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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6320/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6320/2017
Datum:26.07.2018
Leitsatz/Stichwort:Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Massnahme; Massnahmen; BVGer; Vorinstanz; Angefochtene; Baustelle; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Arbeitgeber; Gebäude; Verhütung; Arbeitnehmer; Interesse; Urteil; Partei; Berufskrankheiten; Gesundheit; Verfahren; Mitarbeiter; Unmittelbar; Verfahrens; Parteien; Aufschiebende; Angefochtenen; über
Rechtsnorm: Art. 368 OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 81 UVG ; Art. 82 UVG ; Art. 83 UVG ; Art. 84 UVG ;
Referenz BGE:123 II 285; 123 V 309; 126 V 143; 128 V 124; 133 V 450; 135 I 79; 136 I 274; 137 I 23; ;
Kommentar zugewiesen:
ISABELLE HÄNER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwV], 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6320/2017

U r t e i l  v o m  2 6.  J u l i  2 0 1 8

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. AG,

vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung,

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten, Verfügung der SUVA vom 10. Oktober 2017.

Sachverhalt:

A.

Die A.

AG mit Sitz in ( ) (nachfolgend: Versicherte oder Be-

schwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister den Betrieb einer Tiefbauunternehmung. Die Gesellschaft kann sich zudem an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grundstücke erwerben und veräussern (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). Als Betrieb des Baugewerbes ist die Versicherte für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) angeschlossen.

B.

    1. Im Rahmen eines Auftrags zur Erstellung einer Sickerleitung waren die bei der Versicherten angestellten Mitarbeiter B. und C. am 9. Oktober 2017 damit beschäftigt, beim Gebäude des ehemaligen Restaurants D. in ( ) entlang der Ostund Südseite eine Sickerleitung zu erstellen. Nachdem sie die Sickerleitung auf der Ostseite erstellt, den Graben teilweise wieder zugeschüttet und die Sickerleitung auf der Südseite bereits verlegt und mit dem Zuschütten dieses Grabens begonnen hatten, stürzte die südliche Hausfassade ein und begrub den sich im Graben aufhaltenden C. unter sich; dieser konnte in der Folge nur noch tot geborgen werden (Akten der SUVA gemäss Aktenstand vom 27. November 2017 [nachfolgend: act.] 24 und 30 [Fotodossier]).

    2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 stellte die SUVA fest, dass nicht sämtliche zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet seien. Im beigefügten Anhang

      „Feststellungen und Massnahmen“ seien ihre Feststellungen, die Rechtsgrundlagen und die von der Versicherten zu treffenden Massnahmen aufgeführt. Anlässlich der Besprechung vor Ort habe die Versicherte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Gestützt darauf wurde sie verpflichtet, die weiteren Arbeiten am Gebäude und in der näheren Umgebung des Gebäudes einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien. Vor der Wiederaufnahme der Arbeiten habe sie den Vollzug dieser Massnahmen zu bestätigen. In Anbetracht der festgestellten unmittelbaren schweren Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter sehe sie sich veranlasst, die Verfügung ohne Einsprachemöglichkeit (nach Art. 105a UVG;

      SR 832.20) zu erlassen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im beigefügten Anhang wurde einerseits festgestellt, dass die Grabarbeiten nicht so ausgestaltet gewesen seien, dass niemand durch herabfallendes Material hätte gefährdet werden können. Anderseits wurde als Sofort-Massnahme festgehalten, dass die Grabarbeiten erst weitergeführt werden dürften, nachdem das eingebrochene Gebäude durch eine sachverständige Person begutachtet und danach gegen einen möglichen weiteren Einsturz gesichert worden sei (act. 22).

    3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 forderte die SUVA die Versicherte auf, ihr bis zum 10. November 2017 eine Rückmeldung über die zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu treffenden Massnahmen zu geben (act. 23).

C.

    1. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, mit Eingabe vom 9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung betreffend Arbeitseinstellung sei aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In formeller Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und es sei ihr das Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Zur Begründung macht sie geltend, die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die unmittelbare schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin würden bestritten; denn sie sei seit der Baustellenkontrolle durch den SUVA-Mitarbeiter nicht mehr auf der Baustelle D. tätig gewesen und werde auch künftig dort nicht mehr tätig sein. Sie habe folglich keine Befugnis, auf der Baustelle irgendwelche Massnahmen zu treffen, weshalb sie nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung sein könne und der Beschwerde zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei (BVGer act. 1).

