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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7321/2016

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-7321/2016

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7321/2016
Datum:02.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Anhörung; Vorinstanz; Person; Vertrauens; Akten; Verfügung; Vertrauensperson; Beschwerdeführers; Schweiz; Nennung; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Minder; Fragen; Flüchtling; Verfahren; Heimat; Sachverhalt; Sodann; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 306 ZGB ;Art. 327 ZGB ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7321/2016

U r t e i l  v o m  2.  M a i  2 0 1 8

Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A. _, geboren am (...), Eritrea,

vertreten durch Alan Sangines, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N .

Sachverhalt:

A.

    1. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B. (Sub-Zoba C. /Zoba D. ) - seine Heimat im April 2016 auf dem Landweg und gelangte am 29. Juli 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichen-

      tags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E. nachsuchte.

      um Asyl

    2. Eine am 10. August 2016 - durch (Nennung Arzt) - durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren mit einer doppelten Standardabweichung von +/- zwölf Monaten.

    3. Am 25. August 2016 fand im EVZ E. die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer an, er habe sich das erste Mal im (...) nach L. begeben, wo er über (...) Jahre geblieben sei. Er habe von dort versucht, in die Schweiz zu reisen, was jedoch nicht geklappt habe. Sein in der Schweiz lebender Bruder habe für ihn ein Gesuch gestellt, um ihn hierher zu holen, was ihm aber zu lange gedauert habe. Deshalb habe er L. im Jahre (...) verlassen und sei in Richtung F. weitergereist, dessen Grenze er im (...) erreicht habe. Dort sei er von eritreischen Polizisten festgenommen und während (...) Monaten inhaftiert worden. Die Haftbedingungen seien schlimm gewesen. Anschliessend habe man ihn zunächst nach G. und danach

      • wegen seiner Minderjährigkeit - nach H. verlegt, wo er während (...) Monate in einen Container eingesperrt worden sei und habe hungern müssen. Er sei aufgefordert worden, seine Minderjährigkeit mittels des Taufscheins nachzuweisen. Nachdem dieser vorgelegt worden sei, habe man ihn aufgefordert, nach Hause zurückzukehren, und ihm gesagt, dass er vorgeladen würde, falls er sich wieder an die Grenze begebe. Danach habe er sich bis im (...) zuhause aufgehalten und sei anschliessend erneut nach L. ausgereist.

        Ferner brachte er vor, sein Vater habe keine Waffe tragen wollen, weshalb man ihm gesagt habe, dass er die Schule nicht mehr besuchen dürfe. Wegen der Weigerung seines Vaters hätten sie auch keine Rechte mehr auf die Felder gehabt. Unter diesen Umständen habe ein weiterer Aufenthalt in seiner Heimat für ihn keinen Sinn mehr gemacht. Er sei deshalb in die Schweiz gekommen, um hier die Schule zu besuchen.

    4. Mit Fax-Schreiben vom 14. September 2016 teilte das SEM der (Nennung Beratungsstelle) mit, dass am 26. September 2016 um 14.00 Uhr im EVZ E. eine Anhörung mit einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) stattfinden werde, und forderte sie auf, eine Vertrauensperson zu stellen. Ferner wies es darauf hin, dass das Vorgespräch während einer halben Stunde vor Anhörungsbeginn mit der eingesetzten Übersetzerin durchgeführt werden könne. Mit per Telefax übermittelter Antwort bestätigte die (Nennung Beratungsstelle) am 19. September 2016 die Teilnahme von I. als Vertrauensperson.

    5. Mit Schreiben vom 14. September 2016 bat das SEM das (Nennung kantonale Behörde), die für UMA vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten.

