Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7072/2016 |
Datum: | 22.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuteilung zu den Prämientarifen |
Schlagwörter : | Prämie; Prämien; Risiko; Betrieb; Betriebe; Prämientarif; Risikogemeinschaft; Vorinstanz; Bonus; Basissatz; Risikos; Bundes; Unfall; Grundlage; Stufe; Betriebes; Grundlagen; Berufs; Versicherung; Tarif; Einsprache; Klasse; Einreihung; Malus; Grundlagenblatt; Recht; Basisprämie; Aufwand; ücksichtigt |
Rechtsnorm: | Art. 109 UVG ;Art. 29 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 63 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 89 UVG ;Art. 90 UVG ;Art. 92 UVG ; |
Referenz BGE: | 112 V 291; 112 V 316; 119 V 347; 126 V 344; 126 V 75; 128 V 124; 128 V 159; 131 V 107; 132 I 157; 133 II 35; 133 V 42; 134 I 83; 135 II 296; 138 II 77; 139 II 185 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-7072/2016
Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Neueinreihung; Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016.
Die A. AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B. verfolgt als statutarischen Zweck die Ausführung von Schreinereiund Zimmerarbeiten. Sie ist für das Berufsund Nichtberufsunfallrisiko ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Vorinstanz) versichert.
Auf die Prämieneinreihung der Beschwerdeführerin wendet die SUVA in ihrem Prämientarif seit dem 1. Januar 2007 das Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) statt des bisherigen Bonus-Malus-Systems 95 (BMS 95) an (SUVA-act. 8-10). Die Beschwerdeführerin ist in der Klasse 41 A (Erweitertes Bauhauptgewerbe) eingereiht, für das Berufsunfallrisiko in der Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei).
Ein Beschluss des Verwaltungsrats der SUVA, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften zu ändern, hatte für die Beschwerdeführerin keine Auswirkungen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2016 wurde ihr mit Einreihungsverfügung vom 11. August 2015 (SUVA-act. 84) mitgeteilt, dass sie in der Berufsunfallversicherung im BMS 03 in der Risikogemeinschaft 41A B0 eingereiht bleibe, und zwar auf Stufe 94 (Nettoprämiensatz 1.8690%, Verwaltungskostenzuschlag [12.5%] 0.2336%, Zuschlag für die Prävention [6.50%] 0.1215%, Bruttoprämiensatz 2.2241%); in der Berechnung gemäss BMS 03 war bei einem Basissatz der Risikogemeinschaft von 2.6300% (Stufe 101) ein Bonus von ([Heilkosten und Taggeld Betrieb:] -0.7429% + [Invaliditätsund Todesfallleistungen Betrieb:] -0.0311%=) -0.7740% berücksichtigt worden. In der Nichtberufsunfallversicherung bleibe der Betrieb zum Basissatz der Risikogemeinschaft 41A eingereiht (Stufe 94, Nettoprämiensatz 1.8690%, Verwaltungskostenzuschlag [14.00%] 0.2167%, Zuschlag für die Prävention [0.75%] 0.0140%, Bruttoprämiensatz 2.1400%).
Mit Verfügung vom 10. August 2016 legte die SUVA die Einreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif 2017 sowohl in der Berufswie auch der Nichtberufsunfallversicherung fest und begründete dies wie folgt (SUVA-act. 92, „Einreihungsverfügung“):
In der Berufsunfallversicherung wurde auf den Schadenverlauf und dessen Berücksichtigung im Rahmen des BMS 03 verwiesen. Bei gleichbleibendem Basissatz der Risikogemeinschaft von 2.6300% (Stufe 101) verringerte sich gegenüber dem Vorjahr der Bonus auf ([Heilkosten und Taggeld Betrieb:] -0.6188% + [Invaliditätsund Todesfallleistungen Betrieb:] -0.0391%=) -0.6579%, womit ein Nettobedarfssatz des Betriebes von 1.9721% resultierte. Der Betrieb wurde neu auf Stufe 95 eingeordnet, womit sich ein Nettoprämiensatz von 1.9630%, Verwaltungskostenzuschlag [12.50%] von 0.2454%, Zuschlag für die Prävention [6.50%] von 0.1276%, Rückerstattung von Ausgleichsreserven [-5.00%] von -0.0982% und somit ein Bruttoprämiensatz von 2.2378% ergaben.
In der Nichtberufsunfallversicherung liege der Prämienbedarf der Risikogemeinschaft über den Einnahmen aus den Nettoprämien, weshalb der Basissatz um eine Stufe erhöht werde. Neu auf Stufe 95, ergibt sich ein Nettoprämiensatz von 1.9630%, Verwaltungskostenzuschlag [14.00%] von 0.2748%, Zuschlag für die Prävention [0.75%] von 0.0147% und somit ein Bruttoprämiensatz von 2.2500%.
Die Beschwerdeführerin erhob am 23. August 2016 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte geltend, aufgrund der geringen Zahl von Unfällen im Betrieb in der Erhebungsperiode 2010 bis 2015 sei der Aufstieg von Stufe 94 auf Stufe 95 unverständlich (SUVA-act. 93).
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 ab (SUVA-act. 95, „angefochtener Entscheid“).
Sie begründete, aufgrund der letztmaligen Betriebsbeschreibung vom
30. Mai 2013 (vgl. SUVA-act. 63) sei der Betrieb der Beschwerdeführerin in die Klasse 41A (erweitertes Bauhauptgewerbe) für die Berufsunfallversicherung in Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei) einzuordnen. Aufgrund der Basisprämie des Betriebes sei dieser für das Berufsunfallrisiko im BMS 03 einzureihen, für das Nichtberufsunfallrisiko zum Basistarif.
