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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-1053/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-1053/2018
Datum:03.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Verwerflich; Sinne; Verfahren; Delikte; Verwerfliche; Handlung; Taten; Unentgeltliche; Vorinstanz; Asylwiderruf; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; Vergewaltigung; Handlungen; Ersuchte; Verwerflichkeit; Gewährt; Rechtsvertreter; Vorinstanzliche; Entführung; Kantonsgericht; Verschulden; Freiheit; Asyls; Versuchte
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 183 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 25 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:128 I 225; 130 I 180; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-1053/2018

U r t e i l  v o m  3.  M a i  2 0 1 8

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,

vertreten durch lic. iur. Kaspar Noser, Weber Noser von Gleichenstein, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N ( ), Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 16. November 2009 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

B.

    1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. März 2010 (Datum gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde) eine Busse wegen sexueller Belästigung auferlegt.

    2. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Januar 2016 der Entführung, versuchten Vergewaltigung sowie Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Klägerin wurde ein Schadensersatz in Höhe von Fr. 552.10 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10‘000.- zugesprochen. Eine Berufung hiergegen wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juli 2017 abgewiesen.

    3. Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2017 von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens unter Missachtung von Auflagen zu einer Geldstraffe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse verurteilt.

C.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls.

D.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM um Fristerstreckung, Akteneinsicht und unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

E.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, hiess das Gesuch um Fristerstreckung gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Mit Schreiben vom

10. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu Stellung.

F.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl.

G.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage von Unterlagen (insbesondere finanzielle und familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffend) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 aufzuheben und festzustellen, das mit Entscheid vom 16. November 2009 gewährte Asyl bleibe in Kraft. Die Zwischenverfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘439.30 zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch Herrn Rechtsanwalt Noser zu gewähren.

H.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend

  • endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    2.

      1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

      2. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.

    3.

    Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.

    4.

      1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf des Asyls und führte hierbei im Wesentlichen aus, er sei wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden. Eine Berufung hiergegen sei vom Kantonsgericht abgewiesen worden. Zudem sei er von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens unter Missachtung von Auflagen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt straffällig geworden und offenbar nicht gewillt, sich in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren. Hiermit seien bei ihm die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG gegeben, weshalb das SEM beabsichtige, das am 16. November 2009 gewährte Asyl zu widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft bleibe indes weiterhin bestehen.

      2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Asylwiderruf im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei nicht wegen Freiheitsberaubung schuldig erklärt worden. Die Ausführung, die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Graubünden stelle in der Gesamtheit besonders verwerfliche Handlungen dar, sei überzogen und nicht gesetzeskonform. Die Strassenverkehrsdelikte würden keine verwerflichen oder gar besonders verwerflichen Handlungen darstellen. Was die für einen Asylwiderruf einzig in Betracht fallenden Straftaten anbelange (Entführung, versuchte Vergewaltigung und Nötigung), habe das Kantonsgericht bei allen drei Delikten lediglich ein leichtes Verschulden angenommen. Vor diesem Hintergrund könne im vorliegenden Verfahren nicht vorgeworfen werden, der Beschwerdeführer habe besonders verwerfliche Handlungen begangen und damit eine qualifizierte Asylunwürdigkeit an den Tag gelegt.

      3. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2018 im Wesentlichen aus, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen

        zweier Verbrechen (versuchte Vergewaltigung und Entführung) sei in Kumulation mit den anderen von ihm verübten Delikten - in der Gesamtheit - als besonders verwerflich zu qualifizieren. So sei das abstrakte Strafmass für eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, dasjenige bei einer Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Das abstrakte Strafmass für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Somit seien sowohl die versuchte Vergewaltigung als auch die Entführung als Verbrechen zu qualifizieren und würden verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG darstellen. Die Nötigung als Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB erfülle für sich alleine die Voraussetzung der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG nicht. Mit Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei zutreffend festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden sei, was indes nichts zu ändern vermöge. Bei einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer begangenen Reihe von Delikten sei davon auszugehen, dass diese insgesamt dem Kriterium der "besonderen Verwerflichkeit" entsprechen würden.

