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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2730/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2730/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2730/2017
Datum:21.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Gericht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eritrea; Person; Flüchtling; Wegweisungsvollzug; Heimat; Ausreise; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Nationaldienst; Verfügung; Verfahren; Desertion; Vollzug; Wegweisungsvollzugs; Heimatstaat; Rückkehr; Staat; Militär; Sinne; Urteil
Rechtsnorm: Art. 110 VwVG ;Art. 190 StGB ;Art. 20 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 42 StGB ;Art. 44 BV ;Art. 44 StGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2730/2017

U r t e i l  v o m  2 1.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,

verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 22. August 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B. ein Asylgesuch.

B.

Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C. zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde.

C.

Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person und am 18. September 2015 ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt.

D.

Mit Zuweisungsentscheid vom 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.

E.

Am 28. März 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.

F.

Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf D. , wo er ab 2000 gelebt habe. Im April 2010 sei er im Rahmen einer Razzia zwangsweise ins Militär eingezogen worden und sei nach der Grundausbildung in die KS (,,,), ( ) Brigade, ( ) Bataillon, ( ) Haili, ( ) Ganta, ( ) Mesre in E. eingeteilt worden. Er habe oft Konflikte mit seinen Vorgesetzten gehabt, weil er häufig um Erlaubnis gefragt habe, nach Hause gehen zu können. Nach zwei Jahren und zwei Monaten sei ihm zum ersten Mal ein Urlaub von ( ) Tagen gewährt worden. Er habe in diesem Urlaub seine Familie unterstützt und sei nicht zur vorgegebenen Zeit zu seiner Einheit zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er sich auch seine Identitätskarte ausstellen lassen. Nach zwei Monaten sei er von Soldaten seiner Einheit,

welche ihn und andere Deserteure gesucht hätten, festgenommen und zunächst während zwei bis drei Monaten in der Polizeistation von D. inhaftiert worden. Danach sei er einen Monat lang in F. und in der Folge jeweils zwei bis drei Wochen lang in den Gefängnissen in G. sowie H. festgehalten worden, bis er schliesslich ins Gefängnis seiner KS in I. gebracht worden sei. Nach zwei Wochen, im September 2014, sei er mit fünf anderen Insassen aus diesem Gefängnis geflohen. Sie hätten eine Mauer ihrer Gefängniszelle umgestossen und seien dann in Richtung der Grenze zu Äthiopien gerannt. Obwohl eritreische Soldaten auf sie geschossen hätten, sei es ihnen gelungen, die Grenze zu Äthiopien zu überqueren. Dort seien sei ins Flüchtlingszentrum J. gebracht worden. Nach drei Monaten sei er in den Sudan und von dort nach Libyen weitergereist. Dort habe er in Boot bestiegen, und er sei schliesslich von der italienischen Marine auf-gegriffen worden.

G.

Mit Verfügung vom 6. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (Poststempel) bestätigte der Kantonale Sozialdienst Aargau die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.

J.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

K.

In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführern am 29. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht.

L.

Mit Urteil des Strafgerichts K. vom ( ) 2018 (offenbar noch nicht rechtskräftig) wurde der Beschwerdeführer der versuchten Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 200 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB zu eine bedingten Freiheitsstrafe von ( ) Monaten verurteilt. Ferner wurde in Anwendung von Art. 66a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von ( ) Jahren angeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung, ausgehend vom Ausstelldatum der angeblich während des Urlaubs des Beschwerdeführers ausgestellten Identitätskarte ([ ]) sowie seiner Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme sowie zur Dauer seiner darauffolgenden Inhaftierung in mehreren Hafteinrichtungen ergebe sich ein Ausreisedatum in der Zeit um den ( ) Juni 2013. Indessen habe er sowohl bei der Befragung zur Person als auch im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei im September 2014 beziehungsweise am ( ) September 2014 ausgereist. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum seiner Ausreise seien somit klar widersprüchlich. Seine Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, er habe sich nach einem zweimonatigen Aufenthalt bei seinen Eltern während seines Urlaubs noch sechs bis acht Monate lang bei seinen Grosseltern versteckt, wirke nachgeschoben und stehe im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er schon nach zwei Monaten festgenommen worden sei. Auch sein Hinweis, er habe Mühe mit Daten und könnte sich irren, vermöge nicht zu überzeugen.

      Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheine zwar überwiegend glaubhaft, dass er Militärdienst geleistet habe und eine gewisse Zeit in Haft gewesen sei. Hieraus könne aber nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er den Militärdienst vorzeitig beendet habe. Die behauptete Desertion müsste nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner widersprüchlichen zeitlichen Angaben jedoch nicht gelungen.

      Im Weiteren sei gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit Sanktionen rechnen müssten, die als Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebig erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, zumal seine Desertion sich als unglaubhaft erwiesen habe und er angegeben habe, ansonsten mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben.

      Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei.

      Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in ihrer Heimat leben und es gehe ihnen offenbar gut. Zudem verfüge er über Lebensund Arbeitserfahrung und sei gesund. Es sei davon auszugehen dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen könne, nötigenfalls mit Unterstützung seiner Familie.