Im Rahmen von BMS 03 würde zunächst für jede Risikogemeinschaft ein Basissatz berechnet, der unter Berücksichtigung aller Boni und Mali ein finanzielles Gleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft ergeben müsse. Sodann würden Bonus und Malus des jeweiligen Betriebes ermittelt. Dafür würden in einem wiederum ersten Schritt sogenannte Risikoerfahrungen des Betriebs ermittelt, konkret die in einer Beobachtungsperiode entstandenen Aufwände für Heilkosten und Taggelder (bis maximal Fr. 38‘000) einerseits, für Renten (bis maximal kapitalisiert Fr. 380‘000) anderseits. Berücksichtigt würden auch zu tätigende Rückstellungen, nicht aber Kosten aus Berufskrankheiten oder Regressfällen. Die Risikoerfahrungen würden in einem zweiten Schritt mit den Daten der Risikogemeinschaften verglichen, wobei die Abweichungen nach Grösse des Betriebes gewichtet würden - je kleiner der konkrete Betrieb sei, desto grösser müssten die Abweichungen sein, um für die Prämiengestaltung relevant zu sein. Schliesslich würde der Prämiensatz dem Bedarfssatz angeglichen; je nach Basissatz könne der Prämiensatz pro Jahr maximal um drei oder sechs Stufen steigen oder sinken; wäre die Anpassung grösser, würde sie über maximal vier Jahre verteilt. Der Prämiensatz eines Betriebes liege aber nie mehr als 100% über und 50% unter dem massgebenden Basissatz.
Vorliegend betrage der BMS-relevante Aufwand der Beobachtungsperiode 2010-2015 Fr. 11‘654, während er in der im Vorjahr relevanten Periode 2009-2014 noch Fr. 0 betragen habe. Dies begründe die leichte Verringerung des Bonus für Heilkosten und Taggelder von 0.7429% auf 0.6188%. Bei gleichbleibendem Bedarfssatz der Risikogemeinschaft von 2.63% und einem Bonus von 0.0391 für Rentenund Todesfallleistungen ergebe sich ein Nettobedarfssatz von 1.9721% respektive, auf die nächste Stufe (95) gerundet, von 1.9630%.
Sodann legt die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen der Prämiengestaltung dar. Diesen folgend habe sie Risikogemeinschaften geschaffen, welche das Risiko der jeweiligen Betriebsart wiederspiegelten. Jeder Gemeinschaft sei ein Basissatz zugeordnet, der sich aus einem Risikosatz (zur Deckung der Versicherungsleistungen inkl. Rückstellungen), einem Betrag an die Äufnung der allgemeinen Reserve und einem Risikokompensationssatz zur Regulierung des überjährigen Ausgleichs der Risikorechnung und somit der Höhe der Ausgleichsreserve zusammensetze. In der Erfahrungstarifierung (hier also im BMS 03) würden die Risikoerfahrungen der einzelnen Betriebe sodann mit jenen der Risikogemeinschaft verglichen und allenfalls angeglichen. Die Angleichung anhand der konkreten Kosten erfolge aber nicht im Sinne einer Angleichung der Prämien an die Kosten, sondern zur Abschätzung des konkreten Risikos des Betriebes - die Prämie sei nicht Gegenleistung für die konkreten Kosten, sondern für die Übernahme auch grosser Risiken durch die Unfallversicherung. Aus einem direkten Vergleich von Prämie und Unfallkosten könne somit nicht ohne weiteres gefolgert werden, ob die Prämie risikogerecht sei oder nicht. Im konkreten Fall bestehe ein Prämienüberschuss in der Periode 2010-2015 von
Fr. 108‘822, was bereits die Kosten eines einzigen Falles mit Berentung nicht zu decken vermöchte; es sei somit weder unverhältnismässig, noch willkürlich, den technischen Überschuss nicht zu berücksichtigen.
Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 16. November 2016 Beschwerde (act. 1) und beantragte:
Der Einspracheentscheid vom 25.10.2016 sei aufzuheben.
Von einer Erhöhung der Prämiensätze sei abzusehen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine allfällige Selbstbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Kognition unter Berufung auf das Vorliegen technischer Fragen, um die Möglichkeit der Rechtskontrolle zu wahren respektive der SUVA nicht die Möglichkeit zu geben, durch Erlass eines komplizierten Reglements die rechtliche Überprüfung selbst auszuschalten.
Der angefochtene Entscheid (wie auch die bisherige Rechtsprechung) würden die Rechtsgleichheit verletzen, er sei mangels verfügbarer Daten und Vergleichsmöglichkeiten mit ähnlichen Betrieben faktisch nicht überprüfbar. Die Vorinstanz veröffentliche wohl Unfallstatistiken der Klasse 41A, nicht aber der Unterklasse B0. Statistiken zum Bonussystem oder den Bedingungen der Prämienanpassungen seien nicht verfügbar. Gestützt auf das Kostenrisiko von Betrieben der Klasse 41A mit vergleichbarer Betriebsgrösse (2.812%) ergebe sich bei der Lohnsumme der Beschwerdeführerin ein Risiko von Fr. 3‘180.10, was mit dem Schadensbetrag von Fr. 4‘869.00 nur unwesentlich übertroffen werde. Die Anwendung der Tarife sei nicht transparent. Die Einstufungen, Änderungen, das Reglement an sich, seien willkürlich, nicht logisch und nicht nachvollziehbar. Das gelte auch für die Prämienerhöhung im konkreten Fall; nach sechs unfallfreien Jahren den bisherigen Maximalbonus aufgrund eines kleinen Schadenfalles zu vermindern, erscheine als willkürlich, rechtsungleich und sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Entscheid sei auch in sich widersprüchlich. Die Vorinstanz gebe vor, einen Risikoausgleich und nur bei statistisch relevanten Abweichungen
eine Anpassung vorzunehmen. Nun sei die Abweichung vorliegend aber nicht signifikant. Davon abgesehen, dass die in der Begründung angeführten Zahlen nicht greifbar seien, sei der eine Unfall, den die Beschwerdeführerin zu verzeichnen habe, angesichts dessen Kosten, der langen Unfallfreiheit, der Lohnund Prämiensumme statistisch gesehen irrelevant. Ein Vergleich sei mangels verfügbarer Daten nicht möglich. Die Vorinstanz komme faktisch vom Risikoausgleich ab und verrechne die Kosten.
Selbst wenn man die Reglemente der SUVA anwenden wollte und alle Betriebe rechtsgleich behandelt würden, wäre von einer Prämienerhöhung aufgrund der konkreten Verhältnisse (lange Dauer der Unfallfreiheit, Prämiensumme, Bagatellunfall) abzusehen, zumindest ein „Bonusschutz“ zuzugestehen - anders zu entscheiden wäre unverhältnismässig und ein Widerspruch zum Konzept der Versicherungsprämie respektive des Versicherungsgedankens an sich. Soweit die Vorinstanz - der auch die Unfallprävention obliege - eine Prämienanpassung im Sinne einer Sanktion verstehe, bestehe vorliegend kein Anlass für eine solche.
