Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5825/2016 |
Datum: | 26.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Recht; Rente; Richt; Massnahme; Renten; IV-act; Vollzug; Invalidenrente; Verfügung; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahmevollzug; IV-Stelle; Rentensistierung; Urteil; Untersuchungshaft; Vollzug; Vorinstanz; Person; Bundesgericht; Flucht; Rechtsprechung; Erwerb; Verfahren; Sistierung; Rechtsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 123 StGB ;Art. 14 EMRK ;Art. 21 ATSG ;Art. 220 StPO ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 285 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 ATSG ;Art. 426 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 59 StGB ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 81 StGB ; |
Referenz BGE: | 114 V 143; 116 V 323; 121 V 362; 131 V 164; 132 V 215; 133 V 1; 137 V 154; 138 V 140; 138 V 281; 85 IV 122; 97 IV 160 |
Kommentar: | -, ATSG- 3. Aufl., Art. 23 . 1 ZGB, 2015 |
Abteilung III C-5825/2016
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger,
Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Zustelladresse: c/o B. ,
vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentensistierung (Verfügung vom 12. August 2016).
Die türkische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am ( ) 1958 geboren, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (vgl. IV-act. 1 und 38). Sie meldete sich am 2. Dezember 1997 wegen chronischer Migräne, Nackenbeschwerden, Schulterund Rückenschmerzen sowie einer Panvertebralsymptomatik, bestehend seit fünf Jahren (vgl. IV-act. 3-13), erstmals zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente bei der IV-Stelle des Kantons C. (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Wartefrist ab (IV-act. 14 S. 1-3). Am 9. Oktober 1998 teilte die Versicherte mit, dass sie Ende Juli 1998 Gehirnblutungen erlitten habe (IV-act. 22). Mit Beschluss vom 29. Juni 1999 sprach die kantonale IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente sowie entsprechende Zusatzrenten zu aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % (vgl. IV-act. 28 und 55 S. 5). Den Anspruch auf die ganze Invalidenrente bestätigte sie mit Mitteilungen vom 11. Mai 2000 (IV-act. 35), vom 16. Juli 2002 (IV-act. 40 [nachträglich handschriftlich auf
den 16. Juli 2002 korrigiert]), sowie vom 9. September 2005 (IV-act. 55 S. 1 ff.).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 betreffend Separatauszahlung der Kinderrente für die Tochter D. bewilligte die kantonale IV-Stelle den durch die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Amsler, eingereichten Antrag, die Kinderrente für die gemeinsame Tochter D. direkt auf das Konto des das Sorgerecht ausübenden Vaters E. , geschiedener Ehemann der Versicherten, zu überweisen (IV-act. 62). Mit Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 teilte die kantonale IV-Stelle E. mit, die Versicherte habe sich per 11. August 2010 nach „unbekannt“ abgemeldet. Diese Nachricht sei erst im September 2011 bei ihr eingegangen. Die Versicherte habe sich nicht gemeldet, weshalb die Invalidenrente vorübergehend eingestellt worden sei. Von Gesetzes wegen sei die Invalidenversicherung verpflichtet, die Invalidenleistungen rückwirkend per 31. August 2010 einzustellen und die zu Unrecht bezahlten Leistungen zurückzufordern. Die kantonale IV-Stelle forderte E. auf, die an die Versicherte während der Monate September 2010 bis September 2011 bereits geleisteten Rentenzahlungen sowie die an E. ausgerichtete Kinderrente für die Tochter D.
während der Monate September 2010 bis November 2011 zurückzuerstatten. Der Rentenanspruch könne neu geprüft werden nach Bekanntgabe des aktuellen Wohnorts der Versicherten (IV-act. 68 S. 7 f.).
Hiergegen erhob E.
am 23. Dezember 2011 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C. und machte gestützt auf ein Schreiben der Versicherten, das als Absender den Stempel eines ( ) Gefängnisses aufführt (vgl. IV-act. 68 S. 12; Übersetzung in IV-act. 93 S. 1), geltend, die Versicherte habe offenbar eine Freiheitsstrafe verbüsst und daher Wohnsitz in einem Schweizer Gefängnis begründet
(IV-act. 68 S. 3-6). Mit Schreiben vom 26. April 2012 beantragte die kantonale IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C. , es sei die Dauer des Gefängnisaufenthalts der Versicherten abzuklären, wobei sie auf ein Schreiben der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK vom
12. April 2012 verwies. In jenem Schreiben erklärte die EAK, die Vormundschaftsbehörde habe die Spur der Versicherten am 11. August 2010 verloren. Ausserdem stehe fest, dass sich die Versicherte in der Zeit vom
14. April 2011 bis zum 4. Juli 2011 in der F. aufgehalten habe (IV-act. 75). Mit Urteil vom 29. Mai 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons C. die Beschwerde wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung vom 7. Juni 2007 auf und wies die Sache an die kantonale IV-Stelle zurück zur allfälligen neuen Verfügung über die Rückerstattungspflicht im Sinne der Erwägungen. Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Versicherte als Staatsangehörige der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, keinen Anspruch mehr auf Invalidenrenten habe. Ebenfalls stehe nicht fest, unter welchem Titel für sie - oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann - eine Rückerstattungspflicht der sie betreffenden Invalidenrenten sowie der Kinderrenten bestünde (IV-act. 76).
