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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6992/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6992/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6992/2015
Datum:08.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : ätig; Recht; Verfügung; Schweiz; Deutschland; B-act; Beiträge; Kasse; Nichterwerbstätiger; Vorinstanz; Wohnsitz; Beilage; IVSTA; Versicherung; Verordnung; Rente; Begründung; Rechtsmittel; Parteien; Akten; Urteil; Mindestbeitrag; Sozialversicherung; Verfahren; Mindestbeitrags
Rechtsnorm: Art. 30t AHVG ;Art. 34 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 49 AHVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 119 V 65; 121 V 362; 130 V 257; 131 V 164; 132 V 215; 132 V 368; 133 V 50; 134 I 83; 138 V 475; 138 V 533; 139 V 335
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6992/2015

U r t e i l  v o m  8.  M a i  2 0 1 8

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand IV Invalidenrente, Versicherungszeiten; Verfügung der IVSTA vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.

    1. Der im Jahr 1955 in Deutschland geborene A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger, kinderlos und lebt getrennt von seiner Ehegattin (vgl. vorinstanzliche Akten [IV 11). Seit dem 28. Juli 1993 und bis dato ist der Versicherte unter der Anschrift „( )“ im zuständigen Melderegister in Deutschland mit alleiniger Wohnung gemeldet (IV 5). Zuletzt arbeitete er als Leiter Materialund Rohstoffmanagement (Purchase-Management) bei der B. GmbH in Deutschland, wo er am 3. November 2010 gemäss vorsorglicher ausserordentlicher Kündigung aus dem Unternehmen ausschied (IV 10 S. 25, 11 S. 9 ff., 190 S. 7 ff.).

    2. In der Zeit vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 war der Versicherte

      • nebst seinem Wohnsitz in Deutschland - in der Schweiz gemeldet (IV 3, 6; siehe auch Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 28.05.2015). Von Mai 2010 bis März 2011 war er als Selbständigerwerbender tätig. Er leistete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab Januar 2012 war er beim Sozialversicherungszentrum C. (Ausgleichskasse; nachfolgend: SVZ C. _) als Nichterwerbstätiger gemeldet und leistete Beiträge in die AHV/IV (IV 202, 210 S. 2).

    3. Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten in ( ) (Deutschland) aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen „neuen Grad der Behinderung (GdB)“ von 70% fest (IV 10 S. 12). Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 sprach ihm die deutsche Techniker Krankenkasse für die Zeit vom 23. September 2010 bis 31. Juli 2012 ein Krankengeld (Aussteuerung) zu (IV 30 S. 18). Mit Wirkung ab

1. August 2012 wurde dem Versicherten von der Bundesagentur für Arbeit in ( ) ein Arbeitslosengeld gewährt (IV 30 S. 25-27). Mit Bescheid vom

9. April 2013 sprach die Deutsche Rentenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2012 bis längstens 31. August 2021 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung zu (IV 29, 99).

B.

    1. Am 20. Januar 2015 meldete sich der Versicherte beim Sozialversicherungszentrum (SVZ) C. (Posteingang: 22. Januar 2015) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Im Anmeldeformular gab er unter „Gesetzlicher Wohnsitz mit genauer Adresse“ seine Wohnanschrift in ( ) in Deutschland an (IV 11).

    2. Am 21. Januar 2015 bestätigte die Einwohnerkontrolle ( ) (C. _), dass sich der Versicherte abgemeldet und die Schweiz in Richtung Deutschland verlassen habe (IV 6).

    3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilte das SVZ C. dem Versicherten mit, dass er infolge Wegzugs ins Ausland per 31. Januar 2015 als Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft entlassen werde (B- act. 8 Beilage 8).

    4. Das SVZ C. überwies die Akten des Versicherten am 6. Februar 2015 zur weiteren Bearbeitung des Leistungsgesuchs an die zuständige Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz). Der Grund dafür sei, dass der Versicherte nicht im Grenzgebiet der Schweiz wohne (IV 1, 15 S. 2).