Falsch und nicht nachvollziehbar sei der Einbezug sachfremder Faktoren, wie insbesondere ein Betrag von Fr. 6‘785.00 für kollektive Rückstellungen, bei der Festlegung einer individuellen Prämie. Kollektive Rückstellungen hätten in der „Grundprämie für alle betroffenen Betriebe“ berücksichtigt zu werden, nicht bei der Festlegung des individuellen Bonus. Aufgrund des statistisch sinkenden Kostenrisikos in der Klasse 41A hätte die Grundprämie eigentlich zu sinken, mutmasslich um einen höheren Betrag als die angeordnete Erhöhung der Prämie.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2017 (act. 6) stellt die Vorinstanz die Anträge:
Die Beschwerde vom 16. November 2016 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 sei zu bestätigen.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz macht geltend, sie habe von Gesetzes wegen (Art. 63 Abs. 5 UVG) innert des gesetzlichen Rahmens den Prämientarif festzulegen. Das habe sie mit dem Prämientarif der Suva, Reglement des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung
(Vernehmlassungsbeilage B, „Prämientarif“) getan. Dieser sei öffentlich zugänglich, ein Auszug liege der Verfügung bei, samt Weblink auf die vollständige Fassung, die auch gedruckt erhältlich sei. Die Rahmenbedingungen der Tarifierung seien in Art. 92 UVG festgehalten, das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach festgehalten, dass der Tarif den gesetzlichen Rahmen einhalte und die Rechtsgleichheit wahre. Die Festlegung der Tarife erfolge weitgehend automatisiert, was Gleichbehandlung gewährleiste.
Grundsätzlich verweist die Vorinstanz auf die Begründung im Einspracheentscheid. Es werde nicht auf ein einzelnes Jahr abgestellt, sondern auf eine Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Mit dem Wegfall des unfallfreien Jahres 2009 und zwei Unfällen im Jahr 2015 (die keineswegs als Bagatellunfälle gälten) verändere sich der Schadenverlauf. Der Aufwand werde nicht isoliert betrachtet, sondern im Vergleich zu demjenigen der Risikogemeinschaft; dabei werde eine Gewichtung („Kredibilität“) nach Betriebsgrösse vorgenommen. Diese betrage im Falle der Beschwerdeführerin für Heilkosten und Taggeld 59.05%, d.h. die Abweichung vom Aufwand der Risikogemeinschaft werde zu rund 60% berücksichtigt. Die massgeblichen Vergleichsdaten (deren Fehlen die Beschwerdeführerin bemängle) seien dem Grundlagenblatt zur Verfügung (Einreihungsverfügung, S. 5; angefochtener Entscheid, S. 10; fortan „Grundlagenblatt“) zu entnehmen. Die Klasse fasse die vergleichbaren Betriebe zusammen. Deren gemeinsame Risikoerfahrung werde im Bonus-Malus-System mit denjenigen des einzelnen Betriebes verglichen. Aus den Abweichungen ergebe sich ein Bonus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft addiert werde, was den Bedarfssatz des Betriebes ergebe. Der Nettoprämiensatz sei der dem Bedarfssatz am nächsten liegende Nettosatz des Grundtarifs. In diesem System sei aufgrund des Schadenverlaufs die Erhöhung der Prämie um eine Stufe weder unverhältnismässig noch willkürlich. Eine solche Entwicklung entspreche auch dem Wesen eines Bonus-Malus-Systems, das letztlich auch ein Anreizsystem zur Förderung der Unfallprävention sei.
Die gesetzliche Ordnung gebiete für die Deckung der Versicherungsleistungen die Vornahme von Rückstellungen und zur Finanzierung der Renten die Bildung eines Deckungskapitals (Art. 90 Abs. 1 und 2 UVG); die konkrete, sich aus Art. 17 Abs. 1 und 2 Prämientarif im Detail ergebende, Ordnung sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden, die konkrete Berechnung ergebe sich aus einem Zusatzblatt (Vernehmlassungsbeilage D).
Zu beachten sei in jedem Fall, dass nicht der Aufwand zu einer Prämienveränderung führe, sondern dass vielmehr der Vergleich mit dem Aufwand der Risikogemeinschaft für den Bonus oder Malus massgebend sei. Die Bedeutung der Rückstellungen relativiere sich dadurch, dass auch der Aufwand der Risikogemeinschaft solche enthalte.
In ihrer Replik vom 20. Februar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 8).
Die Kompetenz der Vorinstanz zum Erlass des Prämientarifs werde nicht bestritten, vielmehr bemängle man zum einen das Fehlen der Vergleichsdaten der Unterklasse B0, zum andern die bisherige Praxis, den Prämientarif nicht materiell zu prüfen - dies führe zu einer „Kabinettsjustiz“, denn wenn sich die Justiz unter Berufung auf die Technizität des Prämientarifs
„nicht einmischen“ wolle, könne die SUVA durch ihre eigene Praxis und Reglementsgebung faktisch „unüberprüfte und unüberprüfbare Rechtspositionen schaffen“.
Dass die Beschwerdeführerin gleich behandelt werde, bleibe bestritten und sei durch die Vorinstanz nicht belegt. Die Prämienerhöhung aufgrund eines geringfügigen Unfalles könne so nicht verifiziert werden. Eine Gleichbehandlung sei auch nicht gegeben, wenn trotz positiven Schadenverlaufs weitere Rückstellungen gemacht werden sollten.