        Zum Verschulden des Beschwerdeführers habe das Kantonsgericht in seinem Entscheid zur versuchten Vergewaltigung festgestellt, er habe mit einem Küchenmesser der Klägerin gedroht sie umzubringen. Er habe sie mittels Fotos und Videos bewusst und mit direktem Vorsatz in eine Zwangssituation gebracht. Sein Verschulden sei vom Gericht nur deshalb als leicht eingestuft worden, weil er sich durch Schreie des Opfers von seinem Vorgehen habe abhalten lassen und davor eine vier Jahre währende Beziehung zur Klägerin unterhalten habe. Bezüglich der Entführung und der Nötigung habe das Gericht festgestellt, dass sich auch für diese Handlungen eine Freiheitsstrafe rechtfertige, zumal sie im engen Konnex zur versuchten Vergewaltigung stünden. Gemäss den Ausführungen des Gerichts sei durch die Nötigung die innere Freiheit und das damit verbundene Sicherheitsgefühl der Klägerin nicht unwesentlich verletzt worden. Insgesamt habe das Kantonsgericht festgestellt, dass sich eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ergebe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei der vorinstanzliche Entscheid indes nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert worden. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Genugtuung und Schadensersatzzahlung habe das Kantonsgericht zusätzlich ausgeführt, dass die versuchte Vergewaltigung einen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität und damit die Persönlichkeit der Klägerin darstelle. Die Tathandlungen hätten sich - obwohl das Verschulden als leicht beurteilt worden sei - über eine nicht geringe Dauer erstreckt

        und es sei der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 10‘000.- zugesprochen worden. Das Kantonsgericht habe zudem festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom

        30. März 2015 (recte gemäss Beschwerde: 30. März 2010) bereits eine Busse von Fr. 1‘000.- wegen sexueller Belästigung auferlegt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Delikte der Vergewaltigung und Entführung zu den besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne von Art. 1 F Bst. b der Genfer Flüchtlingskonvention zählen würden, die bei einer Begehung ausserhalb des Gastlandes zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Ferner würden gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB ausländische Personen, die eine Entführung oder eine Vergewaltigung begangen haben, obligatorisch aus der Schweiz verwiesen. Diese Bestimmung sei zwar vorliegend nicht anwendbar, da sie erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sei, und der Beschwerdeführer seine Straftaten davor verübt habe. Die Bestimmung zeige jedoch, dass der Gesetzgeber diese beiden Straftaten als so verwerflich qualifiziere, dass der Täter künftig des Landes zu verweisen wäre.

        Der Asylwiderruf erscheine im Weiteren auch verhältnismässig, da dieser nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führe und per se keine unmittelbare Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe. Ein Asylwiderruf habe zwar den Nachteil, dass unter Umständen der Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung verloren gehe. In arbeitsund fürsorgerechtlicher Hinsicht entstünden indes keine unmittelbaren Nachteile. Auch führe der Asylwiderruf nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Diese Zuständigkeit liege bei den kantonalen Migrationsbehörden. Im Übrigen könnten die kantonalen Behörden - auch ohne einen Asylwiderruf der Bundesbehörden - einer Person, der von den Bundesbehörden Asyl gewährt worden sei, die Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung widerrufen oder nicht erneuern und sie aus der Schweiz wegweisen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling den Non-Refoulement-Schutz geniesse. Somit stünden dem öffentlichen Interesse keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber.

      4. Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, der Asylwiderruf habe zwar keine unmittelbare Folge auf den Aufenthaltsstatus, indes könne nicht ausgeschlossen werden, dass das zuständige kantonale Migrationsamt die Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers beenden könne. Daher sei es geboten und gerechtfertigt gewesen, diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit in Betracht

    zu ziehen, was nicht geschehen sei. Was die sexuelle Belästigung anbelange, so handle es sich bei diesem Übertretungsstraffall offensichtlich nicht um eine besonders verwerfliche strafbare Handlung, sondern lediglich um eine geringfügige Übertretung, die nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers veranschlagt werden dürfe. Sodann sei die Erwählung von Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB - auch wenn nur ergänzend - deplatziert. Was den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts anbelange, habe dieses auf den Seiten 25 und 26 das Verschulden des Beschwerdeführers bei allen drei Straftatbeständen ausdrücklich als leicht gewertet und zusätzlich - wie das Kreisgericht - festgehalten, dem Beschwerdeführer könne keine gesteigerte kriminelle Energie attestiert werden. So gebe es keinen Grund, diese Verschuldensbewertung nicht zu beachten oder, wie die Vorinstanz, zu relativieren. Auch nicht bei einer Kumulation beider Verbrechenstatbestände mit weiteren Delikten. Wenn insgesamt nur ein leichtes Verschulden vorliege, sei es weder gerechtfertigt noch vertretbar, die Delikte als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Sodann könnten drei Delikte nicht als zahlreiche Delikte oder als eine Reihe von Delikten aufgefasst werden. Zudem seien die Strassenverkehrsdelikte nichts besonders Vorwerfbares.

    5.

      1. Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3664/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und

        D-1261/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.1).

        Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung

        der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).

      2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Hiervon sind sowohl die versuchte Vergewaltigung als auch die Entführung als Verbrechen ausgestaltet. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei Vergewaltigung und Entführung um Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB handelt. Das Gericht kann zwar bei einer versuchten Tat die Strafe nach Art. 22 Abs. 1 StGB mildern, was indes nichts an der Kategorisierung einer Tat (Verbrechten oder Vergehen) ändert. Diese Straftaten sind mithin als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Wie allerdings in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, wurde seitens des Kantonsgerichts in seiner Urteilsbegründung nur ein leichtes Verschulden des Beschwerdeführers festgestellt. Angesichts dessen weisen diese Straftaten des Beschwerdeführers - obwohl es sich um Verbrechen handelt - nicht eine hinreichende Intensität auf, um per se schon eine Qualifikation als "besonders verwerfliche" Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu rechtfertigten. Die übrigen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Nötigung, sexuelle Belästigung und SVG-Delikte) sind Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Mithin erfüllen diese Taten weder die Voraussetzung der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG noch - für sich alleine genommen - das Erfordernis der besonderen Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG.

      3. Es stellt sich die Frage, ob das Kriterium der "besonderen Verwerflichkeit" auch bei einer Reihe geringfügigerer Delikte erfüllt sein kann und bejahendenfalls, ob diese zumindest dem Niveau der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG entsprechen müssen oder auch eine Reihe geringfügigerer Delikte kumuliert als "besonders verwerflich" bezeichnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 betreffend diese Frage zum Schluss, dass auch eine Reihe von geringfügigen Straftaten - die für sich alleine genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen - in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen) einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertige. Es sei auch denkbar, dass eine derartige,

        einen Widerruf rechtfertigende Situation vorliege, wenn eine Person zahlreiche Delikte begehe, von denen keines unter den Verbrechensbegriff falle, die indes auf einen dauerhaft fehlenden Willen der Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen schliessen lassen würden (Urteil BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

        Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, bei einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer begangenen Reihe von Delikten sei davon auszugehen, dass diese insgesamt dem Kriterium der "besonderen Verwerflichkeit" entsprechen würden. Zur Begründung dieser Auffassung stützte sich die Vorinstanz auf die Materialien, namentlich eine Aussage des damaligen Ständerats Bruno Frick als Berichterstatter anlässlich der Beratung des Asylgesetzes im Ständerat, wonach eine "Reihe kleinerer Straftaten in der Gesamtheit kumulativ, ebenfalls eine besonders verwerfliche Handlung darstellen könne“ (vgl. AB 1998 S. 533 und S. 671). Der damalige Bundesrat Arnold Koller habe dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt, zumal es sich aufgrund einer grammatikalischen Auslegung um

        „Handlungen“ im Plural handle (AB 1998 S. 672). Die Vorinstanz untermauerte hiermit ihren Standpunkt, die "besondere Verwerflichkeit" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG könne auch gegeben sein beim Vorliegen mehrerer Delikte, die das Kriterium der Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG nicht erfüllen.

        Der Beschwerdeführer hat sechs Delikte begangen. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz - entgegen den Beschwerdeausführungen (Beschwerde, insb. S. 7 f.) - darin beizupflichten, dass diese Anzahl von Straftaten ausreicht, um von einer „Reihe von Taten“ auszugehen, die in der Kombination einen Asylwiderruf rechtfertigen können. Hinzu kommt, dass es sich bei zwei der Taten um verwerfliche Handlungen (Verbrechen) handelt. Dass unter die „Reihe von Taten“ auch die grobe Verletzung von Verkehrsregeln fallen kann, zeigt das vom Beschwerdeführer selbst zitierte Urteil (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016).

      4. Eine genauere Definition der Anforderungen, welchen diese geringfügigeren Straftaten für die Annahme einer "besonderen Verwerflichkeit" zu genügen haben, lässt sich den Materialien - abgesehen von der Feststellung, dass einzelne Bagatelldelikte nicht genügen (vgl. AB 1998 S. 1348)

  • nicht entnehmen. Bei der Beurteilung im konkreten Anwendungsfall ist - was auf Beschwerdeebene zutreffend erkannt wird - im Blick zu behalten, dass die Straftaten insgesamt qualitativ eine Stufe höher anzusetzen sein müssen, als die "unqualifiziert verwerflichen" im Sinne von Art. 53 AsylG.

Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben und den Akten über einen längeren Zeitraum (2010-2017) straffällig geworden. Wie oben ausgeführt, sind zwei der Straftaten als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Was sein diesbezügliches Verschulden anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (oben E. 4.3 und vorinstanzliche Verfügung, S. 4 f.). So wurde sein Verschulden zwar namentlich aufgrund der Nähe zur Klägerin und wegen des geringen physischen Druckes vom Kantonsgericht als gering eingestuft. Es ist jedoch ebenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer die Klägerin unter einen erheblichen psychischen Druck setzte, unter einem Vorwand mit der Klägerin abends zu einem abgelegenen, dunklen Parkplatz fuhr, wo er sie gegen ihren Willen 30 Minuten festhielt und ihr mit ihrer Vernichtung drohte, während er ihr ein Küchenmesser zeigte. Zudem machte er das Löschen von Sexvideos und -fotos von Geschlechtsverkehr abhängig (Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017, S. 24 f. bzw. SEM-Akten, C4, S. 24 f.). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Rechtsgut der sexuellen Integrität als besonders hochwertig und sensibel zu qualifizieren ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 2010 wegen sexueller Belästigung gebüsst werden musste, durch diese Verurteilung nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, was darauf schliessen lässt, dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 66a StGB ist nicht zu beanstanden, zumal sie ausdrücklich auf dessen Unanwendbarkeit hinwies. Nach dem Gesagten sind die vorliegenden Straftaten - auch bei leichtem Verschulden - in ihrer Gesamtheit als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

    1. Schliesslich ist nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer D-1171/10, E. 6.3).

      Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Widerruf des Asyls nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für ihn aus. Er wird

      vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (zumindest eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling) und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling verfügt er nach wie vor über den Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und ist zudem besser gestellt als andere vorläufig Aufgenommene. An diesen Feststellungen ändert auch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nichts. In Anbetracht dieser Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung der Delikte des Beschwerdeführers, teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Seine Rüge, die Vorinstanz habe mit keinem Wort die Folge des Asylwiderrufs bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit erwähnt, geht ins Leere (hierzu oben E. 4.3 und angefochtene Verfügung,

      S. 5 f.). Da der Asylwiderruf vorderhand nicht zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, sind familiäre Argumente vorliegend nicht ausschlaggebend. Der Widerruf des Asyls erweist sich als verhältnismässig.

    2. Folglich hat die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2009 gewährte Asyl zu Recht widerrufen.

6.

    1. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, es sei die Zwischenverfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und das SEM zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘439.30 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Intervention des Rechtsanwaltes, der mit dem vorangegangenen Strafverfahren des Beschwerdeführers vertraut sei, erforderlich gewesen sei, zumal das Asylwiderrufsverfahren eine direkte Folge des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewesen sei.

    2. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetzt [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180

E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Vorliegend sind komplexe Rechtsfragen zu beantworten, insbesondere die Frage, ob die Delinquenz des Beschwerdeführers das Niveau der besonderen Verwerflichkeit erreicht oder nicht. Für eine diesbezügliche Argumentation sind Rechtskenntnisse zweifelsohne notwendig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl handelte, sondern um ein Verfahren das den Widerruf des Asyls beabsichtigte, bei dem einzig das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wird. Hinzu kommt, dass mit der im rechtlichen Gehör beabsichtigten Aufhebung des zuvor gewährten Asyls eine für den Beschwerdeführer bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel steht. Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers war mithin bereits zum damaligen Zeitpunkt erforderlich. Nach dem Gesagten war das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt auch nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Schliesslich ist aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen. Aus diesen Gründen ist das Beschwerdebegehren, es sei die Zwischenverfügung des SEM vom

22. Dezember 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren gutzuheissen. Mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote betreffend das vorinstanzliche Verfahren ein (Beschwerdebeilage 33). Hiernach wandte er im Zeitraum vom 15. Dezember 2017 bis

10. Januar 2018 5 ¼ Stunden auf. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 23.90

aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars indes zu kürzen. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG wird für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, diese Praxis auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem amtlichen Rechtsvertreter für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘259.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

7.

Aufgrund der obigen Erwägungen ist festzustellen, dass der Widerruf des Asyls zu Recht erfolgt ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für das vorinstanzliche Verfahren angefallenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 1‘259.75 auszurichten.

8.

    1. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeantrag betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen. Folglich wären die Verfahrenskosten zu halbieren. Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

    2. Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG - gutzuheissen und Herr Rechtsanwalt Kaspar Noser als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

    3. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

      Der Rechtsvertreter hat diesbezüglich keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.- ist dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, die von der Vorinstanz auszurichten ist.

    4. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Betrag von Fr. 880.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) durch das Gericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 wird aufgehoben und dieses angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘259.75 zu bezahlen.

Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.- auszurichten.

4.

Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 880.- ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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