    6. Am 26. September 2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson durch das SEM angehört. In Ergänzung zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP gab er an, er habe bis zur vierten Klasse die Schule besucht, danach sei ihm der weitere Schulbesuch verweigert worden, weil sich sein Vater geweigert habe, sich zu bewaffnen. Dies habe ihm der Schuldirektor mitgeteilt. Ausserdem seien ihnen die Felder entzogen worden. Sie hätten die Felder von anderen Leuten bestellt, da diese sie nicht selber hätten bearbeiten können. Dafür hätten sie jeweils die Hälfte der Ernte für sich behalten dürfen. Er sei im Jahre (...) von L. nach F. weitergereist, da er an (Nennung Krankheit) gelitten und deshalb habe fortgehen wollen. Sein Bruder sei aber noch dort geblieben, da dieser länger habe bleiben und abwarten wollen. Als er und weitere Leute an der Grenze des F. von Soldaten aufgegriffen worden seien, seien sie insgesamt mehrere hundert Personen gewesen. Man habe sie nach Alter getrennt und registriert. Da ihm bei der Haftentlassung gesagt worden sei, dass er sich irgendwann respektive bei Erreichen der Volljährigkeit bei den Behörden melden müsse, habe er seine Heimat wieder verlassen wollen. Er sei nicht zum Nationaldienst vorgeladen worden und auch nach seiner Ausreise sei diesbezüglich nichts passiert beziehungsweise sei kein entsprechendes Papier zugestellt worden. Ferner habe er sich hier in der Schweiz mit Jahrgang X. registrieren lassen, er sei jedoch seiner Meinung nach im Jahre Y. geboren. Er habe anlässlich der BzP sein Geburtsjahr zwar mit X. angegeben, er sei dort aber in einem sehr schlechten Zustand gewesen, da er um zwei verstorbene Verwandte getrauert habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

      Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

    7. Mit Entscheid des SEM vom 27. September 2016 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton K. zugewiesen.

    8. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte J.

von der

(Nennung Behörde) des Kantons K. dem SEM mit, dass die (Nennung Behörde) für die gesetzliche Vertretung und Rechtsvertretung aller UMAs zuständig sei, welche dem Kanton K. zugewiesen worden seien. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es seien sämtliche Befragungstermine mit ihrer Stelle abzusprechen, und ersuchte, sollte das SEM einen negativen Asylentscheid in Erwägung ziehen, um vorgängige Einsicht in die Akten. Sodann machte sie den Hinweis, dass das Vertretungsverhältnis bis zur formellen Aufhebung ihrer Zuständigkeit auch für den Fall bestehen bleibe, dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit ihres Mandanten beziehungsweise des Beschwerdeführers ausgehen sollte.

B.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 - dem Beschwerdeführer und der Vertrauensperson der (Nennung Behörde) je eröffnet am 28. Oktober 2016

  • stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

C.

Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 25. November 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Auf

die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Seiner Rechtsmitteleingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.

D.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum

21. Dezember 2016 eingeladen.

E.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

F.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 4. Januar 2017 zur Kenntnis.

G.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

H.

Am 8. September 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht (Nennung Beweismittel) zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

      von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.