Aus den publizierten Zahlen der SUVA sei zu schliessen, dass diese für einen Betriebsunfall durchschnittlich Fr. 22‘222.00 aufwende. Der konkrete Schadensverlauf der Beschwerdeführerin erscheine somit als günstig; es handle sich bei den beiden Unfällen mit Kosten von Fr. 6‘785.00 klarerweise um Bagatellunfälle - umso mehr, als die Beschwerdeführerin im selben Beobachtungszeitraum weiter über Fr. 100‘000.00 an Prämien bezahlt habe. Diverse zur Prämienpraxis aufgeworfene Fragen habe die Vorinstanz nicht beantwortet. Es gehe deshalb als willkürlich nicht an, nur eine bestimmte Zahl unfallfreier Jahre in die Betrachtung einzubeziehen, dass irrelevante Bagatellunfälle zu einem Bonusverlust führten, maximal 7 Bonusstufen berücksichtigt würden, etc. Der Schadenverlauf habe sich nicht verschlechtert, die Vorinstanz habe einfach willkürlich das unfallfreie Jahr 2009 aus der Betrachtung ausgeschlossen. Die Nichtberücksichtigung eines schadenfreien Jahres verschlechtere den Schadenverlauf nicht - im Gegenteil sollten alle unfallfreien Jahre „in irgendeiner Form, z.B. auch im Sinne eines Bonusschutzes“ immer berücksichtigt werden. Willkürlich sei
auch, die Prämie um mehr als die Schadenkosten zu erhöhen, insbesondere wenn ein Mehrfaches an Prämien vorgeleistet worden sei. Widersprüchlich sei eine Argumentation mit dem Risikoausgleich, wenn statistisch nicht relevante Unfälle dann zu einer Erhöhung führten.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Duplik vom 23. März 2017 die Anträge der Beschwerdeantwort (act. 10).
In der Auffassung der Vorinstanz ergeben sich die Begründung der Prämienerhöhung samt dem zugrundeliegenden Zahlenmaterial hinlänglich aus der Verfügung sowie aus dem Grundlageblatt; im Einspracheentscheid seien die einzelnen Schritte des Prämienfestsetzungsprozesses erläutert worden. Die Beschwerdeführerin gehe darauf nicht ein, lege auch nicht dar, welche Schritte sie nicht verstehe, sondern halte „statt dessen an ihren eigenen Vorstellungen von Tarifierung“ fest.
Die Daten des Betriebes und der Risikogemeinschaft ergäben sich aus den jeweiligen Risikostatistiken (die als Vernehmlassungsbeilagen E und F zu den Akten gereicht würden).
Die Gleichbehandlung werde dadurch gewährleistet, dass gleichartige Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden, dass nach einheitlichen Regeln tarifiert werde, sowie durch den Abgleich der Risikoerfahrungen eines Betriebes mit denjenigen seiner Risikogemeinschaft (Bonus-Malus-System).
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Prämienberechnung anhand ihres Reglements darzulegen (act. 12). Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Februar 2018 nach (act. 15 mit Vernehmlassungsbeilage G). Die Beschwerdeführerin nahm am 3. April 2018 dazu Stellung (act. 19).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31 VGG) und eine der in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen entschieden hat.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Die SUVA ist als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 58 Abs. 1 ATSG (i.v.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) ist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen des Prämientarifes nicht das örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 109 Bst. b UVG).
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. i.V.m. Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitgeberin Schuldnerin der Prämien für die obligatorische Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, sie hat sich am Einspracheverfahren beteiligt, ist Adressatin des Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2016 und in diesem mit ihrem implizit gestellten Antrag unterlegen. Sie ist vom Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Auf die Beschwerde vom 16. November 2016 ist einzutreten.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Oktober 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva die Nettoprämien BUV bzw. NBUV per 2017 zu Recht auf je 1.9630% (Stufe 95) erhöhte, oder ob diese in der Höhe der Nettoprämien per 2016, d.h. auf 1.8690% (Stufe 94) zu belassen sind, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Nicht streitig ist die Einreihung in der Klasse 41A und, für das Berufsunfallrisiko, in der Unterklasse B0. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz im Jahr
2015 nach mehreren unfallfreien Jahren Versicherungsleistungen für im Bereich der Beschwerdeführerin Versicherte zu erbringen hatte; gemäss dem Grundlagenblatt handelte es sich dabei um zwei Unfälle, welche an Heilkosten und Taggeldern Kosten von Fr. 4‘869.- generierten (Grundlagenblatt, Ziff. 2.1).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc).
Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls
insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
Zunächst sind die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze wiederzugeben.
Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungsund Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien - unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen
auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben.
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
Als Risikoeinheit gelten Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Prämientarifs der Suva, [Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung, im Folgenden „Prämientarif“, Vernehmlassungsbeilage B). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 Prämientarif). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der SUVA aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 Prämientarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUVGrundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (Art. 13 Abs. 5 Prämientarif).
Die Suva stellt für die verschiedenen Kundensegmente geeignete Prämienmodelle zur Verfügung. Für Betriebe, welche eine ausreichende statistische Grösse aufweisen, wendet sie Prämienmodelle mit Erfahrungstarifierung an (Art. 19 Prämientarif). Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Prämienmodells ist die Basisprämie einer Risikoeinheit. Diese berechnet sich aus der Lohnsumme der Risikoeinheit innerhalb der letzten sechs Jahre und dem Basissatz im Bemessungsjahr (Art. 20 Prämientarif). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Prämientarif berechnet sich der Nettoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung bei einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000.- und Fr. 300‘000.- pro Jahr nach dem BMS
03. Sinkt die Basisprämie einer nach dem BMS 03 eingereihten Risikoeinheit unter 80 % der unteren Grenze, wird sie zum Basissatz eingereiht. In
der Nichtberufsunfallversicherung gilt Analoges, jedoch gelangt der Basissatz bis zu einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 60‘000 zur Anwendung; liegt dieser Wert zwischen Fr. 60‘000 und Fr. 300‘000, wird gemäss Bonus-Malus-System 2007 tarifiert. Ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 300'000.- pro Jahr je Versicherungszweig (BUV/NBUV) gelangt sowohl in der Berufsunfallversicherung als auch in der Nichtberufsunfallversicherung die ET 03 zur Anwendung (Art. 23 Abs. 1 Prämientarif). Gelangt auf eine Risikoeinheit in einem Versicherungszweig (BUV/NBUV) die ET 03 zur Anwendung, wird im andern Versicherungszweig ab einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 100'000.- pro Jahr ebenfalls die ET 03 angewendet (Abs. 2).
Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer nicht identischer Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif für das Versicherungsjahr 2017. Die Klassenzuteilung ist nicht zu überprüfen (vgl. E. 2). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Art der Berücksichtigung des Schadenverlaufs ihres Betriebes, eine Ungleichbehandlung in der Anwendung des BMS 03, insbesondere das Fehlen eines eigentlichen Bonusschutzes. Bevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen werden kann, sind daher die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämie führen, zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 5 f.; Urteil des BVGer C- 1164/2007 vom 6. Juni 2006, E. 6).
Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein Bonus-MalusSystem eingeführt, das bei der Prämienbemessung - neben den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft - auch die mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Per 1. Januar 2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderungen unterzogen und im BMS 03 die für die Prämienbemessung massgebenden Faktoren neu festgesetzt. Das BMS 03 gilt für die Klasse der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 (vorne, Bst. A. b).
In der Berufsunfallversicherung fallen Betriebe mit einer durchschnittlichen Basisprämie zwischen Fr. 5‘000 und Fr. 300‘000 unter das BMS 03. Betriebe, die diese Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet die durchschnittliche Jahresprämie Fr. 300‘000, so wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet. Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung gelangt der Basissatz bis zu einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 60‘000 zur Anwendung, sodann bis zum Schwellenwert von Fr. 300‘000 das Bonus-Malus-System 07 (vorne, E. 4.6).
Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation der kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das Einreihungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist mit einer kumulierten Lohnsumme der Jahre 2010 bis 2015 von Fr. 4‘935‘554 und einem Basissatz von 2.63% in der Berufsunfallversicherung (vgl. nachfolgende E. 6) eine kumulierte Basisprämie von Fr. 129‘805 auf (Grundlagenblatt, act. 92 S. 6 Ziff. 1, 4.2). Für die Belange der Nichtberufsunfallversicherung kommt beim Basissatz des Bemessungsjahres von 1.963 % eine Basisprämie von Fr. 96‘885 zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin fällt somit für die Berufsunfallversicherung in den Anwendungsbereich des BMS 03 (vgl. E. 6). In der Nichtberufsunfallversicherung wird die Prämie nach dem Basissatz bestimmt (vgl. E. 8).
Das BMS 03 geht von einem Basissatz aus, der für jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um jenen Prämiensatz, zu dem die gleichartigen Betriebe (unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Betriebsverhältnisse) eingereiht werden, wenn sie weder einen Bonus noch einen Malus verzeichnen bzw. wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der Basissatz entspricht dem Risikosatz der Branche (allenfalls angepasst
durch die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen) zuzüglich eines Amortisationssatzes, in welchem die Verluste oder Gewinne der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden (Art. 15 Prämientarif; vgl. Urteil BVGer C-1164/2014 E. 6.2 m.w.H. und die Erläuterungen zum Grundlagenblatt, die der Verfügung beilagen [Einreihungsverfügung, S. 7, Ziff. 4.1] und in genereller Art in der SUVA-Broschüre Nr. 2604.d „Das Bonus-MalusSystem. Berufsund Nichtberufsunfallversicherung“ Broschüre, „Erläuterungen BMS“, abrufbar unter https://www.suva.ch/de-ch/versich e- rung/loehne-und-praemien/praemien#uxlibrary-material=77179099e9737c6f5d9ab59944c045db&uxlibrary-open=/deCH?atomid=77179099e9737c6f5d9ab59944c045db%26showContainer=1, auf S. 5 publiziert sind).
Im Fall der Beschwerdeführerin kommen folgende Basissätze zur Anwendung (vgl. Prämientarif 2017, „Tarif 2017“, S. 17 [Vernehmlassungsbeilage C resp. SUVA-Broschüre 335.d(17), abrufbar unter https://www.suva.ch/de-CH/material/Dokumentationen/praemientarif -
2017-335d174314443144/#uxlibrary-from-search]):
BUV: Klasse 41A, Unterklasse B0: Prämienstufe 101 (netto 2.63%),
NBUV: Klasse 41 A: Prämienstufe 95 (netto 1.936%).
Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in diesem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Taggelder, andererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die entsprechenden Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte des Betriebs können zu einer Abweichung vom Basissatz führen (Art. 37 Prämientarif; vgl. Erläuterungen BMS S. 3, Ziff. 3 f. und S. 5 Ziff. 4.3; siehe sogleich E. 6.3).
Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenommen:
Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heilkosten und Taggelder sowie derjenige für die Renten während einer Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall anzurechnenden Kosten - bereits entstandener Aufwand, aber auch die für die zu erwartenden künftigen Kosten vorzunehmenden Rückstellungen - limitiert auf Fr. 38'000 für Heilkosten und Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 380'000. Die Kosten von Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt (Art. 37 Abs. 3 bis 5 Prämientarif; „BMS-relevanter Aufwand“).
Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene relevante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser Betriebsdaten berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich das versicherte Risiko in der Regel nicht während der massgebenden Beobachtungsperiode.
Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Es handelt sich um einen Prozentwert, der mit zunehmender Basisprämie (und damit mutmasslich Betriebsgrösse) ansteigt.
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet (Art. 37 Abs. 2 Prämientarif):
für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie) / (Basisprämie + Fr. 90'000);
für das Rentenkapital: (Basisprämie) / (Basisprämie + Fr. 600'000).
Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität ausgehend von der Basisprämie von Fr. 129‘805 (vorne, E. 5.3) aufgrund dieser Berechnungsformel für Heilkosten und Taggelder 59.05%, die Kredibilität für das Rentenkapital 17.79% - wie von der Vorinstanz im Grundlagenblatt korrekt ausgewiesen.
Bonus und Malus werden getrennt für Heilkosten und Taggelder respektive für Rentenkapital wie folgt berechnet (die Termini in Anführungszeichen folgen den Formeln in FN 35 Prämientarif):
Vom Risikosatz des Betriebes im jeweiligen Bereich („BMS-Risikosatz (HK + TG Betrieb)“ resp. „BMS-Risikosatz (RK Betrieb)“ - jeweils das Verhältnis des BMS-relevanten Aufwandes zur Lohnsumme) wird derjenige der Branche abgezogen („BMS-Risikosatz (HK + TG Risikogemeinschaft)“ resp. „BMS-Risikosatz (RK Risikogemeinschaft)“). Diese Differenz wird mit dem Faktor Kredibilität und einer Amortisationskomponente multipliziert; diese entspricht dem Verhältnis zwischen Basissatz („Basissatz (RG)“) und Risikosatz („Risikosatz (RG)“). Daraus ergibt sich - je gesondert für Heilkosten und Taggelder einerseits, für Rentenkapital anderseits - ein Abzug vom oder Zuschlag zum Basissatz (vgl. Art. 37 Abs. 3 bis 7 und Fn. 35 Prämientarif).