    2. Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass seine zeitlichen Angaben nur ungefähr seien, da er die genaue Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte nicht mehr wisse. Die Daten seien für ihn damals nicht wichtig gewesen. Er habe zudem als er auf den Widerspruch in seinen Angaben angesprochen worden sei sofort ergänzt, den Aufenthalt bei seinen Grosseltern vergessen zu haben. Dieses Vorbringen könne daher nicht als nachgeschoben bewertet werden. Da während seines Aufenthalts bei den Grosseltern nichts Aussergewöhnliches passiert sei und das einschneidende Erlebnis der Verhaftung sich wiederum in seinem Elternhaus zugetragen habe, sei verständlich, dass er bei seinen Aussagen auf die Festnahme und die anschliessende Haft

fokussiert habe. Seine Schilderung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse sei widerspruchsfrei und es gebe auch keine Widersprüche zwischen seinen Angaben an der BzP und an der Anhörung. Die Desertion habe er ebenfalls glaubhaft geschildert, und er habe seine Verhaftung detailliert beschreiben können. Die Argumentation der Vorinstanz, es könne aus dem geleisteten Militärdienst und der langen Haft nicht auf eine Desertion geschlossen werden, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines Alters sei davon auszugehen, dass er militärdienstpflichtig sei. Dass er sich nach einem Urlaub dem Militärdienst entzogen habe und anschliessend verhaftet worden sei, lasse darauf schliessen, dass er desertiert sei. Es bestehe zudem ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Desertion und der anschliessenden Flucht aus Eritrea. Die ihm drohende erneute Zwangsrekrutierung beziehungsweise eine Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimstaat stelle eine Gefährdung seiner Freiheit dar und würde einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe.

Im Weiteren habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Flucht das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe illegal ausgereister eritreischer Staatsangehöriger bejaht, weil das eritreische Regime die illegale Ausreise als Zeichen politischer Opposition verstehe und deshalb drakonische Massnahmen ergreife. Die Vorinstanz habe mit ihrem Verweis auf das neue Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass er durch seine Festnahme und anschliessende Inhaftierung durchaus Kontakt zu den eritreischen Behörden gehabt habe, und dies ihn bei einer allfälligen Rückkehr gefährden würde. Auch seine Flucht aus dem Gefängnis und seine Desertion würden sich für ihn nachteilig auswirken. Er erfülle somit auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft.

Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug wegen der zu erwartenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK als unzulässig zu erachten. Schliesslich sei vor dem Hintergrund der dokumentierten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea und des willkürlichen Vorgehens des Regimes gegen seine Bürger auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea festzustellen.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

      Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

      Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatoder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere hat sie zu Recht festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zeitliche Einordnung der von ihm beschriebenen Ereignisse erhebliche Widersprüche enthalten. Das von ihm genannte Ausreisdatum lässt sich in keiner Weise mit seinen Angaben zum Zeitpunkt und zu der Dauer seiner Desertion sowie der anschliessenden Inhaftierung vereinbaren. Das Gericht teilt die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers bei der Konfrontation mit diesem Widerspruch, er habe zunächst vergessen zu erwähnen, dass er sich nach zweimonatigem Aufenthalt bei seiner Familie vor der Festnahme noch während sechs bis acht Monaten bei seinen Grosseltern aufgehalten habe, als nachgeschoben zu erachten ist. Aus seinen zuvor protokollierten Aussagen zur Dauer seiner Abwesenheit vom Militärdienst geht eindeutig hervor, dass er angeblich bereits nach zwei Monaten festgenommen wurde (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 F63,

      S. 10 F90). Seine Erklärungen dafür, weshalb er dieses Sachverhaltselement zunächst nicht erwähnte, sind wenig überzeugend. Überdies besteht auch unter Berücksichtigung des behaupteten Aufenthalts bei den Grosseltern weiterhin eine Diskrepanz von mehreren Monaten zwischen dem vom Beschwerdeführer genannten Datum seiner Ausreise und seiner zeitlichen Einordnung der Desertion sowie der Haftzeit. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, er könne nur ungefähre zeitliche Angaben machen, weil die Daten der damaligen Ereignisse für ihn nicht von Bedeutung gewesen seien, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden.

      Ergänzend ist anzumerken, dass die Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis (er habe mit einigen anderen Gefangenen eine Mauer ihrer Zelle eingedrückt und sie seien danach innert vier Stunden zu Fuss bis zur Grenze zu Äthiopien gelaufen [eine Strecke von knapp { } km]) als offensichtlich realitätsfremd bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist dem Vorbringen der Desertion und der anschliessenden Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers die glaubhafte Grundlage entzogen.

      Die Aktenlage lässt es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde.

    2. Angesichts dieses Zwischenergebnisses rechtfertigen sich überdies auch Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea. Jedenfalls ist diesem Vorbringen aber praxisgemäss keine asylrechtliche Relevanz beizumessen:

      1. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).

      2. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

    3. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit - letztlich ungeachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden ist - nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

    4. Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der (offenbar noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung durch das

Strafgericht K.

in Anwendung von Art. 53 (Bst. a oder c)

AsylG als asylunwürdig zu erkennen wäre, offengelassen werden.

6.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

        1. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

        2. In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation

          liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).

        3. In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).

      4. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

      5. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

      6. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

      2. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. In der Beschwerdeschrift wurden denn auch keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht, sondern die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde einzig mit der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea begründet.

      3. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

      4. Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht auch fest, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

      5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Unter diesen Umständen kann auch die Frage offenbleiben, ob im vorliegenden Verfahren die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG hätte zur Anwendung gebracht werden können.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10.

Mit der Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, muss das Honorar gestützt auf die Akten festgelegt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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