Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3298/2018 |
Datum: | 24.07.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) |
Schlagwörter : | Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Akten; Verfahren; Ausstand; BFM-Akten; Gesuch; Richter; Wegweisung; Wiedererwägung; Gericht; Zwischenverfügung; Kostenvorschuss; Ausstandsbegehren; Recht; Gewährung; China; Anhörung; Schweiz; Verfahrens; Wesentlichen; Entscheid; Behörde |
Rechtsnorm: | Art. 31 BGG ;Art. 34 BGG ;Art. 37 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 105 Ib 301; 131 I 113; 136 II 177 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Art. 34 BGG, 2011 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung IV D-3298/2018
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Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A. , geboren am ( ), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N ( ).
dass der sich als ( ) bezeichnende Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juni 2016 angab, er sei in seinem Heimatland wegen seiner ( ) als „Religionsabtrünniger“ angesehen, von den heimatlichen Behörden im Oktober 2010 verhaftet, auf dem Polizeiposten in B. inhaftiert und nach 15 Tagen aus Mangel an Beweisen aus der Haft entlassen worden (vgl. BFM-Akten A5, S. 8),
dass ihm ferner vorgeworfen worden sei, religiöse Propaganda betrieben zu haben (vgl. BFM-Akten A5, S. 8 f.),
dass sich sein religiöses Engagement darin erschöpft habe, dass er eine ( ) Gemeinschaft gegründet und Leute bei sich zu Hause empfangen habe, um religiöse Fragen zu diskutieren, Musik zu hören und ( ) Schriften zu lesen (vgl. BFM-Akten A5, S. 8 f.),
dass im März 2013 Polizisten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, er sich einer Verhaftung jedoch habe entziehen können, da er in ebendiesem Moment den Abfall herausgebracht habe und geflüchtet sei (vgl. BFMAkten BFM-Akten A5, S. 9),
dass er von einer mit einem Polizisten verheirateten ( ) von einem landesweiten Haftbefehl gegen ihn Kenntnis erhalten habe (vgl. BFM-Akten BFM-Akten A5, S. 8),
dass er an der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 4. Juli 2014 im Wesentlichen ausführte, einen Tempel gegründet zu haben, weshalb er von den heimatlichen Behörden im Oktober 2010 verhaftet, zehn Tage lang in einem Reihenfamilienhaus mit Garten festgehalten und anschliessend mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei worden sei (vgl. BFM-Akten A13, F154, F180, F193 bis 199 und F216 f.),
dass er sich in den Jahren ( ) von seiner Ehefrau habe scheiden lassen, um ihr Probleme im Zusammenhang mit seinen religiösen Aktivitäten zu ersparen (vgl. BFM-Akten A13 F113 und F146 f.),
dass die von ihm gegründete Gemeinschaft ungefähr 200 bis 300 Mitglieder gezählt habe (vgl. BFM-Akten A13, F168),
dass er im Übrigen nie gesagt habe, je wegen einer ( ) verhaftet worden zu sein (vgl. BFM-Akten A13, F224 f.),
dass er in der Schweiz seinen Glauben nicht praktizieren könne, da er nur von einem Tempel in C. Kenntnis habe, was zu weit weg sei, er jedoch über religiöse Schriften auf seinem Natel verfüge (vgl. BFM-Akten A5 F107 ff.),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 6. Juni 2013 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM seine Verfügung einleitend im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der einlässlichen Anhörung unterschiedliche Asylgründe geltend gemacht, was bereits gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe spreche,
dass die Vorinstanz darüber hinaus einlässlich darlegte, weshalb die Asylvorbringen in Bezug auf seine angebliche behördliche Verfolgung aufgrund der Eröffnung einer ( ) Begegnungsstätte als nicht glaubhaft erscheinen,
dass es dabei namentlich ausführte, der Beschwerdeführer habe keine umfassenden oder tiefgehenden Kenntnisse über den ( ) Glauben zu offenbaren vermocht, weshalb die Fortführung seiner religiösen Aktivitäten trotz angeblicher Haft, erlittener Misshandlungen sowie der Konsequenzen für sein Familienleben nicht nachvollziehbar seien,
dass es vollkommen unrealistisch anmute, dass er im Oktober 2010 irgendwo in der Grossstadt B. , aber weder in der Nähe seines Wohnortes, seines Arbeitsplatzes noch in den Räumlichkeiten seines Tempels festgenommen worden sei,
dass er in der BzP behauptet habe, 15 Tage auf dem Polizeiposten in B. festgehalten worden zu sein, wogegen er bei der Anhörung davon gesprochen habe, er sei damals zehn Tage lang in einem Reihenfamilienhaus mit kleinem Garten, das nicht wie ein Polizeigebäude ausgesehen habe, festgehalten worden,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb die chinesischen Behörden den Beschwerdeführer im Oktober 2010 mangels Beweisen beziehungsweise wegen eines fehlenden Geständnisses im Zusammenhang mit der vorgeworfenen illegalen Religionsverbreitung hätten aus der Haft entlassen sollen, obwohl sie seine Tempel gekannt und geschlossen und demzufolge genügend Beweise gegen ihn in der Hand gehabt haben müssten,
