläufig aufgenommen.
Während einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Zürich trug er am 29. Januar 2017 Fr. 5‘000. auf sich. Davon wurden ihm Fr. 4‘800. abgenommen und mit Valuta 3. Februar 2017 zuhanden des Sonderabgabekontos dem SEM überwiesen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und 2).
Mit Verfügung vom 14. März 2017 ordnete die Vorinstanz die Überweisung des dem Beschwerdeführer 1 abgenommenen Betrags von Fr. 4‘800. auf dessen Sonderabgabekonto an. Der Betrag sei zugleich in vollem Umfang an die durch den Beschwerdeführer 1 zu leistende Sonderabgabe anzurechnen (SEM act. 3).
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2017 beantragten der Beschwerde-
führer 1 und die B.
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin 2)
neben einer Parteientschädigung die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückerstattung der sichergestellten Fr. 4‘800. an die Beschwerdeführerin 2 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). In der Folge leisteten sie einen Vorschuss an die Verfahrenskosten (BVGer act. 4).
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 14. Juli 2017 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (BVGer act. 7 und 8).
Am 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein (BVGer act. 10).
Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105 AsylG [Asylgesetz, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Zu prüfen bleibt, ob auch die Beschwerdeführerin 2 legitimiert ist.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
In Bezug auf das Erfordernis von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist vorliegend die zweite Variante („keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten“) einschlägig, wurde doch die Beschwerdeführerin 2 nicht ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3). Sie hat sodann überzeugend dargetan, inwiefern sie als mögliche Eigentümerin der eingezogenen Vermögenswerte zur angefochtenen Verfügung eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG aufweist und dadurch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG hat (vgl. zum Ganzen ISABELLE HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 N. 9 ff. m.H.; MARANTELLI/HUBER, in Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 22 ff. m.H.) Die Beschwerdeführerin 2 ist deshalb durch die genannte Verfügung ebenfalls formell und materiell beschwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderungen erfahren. Vorliegend kommt die altgesetzliche Regelung zur Anwendung (eingehend dazu Urteil des BVGer F-5984/2016 vom 18. März 2018 E. 3.1).
Gemäss aArt. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AsylG, AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Ausreiseund Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten nach aArt. 85 Abs. 1 AsylG als zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe zurückerstatten (aArt. 86 AsylG bzw. aArt. 8 Abs. 2 und aArt. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2
vom 24. Oktober 2007 [AsylV 2, AS 2007 5585]).
Nach aArt. 87 Abs. 1 AsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbsoder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (aArt. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist auch
zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, diese aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (aArt. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG), wobei letzterer bei Fr. 1‘000.00 liegt (aArt. 16 Abs. 4 AsylV 2).
An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Sind demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten vorhanden, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen gefolgert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (vgl. Urteil des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 3.3 m.H.).
Gelingt es der sonderabgabepflichtigen Person, die Herkunft der Vermögenswerte nachzuweisen, ist nur der Fr. 1‘000. übersteigende Betrag einzuziehen (vgl. E. 3.3). Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrags von mindestens Fr. 100. (vgl. Urteil des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 3.4 m.H.).
Stets vorausgesetzt ist indes, dass der abgenommene Geldbetrag im Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Befand sich die Summe im alleinigen Gewahrsam des Abgabepflichtigen und wurde sie weder gesondert aufbewahrt noch für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (etwa durch Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag), wird das Eigentum des Gewahrsamsinhabers von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]; Urteile des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1 sowie C-3515/2012 vom 6. Septem-
ber 2013 S. 5 je m.H.).
Vorliegend ist unstrittig, dass der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer 1 seine Vermögenswerte grundsätzlich gemäss aArt. 87 Abs. 1 AsylG offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt, ob die erfolgte Abnahme der Vermögenswerte rechtmässig ist.
Die Vorinstanz erwägt in ihrer Verfügung vom 14. März 2017 bzw. in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 zusammenfassend, die Herkunft des Geldes sei bis heute nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen worden. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 bei der polizeilichen Befragung hinsichtlich der Herkunft des abgenommenen Geldes widersprüchlich ausgesagt. Die rechtmässige Herkunft des Geldes sei daher in Anbetracht der strengen Praxis in diesem Bereich nicht rechtsgenügend dargetan worden (vgl. BVGer act. 1/ Beilage 2 und act. 8).
In ihrer Beschwerde vom 21. April 2017 bzw. Replik vom 21. August 2017 halten die Beschwerdeführenden dagegen, das polizeiliche Protokoll, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei ihnen weder zur Einsicht noch zur Unterschrift vorgelegt worden. Entsprechend sei es formell inkorrekt zustande gekommen und nicht verwertbar. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien auch nicht widersprüchlich, würden sie doch im Kern übereinstimmen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass nicht die Beschwerdeführenden zu beweisen hätten, dass sich die eingezogenen Vermögenswerte im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 befänden (vgl. BVGer act. 1 und 10).
