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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2666/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2666/2017
Datum:27.11.2018
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Recht; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Urteil; Urteil; Sinne; Verwerflich; Schweiz; Flüchtling; Gangen; Asylwiderruf; Verletzt; Taten; Begangen; Verwerfliche; Delikte; Handlung; Voraussetzungen; Urkunde; Akten; Gerichts; Freiheitsstrafe; Rechtsvertreter; Habe; Worden; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 25 BV ; Art. 25 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:140 IV 155; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2666/2017

law/gnb

U r t e i l  v o m  27.  N o v e m b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Hans Schürch, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylwiderruf;

Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 8. April 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte das BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.

B.

Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5456/2011 vom 17. August 2012 abgewiesen.

C.

Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das BFM vom 8. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. August 2011, mit der Folge der Wiederherstellung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Mit Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4518/2013 vom 11. September 2013 wegen Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.

D.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. August 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz.

E.

Mit Verfügung vom 24. September 2013 ordnete das BFM die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers an.

F.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 hob das BFM die Verfügung vom 8. April 2010 wieder auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf.

G.

Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete dessen Wegweisung aus der

Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1073/2015 vom 1. Juni 2016 gut. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und überwies dem SEM die Akten zur Beurteilung der Frage, ob ein Asylausschlussgrund nach Art. 53 AsylG vorliege.

H.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom

17. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.

I.

Mit Urteil ( ) des Strafgerichts B. vom ( ) 2016 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 45 Tagen sowie der vorläufigen Festnahme von einem Tag, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.. Gleichzeitig wurde er von der Anklage des versuchten Raubs, von der Anklage der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, von der Anklage der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie von der Anklage des geringfügigen Diebstahls freigesprochen.

J.

Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 8. Februar 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

K.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme übermitteln. Dabei wurde festgehalten, dass das SEM ihm in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 das Asyl erteilt habe, somit trotz des damals hängigen Strafverfahrens die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG zu Recht als nicht gegeben erachtet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe

dem SEM die Prüfung der Asylwürdigkeit ausdrücklich aufgetragen. Würden die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG nicht vorliegen, seien auch diejenigen von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sei von den schwerwiegendsten Anklagepunkten freigesprochen worden. Die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG würden allein in der Strafbewehrung des Betruges beziehungsweise der Urkundendelikte vorliegen. Bereits aufgrund des Strafmasses und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jedoch keine Straftaten begangen habe, die bezüglich der Intensität das Erfordernis der besonderen Verwerflichkeit erfüllen würden.

L.

Mit Verfügung vom 7. April 2017 - eröffnet am 10. April 2017 - widerrief das SEM das Asyl.

M.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde (eventualiter) beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren.

N.

Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

O.

Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 - dem Beschwerdeführer am

29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt - hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

P.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote vom

21. August 2017 zukommen und teilte mit, dass der Asylwiderruf bereits

jetzt negative Auswirkungen habe, da das Amt für Migration die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.

4.

    1. Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Straftaten verübt, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten seien. Die Strafrahmen von Art. 146 StGB (Betrug) und von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung)

      würden je Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen umfassen. Die genannten Straftaten würden damit Verbrechen darstellen. Zur Qualifikation einer Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG müsse diese mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Dabei seien die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten liege auch unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernder Umstände deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe (Geldstrafe), womit das Kriterium der erheblichen Strafe erfüllt sei. Vorsatz und Verschulden im Zeitpunkt der Tatbegehungen seien im rechtskräftigen Urteil bereits gewürdigt und verbindlich beurteilt worden. Dabei sei das Gericht in seiner Aktenbegründung zum mündlichen Urteil vom ( ) 2016 zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe im Gastland Schweiz gute Voraussetzungen angetroffen, sein Verhalten sei entsprechend unnötig gewesen und er hätte anders handeln können. Das Verschulden sei gestützt auf diese Ausführungen als beträchtlich zu werten. Beim verletzten Rechtsgut handle es sich um das Vermögen, wobei die Deliktssumme mehr als Fr. 18000. betrage und damit als erheblich zu bezeichnen sei. Ausserdem seien die Delikte innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen worden. Schliesslich führe der Widerruf des Asyls vorliegend nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Demnach würden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber stehen. Der Asylwiderruf erweise sich damit auch als verhältnismässig. Abschliessend wurde festgehalten, dass im Zeitpunkt des Asylentscheides vom 17. Juni 2016 als rechtskräftige Verurteilung lediglich ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft B. vorgelegen habe, demgemäss der Beschwerdeführer zu einem Freiheitsentzug von 20 Tagen bedingt verurteilt worden sei. Gestützt auf diese Verurteilung seien die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG (noch) nicht gegeben gewesen.