    2. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 4. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.- zu überweisen. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, innert gleicher Frist eine auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 3).

    3. Am 29. November 2017 ging der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 5).

    4. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 stellt die SUVA den Antrag, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Zur Begründung bringt sie namentlich vor, als Durchführungsorgan für Arbeitssicherheit habe sie in jedem Fall auch gegenüber der Beschwerdeführerin sicherstellen müssen, dass im Gefahrenbereich nicht mehr gearbeitet werde, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung absolut notwendig und auch angemessen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber weder im Rahmen der Unfallabklärung noch im Nachgang dazu vorgetragen, dass sie nicht mehr auf dieser Baustelle tätig sei (BVGer act. 6).

    5. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer act. 7).

    6. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Dezember 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, aus einem Schreiben der Vorinstanz vom

      15. Dezember 2017 (welches indes entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin nicht beigefügt war) gehe hervor, dass diese die Pflicht zur Umsetzung der Sofortmassnahme gemäss angefochtener Verfügung vom

      10. Oktober 2017 nicht mehr aufrechterhalte. Damit habe die SUVA die Verfügung in Wiedererwägung gezogen (BVGer act. 10).

    7. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das von ihr erwähnte Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 bis zum 12. Januar 2018 nachzureichen (BVGer act. 11).

    8. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der SUVA E. vom 15. Dezember 2017. Darin hielt diese fest, dass sie an der mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 geforderten Instruktion der mit den Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben beschäftigten Personen festhalte, wobei bis zum 19. Januar 2018 eine Rückmeldung zu geben sei. Unter Berücksichtigung der Zusicherung der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Mitarbeiter nach dem Ereignis vom 9. Oktober 2017 nicht mehr in den Gefahrenbereich begeben hätten und auch künftig nicht mehr

      an der besagten Baustelle arbeiten würden, entfalle aus Sicht der Unfallverhütung deren Pflicht zur Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen auf dieser Baustelle (BVGer act. 12 samt Beilage).

    9. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 nahm und gab das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 kein konkreter Wille zur Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung hervorgehe. Überdies gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde bis zum 8. Februar 2018 zu ergänzen (BVGer act. 13).

    10. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. Februar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und führte zur Begründung aus, die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2017 die Beschwerde betreffend die verfügte Sofort-Massnahme anerkannt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Die von der Vorinstanz im erwähnten Schreiben genannten Massnahmen betreffend Instruktion der Mitarbeiter bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit (beigefügter) Rückmeldung vom 19. Januar 2018 bestätigt, dass die mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 angeordnete Massnahme umgesetzt worden sei (BVGer act. 14 samt Beilage).

    11. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2018 stellt die Vorinstanz den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 sei zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur ergänzenden Begründung bringt sie vor, ihr Schreiben vom 15. Dezember 2017 beziehe sich nicht auf die angefochtene Verfügung, sondern auf das Bestätigungsschreiben vom 18. Oktober 2017, welches die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen auf der fraglichen Baustelle im Speziellen wie auch bei Arbeiten in Gräben, Schächten und Baugruben im Allgemeinen festgehalten habe. Von einer Anerkennung der Beschwerde könne keine Rede sein. Die verfügte Einstellung der Arbeiten am Gebäude und in der näheren Umgebung des Gebäudes habe sich konsequenterweise an die Beschwerdeführerin als vor Ort tätige Bauunternehmung gerichtet. In den im Anhang formulierten „Feststellungen und Massnahmen“ seien lediglich die generellen Bedingungen für die Weiterführung der Arbeiten festgehalten worden. Eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Verpflichtung, selber die fraglichen Sicherheitsmassnahmen durchzuführen, sei indes nicht angeordnet worden. Das primäre Ziel der angefochtenen Verfügung, eine unmittelbare

      schwere Gefährdung der Mitarbeitenden zu vermeiden, sei erreicht worden (BVGer act. 16).