    1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides fest, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht anschaulich beschreiben können, wie er seine Festnahme erlebt habe. Auch habe er den ersten Tag in Haft in K. nicht detailliert zu beschreiben vermocht. Er habe lediglich wiederholt angegeben, die Minderjährigen seien von den Volljährigen getrennt worden und sie hätten zwei Mal täglich etwas zu Essen erhalten. Weiter sei er nicht imstande gewesen, von einem bestimmten Vorfall zu berichten, der ihm in Erinnerung geblieben sei. Später sei er ins Gefängnis in G. überführt worden, wo er seinen Vater erstmals wiedergesehen habe. Er habe jedoch nicht realitätsnah schildern können, wie er das Treffen erlebt oder wie sein Vater reagiert habe. Sodann habe er das Gefängnis nicht anschaulich beschreiben und zu seiner Haft in H. keine substanziierten Angaben machen können. Seine Beschreibungen der Haftzeit und des Wiedersehens mit seinen Eltern seien äusserst pauschal und oberflächlich ausgefallen. Trotz seines minderjährigen Alters hätten diesbezüglich detaillierte Beschreibungen erwartet werden dürfen, zumal es sich dabei um ein besonders einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass er das Wiedertreffen mit seinen Eltern persönlich und emotionaler hätte darlegen können. Zudem habe er den Grund seiner Freilassung nicht plausibel zu erklären vermocht. Er habe zwar angeführt, dies sei wegen seiner Minderjährigkeit gewesen. Allerdings leuchte diese Erklärung nicht ein, da die Festgenommenen ohnehin von Beginn weg in Minderund Volljährige unterteilt worden seien. Weiter sei er auf Vorhalt nicht imstande gewesen, die grobe Unstimmigkeit in der Chronologie zwischen Festnahme im (...), der (...) Monate dauernden Haft und der anschliessenden Ausreise im Jahre 2016 aufzulösen, sondern habe lediglich auf seinen Aussagen beharrt. Aus diesen Gründen könnten die Verhaftung und die Haft sowie der Aufenthalt in Eritrea nach seiner Freilassung nicht geglaubt werden. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach Eritrea zurückgeschafft worden sei, sondern vielmehr zu schliessen, dass er seine Heimat im (...) verlassen habe.

      Sodann sei die blosse Furcht vor der Einberufung in den Militärdienst, ohne dass konkrete Hinweise dafür vorliegen würden, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen zur Haft, zur Rückschaffung nach Eritrea und des Vorbringens, sich bei Volljährigkeit bei den Behörden zu melden, erstaune es nicht, dass er die Frage, ob der Nationaldienst für ihn ein Thema gewesen sei, spontan verneint habe. Die geäusserte Befürchtung, irgendwann in den Militärdienst

      eingezogen zu werden, sei daher nicht asylrelevant. Bezüglich des illegalen Verlassens der Heimat sei unbesehen einer diesbezüglichen Prüfung der Glaubhaftigkeit festzuhalten, dass eine solche als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren sei. Da er weder den Nationaldienst verweigert noch aus demselben desertiert sei - die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich als unglaubhaft erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er bereits im Jahre (...), also lange vor dem dienstpflichtigen Alter, das Land verlassen habe - und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.

    2. Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Hauptsache, es handle sich bei ihm um einen langsam agierenden Jugendlichen mit kognitiv starken Einschränkungen. Derzeit werde aus diesem Grund eine Schuleignungsabklärung vorgenommen und im Bedarfsfall ein psychologisches Gutachten erstellt. Entsprechende Berichte würden dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Seine Aussagen seien daher unter diesem Aspekt zu würdigen. Da die Anhörung kurz nach der BzP stattgefunden habe, habe er seine Vertrauensperson nicht gekannt und ein Vertrauensverhältnis habe nicht aufgebaut werden können. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine gute Vorbereitung eines UMA durch die Vertrauensperson vor der Anhörung unerlässlich sei und ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden sollte. Vorliegend sei dies nicht möglich gewesen, weshalb er das Ausmass und die Tragweite seiner Aussagen nicht habe einschätzen können. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm umfassende, detaillierte und ausführliche Antworten auf die Fragen erwartet worden seien. Er habe die Fragen daher seinem Gesundheitszustand und seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechend beantwortet. Ferner habe er die Anhörungssituation als sehr unangenehm und belastend empfunden. Er habe oftmals Mühe gehabt, den Kontext der Fragen zu verstehen, und eine grosse Skepsis verspürt. Dass die Anhörung wenig kindergerecht durchgeführt worden sei, werde aus dem Protokoll offensichtlich. Anlässlich der Anhörung seien keine einleitenden Fragen zu seinem Befinden oder sonstige Fragen, welche eine vertrauenswürdige Atmosphäre hätten schaffen können, gestellt worden. Die Befragerin habe ihn denn auch konsequent gesiezt. Auch habe sich diese nicht befleissigt, die jeweilige Frage verständlicher zu formulieren, wenn seine vorherige Antwort ihr zu wenig detailliert gewesen sei. Vielmehr habe sie lediglich be-