dass es jedenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Umstände nicht weiterhin unter behördlicher Beobachtung gestanden hätte und trotz der Wiedereröffnung seiner Räumlichkeiten im Frühjahr 2011 bis März 2013 ohne jegliche Probleme seine religiösen Aktivitäten hätte weiterverfolgen können,
dass die Schilderung des Verhaftungsversuchs im März 2013, bei dem der Beschwerdeführer nachts beim Rausbringen des Abfalls zufällig gesehen hätte, dass sich mehrere Polizisten unterwegs zu seiner Wohnung im zweiten oder dritten Stockwerk befunden hätten, konstruiert wirke,
dass es erstaune, dass der Beschwerdeführer, der die Kollegin, von welcher er auf Nachfrage vom landesweiten Haftbefehl erfahren haben wolle, schon lange kenne, sie auch schon besucht und von der Tätigkeit ihres Mannes als Polizist gewusst habe, ohne überzeugende Erklärungen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Adresse oder den Namen ihres Wohnquartiers, den Namen ihres Mannes respektive dessen Funktion bei der Polizei zu nennen,
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
23. August 2016 (vgl. S. 8 - 11) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2016 am 28. September 2016 mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, allfällige Widersprüche - sofern diese überhaupt wesentlich seien -, seien entweder auf fehlende Deutschkenntnisse der Dolmetscherin oder auf Interpretationsfehler zurückzuführen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 (Verfahren D-5928/2016) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren aufforderte, bis zum 20. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung zusätzlich festhielt, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seinen Glauben in China unter widrigen Umständen praktiziert habe,
während er auf die Ausübung desselben in der Schweiz verzichte, obwohl er hierzu entgegen seinen Ausführungen beispielsweise im ( ) Zentrum D. oder E. die Möglichkeit hätte,
dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass fehlende Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen in nennenswerter Weise erschwert hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5928/2016 vom 28. Oktober 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete,
dass der Beschwerdeführer das SEM mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 um Wiedererwägung des Asylund Wegweisungsentscheids ersuchte,
dass er in der Folge in diesem Zusammenhang zahlreiche weitere Eingaben - teils direkt an das SEM, teils an das Bundesverwaltungsgericht - sandte, wobei letzteres die Eingaben jeweils zuständigkeitshalber an das SEM weiterleitete (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1 ff. der Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018),
dass der Beschwerdeführer mit als „Application“ bezeichneter und an das SEM wie auch das Migrationsamt des Kantons E. adressierter Eingabe vom 19. Dezember 2016 darauf hinwies, dass er mit Wirkung ab
1. Januar 2017 von der Sozialhilfe ausgeschlossen werde und gestützt auf Art. 81 und 82 AsylG um Nothilfe ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 21. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter anderem geltend machte, es sei mehr als ein Jahr vergangen und er habe noch keine Entscheidung des SEM erhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 festhielt, die Eingabe vom 21. Februar 2018 sei voraussichtlich als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG entgegen zu nehmen und den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung innert Frist aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 7. März 2018 (Poststempel) eine fristgerechte Beschwerdeverbesserung mit Beilagen einreichte und sinngemäss die Aufforderung an das SEM zur raschen Entscheidung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2018 ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 10 VwVG gegen die zuständige Sachbearbeiterin des SEM einreichte,
dass diese Eingabe dem SEM am 15. Mai 2018 weitergeleitet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 - eröffnet am 30. Mai 2016
auf das Ausstandsbegehren und das Begehren um Sozialhilfe und Einzelunterkunft nicht eintrat, das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, den Asylund Wegweisungsentscheid vom 23. August 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-1095/2018 vom