    12. Mit Verfügung vom 5. März 2018 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom

      27. Februar 2018 und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 19. März 2018 abgeschlossen werde (BVGer act. 17).

    13. Mit unaufgeforderter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht überdies eine Kostennote. Ferner machte sie erneut geltend, sie sei seit der Baustellenkontrolle vom 9. Oktober 2017 nicht mehr auf der Baustelle tätig gewesen sei und werde dort auch keine Arbeiten mehr durchführen. Folglich habe sie keine Befugnis, auf dieser Baustelle irgendwelche Massnahmen anzuordnen oder die verfügte SofortMassnahme umzusetzen. Sie könne deshalb nicht Adressatin der Verfügung sein. Das Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 beziehe sich - entgegen deren anders lautenden Ausführungen - auch auf die mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 angeordnete Sofort-Massnahme (BVGer act. 18).

D.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen, die nicht durch Einsprache anfechtbar sind, ergibt sich aus Art. 109 Bst. c in Verbindung mit Art. 105a UVG (SR 832.20).

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.3

      1. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung (oder den angefochtenen Einspracheentscheid) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilszeitfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1; zu den Ausnahmen vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, vgl. auch BGE 135 I 79 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch besteht (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276). Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwV], 2008, Art. 48 N. 21 mit Hinweisen; BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss wird das Interesse an einer Beschwerde als nicht mehr aktuell (und damit auch nicht mehr als praktisch) beurteilt, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1025/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3 mit Hinweisen).

      2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Arbeiten am Gebäude und in der näheren Umgebung des Gebäudes einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt sind. Bevor die Beschwerdeführerin die Arbeiten wieder aufnehme, müsse sie der SUVA den Vollzug dieser Massnahmen bestätigen. Im Anhang wurde einerseits festgestellt, dass die Grabarbeiten nicht so ausgestaltet worden seien, dass niemand durch herabfallendes Material gefährdet werde. Anderseits hat sie als Sofort-Massnahme verfügt, dass die Arbeiten erst weitergeführt werden dürften, nachdem das eingebrochene Gebäude durch eine sachverständige Person begutachtet und danach gegen einen möglichen weiteren Einsturz gesichert worden sei (act. 22).

      3. Dass die Beschwerdeführerin nach dem 9. Oktober 2017 keine Tätigkeiten mehr beim massgeblichen Bau ausgeführt hat und auch keine solchen mehr ausführen wird, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestritten (vgl. dazu BVGer act. 1, S. 3 f.; BVGer act. 14, S. 2 f.). Insofern stellt sich die Frage, ob sie an der Aufhebung der Verfügung noch ein aktuelles praktisches Interesse hat.

        Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin beinhaltet die Verfügung respektive die darin angeordnete Sofort-Massnahme keine unmittelbare Verpflichtung zur Begutachtung und anschliessenden Sicherung des Gebäudes durch die Beschwerdeführerin selber. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren diesen Standpunkt vertritt, stösst ihre Argumentation demnach ins Leere. Zum andern handelt es sich hierbei um eine Bedingung, welche an die vorgesehene Weiterführung der Grabarbeiten geknüpft ist. Nachdem die Beschwerdeführerin auf der massgeblichen Baustelle keine weiteren Arbeiten mehr durchführt, trifft sie auch keine Verpflichtung zur Durchführung der Sofort-Massnahme mehr.

        Allerdings wurde in der Verfügung vom 10. Oktober 2017 auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittelbar schwer gefährdet habe. Die am 10. Oktober 2017 verfügte Feststellung des Verstosses gegen Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit bleibt somit auch bestehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr auf der besagten Baustelle tätig wird und sie kann - im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung zu Lasten der Beschwerdeführerin - berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.4; Urteil des BVGer C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.1.3).