    5. Am 27. August 2015 informierte die Vorinstanz das SVZ C. darüber, dass der Versicherte nicht als Nichterwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht unterworfen werden könne und sämtliche Einträge im Individuellen Konto ab Januar 2012 zu stornieren seien (IV 200). Mit nicht per Einschreiben versandtem Brief vom 7. September 2015 informierte das SVZ

C.

den Versicherten, dass ihm eine Gutschrift von insgesamt

Fr. 3‘871.25 ausbezahlt werde. Die Gutschrift resultiere aus den persönlichen Beiträgen AHV/IV/EO der Jahre 2012 bis 2014 (je 12 Monate) sowie 2015 (7 Monate; s. B-act. 1 Beilage 30).

    1. In ihrem Vorbescheid vom 23. September 2015 stellte die IVSTA fest, dass der Versicherte lediglich elf Beitragsmonate im IK vorweise und damit weniger als ein Jahr an Beitragszeiten vorhanden seien, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht gegeben seien (IV 208).

    2. Am 30. September 2015 brachte der Versicherte als Einwand vor, dass er mehr als 4 Jahre Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet habe. Er habe bis Dezember 2011 als Selbständigerwerbender und gemäss beiliegender Beitragsverfügungen für die Jahre 2012-2015 als Nichterwerbstätiger Beiträge bezahlt (IV 209, 210 S. 5 ff.).

    3. Am 14. Oktober 2015 hielt die IVSTA an ihren Ausführungen im Vorbescheid fest und verfügte die Abweisung des IV-Leistungsbegehrens. Sie ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass laut Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung ( ) vom 16. Januar 2015 der Versicherte ununterbrochen seit 28. Juli 1993 in Deutschland gemeldet sei. Damit habe er seinen Lebensmittelpunkt immer in Deutschland [und nicht in der Schweiz] gehabt. Aus diesem Grund könne er ab dem Jahr 2012 nicht als Nichterwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz unterworfen werden (IV 211).

C.

    1. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Oktober 2015 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die abweisende Verfügung vom 14. Oktober 2015. Sinngemäss rügt er eine unvollständige und im Ergebnis unrichtige Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz. Als Begründung führte er an, dass er in der Zeit vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei von der Gemeinde ( ) seine Anmeldung als Nichterwerbstätiger geprüft worden. In der Folge sei er vom SVZ C. als Kassenmitglied per 1. Januar 2012 erfasst worden. Die vorgeschriebenen Beiträge habe er nachweislich bezahlt. Gemäss Meldung des schweizerischen Versicherungsträgers an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sei er für insgesamt 27 Monate im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 in der Schweiz versichert gewesen. Merkwürdig erscheine dem Beschwerdeführer das Verhalten des SVZ C. , da dieses nach mehreren Monaten ihm Beiträge zurückerstattet und ihn aus der Kassenmitgliedschaft entlassen habe, ohne dies näher zu begründen. Er beanstandet, dass das SVZ C. seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei. Auch sei er nicht der gleichen Ansicht wie die Vorinstanz (IVSTA), er sei für die Zeit als Nichterwerbstätiger in der Schweiz gar nicht beitrags-

      pflichtig gewesen. Er betonte, die SVZ C.

      sei mit ihm einen

      „rechtsverbindlichen Vertrag“ eingegangen. Einer einseitigen „Aufkündigung“ des Vertrages, die zwecks Vermeidung der Ausrichtung von Leistungen erfolgt sei, stimme er nicht zu. Er beantrage die Gutheissung seiner Beschwerde, die (sinngemässe) Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2015 und die Neubeurteilung des Leistungsbegehrens (B-act. 1; diverse Beilagen 1-48).

    2. Am 3. Dezember 2015 wurde der fristgerechte Zahlungseingang des Kostenvorschusses beim Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 400.- zur Kenntnis genommen (B-act. 4).

    3. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte die IVSTA, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Das Leistungsgesuch sei abgewiesen worden, da die gesetzliche Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sei und das individuelle Konto des Beschwerdeführers lediglich eine Beitragsdauer von elf Monaten aufweise (B-act. 6).