merkt, dass seine Antwort nicht ausführlich genug ausgefallen sei. Das Frageverhalten an der Anhörung (F79-82; F106-109) habe ihn zusätzlich verunsichert. Auch habe ihn die Befragerin wiederholt ihre Skepsis gegenüber seinen Äusserungen spüren lassen. Bezeichnend sei sodann der Vorhalt, dass er eine Kopie oder „etwas Ähnliches“ seiner Entlassungsbescheinigung hätte erstellen können. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wie von einem Jugendlichen, der monatelang unter prekären Bedingungen in einem Gefängnis festgehalten worden sei, hätte erwartet werden können, dass er von seinen Peinigern eine Kopie oder „etwas Ähnliches“ einer Bescheinigung verlange. Sodann müsse der Massstab bei der Evaluation seiner Antworten, der von der Befragerin angesetzt worden sei, als sehr hoch bezeichnet werden. Der besonderen Situation eines UMA sei in seinem Fall nicht Rechnung getragen worden. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren der Vorhalt, sämtliche Aussagen zu seiner Inhaftierung seien oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen. Er habe jedoch diese Situation im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten sehr wohl anschaulich beschrieben (F56-64). Die Befragerin habe seine Ausführungen mit der Bemerkung quittiert, dass sie diese nicht als besonders detailliert erachte. Es sei jedoch unklar, was von einem (...)-jährigen Jugendlichen noch an genauerem Beschrieb hätte erwartet werden können. Ausserdem hätte die Befragerin spezifizieren müssen, welcher Aspekt seiner Ausführungen noch hätte konkretisiert werden müssen, wäre ein ernsthafter Wille an der umfassenden Klärung des Sachverhalts vorhanden gewesen. Seine Ausführungen zur Festnahmen seien daher als detailliert zu bezeichnen und enthielten zudem einige Realkennzeichen, wie beispielsweise den Umstand, dass er zunächst auf Arabisch und erst anschliessend auf Tigrinya nach seinen Papieren gefragt worden sei oder wie überrascht er gewesen sei, dass bei der Razzia auch Eritreer beteiligt gewesen seien. Sodann habe er das Wiedersehen mit seinen Eltern durchaus mittels emotionaler und persönlicher Ausführungen geschildert (F100-102) und es sei nicht ersichtlich, welche weitergehenden Angaben er diesbezüglich hätte geben sollen und warum die Vorinstanz es unterlassen habe, entsprechende Nachfragen zu stellen. Das SEM sei im Rahmen der Anhörung offensichtlich nicht darum bemüht gewesen, ihm konkretere Fragen zu stellen. Dadurch wäre ihm zumindest die Gelegenheit gegeben worden, die Fragen zur Zufriedenheit der Vorinstanz beantworten zu können. Sodann sei es bezüglich des angeführten Grundes seiner Freilassung sehr gut vorstellbar, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden bei der Festnahme (Unterteilung der Festgenommenen in Vollund Minderjährige) lediglich auf Einschätzungen basiert habe und die Verantwortlichen des Gefängnisses offensichtlich hätten sicherstellen wollen, dass tatsächlich nur jene entlassen worden seien, welche ihre

Minderjährigkeit hätten nachweisen können. Weiter stelle die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er sich vor einem Einzug in den Militärdienst nicht gefürchtet habe, eine unzulässige Verkürzung seiner Aussagen dar. Aus seinen diesbezüglichen Darlegungen (F180-182) sei ersichtlich, dass er gewusst habe, dass er sich bei Eintritt der Volljährigkeit bei den Behörden melden müsse, um für den Nationaldienst rekrutiert zu werden. Insgesamt könnten seine Ausführungen zu den Umständen seiner Haft nicht als unsubstanziiert bezeichnet werden. Es sei insgesamt von einem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Zustellung der Akten das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung nicht beigelegt habe, weshalb ihm die Einschätzung derselben nicht bekannt sei. Dadurch sei ihm die vollständige Akteneinsicht verweigert worden, auch wenn die Verweigerung nicht schwerwiegender Natur sei.