    2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer trotz der Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2016 und in Kenntnis des damals noch hängigen Strafverfahrens das Asyl erteilt. Das SEM sei offensichtlich davon ausgegangen, dass das damals noch hängige Strafverfahren keinen Bezug zu Art. 53 AsylG aufweise. Seien aber die Voraussetzungen von Art. 53 AsylG nicht erfüllt, sei der Widerruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG unzulässig.

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Verwerflichkeit" könne nicht erfüllt sein, wenn kein Asylausschlussgrund vorliege. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten sich gegen Vermögensinteressen der betrogenen ( )fachgeschäfte gerichtet. Besonders hochwertige Individualinteressen (Leib und Leben beziehungsweise Gesundheit) seien von ihm nicht verletzt oder gefährdet worden. Die Delikte seien während sehr kurzer Zeit im ( ) 2014 begangen worden. Der Beschwerdeführer habe nur während zweier Wochen die sich bietenden Gelegenheiten genutzt. Obwohl er (teilweise) Erfolg gehabt habe, habe er anschliessend aus freien Stücken darauf verzichtet, im gleichen Stil weiter zu machen. Seither habe der Beschwerdeführer keine Delikte mehr begangen. Der in Frage stehende Deliktsbetrag von Fr. 18000. sei nicht so hoch, dass eine vollständige Wiedergutmachung grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Eine besonders verwerfliche Straftat liege nicht vor. Dies ergebe sich allein schon aus der für die Betrugsund Urkundendelikte angenommenen Einsatzstrafe von neun Monaten. Bei einer Maximalstrafe von fünf Jahren liege damit ein offensichtlich minderschwerer Fall vor. Von den besonders schweren Delikten sei er freigesprochen worden. Das Gericht habe darauf verzichtet, das Verschulden des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Die entsprechenden Ausführungen des SEM seien rein spekulativ. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht besonders schwer einzustufen, was sich auch im Strafmass niedergeschlagen habe. Die Geschädigten hätten es dem Beschwerdeführer sehr leicht gemacht; beinahe alle Fachgeschäfte hätten elementarste Sicherheitspflichten verletzt. Wenn eine langfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG erst dann erstellt sei, wenn das Strafmass ein Jahr übersteige, könne eine besonders verwerfliche Tat im Sinne von Art. 62 Abs. 2 AuG [recte: Art. 63 Abs. 2 AsylG] nicht bereits dann angenommen werden, wenn für die in Frage stehenden Delikte eine solche von neun Monaten ausgesprochen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-6162/2014 vom 8. April 2015 entschieden, eine Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten bedingt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind erfülle den Tatbestand der besonderen Verwerflichkeit nicht. Schliesslich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Taten im jungen Alter von ( ) Jahren begangen habe, als unbegleiteter Minderjähriger eingereist sei und unter

schlechtem Einfluss des viel älteren C.

gestanden habe. Das

Strafgericht habe ihm eine gute Prognose ausgestellt. Der Asylwiderruf verstosse sodann gegen das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot, da Personen mit demselben völkerrechtlichen Status gleich behandelt werden müssten. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge seien jedoch gegenüber Flüchtlingen mit Asyl insbesondere im

Familiennachzug massiv benachteiligt. Wenn das SEM das öffentliche Interesse in der "Bekämpfung und Prävention" besonders schwerer Straftaten verorte, bringe das Amt damit zum Ausdruck, dass es den Asylwiderruf als Strafe verstehe. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch das Urteil des Strafgerichts bereits bestraft worden. Eine erneute Bestrafung sei mit dem verfassungsmässigen Grundsatz von "ne bis in idem" nicht vereinbar und verletze Art. 6 EMRK. Werde das Asyl aberkannt, bestehe die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Bst. e AuG (Abhängigkeit von Sozialhilfe) entzogen werde. Er habe das Ziel, im ( ) zu arbeiten und habe erste Qualifikationen bereits erworben. Würde er aufgrund seiner bestehenden Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen, würde dies seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt massiv beeinträchtigen. Er habe gerade jetzt, in der heiklen Phase seiner ersten Integration in den Arbeitsmarkt, ein grosses privates Interesse, dass sein jetziger Bewilligungsstatus aufrechterhalten werde.

5.

    1. Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler die Urteile des BVGer E-3664/2015 vom 24. November 2015 E. 3.2, E-4201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 4.1 und D-1261/2015 vom 22. Oktober

      2015 E. 4.1).

      Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG

      der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).

    2. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).

6.