    4. Am 21. März 2016 übermittelte der Beschwerdeführer seine Replik inklusive diverser Beweismittel. Er halte weiterhin an seinen Begehren und Begründungen fest (B-act. 8; Beilagen 1-8).

    5. In Ihrer Duplik vom 4. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und die neu vorgelegten Beweismittel eindeutig bestätigen würden, dass der Rekurrent im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Dementsprechend sei auch dessen beitragsrechtliche Erfassung als Nichterwerbstätiger offensichtlich unrichtig gewesen. Auf Verfügungen könne gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückgekommen werden, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Es bleibe somit bei den in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 getroffenen Feststellungen und beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde. (B-act. 10).

    6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2016 wurde ein Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 11).

    7. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 12. April 2016 bestritt der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz. Im Wesentlichen hielt er fest, dass er „auf alle Forderungen“ sowie auf die „ehemals errechnete prognostische Rente“ verzichten wolle, wenn die IVSTA alle von ihm seit 2010 geleisteten Beiträge zurückerstatte (B-act. 13).

    8. Am 14. April 2016 brachte der Instruktionsrichter die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. April 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis (B-act. 14).

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

    3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war gemäss eigenen Angaben und laut Auszug aus dem individuellen Konto in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

2.2

      1. Artikel 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

        16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom

        14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern.

      2. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).

      3. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt bezüglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist und zu beurteilen ist, ob nach dem Ablauf des Wartejahres die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2).

      4. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er als deutscher Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen, bezieht.

2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.

    1. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

    2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund fehlender Beitragszeiten und mangels Wohnsitz in der Schweiz abgewiesen hat.

    3. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er als Nichterwerbstätiger zu Unrecht aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Januar 2015 entlassen worden sei, da zwischen dem SVZ C. und ihm ein „rechtsverbindlicher Vertrag“ bestanden habe (B-act. 8), und er (sinngemäss) geltend macht, dass die formlose Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2015 (B-act. 8 Beilage 8) betreffend seine Entlassung als Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft aufzuheben sei, ist Folgendes festzuhalten:

      1. Artikel 128 AHVV legt fest, dass alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden sind, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen die Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls um Erlass nachgesucht werden kann (Abs. 2).

      2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht (vgl. KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG [1996], S. 236 ff.) sind Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung [gemäss Art. 5 VwVG] zu kleiden. Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Weist ein Schreiben den Gehalt einer Verfügung auf, ohne jedoch als solche bezeichnet zu sein, liegt trotzdem eine anfechtbare Verfügung vor (ZAK 1989 176 f. E. 2a und b).

      3. Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen [vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG], auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen (Abs. 2). Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3).

      4. Den Parteien darf aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Eine Nichtigkeit der mangelhaft eröffneten Verfügung darf jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden; dem Rechtsschutz wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn eine objektive mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1992 221 E. 5; vgl. E. 3.2.7).

3.4

      1. Eine mangelhafte Eröffnung des Schreibens betreffend die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft, datiert vom 22. Januar 2015, ist weder aktenkundig noch geltend gemacht worden. Der Inhalt des Schreibens war dem Beschwerdeführer spätestens im Januar 2015 bekannt (vgl. B-act. 1, 8 S. 3).

      2. Das Schreiben vom 22. Januar 2015 wurde zwar nicht als Verfügung gekennzeichnet, bezweckte jedoch unmissverständlich die Entlassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft. Als Begründung für die Entlassung wurde der Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland angeführt. Auch merkte das SVZ C. an, dass

        es für Auskünfte gerne zur Verfügung stehe (B-act. 8 Beilage 8). Der Beschwerdeführer wies selbst darauf hin, dass das Schreiben vom 22. Januar 2015 eine Rechtsmittelbelehrung enthalte, wonach Betroffene „gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Zustellung beim SVZ C. , Rechtsund Einsprachedienst (RED), ( ), schriftlich (oder bei persönlicher Vorsprache - nach Voranmeldung - mündlich mit Protokollierung) Einsprache erheben können ( ). Nach Ablauf der Einsprachefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird diese Verfügung formell rechtskräftig“ (B-act. 8 Beilage 8 S. 2). Das Schreiben über die Kassenentlassung erfüllt somit den Gehalt einer Verfügung respektive die Kriterien einer anfechtbaren Verfügung (vgl. E. 3.3 m.w.H.).