4. Mai 2018 (recte: 4. Juni 2018) die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er dabei im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 das sinngemäss gestellte Gesuch um Aussetzung des Vollzugs sowie dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. Juni 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Bezugnahme auf die in der Zwischenverfügung als aussichtslos beurteilte Beschwerde ein Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter Richter Walter Lang stellte,
dass er seiner Eingabe gleichzeitig ein vom 12. Juni 2018 datierendes ärztliches Rezept für fünf aktuell von ihm benötigte Medikamente beifügte,
dass der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 eingeforderten Kostenvorschuss am
26. Juni 2018 einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2018 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Gericht auf dem Gebiet seiner Zuständigkeit eingehende Ausstandsbegehren abschliessend beurteilt (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass die Feststellung, dass kein nach Gesetz zulässiger Ausstandsgrund geltend gemacht wird und damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt, die in der Sache zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch unter Mitwirkung der Gerichtspersonen treffen darf, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet (vgl. Urteil des BGer 5A_429/2014 vom 2. Juli 2014 E. 1; BGE 105 Ib 301 E. 1c),
dass der Instruktionsrichter Walter Lang in der Zwischenverfügung vom
13. Juni 2018 im Rahmen der Prüfung des Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung festhielt, die in der Beschwerde formulierten Begehren würden aufgrund einer summarischen Aktenprüfung aussichtslos erscheinen, das entsprechende Gesuch daher abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juni 2018 unter Bezugnahme auf die besagte Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 geltend macht, Instruktionsrichter Walter Lang sei bei dieser Beurteilung voller Vorurteile gewesen,
dass er sich damit sinngemäss auf Art. 31 Abs. 1 Bst. e BGG beruft, welcher besagt, dass Gerichtspersonen (Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen) in den Ausstand zu treten haben, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten",
dass Art. 31 Abs. 1 Bst. e BGG die Funktion einer Auffangklausel zukommt, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend
sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 34, N. 6, 16 und 17),
dass unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG mithin auch die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt (vgl. HÄNER, a.a.O., Art. 34, N. 19),
dass das Bundesgericht für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - festgehalten hat, ein Richter oder eine Richterin gelte nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe,
dass ein rechtsstaatliches Verfahren nämlich regelmässig voraussetze, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssten, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehöre,
dass das mit dem Gesuch befasste Gerichtsmitglied die Aussichten der Hauptsache abzuwägen habe, ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung und begründe für sich noch keine Voreingenommenheit (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2 - 3.7),
dass zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin deshalb weitere Gründe hinzutreten müssten, was namentlich dann der Fall sei, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sachund Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheine (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4),
dass weitere Gründe im eben erwähnten Sinn vom Beschwerdeführer jedoch weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind, weshalb sich das Ausstandsbegehren als unzulässig erweist und auf dieses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen
Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 30. Dezember 2016 und 9. Januar 2017 um ein Zurückkommen auf das Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, um Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2016 und um Gewährung von Asyl ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung (eine Seite) sowie ein Zusatzblatt zum Kurzbericht (vier Seiten) vom
27. Juli 2014 einreichte, worin diese ihre Beobachtungen bezüglich der beiden Anhörungen des Beschwerdeführers vom 4. und vom 9. Juli 2014 festhielt (vgl. Verfügung SEM I/ Ziffern 9 und 10),
dass er dabei sinngemäss geltend machte, er habe mit den Unterlagen der Hilfswerksvertretung nachträglich weitere neue erhebliche Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erhalten, die den rechtskräftigen Asylund Wegweisungsentscheid als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,