    1. Das Strafurteil vom ( ) 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Tatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen eine abstrakte Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und stellen damit Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Diese Taten des Beschwerdeführers sind deshalb als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen, unbesehen der konkret ausgefällten Strafe.

    2. Unbeachtlich ist der Einwand, wonach das SEM bei seiner Verfügung vom 17. Juni 2016 offensichtlich davon ausgegangen sei, das damals noch hängige Strafverfahren weise keinen Bezug zu Art. 53 AsylG auf, weshalb der Widerruf nach Art. 63 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Zwar wird für die Annahme einer Asylunwürdigkeit eine rechtskräftige Verurteilung nicht zwingend vorausgesetzt, sondern es kann im Einzelfall auch das Geständnis des Täters oder eine bereits erfolgte Anklageerhebung mit liquider Beweislage genügen (vgl. zum Ganzen: Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren; 2. Auflage, Bern 2015, S. 226 ff. sowie: WALTER STÖCKLI,

      § 11 Asyl, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,

      2. Auflage, Basel 2009, S. 541, beide Quellen mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1, 72). Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Juni 2016 gegeben gewesen wären.

    3. Gemäss Aktennotiz über die mündliche Urteilsbegründung beträgt die Einsatzstrafe neun Monate; zwei weitere Monate kommen für die weiteren Delikte hinzu. Die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten liegt unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernder Umstände deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe (Geldstrafe). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Praxis zu Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG, zumal diese sich von derjenigen zu Art. 63 Abs. 2 AsylG unterscheidet. Die als Verbrechen zu qualifizierenden Taten schützen das Rechtsgut des Vermögens (Betrug) respektive das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (Urkundenfälschung). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Durch die Strassenverkehrsdelikte, welche vorliegend bei der Prüfung des Asylwiderrufs auch mitberücksichtigt werden können (vgl. oben E. 5.2), hat der Beschwerdeführer die Gesundheit und das Leben von Verkehrsteilnehmern in Gefahr gebracht. Wenngleich das Strafgericht dem Beschwerdeführer eine gute Prognose stellte, verwies das SEM das Verschulden betreffend zu Recht auf die Aktennotiz des Gerichts über die mündliche Urteilsbegründung, wonach der Beschwerdeführer in ein Gastland gekommen sei, hier gute Voraussetzungen angetroffen habe, unnötige Einkaufstouren gemacht habe und anders hätte handeln können. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch das Gericht nicht mehr von einem leichten Verschulden ausging. Unbehilflich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach beinahe alle Fachgeschäfte elementarste Sicherheitspflichten verletzten hätten, weshalb das Verschulden nicht besonders schwer einzustufen sei. Dieses Thema beschlägt vor allem die Arglist als Tatbestandselement des Betrugs, welche das Strafgericht bejahte. Schliesslich musste der Beschwerdeführer eine beachtliche kriminelle Energie aufbringen, um innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten mit einem erheblichen Deliktsbetrag von über Fr. 18000. zu begehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich rechtfertigt, die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.

    4. Nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen

(vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7; Urteil des BVGer D-1171/2010 vom 7. November 2012 E. 6.3). Der Widerruf des Asyls führt nicht zu einer automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken. Er würde vorderhand weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit verfügen. Als Flüchtling stünde er nach wie vor unter dem Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 8. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom damals ( )-jährigen Beschwerdeführer begangenen Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Die als Verbrechen zu qualifizierenden Delikte wurden innert eines kurzen Zeitraums begangen, was bei Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs für den Beschwerdeführer spricht (vgl. dagegen oben E. 6.3), und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er seither erneut straffällig geworden wäre. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit noch Sozialhilfe, bemüht sich jedoch glaubhaft um eine berufliche und wirtschaftliche Integration. Aufgrund einer Gesamtwürdigung, auch unter Berücksichtigung der Höhe der ausgefällten Strafe, erweist sich der Widerruf des Asyls daher nicht als verhältnismässig. Es ist allerdings festzuhalten, dass für den Fall einer weiteren Delinquenz des Beschwerdeführers eine neuerliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit anders ausfallen dürfte. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden.

7.

Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, indem sie den Widerruf des Asyls zu Unrecht als verhältnismässig qualifiziert und das Asyl widerrufen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. April 2017 aufzuheben.

Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung gilt der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat.

8.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am

21. August 2017 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2284.30 (8.33 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, Fr. 32.60 Auslagen sowie Mehrwertsteuerzuschlag) zu den Akten. Der ausgewiesene Aufwand der Rechtsvertretung erscheint angemessen und der aufgeführte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der Praxis des Gerichts. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2284.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 wird aufgehoben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2284.30 auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

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