        Überdies gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin der für den Bau gesamtverantwortlichen Unternehmerin grundsätzlich zu Nachbesserungsarbeiten im Zusammenhang mit (offenen oder verdeckten) Mängeln verpflichtet werden könnte (vgl. hierzu Art. 368 Abs. 2 OR, SR 220; Art. 169 SIA-Norm 118). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Stand ihrer Erkenntnisse keine Arbeiten mehr ausführen sollte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich - im Zuge von Nachbesserungsarbeiten oder aufgrund eines neuen Vertragsverhältnisses - erneut in den Gefahrenbereich hätte begeben müssen. Die (schwer überprüfbare) Aussage, sie sei in Zukunft im Gefahrenbereich nicht mehr tätig, vermag am Rechtsschutzinteresse demnach nichts zu ändern. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung, dass alle Aufträge auf der Parzelle des Restaurants D. sistiert seien (Beilage 2 zu BVGer act. 14). Die ihr auferlegte Verpflichtung zur Einstellung sämtlicher Arbeiten auf der Baustelle und das darin implizierte Verbot zur Durchführung von (allfälligen) Nachbesserungsarbeiten respektive zur Übernahme von Folgeaufträgen begründet weiterhin einen Rechtsnachteil. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.

      4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2017 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Als Verfügungsadressatin ist sie demnach beschwerdelegitimiert. Nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dass die Verfügung vom 10. Oktober 2017 mit Blick auf die Dringlichkeit, welche durch den Einsturz des Gebäudes mit tödlichen Folgen für einen Mitarbeiter ausgewiesen war, ohne vorgängige Ermahnung und ohne Einsprachemöglichkeit (vgl. dazu Art. 62 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, SR 832.30; Art. 105a UVG) erlassen worden ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

3.

Zu prüfen bleibt, ob die materiellen Voraussetzungen für die verfügte Arbeitseinstellung gegeben sind.

    1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Art. 82 Abs. 1 UVG). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen (Art. 82 Abs. 2 UVG).

      Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt (Art. 83 Abs. 1 UVG). Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers sowie der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen (Art. 84 Abs. 1 UVG).

    2. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141).

      Art. 55 BauAV sieht vor, dass Gräben, Schächte und Baugruben so auszugestalten sind, dass niemand durch herabfallende oder abrutschende Massen gefährdet wird (Abs. 1). Gräben, Schächte und Baugruben von mehr als 1,5 m Tiefe, die nicht verspriesst werden, sind gemäss Art. 56 abzuböschen oder durch andere geeignete Massnahmen zu sichern (Abs. 2).

    3. Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen (Art. 62 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung und erlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen, so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu benachrichtigen (Art. 62 Abs. 2 VUV).

    4. Aufgrund der vorliegenden Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Vorschriften über die Arbeitssicherheit, namentlich Art. 55 Abs. 1 BauAV, verletzt hat. Gegen die in der angefochtenen Verfügung vom

      10. Oktober 2017 festgestellte Verletzung bringt die Beschwerdeführerin denn auch keine Einwände vor. Aufgrund der ausgewiesenen Verletzung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit war die Vorinstanz gehalten, die gebotenen Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und folglich eine Einstellung der Arbeiten anzuordnen (vgl. zur entsprechenden Pflicht des Arbeitgebers auch Art. 4 VUV). Mit Blick auf die ausgewiesene Dringlichkeit erweist sich die ohne vorgängige Ermahnung gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung vom 10. Oktober 2017 als rechtmässig.

    5. Sofern und soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung, geht ihr Einwand an der Sache vorbei. Zum einen gelten die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Art. 81 Abs. 1 UVG grundsätzlich für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Adressat der Unfallverhütungsvorschriften ist - wie aus dieser Bestimmung sowie aus Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV hervorgeht - , in erster Linie der Arbeitgeber (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.2 hievor). Überträgt er bestimmte Aufgaben der Arbeitssicherheit einem Arbeitnehmer, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen (Art. 7 Abs. 2 VUV). Nach Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Demnach ist der Arbeitgeber jederzeit für die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich.

      Zum anderen sind für Erlass und Inhalt von Anordnungen zur Gewährleistungen der Arbeitssicherheit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Baustellenkontrolle massgebend (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5198/2012 vom

      13. Mai 2013 E. 5.2). Dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Besprechung vor Ort nicht mehr auf der massgeblichen Baustelle tätig gewesen ist, vermag demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Arbeitseinstellung keinesfalls infrage zu stellen und ändert zudem auch nichts an der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin.

    6. Daraus folgt, dass die Verfügung vom 10. Oktober 2017 nicht zu beanstanden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

4.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ] / CHE-[ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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