Die BMS-Risikosätze des Betriebes für Heilkosten und Taggeld respektive für Rentenkapital entsprechen jeweils dem Verhältnis zwischen dem BMSrelevanten Aufwand des Betriebes im Verhältnis zur Lohnsumme über die Beobachtungsperiode der Jahre 2010 bis 2015 (Ziff. 1, 2.3, 3.3 Grundlagenblatt). Die BMS-Risikosätze der Risikogemeinschaft werden gemäss Angaben der Vorinstanz (Eingabe 26. Februar 2018, S. 3 oben, S. 4 unten) automatisiert aus den BMS-relevanten Schadenszahlen der Risikogemeinschaft ermittelt und auf die Grösse des Betriebes skaliert. Auf dem Grundlagenblatt ist dieser auf die Betriebsgrösse skalierte BMS-relevante Aufwand (Ziff. 2.3, 3.3) ausgewiesen. Die BMS-Risikosätze entsprechen dem Verhältnis dieser Werte zur Lohnsumme des Betriebes.
Der für die Berechnung der Amortisationskomponente benötigte Wert „Risikosatz (RG)“ entspricht gemäss Angaben der Vorinstanz (Eingabe 26. Februar 2018, S. 4 unten) dem Verhältnis zwischen dem gesamten Aufwand der Risikogemeinschaft und deren Lohnsumme. Er werde automatisiert vom System aufbereitet und betrage vorliegend 2.4410 %. Dieser Wert ist weder auf dem Grundlagenblatt noch im Einspracheentscheid ausgewiesen. Die Amotisationskomponente beträgt vorliegend (Basissatz / Risikosatz (RG) = 2.63 % / 2.441 % =) 107.7427 %.
Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2010-2015 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 11‘654 (Grundlagenblatt, Ziff. 2.3) bei einer Lohnsumme von Fr 4‘935‘554 (Grundlagenblatt Ziff. 1). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich beträgt somit 0.2361 %, jener der Branche (Fr. 59‘656 [Grundlagenblatt Ziff. 2.3]/ Fr 4‘935‘554 =) 1.2087 % (vgl. Vernehmlassungsbeilage G, S. 2). Die Differenz von - 0.9726 % wird einerseits mit dem Faktor Kredibilität von 59.05 % multipliziert, anderseits mit der Amortisationskomponente von 107.7427 %. Daraus ergibt sich ein Abzug vom Basissatz von -0.61879, wie korrekt auf dem Grundlagenblatt (und der Vernehmlassungsbeilage G) ausgewiesen.
Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode Fr. 17’053, was sich einzig aus kollektiven Rückstellungen zusammensetzt (Ziff. 3 Grundlagenblatt). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.3455%, während derjenige der Branche bei (Fr. 27‘131 / Fr. 4‘935‘554 =) 0.5497 % liegt. Die Differenz von -0.2042 % wird mit der der Kredibilität (17.79%) und der Amortisationskomponente (107.7427 %) multipliziert, womit ein Abzug vom Basissatz von -0.03914 % resultiert, wie
korrekt auf dem Grundlagenblatt (und der Vernehmlassungsbeilage G) ausgewiesen.
Beide Kategorien - Heilkosten und Taggelder wie auch Rentenkapital
integrieren neben den tatsächlichen Kosten und den schadenfallbezogenen Rückstellungen auch kollektive Rückstellungen. Diese werden auf den einzelnen Betrieb heruntergebrochen. Die Berechnung ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1, 1. Alternative, Prämientarif für Rentenleistungen und aus Art. 17 Abs. 2 Prämientarif für die Heilkosten und Taggelder. Es handelt sich somit um einen Teil der Risikoerfahrung des einzelnen Betriebes.
Die Summe der kredibilisierten Zuund Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt, wobei der Nettoprämiensatz eines Betriebes nicht mehr als 100 % (14 Stufen) über oder 50 % unter (14 Stufen) dem massgebenden Basissatz zu liegen kommt (Art. 37 Abs. 7 bis 9 Prämientarif) und das Ausmass der jährlichen Prämienänderung begrenzt ist (Art. 45 Prämientarif).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 1.9721 % (vgl. Grundlagenblatt, Ziff. 4.4). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 95 mit leicht tieferen 1.9630 % (Tarif 2017, S. 5). Die im vorstehenden Absatz umschriebenen Begrenzungen greifen hier nicht. Diesen Tarif hat die Vorinstanz korrekt in die Einreihungsverfügung übernommen.
Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht, wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im hier zur Diskussion stehenden Tarif erfüllt, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizit vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und 5c).
Die Rekurskommission hatte bereits in zahlreichen Urteilen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich der Berufsunfallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50 E. 2c; SVR 2003 UV Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1,
2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 118/04 vom 15. Juni 2005, E. 3.3.2).
Die Rekurskommission war der Ansicht, dass das BMS 03 gegenüber dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe - und zwar sowohl unter den Aspekten der Solidarität und der Risikogerechtigkeit als auch hinsichtlich des Versicherungsprinzips. Zum einen würden kleinste bzw. kleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum Basissatz eingereiht, so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prämienschwankungen ausgesetzt seien. Mit der neu eingeführten Kredibilisierung werde aber auch die Aussagekraft der zur Prämienbemessung beigezogenen Faktoren erhöht; insbesondere würden kleinere Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von nahe 0 % aufweisen, weshalb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung gemäss BMS 03 nicht weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei etwas grösseren bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor stets unter 100 % bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur abgeschwächt auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche Limitierung der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösseren Aussagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobachtungsperioden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder wie auch für die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemessungsfaktoren (wie Anzahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich) die Berechnung im BMS 03 vereinfacht und damit auch die Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorgehen der SUVA entspreche überdies allgemein anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik (vgl. die im Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7, zitierte Fachliteratur). Die statistische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen sei zwar zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten als
auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen (a.a.O. [VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das Bonus-Malus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS 03, grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil C- 3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine).
Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS 03 ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen noch Folgendes auszuführen:
Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe - von Gesetzes wegen - nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen. Mit einem Bonus-MalusSystem können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin bemängelt im Kern, dass solitäre Schadensereignisse, die keine statistische Relevanz hätten - insbesondere im Vergleich zum Kostenrisiko der Risikogemeinschaft - zu einer Prämienerhöhung führten. Dies sei insbesondere rechtsungleich und unverhältnismässig. Auch wird vorgebracht, die Vorinstanz auferlege mit ihrer Tarifgestaltung faktisch nicht ein Risiko, sondern die Kosten.
Die SUVA hat sich mit dem Prämientarif eine generell-abstrakte Ordnung auferlegt. Dieser wurde vorliegend regelhaft angewandt. Zumal es sich bei der vorliegenden Prämienfestsetzung letztlich um eine automatisierte mathematische Operation handelt, ergibt sich die rechtsgleiche Behandlung aus der regelhaften Anwendung der entsprechenden generellabstrakten Grundlage in Anwendung auf die konkreten Zahlen, die - in dieser Gestaltung - weder ein Entschliessungsnoch ein Auswahlermessen vorsehen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, es müsste nachgewiesen werden, dass vergleichbare Betriebe ebenso eine Prämienerhöhung zu gewärtigen hätten, geht insofern fehl; nicht zuletzt dürfte unwahrscheinlich sein, dass es in der Unterklasse 41A B0 eine statistisch signifikante Zahl von Betrieben mit genau denselben zahlenmässigen Voraussetzungen gibt.
Insofern geht auch der Vorhalt an die Vorinstanz, es mangle ihrer Einreihungsverfügung an Transparenz, weil keine Daten vergleichbarer Betriebe verfügbar seien, weitestgehend fehl. Wesentlich in der Berechnung sind einzig die Daten des Betriebes und der Risikogemeinschaft. Die Einreihungsverfügung wies auf dem Grundlagenblatt bis auf die Risikosätze der Risikogemeinschaft alle Faktoren auf, um die Einreihungsverfügung anhand des Prämientarifs nachzuvollziehen (siehe dazu nachstehend, E. 7). In ihrer Einsprache vom 23. August 2016 (SUVA-act. 93) gab die Beschwerdeführerin einzig ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass die beiden Unfälle dazu führen könnten, dass sie in eine höhere Prämienstufe eingereiht würde. Die statistischen Grundlagen der Risikogemeinschaft wurden nicht in Frage gestellt. Es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund der Einsprache in erster Linie den Mechanismus der Prämienfestsetzung erläuterte und nicht von sich aus jede Statistik in die Begründung integrierte, welche von versicherungsmathematischer Relevanz ist.
Zutreffend ist, dass ein Schadensereignis einen Einfluss auf die Prämie hat. Indessen kann keine Rede davon sein, es würden die Kosten überwälzt. Der Einfluss des konkretes Schadens wird in mehrfacher Hinsicht gedämpft. Zum Ersten sind die konkreten Schadenssummen, welche pro Schadensfall berücksichtigt werden, nach oben limitiert. Zum Zweiten enthält der BMS-relevante Aufwand nicht nur konkrete Schadenssummen (inkl. individueller Rückstellungen), sondern auch den Anteil des Betriebes an der kollektiven Rückstellung. Zum Dritten wird dieser Aufwand nicht direkt, sondern im Vergleich zur Risikogemeinschaft aufgenommen - relevant ist letztlich die Abweichung von der Risikoerfahrung der Risikogemeinschaft; ist diese negativ, profitiert der Betrieb nach wie vor von einem Bonus (auch wenn dieser kleiner ist als bei vollständiger Schadenfreiheit). Viertens wird bei diesem Vergleich mit dem Faktor der Kredibilität die Betriebsgrösse berücksichtigt, denn mit sinkender Betriebsgrösse weisen die
individuellen Risikofaktoren auch abnehmende Aussagekraft auf. Die Berechnungsmethode der Kredibilisierung trägt in anderen Worten der Signifikanz der individuellen Risikoerfahrung Rechnung. Da diese Signifikanz wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine rechtsungleiche Behandlung erkennen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, aufgrund des langjährig positiven Schadensverlaufes sollte eine Art „Bonusschutz“ etabliert werden.
Es ist im Prämientarif der SUVA zwar so, dass nach langen Jahren der Unfallfreiheit ein Unfallereignis - wie vorliegend - zu einer Prämienerhöhung führen kann. Indessen fällt die davor liegende Periode der Unfallfreiheit durch die Vergleichsperiode von sechs Versicherungsjahren keineswegs ausser Betracht: Es werden die Risikoerfahrung der Beschwerdeführerin der Jahre 2010 bis 2015 mit derjenigen der gesamten Risikogemeinschaft derselben Periode verglichen - der Vergleich fällt für die Beschwerdeführerin nach wie vor günstig aus, so dass sie noch immer einen Bonus respektive eine Prämieneinreihung deutlich unter dem Basissatz ihrer Risikogemeinschaft (Stufe 101, entsprechend einem Nettoprämiensatz von 2.6300 %) aufweist. Eine Pflicht zur Einführung eines „Bonusschutzes“ lässt sich weder aus dem Prämientarif, noch dem Gesetz, noch der Verfassung herleiten; suchte man eine Analogie zu Privatversicherungen, welche ein solches Instrument kennen (namentlich im Bereich der Motorfahrzeugversicherung), so handelt es sich dabei in der Regel um Zusatzversicherungen, welche gesondert abgeschlossen und prämienpflichtig sind.