Ferner stelle die Bezeichnung der Vorinstanz, wonach seine illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich sei, eine Praxisänderung dar, welche eine Missachtung der in BVGE 2010/54 festgehaltenen Grundsätze darstelle. Sodann sei die vom SEM durchgeführte Länderanalyse angesichts des Fehlens zuverlässiger Informationen zur Frage, ob Minderjährige infolge illegalen Verlassens des Landes nicht mehr bestraft würden, ohnehin untauglich, um eine Praxisänderung in Bezug auf die subjektiven Nachfluchtgründe im Falle einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Angesichts der glaubhaft gemachten Aussagen sei von einer illegalen Ausreise seiner Person aus Eritrea auszugehen. Daher würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und er sei dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen. Zudem würden sich zwei seiner Geschwister in der Schweiz aufhalten, wobei der ältere Bruder als Flüchtling anerkannt worden sei, was vorliegend mitberücksichtigt werden müsse.

4.

    1. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift verschiedene Verfahrensfehler durch die Vorinstanz. So sei ihm nur unvollständig Akteneinsicht gewährt worden (Ziff. 4.18). Ferner habe das SEM keine kindergerechte Anhörung gemäss den in BVGE 2014/30 E. 2.3.2 festgelegten Voraussetzungen durchgeführt (Ziff. 4.7-4.17). Schliesslich sei gemäss BVGE 2015/30 der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die unbegleitete minderjährige Person im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland ergebe, nicht

      vollständig und richtig abgeklärt worden (Ziff. 6.3.2-6.3.7). Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

    2. Zur Rüge der unvollständigen Akteneinsicht wurde seitens des Beschwerdeführers moniert, dass ihm bei der Aktenzustellung das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 26. September 2016 nicht beigelegt worden sei, weshalb er keine Kenntnis von deren Einschätzung habe, was eine - wenn auch nicht schwerwiegende - Verweigerung der vollständigen Gewährung der Akteneinsicht darstelle. Dazu ist Folgendes festzustellen: Dem Beschwerdeführer wurden zusammen mit dem angefochtenen Asylentscheid die editionspflichtigen Akten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass er die Edition des in Frage stehenden Unterschriftenblatts beim SEM nachträglich verlangt hätte. Ungeachtet dessen besteht zweifelsohne ein Anspruch auf Einsicht in das fragliche Aktenstück. Die Frage, ob die Vorinstanz durch die Nichtzustellung des Unterschriftenblatts allenfalls das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da der angefochtene Asylentscheid aus den nachstehenden Gründen ohnehin aufzuheben ist (vgl. E. 4.3 - 4.5).

    3. Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Person minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylverfahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies hat es unter anderem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beachten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zudem hat das SEM - wiederum in einer für die minderjährige Person verständlichen Art - darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die minderjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Antworten gibt,

und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minderjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem, dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen, sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3).

Sodann wird der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren dadurch Rechnung getragen, dass für sie - solange keine vormundschaftlichen Massnahmen in Form einer Vertretung (Art. 327 f. ZGB oder einer Beistandschaft (Art. 306 ff. ZGB) ergriffen wurden - für die Dauer des Asylverfahrens von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen ist (Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [ASylV 1, SR 142.311]). Die primäre Aufgabe einer Vertrauensperson ist, für die zufolge ihres Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass ihre Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen (Art. 7 Abs. 3 AsylV 1; BVGE 2014/30 E. 2.3.3 f.).

Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderungen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).

4.4

      1. Zum Vorwurf einer nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei keine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen worden und er habe die Anhörung als sehr unangenehm und belastend empfunden, da diese von Skepsis der SEM-Mitarbeiterin gegenüber seinen Aussagen geprägt gewesen sei und er - aufgrund unterlassener Umformulierung von Fragen und seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten - oftmals Mühe bekundet habe, den Kontext der Fragen zu verstehen.