      3. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Verfügung vom 22. Januar 2015 anzufechten. Gemäss Aktenlage existiert weder ein Protokoll über eine persönliche Vorsprache noch eine schriftliche Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft. Eine Anfechtung wurde auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist die Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 2.4, 3.1).

3.5 Auch und insbesondere gegen die Rückerstattung der AHV-Beiträge 2012-2015 (vgl. Bst. B.e) - welche dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 9. Januar 2015 in Höhe von Fr. 3‘875.05 fakturiert und am 7. September 2015 in Höhe von Fr. 3‘871.25 rückerstattet worden waren (IV 21 S. 1; B-act. 1 Beilage 30) - hat der Beschwerdeführer nicht opponiert. Dem Schreiben des SVZ C. war klar zu entnehmen, dass eine Gutschrift der persönlichen Beiträge für die Zeitspanne von Januar 2012 bis Dezember 2014 sowie von Februar bis August 2015 erfolgte. Damit musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit der Rückerstattung der AHV-Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 nicht mehr als versichert galt (vgl. dazu auch E. 6).

4.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat.

    1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

      (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006

      (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.

    2. Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (Erwerbstätigkeit in Deutschland bis November 2010, in der Schweiz bis März 2011), gilt die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012,

      S. 35).

    3. Wie den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in Deutschland erwerbstätig (zuletzt bis zur Kündigung am 3. November 2010 bei der B. GmbH) und hat dabei Sozialversicherungsbeiträge entrichtet (IV 4, 9, 30 S. 10, 42, 44, 46). Gemäss Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland vom 24. April 2015 weist der Beschwerdeführer eine Gesamtversicherungszeit von 331 Monaten in der Zeit von September 1983 bis 31. Dezember 2011 auf (IVSTA-act. 100). Daher genügt es für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitragsjahr (12 Monate) in der Schweiz verfügt (vgl. E. 5).

4.4

      1. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014

        E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch

        auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).

      2. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).

      3. Gemäss Aktenlage überschneiden sich die Versicherungszeiten in Deutschland und in der Schweiz. Zuletzt war der Beschwerdeführer bis

3. November 2010 bei der B. GmbH in Deutschland erwerbstätig (IV 11 S. 9 ff., 190), weshalb das Wartejahr frühestens am 4. November 2010 zu laufen begann. Die IVSTA geht demgegenüber von einem Eintritt der Wartezeit per 23. September 2010 aus (IVSTA-act. 196; „ab 23.9.2010 hat er Krankengeld erhalten“ [IVSTA-act. 195.1]). Zu welchem Zeitpunkt exakt die Invalidität eingetreten ist, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.

5.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 hatte die IVSTA das Vorliegen von 12 Beitragsmonaten verneint respektive elf Beitragsmonate für die Zeit als Selbständigerwerbender (Mai 2010 bis März 2011) bestätigt, weshalb die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.

    1. Gemäss Art. 2 IVG sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG genannten Versicherten und Arbeitgeber beitragspflichtig. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

    2. Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHV G

      und Art. 13a VF V), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHV G für nicht erwerbstätige Versicherte).

    3. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

    4. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

    5. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der

      Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

    6. Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat. Er darf die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

6.

