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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4311/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4311/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4311/2018
Datum:27.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Handlung; Sinne; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Befehl; Staatsanwaltschaft; Akten; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgerichts; Verwerflichkeit; Kantons; Landsmann; Kopie; Geldstrafe; Urteil; Asylwiderruf; Handlungquot;; Lanka; Flüchtling; Quot;F; Rechtsprechung
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 272 StGB ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4311/2018

U r t e i l  v o m  2 7.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,

mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Vijay Singh, Rechtsanwalt, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.

B.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer, es habe Kenntnis darüber erhalten, dass die Staatsan-

waltschaft B.

des Kantons C.

ihn mit Strafbefehl vom

22. August 2017 des politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen habe. Es wies ihn darauf hin, dass es unter diesen Umständen beabsichtige, ihm das Asyl zu widerrufen, und gewährte ihm in Hinblick auf den möglichen Erlass einer solchen Verfügung das rechtliche Gehör.

C.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft D. vom 18. Januar 2017, eine seinen Landsmann E. betreffende Verfügung des Bezirksgerichts D. vom 22. August 2017 sowie einen

den Landsmann E.

betreffenden Strafbefehl der Staatsanwalt-

schaft D. vom 28. Juni 2016 (je in Kopie) zu den vorinstanzlichen Akten.

D.

Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. und 22. Januar 2018 eine Stellungnahme und zusätzlich folgende Dokumente (je in Kopie) zu den Akten: diverse Bilder, Ausländerausweis von E. , zwei Visitenkarten, Vorladung der Staatsanwaltschaft D. vom 15. Dezember 2016, Überweisungs-

schreiben der Staatsanwaltschaft D.

vom 24. März 2017, Ver-

schiebungsanzeige des Bezirksgerichts D. vom 21. April 2017.

E.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers.

F.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu.

G.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben. Soweit die Verfügung des SEM nicht aufgehoben werde, seien die Strafakten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft C. (Verfahrensnummer: [ ]) beizuziehen und es sei ihm nach gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.

Der Beschwerde waren unter anderem ein Empfangsschein vom 28. August 2017 betreffend den Strafbefehl vom 22. August 2017, eine Erledigungsverfügung vom 18. Dezember 2017 (je in Kopie; ausgestellt durch die Staatsanwaltschaft des Kantons C. ) und ein Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2018, adressiert an die Staatsanwaltschaft des Kantons C. , beigelegt.

H.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

    1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Strafbefehl vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons C. sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2012 der sri-lankischen Polizeibehörde Criminal Investigation Department (CID) Informationen habe zukommen lassen, die seinen Landsmann E. beträfen. E. sei nach langjährigem Aufenthalt als Asylsuchender in der Schweiz am 26. Juni 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe dem CID wenig später, nämlich mit Schreiben vom 15. Juli 2012, unter anderem mitgeteilt, dass

      E.

      während seiner Zeit als Asylsuchender in der Schweiz ver-

      schiedenen Führungspersonen und aktiven Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahegestanden habe. E. sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka vom CID aufgegriffen und verhört worden. Hiernach sei er mit der Pflicht zur regelmässigen Vorsprache belegt worden. Diese Nachteile habe er, der Beschwerdeführer, mit der Übermittlung des Schreibens vom 15. Juli 2012 in Kenntnis der politischen Lage in Sri Lanka zumindest billigend in Kauf genommen.

      Im Weiteren hält das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons D. vom 18. Januar 2017 zugegeben, E. nach dessen

      Rückkehr am 22. August 2015 in die Schweiz erneut öffentlich mit der LTTE in Verbindung gebracht zu haben. Am 13. September 2016 habe er auf der Webseite "F. " einen Artikel veröffentlicht, in welchem er E. weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstellt habe. Das neuerliche Asylgesuch von E. sei mit Verfügung vom 12. Januar 2018 gutgeheissen und E. als Flüchtling anerkannt worden. Zwar gehöre der Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werde, nicht in die Kategorie der "besonders verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.) könne jedoch auch eine "Reihe von geringfügigeren Straftaten", welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar lediglich wegen einmaliger Tatbegehung verurteilt worden. Indessen habe er seine Tätigkeit nach Abschluss der Tathandlung gemäss Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keineswegs eingestellt. Mit der Veröffentlichung des besagten Artikels auf "F. " habe er E. weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstellt und so mutwillig eine weitere Gefährdung geschaffen und zudem in unzulässiger Weise Einfluss auf das Asylverfahren von E. genommen.