Gemäss dem Protokoll der Kantonspolizei vom 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kontrolle vom Sonntag, 29. Januar 2017 zuerst angegeben, das Geld kürzlich abgehoben zu haben. Diese Aussage habe er sodann auf Nachfrage dahingehend geändert, dass das Geld nicht ihm gehöre. Bei den aufgefundenen Fr. 5‘000. handle es sich vielmehr um die Tageseinnahmen der Firma seines Onkels, der Beschwerdeführerin 2, vom letzten Freitag. Die Tageseinnahmen trage er noch auf sich, da er seinen Onkel seither nicht mehr gesehen habe. Hierauf habe der Beschwerdeführer 1 seinen Onkel angerufen und sich mit diesem kurz auf Arabisch besprochen. Nach Weitergabe des Telefons habe der Onkel angegeben, das Geld gehöre ihm. Er habe auf der Bank Fr. 45‘000. abgehoben und davon Fr. 5‘000. dem Beschwerdeführer 1 gegeben, da er nicht den gesamten Betrag nach Deutschland habe mitnehmen wollen. Während des Telefongesprächs sei der Beschwerdeführer 1 sehr aufgebracht gewesen (vgl. SEM act. 2).
Vorab interessiert, ob es sich bei dem dem Beschwerdeführer 1 angeblich anvertrauten Geld um fremdes Eigentum (der Beschwerdeführerin 2) handelt (vgl. E. 3.6).
In dieser Hinsicht haben es die Beschwerdeführenden bis heute unterlassen, die Herkunftsbzw. Eigentumsverhältnisse der abgenommenen Vermögenswerte mittels geeigneter und aussagekräftiger Dokumente zu belegen. Der Vorinstanz kann an dieser Stelle gefolgt werden, wenn sie anmerkt, dass der Bezug der hier interessierenden Summe in erster Linie durch Kontoauszüge oder Belege von Geldtransferinstitutionen darzulegen gewesen wäre, wogegen es sich bei der eingereichten Eigentumserklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mit Blick auf das konkret bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen den involvierten Personen nicht um ein aussagekräftiges Beweismittel handle. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden das durch sie zu beweisende Eigentumsverhältnis nicht urkundlich nachgewiesen hätten (vgl. Art. 8 ZGB). Da sich die abgenommene Summe sodann im Zeitpunkt der Abnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers 1 befand, ohne dass er sie gesondert aufbewahrt oder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet hatte, wird vorliegend das Eigentum des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 930 Abs. 1 ZGB vermutet.
Entsprechend unterliegt grundsätzlich der gesamte vorgefundene Betrag der Vermögenswertabnahme.
In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Abnahme klare und schlüssige Angaben zur Herkunft der Geldsumme machte (vgl. E. 3.4). In diesem Fall würde ihm zumindest ein Betrag von Fr. 1‘000. belassen, während andernfalls der Gesamtbetrag (abzüglich des Freibetrags) sichergestellt werden könnte (vgl. E. 3.5).
Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers 1 besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Polizeiberichts vom 1. Februar 2017 zu zweifeln: Für den rapportierenden Polizisten gab es keinen Grund, die Aussagen falsch zu protokollieren. Zudem sprechen seine konsistenten und detailreichen Ausführungen (z.B. über den Tonfall des Beschwerdeführers 1) dafür, dass sich der vorliegende Lebensvorgang wie von ihm geschildert zugetragen hat.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden wirken hingegen inhaltlich weit weniger glaubhaft, zumal selbst die nicht bestrittene (Zweit-)Version des Beschwerdeführers 1 der Darstellung seines Onkels in zwei entscheidenden Punkten widerspricht: Während der Beschwerdeführer 1 zum einen
hinsichtlich der Herkunft des Geldes die Tageseinnahmen der Beschwerdeführerin 2 anbringt, will ihm sein Onkel die Fr. 5‘000. wegen einer beabsichtigten Reise nach Deutschland übergeben haben. Zum anderen werden verschiedene Gründe dafür vorgebracht, dass der Beschwerdeführer 1 das Geld bei sich hatte. So möchte dieser das Geld auf sich getragen haben, weil er seinen Onkel seit zwei Tagen nicht mehr gesehen habe, wogegen ihm das Geld gemäss Version des Onkels gerade durch diesen
also diejenige Person, die er seit zwei Tagen nicht mehr gesehen haben will - ausgehändigt worden sein soll. Dass beide Versionen die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin 2 zuschreiben (wollen), kann vor diesem Hintergrund nicht relevant sein.
Das vorinstanzliche Abstellen auf den Sachverhalt gemäss Polizeibericht vom 1. Februar 2017 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
Gestützt auf den genannten Polizeibericht folgert die Vorinstanz zu Recht, der Beschwerdeführer 1 habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er während der Befragung anlässlich der Abnahme der Vermögenswerte zwei unterschiedliche Versionen vorgebracht habe. Kommt hinzu, dass sein Onkel eine dritte, von den ursprünglichen Ausführungen ebenfalls abweichende Version schilderte (vgl. E. 6.2). Solche offensichtlichen Widersprüche erlauben gemäss obgenannter Rechtsprechung auch ohne weitere Abklärungen die Annahme, der erforderliche Herkunftsnachweis im Sinn von aArt. 87 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sei nicht erbracht worden (vgl. E. 3.4).
Nach dem Gesagten sind weder die vorinstanzliche Abklärung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Würdigung zu beanstanden. Die Sicherstellung von Fr. 4‘800. zuhanden des Sonderabgabenkontos im Namen des Beschwerdeführers 1 ist somit zu Recht erfolgt, zumal ihm ein Freibetrag von mehr als Fr. 100. belassen wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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