    1. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im September 2011 (oder November 2011; vgl. E. 4.4.3) eine Beitragszeit von elf Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 (B-act. 6) führt sie ergänzend als Begründung an, dass die Beitragsdauer in der Schweiz weniger als ein Jahr betrage, weshalb die dreijährige Mindestbeitragsdauer auch nicht durch Mitberücksichtigung von in einem EU-Staat (Deutschland) zurückgelegten Beitragszeiten erfüllt werden könne (Art. 57 Abs. 1 VO [EG] Nr. 883/2004). Auch ergäben sich aus den vorliegenden Akten und den vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel keine objektiven neuen Gesichtspunkte hinsichtlich seines Wohnsitzes in Deutschland. In Bezug auf den Sachverhalt sei festgestellt worden, dass sich in den umfangreichen Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden liessen, dass er in der Zeit nach März 2011 seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt habe. Demnach sei aus rechtlicher Sicht der Schluss gezogen worden, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der fraglichen Zeit in Deutschland befunden habe und er dementsprechend dort der Sozialversicherung unterstellt gewesen sei. Folglich sei der Beschwerdeführer in der Zeit nach März 2011 nicht mehr der schweizerischen AHV/IV unterstanden, weshalb die Veranlagung als Nichterwerbstätiger ab Januar 2012 zu Unrecht erfolgt sei. Die vom SVZ C. vorgenommene Stornierung der Beiträge als Nichterwerbstätiger und deren am 7. September 2015 erfolgte Rückvergütung an den Rekurrenten sowie die angefochtene Verfügung der IVSTA seien zu Recht erfolgt.

    2. In seiner Replik vom 21. März 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er aufgrund seiner Erkrankung den Wohnsitz in der

      Schweiz habe aufgeben wollen, weshalb er am 18. September 2014 eine

      prognostische Rentenberechnung durch das SVZ C.

      beantragt

      habe, die ihm am 20. November 2014 zugestellt worden sei. Der Gemeindebehörde ( ) sei seit 2011 bekannt gewesen, dass er „auch“ in Deutschland einen Wohnsitz habe. Zwischen der Ausgleichskasse (SVZ C. _) und ihm sei ein „rechtsverbindlicher Vertrag“ vereinbart worden. Es sei zu keiner Zeit eine „Aufhebungsvereinbarung“ erfolgt oder eine Kündigung des Versicherungsträgers verfügt worden. Die Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge [Gutschrift; s. Sachverhalt Bst. B.e] sei

      „wortlos“ und ohne eine Begründung oder ein Rückfragen seitens des SVZ C. durchgeführt worden (B-act. 8).

    3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die Kassenentlassung im Januar 2015 noch die Rückerstattung der in den Jahren 2012 bis 2015 geleisteten Beiträge als Nichterwerbstätiger im September 2015 bestritten und den Rechtsweg gegen den Kassenausschluss und die später erfolgte Rückzahlung der Beiträge beschritten hat. Nicht zu Unrecht weist der Beschwerdeführer mit der Rüge, er sei „wortlos“ aus der Kasse entlassen worden, zwar daraufhin, dass die Kassenentlassung ohne eingehendere Begründung und (zumindest noch im Januar 2015) nicht von vorneherein erkennbar per Januar 2012 erfolgte. Jedoch war es ihm in Verbindung der beiden Kassenschreiben vom 22. Januar und 7. September 2015 möglich zu erkennen, dass die Kassenentlassung per Januar 2012 erfolgte und mit seiner bisherigen Registrierung als Nichterwerbstätiger verknüpft war (vgl. zu letzterem auch Schreiben des SVZ C. vom

18. Dezember 2014, in welchem ihm mitgeteilt wurde, er sei gestützt auf den eingereichten Fragebogen ab 1. Januar 2012 als Nichterwerbstätiger der Ausgleichskasse angeschlossen [B-act. 8 Beilage 5]). Insoweit greift seine Rüge der Begründungspflichtsverletzung (BGE 134 I 83 E. 4.1) zu kurz. Die Nichtanfechtung der beiden Verfügungen hat er sich damit entgegenhalten zu lassen (vgl. Urteil BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E.

3.1 und das diesem Urteil zugrunde liegende Urteil des BVGer C- 4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 4). Entsprechend weist sein individuelles Konto nur für elf Monate Beiträge aus den Jahren 2010 und 2011 auf (IV 3, 202, 206).