    2. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtskraft des Strafbefehls vom 22. August 2017. Um dies zu belegen, ersucht er das Gericht darum, die Strafakten beizuziehen und ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren führt er aus, dass selbst bei Annahme der Rechtskraft lediglich eine einzige Tathandlung vorliege und es sich dabei um ein Vergehen handle, womit es sowohl am Erfordernis der "Reihe von geringfügigen Straftaten" als auch an einer "Kombination mehrerer geringfügiger Straftaten mit einer verwerflichen Handlung" fehle. Hierzu verweist der Beschwerdeführer ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 (E. 6.3). Hinzu komme, so der Beschwerdeführer weiter, dass der Strafbefehl lediglich eine Sanktion von einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen vorsehe, was sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewege. Die Tatschwere und sein Verschulden seien damit als äusserst gering eingestuft und ihm eine günstige Prognose gestellt worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er im Rahmen der Einvernahme vom

18. Januar 2017 sodann nicht eingestanden, im von ihm veröffentlichten Artikel auf "F. " seinen Landsmann E. der Unterstützung

der LTTE bezichtigt zu haben. Ohnehin sei er in diesem Zusammenhang nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die Vorinstanz konstruiere damit zu Unrecht "eine besonders verwerfliche Handlung". Die Voraussetzungen des Asylwiderrufs seien nicht erfüllt.

5.

Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei der Beurteilung der besonderen Verwerflichkeit einer Straftat im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG auch das konkrete Verschulden des Täters beziehungsweise das ausgefällte Strafmass relevant ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; beispielhaft Urteile des BVGer E-2313/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.3.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4).

    2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder

eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

6.

    1. Mit Strafbefehl vom 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen politischem Nachrichtendienst im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30., bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (act. D3/4) . Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdestufe zwar, dass diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist, und verlangt - um seine Behauptung zu beweisen - einen Beizug der Strafakten durch das Gericht. Auf einen Aktenbeizug kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen indes verzichtet werden.

    2. Der Tatbestand des politischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) vor, weshalb sie - als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB - die Voraussetzungen der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG und damit auch der besonderen Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG für sich genommen nicht erfüllt. Mangels einer "verwerflichen Handlung", kann der Asylwiderruf auch unter der Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.2) folglich nicht gerechtfertigt sein.

    3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann die "besondere Verwerflichkeit" vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass der Be-

      schwerdeführer seinen Landsmann E.

      mit der Veröffentlichung

      des Artikels auf "F. " weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstellt und so mutwillig eine weitere Gefährdung geschaffen habe. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer deswegen, soweit ersichtlich, nicht strafrechtlich belangt wurde - die Veröffentlichung des Artikels wird im Strafbefehl vom 22. August 2017 nicht im umschriebenen Sachverhalt erwähnt, obwohl diese den Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers bereits bekannt war - und in diesem Zusammenhang auch kein Geständnis abgelegt hat (vgl. dazu act. D5/20, Beilage 3, F1519).

    4. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer mit

      Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.

      (Verfahrensnummer [ ])

      vom 4. Juli 2017 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30. verurteilt wurde (act. D3/4), was in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand. Unklar bleibt indes, aufgrund welcher Handlung er sich in diesem Zusammenhang strafbar gemacht hat. Eine weitere Abklärung kann aufgrund der mild ausgefallenen Strafe jedoch unterbleiben, spricht diese doch für eine geringe Intensität und gegen die Annahme einer besonders verwerflichen strafbaren Handlung.

    5. Nach dem Gesagten kann vorliegend auf Ausführungen zum Kriterium der Verhältnismässigkeit verzichtet werden.

    6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Unrecht widerrufen hat. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz sich vorliegend einer Prüfung enthalten hat, ob sich die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden auf seinen in der Schweiz anerkannten Flüchtlingsstatus auswirken könnte.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des SEM vom 22. Juni 2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.

7.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

    2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben. Das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

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