dass diesbezüglich vorweg festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 im Verfahren D-5928/2016 feststellte, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass fehlende Sprachkenntnisse der Dolmetscherin die Anhörungen in nennenswerter Weise erschwert hätten, womit es die Frage einer allfälligen mangelhaften Übersetzung bereits beurteilt hat,
dass im Weiteren die erstmals am 30. Dezember 2016, also nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, mittels des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung vom 27. Juli 2014 thematisierten angeblichen Übersetzungsprobleme bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können und müssen,
dass es nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens sein kann, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können (BGE 136 II 177 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2),
dass die Kurzberichte darüber hinaus gemessen an den Erkenntnissen im ordentlichen Verfahren, die sich namentlich auf das Beiblatt der Hilfswerksvertretung stützen, nicht erheblich sind, da sie im Kern nichts Neues beinhalten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich anlässlich der Anhörung vom
9. Juli 2014 nach Rückübersetzung des Protokolls und diversen Korrekturen unterschriftlich dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte (vgl. BFM-Akten A13 S. 40 unten), wobei er sich behaften lassen muss,
dass demnach davon auszugehen ist, dass das Protokoll vollumfänglich den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2016 das SEM sinngemäss um Wiedererwägung des Asylund Wegweisungsentscheids respektive um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, dass er die Schweiz nicht verlassen und nicht nach China zurückkehren könne, da es dort Folter und die Todesstrafe gebe, weil religiöse Aktivisten willkürlicher Behandlung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt seien, was gegen Art. 3 EMRK verstossen würde,
dass er diesbezüglich auf die World Reports 2015 (Events of 2014) und 2016 (Events of 2015) von Human Rights Watch, den Report 2015/26 “The State of the World’s Human Right’s“ von Amnesty International sowie den Entscheid CAT/C/46/D/357/2008 des Committee against Torture (CAT) der Vereinten Nationen hinweist (vgl. Verfügung SEM I / Ziff. 5),
dass die soeben zitierten Berichte indessen nicht erheblich sind, da sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen und insofern nicht geeignet sind, seine als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VI / Ziff. 1 - 8),
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Februar 2018, mit Arztbericht vom 6. April 2018 und mit Eingabe vom 9. Mai 2018 gesundheitliche Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach China geltend machte und damit sinngemäss um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach China ersuchte, was als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG zu qualifizieren ist,
dass eine Medizinalabklärung des SEM vom 9. Mai 2018 ergeben hat, dass für den längerfristig behandlungsbedürftigen Bluthochdruck des Beschwerdeführers in China dieselben oder ähnliche Blutdruckmittel wie in der Schweiz erhältlich sind,
dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4 S. 18 a.E.) nichts Substanzielles dargetan wird, was diesbezüglich zu einer von jener des SEM abweichenden Einschätzung führen könnte, weshalb auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung SEM VII / Ziffern 1 - 3),
dass das SEM das Gesuch um (qualifizierte) Wiedererwägung demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen des SEM darüber, weshalb es auf das Ausstandsbegehren gegen die Sachbearbeiterin des SEM vom 9. Mai 2018 nicht eintrat (Erfordernis der unverzüglichen Einreichung eines Ausstandsbegehrens nach Kenntnis des Ausstandsgrunds; die Mitwirkung in einem früheren Verfahren derselben Behörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund), im Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl. Verfügung SEM II/ Ziffern 1 - 3),
dass das SEM schliesslich zutreffend festgestellt hat, dass für die Fragen der Ausrichtung von Sozialhilfe und das Verhindern beziehungsweise Rückgängigmachen der Rückplatzierung des Beschwerdeführers in eine Kollektivunterkunft der Kanton respektive das Migrationsamt des Kantons E. zuständig ist, weshalb es auf die entsprechenden Anträge folgerichtig nicht eintrat (vgl. Verfügung SEM III/ Ziffern 1 - 2),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Auf das Ausstandsbegehren vom 18. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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