      2. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz mit Telefax vom 14. September 2016 die (Nennung Behörde) avisierte, dass am

        26. September 2016 im EVZ E. der unbegleitete und minderjährige Beschwerdeführer nach Art. 29 AsylG angehört werde, weshalb eine Vertrauensperson zu stellen sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, das Vorgespräch könne von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr mit der Dolmetscherin des SEM durchgeführt werden. Mit Telefax vom 19. September 2016 bestätigte die (Nennung Behörde) die Teilnahme einer Vertrauensperson (vgl. Bst.

        A.d oben). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe habe sich ihm die Vertrauensperson erst kurz vor der Anhörung vorgestellt. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass kurz vor der Anhörung immerhin ein kurzes Vorgespräch stattgefunden hat (vgl. act. A11/20 S. 4 F33, S. 17 F187). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass im Zeitraum zwischen Übernahme des Mandats als Vertrauensperson und der Anhörung (7 Tage) ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Vertrauensperson stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen kann der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses oder schon nur das gegenseitige Kennenlernen vor der Anhörung nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Auch ist auszuschliessen, dass es der Vertrauensperson möglich war, den Beschwerdeführer während der Anhörung in gebührender Weise zu unterstützen und dessen Interessen angemessen zu vertreten. Sie stellte denn auch sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Anhörung lediglich je eine Frage zum Geburtsdatum respektive zur Kantonszuteilung und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. act. A11/20 S. 4 und 17). Die Vertrauensperson hatte demnach beinahe keine Vorkenntnisse über den Beschwerdeführer und konnte somit in nachvollziehbarer Weise nicht (rechtzeitig) erkennen, dass dieser über lediglich sehr eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt. In dem mit Eingabe vom 1. Juni 2017 eingereichten (Nennung Beweismittel) wird ihm denn auch eine stark unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert, vergleichbar mit jener eines 6-Jährigen. Er erziele nur minimale Lerneffekte und brauche

        sehr viele Erklärungen, bis er eine einfache Aufgabenstellung angehen könne. Umso mehr wäre es demnach vorliegend wünschenswert gewesen, dass die Vertrauensperson dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung dieser intellektuellen Einschränkungen während der Anhörung hätte Hilfestellung geben können. Hinzu kommt, dass die vom SEM an den Beschwerdeführer gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht von jenen abweichen, die in objektivierter Weise an einen durchschnittlichen Erwachsenen gestellt werden, und eine entsprechende Differenzierung ist in der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. Die an den - im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht (...)-jährigen - Beschwerdeführer gerichteten Fragen lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Befragerin des SEM bemühte, eine für den Minderjährigen angenehme Befragungssituation zu schaffen. Vielmehr weist die Anhörung in ihrem Aufbau und in ihrer Durchführung keine relevanten Unterschiede zu einer solchen auf, wie sie bei erwachsenen Asylgesuchstellenden durchgeführt wird. Wohl wurden dem Beschwerdeführer zunächst Fragen zu den persönlichen Verhältnissen im Heimatland, so insbesondere zum Schulbesuch, zu seiner Reise in die Schweiz und zum Kontakt zu seinen Eltern und den in der Schweiz lebenden Brüdern gestellt, ohne dass sich jedoch aus dem Kontext der Anhörung ergibt, dass diese in einer dem Alter und der persönlichen Reife des Beschwerdeführers entsprechend behutsamen Weise vonstattenging. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass er von der Befragerin kein einziges Mal nach seiner persönlichen Befindlichkeit gefragt wurde. Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der Anhörung ist ersichtlich, dass dieser jeweils in relativ einfach gehaltenen Sätzen antwortete und offenbar Mühe bekundete, logische Zusammenhänge zu erkennen oder Zeiträume sowie die gewünschte Informationsdichte seiner Antworten korrekt abzuschätzen, so beispielsweise hinsichtlich der Angaben zu seinem tatsächlichen Geburtsjahr (F33 ff.), zum ersten Tag der Haft

        in K.