    1. Nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in ( )/Deutschland nie aufgegeben hat, seine Familie und sein Beziehungsnetz in Deutschland lebt, er Eigentümer eines Hauses in ( ) ist (IV 66 S. 3, 117 S. 2, 146 S. 3, 174 S. 6 f., B-act. 8 Beilage 6), er

      bis November 2010 für deutsche Unternehmen gearbeitet hat, der Wohnsitz in der Schweiz vom 28. Mai 2010 bis 21. Januar 2015 beschränkter Natur war, und er für die (vorliegend relevanten) Jahre 2012 bis 2015 in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und in derselben Zeitspanne weder als Selbständigerwerbender noch als Teilhaber der

      „D. _“ beziehungsweise der E. GmbH Beiträge an die AHV entrichtet hat (entsprechende Beitragszahlungen sind dem IK nicht zu entnehmen, vgl. auch E. 6.6), durfte das SVZ C. im Januar 2015 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab 2012 zu Unrecht als beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger geführt worden sei, und (in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2014 [IV 28 S. 7; B-act. 1 Beilage 24]) seine rückwirkende Kassenentlassung sowie die Rückerstattung der in dieser Zeit geleisteten Beiträge anordnen (vgl. auch E. 6.6 f.). Erwähnt sei, dass die F. AG in ( ) das Steueramt ( ) bereits am 3. März 2011 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hinwies (Eigentum eines Hauses in Deutschland, in welchem er zusammen mit seiner Familie lebe; in der Schweiz befinde sich lediglich eine Mietwohnung, Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, deutsche Staatsangehörigkeit) und um eine Bestätigung ersuchte, dass ihr Steuerkunde sein Hauptsteuerdomizil in Deutschland habe (B-act. 8 Beilage 6).

    2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daraus, dass er vom SVZ C. ab 2012 als Nichterwerbstätiger erfasst worden sei. Zum einen sei zwar die Gemeinde ( ), nicht jedoch das SVZ C. _, über seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland informiert gewesen. Zum andern entsteht mit der Beitragspflicht - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - kein Vertragsverhältnis, sondern stellen die Kassenaufnahme und -entlassung hoheitliche Anordnungen dar (Art. 49 ATSG, Art. 49, 61, 63 f. AHVG), die - worauf die Vorinstanz in ihrer Duplik zu Recht hinweist (B-act. 10) - gegebenenfalls gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden können. Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Rückerstattung der Beiträge 2012 - 2015 (2012: Fr. 983.-; 2013: Fr 2‘089.40; Fr. 2014: 737.40; 2015: Fr. 61.45 für

      Januar 2015) auch nicht davon ausgehen, dass die Kassenentlassung nur den Zeitpunkt nach Januar 2015 betreffe.

    3. Der Aktenlage ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis November 2010 in der Funktion als Leiter Materialund Rohstoffmanagement bei der B. GmbH arbeitete (188, 190). Danach bezog er bis

      31. Juli 2012 Krankentaggeld (IV 30 S. 18) und danach Arbeitslosengelder

      (IV 30 S. 25-27), bevor er im April 2013 berentet wurde (IV 29). Die entsprechenden Entscheide der deutschen Behörden waren ohne Ausnahme an seine Adresse in ( ) gerichtet (IV 5, 10 S. 12, 29, 30 S. 20, 30 S. 25). Am 28. Mai 2010 nahm er zusätzlich Wohnsitz in der Schweiz, mietete zu diesem Zweck eine Wohnung und übte bis März 2011 eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus. Diese gab er danach auf und wurde ab Mai 2010 (recte: Mai 2011, vgl. B-act. 16 Beilage 1) Teilhaber der E. GmbH in ( )/Schweiz, jedoch ohne persönlich anwesend zu sein, bei dieser Teilhaberschaft einen Erwerb auszuüben oder einen Gewinn zu erzielen und Beiträge für die AHV abzurechnen (IV 28 S. 1 f., 30 S. 9, 179, 192, 204); bzw. führte der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter Eingabe vom