Die Prämienerhöhung bedeutet für die Beschwerdeführerin den Verlust einer Bonusstufe. Der Unterschied zwischen der Stufe 94 (1.869 %) und Stufe 95 (1.963 %) von 0.094 Prozentpunkten im Nettoprämiensatz macht 5 % aus. Die Rechtsprechung hat Prämienanstiege von um 20 % als nicht unverhältnismässig anerkannt, welche durch eine blosse Reform des Prämiensystems (und nicht durch die individuelle Risikoerfahrung) begründet waren (vergleiche die Nachweise in Urteil C-1164/2007 E. 6.5.2 Abs. 2). Die vorliegende Prämienerhöhung um eine Stufe respektive 5 % bei verschlechterter Schadenserfahrung erscheint im Ausmass nicht als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin will denn auch vorab als unverhältnismässig erkennen, dass ein (aus ihrer Sicht) geringfügiger Schadenfall überhaupt bei
der Prämiengestaltung Berücksichtigung findet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies regelgemäss erfolgte, dass ein Entschliessungsermessen nicht vorgesehen ist und aufgrund welcher Mechanismen der Schadenfall berücksichtigt wird. Die Ausgestaltung des anwendbaren BMS 03 erscheint mit den geschilderten Mechanismen weder allgemein noch im konkreten Fall unverhältnismässig.
Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung im Jahr 2017 als unbegründet.
Mit Blick auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und der sich daraus ergebenden Begründungspflicht bei einer Verfügung oder einem Einspracheentscheid bleibt folgendes anzumerken:
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt Vieler BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).
Zwar ging der Einspracheentscheid auf die Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ein (E. 6.9.2. 2) und waren die statistischen Grundlagen nicht im Einzelnen in Frage gestellt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung der Einreihungsverfügung, des Grundlagenblattes und auch des Einspracheentscheides eine sachgerechte Anfechtung erheblich erschwert. Steht fest, dass ein Betrieb im Bonus-Malus-System eingereiht ist - was sich anhand des Textes der Einreihungsverfügung, des Prämientarifs und des Grundlagenblattes nachvollziehen lässt -, so ist die Prämienbemessung im Kern eine mathematische Operation, deren Überprüfung anhand des Prämientarifs und der zur Verfügung gestellten Zahlen innert nützlicher Frist möglich sein muss.
Das ist bei der angefochtenen Verfügung nur eingeschränkt bzw. unter hohem Aufwand möglich. Dieser liegt zwar ein Auszug der anwendbaren Bestimmungen bei, jedoch ohne die Fussnoten, welche insbesondere im Falle der Fussnote 35 (zu Art. 37 Abs. 6 Prämientarif) die abstrakte Regelung des Texts überhaupt erst mit einer operablen mathematischen Formel versieht. Wer die Berechnung nachprüfen will, hat mit diesem Auszug ein von vornherein ungenügendes Hilfsmittel zur Hand, er ist darauf angewiesen, den Volltext des Prämientarifs beizuziehen. Die Terminologie von Einreihungsverfügung und Grundlagenblatt einerseits und des Prämientarifs anderseits stimmen nur teilweise überein. Die BMS-relevanten Risikosätze müssen aus den Zahlen des Grundlagenblattes errechnet werden, ohne dass sich dieser Vorgang dem Laien aus den Erläuterungen erschliessen würde. Während dieser Vorgang bei den BMS-relevanten Risikosätzen des Betriebes wenigstens im Grundsatz einleuchtet, ist nicht abschliessend verständlich, weshalb die analogen Risikosätze der Risikogemeinschaft (die sich eigentlich unabhängig vom Betrieb aus den Daten der Gemeinschaft ergeben sollten) nicht einfach als solche angegeben werden, sondern durch den Rechtsunterworfenen anhand auf die Betriebsgrösse heruntergebrochener Aufwandzahlen und seiner eigenen Lohnsumme errechnet werden müssen. Nicht nachvollziehbar ist aufgrund der zur Verfügung gestellten Grundlagen schliesslich die „Amortisationskomponente“. Aus der Fussnote 35 ergibt sich immerhin, dass es sich hierbei um die Verhältniszahl zwischen dem Basissatz der Risikogemeinschaft und deren „Risikosatz (RG)“ handeln muss, doch bleibt unerklärt, was letzterer ist, was sein Verhältnis zu den weiteren Risikosätzen der Gemeinschaft ist - und, wie hoch er überhaupt ist.
Die im Rahmen einer Nachinstruktion eingeholte Eingabe der Vorinstanz vom 26. Februar 2018 (einschliesslich der Vernehmlassungsbeilage G) erläutert die Berechnung des Prämientarifs strukturiert, in terminologischer Harmonisierung mit dem Prämientarif, mit Erläuterung des Zustandekommens der diversen Risikosätze und mit einer übersichtlichen nachvollziehbaren Rechnung, welche den Formeln des Prämientarifs entspricht. Ein mit verhältnismässigem Aufwand gut nachvollziehbarer Einspracheentscheid entspräche in Gehalt und Gestaltung dieser Eingabe. Der Vorinstanz wird nahegelegt, sich bei künftigen Einspracheentscheiden hieran zu orientieren.
Im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung ist die Beschwerdeführerin nach dem Basissatz eingereiht (vorne, E. 5.4). In der Klasse 41A ist dies
die Basisprämienstufe 95, entsprechend einem Nettoprämiensatz von 1.9630 % (Tarif 2017, S. 7 und 17). Dieser Satz wurde in die Einreihungsverfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid übernommen. Es ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die die Prämienfestsetzung integral anficht - in Beschwerde und Replik nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz hier fehlerhaft vorgegangen sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen (erst) in der Stellungnahme vom 3. April 2018 (Ziff. 4) gehen an der Sache vorbei: Nachdem die Beschwerdeführerin eben nicht im Bonus-Malus-System eingereiht ist, ist von vorneherein keine als willkürlich zu bezeichnende Einrechnung eines Malus vorhanden. Schliesslich ist in der Prämienfestsetzung kein offensichtlicher Fehler erkennbar.
Die Beschwerde ist somit gesamthaft abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25 Oktober 2016 ist zu bestätigen.
Die Verfahrenskosten - Spruchund Schreibgebühr sowie Barauslagen - sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt sie bei einem Streitwert bis Fr. 10‘000.- zwischen Fr. 200.- und Fr. 5‘000.- (Art. 63 Abs.
4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 1‘200.- festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Beschwerdegegnerin hat kein explizites Entschädigungsbegehren gestellt und als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 ABs. 3 VGKE; BGE 128 V 124 E. 5b).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit (Direktionsbereich Krankenund Unfallversicherung)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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