        (F67 ff.), zum Grund seiner Verlegung nach H.

        (F103) oder zur Chronologie der Ereignisse nach seiner Haftentlassung (F122 ff. und F131). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Befragerin wiederholt offen ihre Skepsis an der Darstellung des Beschwerdeführers äusserte, was angesichts der Häufigkeit dieser Äusserungen auch als Misstrauensbekundung gegenüber der Person des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe gedeutet werden könnte (vgl. act. A11/20 S. 7 bis 11, so F65, F70, F73, F75, F82, F91, F94, F102, F104,

        F107 und F109). Jedenfalls trug eine solche Vorgehensweise nicht dazu bei, dass sich die Anhörung für den Beschwerdeführer als angenehm oder unbelastet darstellte. Die Hilfswerkvertretung bemerkte am Schluss der Anhörung auf dem Zusatzblatt denn auch, dass der Beschwerdeführer sehr

        bedrückt wirke. Immerhin fügte der Beschwerdeführer auf diverse kritische Äusserungen der Befragerin wiederholt an, er habe das geschildert, woran er sich erinnern könne (vgl. act. A11/20 S. 8 bis 10, A73, A75, A82 und A102).

      3. Sodann kann den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines - insbesondere intellektuell - eingeschränkten Entwicklungsstandes gewürdigt worden wären. So werden vom SEM ohne Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Beschwerdeführers Aussagen darüber gemacht, weshalb seine Vorbringen aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft zu erachten seien. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz ein Anhörungsprotokoll verfasste, aufgrund dessen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Asylgründe des relativ deutlich von der Volljährigkeit entfernten Beschwerdeführers nicht umfassend geprüft werden konnte.

      4. Die Asylanhörung des Beschwerdeführers vermag somit den Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss BVGE 2014/30 nicht zu genügen, wodurch die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

4.5

      1. Sodann ist der rechtserhebliche Sachverhalt in einem weiteren Punkt als unvollständig abgeklärt zu erachten: Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen unbegleiteten minderjährigen Asylgesuchsteller. Daher ist die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen. Gemäss BVGE 2015/30 ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten eritreischen Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3). Das SEM durfte

        sich konkret im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea und eine gesicherte Wohnsituation zu verweisen. Vielmehr hat das SEM die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. In diesem Zusammenhang wäre ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im F. zu gegebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähnter Anforderungen als ungenügend zu erachten. Diesbezüglich ist vorliegend insbesondere mitzuberücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nach einem Gefecht in der Heimat der Kontakt im (...) zu seinen Eltern abgebrochen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich im F. befunden. Auch sein in der Schweiz lebender Bruder habe keinen Kontakt mehr zu den Eltern (vgl. act. A7/11 S. 4 Ziff. 2.04; A11/20

        S. 3). Die genaue Wohnund Lebenssituation seiner Familienangehörigen ist somit derzeit nicht bekannt, zumal im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht angeführt wurde, der Kontakt habe mittlerweile wieder hergestellt werden können.

        In Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung ist im Weiteren festzuhalten, dass bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Vorliegend wird die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien offenkundig nicht gerecht. Im Fall des Beschwerdeführers, der den Akten zufolge über erheblich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und eine stark unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verfügt, wurden insbesondere Kriterien wie Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen im Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) sowie gerade auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung nicht oder nur ungenügend abgeklärt.

      2. Die Vorinstanz hat demnach unter Berücksichtigung der für das Kindeswohl relevanten Kriterien (auch) abzuklären, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll.

4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen (erneute Anhörung; spezifische Feststellung der persönlichen Situation hinsichtlich Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.

5.

    1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

      2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

    2. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist sodann gehalten, auch über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung neu zu befinden.

6.

Die Beschwerde ist - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird - gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2016 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine

VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.

7.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin gutgeheissen.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons Zürich - und somit staatlich besoldet - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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