      1. November 2017 aus, er habe mit einer Teilhaberin im Jahre 2010 zunächst die D. gegründet, jedoch aus steuerlichen Überlegungen heraus am 23. September 2013 die E. GmbH angemeldet, die aber „aus Gründen der Mittel keine Gehälter an mich und/oder die Mitgesellschafterin Frau G. gezahlt hat“ (B-act. 16). Beiträge als Selbständigerwerbender wurden vom Beschwerdeführer bis März 2011 einbezahlt. Am 3. März 2011 teilte die F. AG in Frauenfeld dem Steueramt ( ) mit, dass ihr Steuerkunde A. für den anteilsmässigen Erfolg an der Kollektivgesellschaft D. nur beschränkt steuerpflichtig sei und sich sein Hauptsteuerdomizil in Deutschland befinde (B-act. 8 Beilage 6). Am 13. April 2011 teilte ihm die Steuerverwaltung ( ) mit, er werde aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Schweiz besteuert, nicht jedoch aufgrund seiner persönlichen Zugehörigkeit. Der Lebensmittelpunkt sei aufgrund der Sachverhaltsdarstellung weiterhin in Deutschland (B-act. 3 Beilage 7). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer sämtliche medizinischen Behandlungen und Begutachtungen bei Ärzten in ( ) habe ausführen lassen (B-act. 6 S. 2). Den Akten ist effektiv zu entnehmen, dass die medizinischen Behandlungen im relevanten Zeitraum ohne Ausnahme in Deutschland durchgeführt worden sind (IV 7-9, 10 S. 7/11/20-22/26/29/33/35/38, 39-42, 45-52, 55-58, 101 S. 2, 103-105, 109-111, 136, 139 f., 142, 144, 162

      f., 166-172, 174, B-act. 8 S. 2), dies obwohl den Akten eine bis 30. Juni 2016 gültige Krankenversicherungskarte der H. beiliegt (B-act. 1 Beilage 3).

    4. Der zentrale Lebensmittelpunkt hat sich damit in den vorliegend relevanten Jahren 2012 bis 2015 nicht von Deutschland in die Schweiz verlagert. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2015 in der Schweiz Wohnsitz mit Aufenthaltsbewilligung B begründet hatte, zumal der rechtliche Wohnsitz und die damit verbundene

      Beitragspflicht nicht von einer Aufenthaltsbewilligung abhängt (Urteil BGer 9C_98/2017 E. 3.3). Aufgrund der obigen Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass mit Abmeldung aus der Schweiz (nach zuvor erfolgter Wohnsitznahme in der Schweiz) der rechtliche Wohnsitz wieder nach Deutschland zurückverlegt worden sei. Aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Teilhaber der beiden Gesellschaften kein Einkommen zugeflossen sei, kann zudem offen bleiben, ob er als Teilhaber AHV-beitragspflichtig wurde (vgl. dazu BGE 119 V 65 E. 3). Damit erfolgte der wiedererwägungsweise angeordnete Kassenausschluss per Januar 2012 zu Recht.

    5. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss um Wiederwägung der Kassenentlassung ersucht, ist diesbezüglich auf die ausführlichen Hinweise zur Praxis im Urteil C-4103/2014 E. 5 zu verweisen. Festzuhalten ist, dass die Verwaltung weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das (faktische) Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4, 119 V 180 E. 3a, 117 V 8 E. 2a, 116 V 62 E. 3a).

      Die Vorinstanz hat im bisherigen Verfahren und auch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 davon abgesehen, eine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt und darauf nicht weiter einzugehen ist.

    6. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer weise - infolge seiner Kassenentlassung im Januar 2015 und der Rückerstattung seiner Beiträge 2012 bis 2015 als Nichterwerbstätiger im September 2015 - eine für einen Rechtsanspruch auf Rente ungenügende Beitragszeit von 11 Monaten auf, und sein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente abgewiesen hat. Die vorinstanzliche Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

    2. Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Vorliegend ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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