Dem „Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige
Person“ der Staatsanwaltschaft des Kantons C.
vom 17. März
2011 ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte (ohne festen Wohnsitz) seit dem 9. November 2010 im Gefängnis G. in Haft befand, da sie an jenem Tag eine Beamtin tätlich angegriffen habe, so dass deren kleiner Finger gebrochen sei. Die Versicherte sei schuldunfähig. Es sei Untersuchungshaft als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 326 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angeordnet worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim
Zwangsmassnahmengericht C. die Entlassung der Versicherten aus der Untersuchungshaft sowie die sofortige Einweisung in eine geeignete Massnahmenklinik. Für die Hauptverhandlung beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Verhalten der Versicherten die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Körperverletzung erfülle, und eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) anzuordnen (IV-act. 95, S. 27-29). Am 23. März 2011 verfügte das Zwangsmassnahmengericht C. , die Versicherte habe in Sicherheitshaft zu verbleiben und verweigerte die Einweisung in eine geeignete Massnahmenklinik. Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde
hiess das Obergericht des Kantons C.
mit Urteil vom 13. April
2011 teilweise gut, bestätigte die Sicherheitshaft und wies die Versicherte in die Psychiatrische Universitätsklinik oder in eine andere geeignete psychiatrische Klinik ein (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. Juni 2015 in IV-act. 147 S. 1-5). Mit Urteil vom
16. Juni 2011 erkannte das Bezirksgericht C. , die Versicherte habe die Tatbestände Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (IV-act. 95 S. 31-33). Mit Beschluss (ebenfalls) vom 16. Juni 2011 bestätigte das Bezirksgericht C. die bisherige Sicherheitshaft und wies die Versicherte in die F. ein, in welcher sich die Versicherte zu jenem Zeitpunkt bereits aufhielt (Beschluss fehlt in den vorliegenden Akten; vgl. IV-act. 147 S. 2 oben). Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 informierte das Bezirksgericht
C.
die Kantonspolizei C. , die Versicherte sei seit dem
4. Juli 2011 zur Fahndung ausgeschrieben infolge Entweichung aus der F. . Es sei zuvor wegen Fluchtgefahr Sicherheitshaft gegen die Versicherte angeordnet worden. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei sie allerdings ärztlich in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden (IV-act. 95 S. 4 f.). Das Obergericht des Kantons C. bestätigte mit Urteil vom 21. Juni 2012 sowohl die erwähnten Tatbestände als auch die Anordnung der stationären Massnahme vollumfänglich (IV-act. 95
S. 6-26). Dem Urteilsrubrum ist zu entnehmen, dass sich die Versicherte bis zum 4. Juli 2011 in Sicherheitshaft in der F. befunden habe, sie seit dem 4. Juli 2011 flüchtig sei und keinen festen Wohnsitz in der Schweiz habe (IV-act. 95 S. 6).
Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 übermittelte das Generalkonsulat der Republik Türkei, ( ), der IV-Stelle des Kantons H. ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 (verfasst in türkischer Sprache), in welchem die Beschwerdeführerin mitteile, ihre Invalidenrente sei seit dem 8. Juni 2011 nicht überwiesen worden. Sie bitte um Weiterzahlung der Invalidenrente. Der Briefkopf des Schreibens führt die in jenem Zeitpunkt aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin in der Türkei auf (IV-act. 69 S. 2-5). Gemäss Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei, ( ), vom 5. November 2012 hat die Beschwerdeführerin erneut mitgeteilt, ihre Invalidenrente werde nicht an sie überwiesen. Die Beschwerdeführerin habe sich erkundigt, was sie tun müsse, um die Invalidenrente weiterhin beziehen zu können. Das Generalkonsulat bat die kantonale IV-Stelle um eine Rückmeldung, welche sie der Beschwerdeführerin weiterleiten könne (IV-act. 78 S. 6). Mit Schreiben vom 4. März 2013 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Gasche Bühler, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ersuchen. Gleichzeitig informierte Rechtsanwalt Gasche Bühler, die Versicherte sei schwer krank und weile in der Türkei (IV-act. 78 S. 3 f.). Am
8. April 2013 überwies die IV-Stelle des Kantons C. das Rentendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), da die Versicherte neu in der Türkei wohnhaft sei (IV-act. 81).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 forderte die IVSTA Rechtsanwalt Gasche Bühler auf, genauere Angaben und offizielle Unterlagen zur Inhaftierung der Versicherten, welche sich dem Dossier entnehmen lasse, zu machen respektive einzureichen (IV-act. 90). Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 überliess Rechtsanwalt Gasche Bühler der IVSTA mehrere Unterlagen des Strafverfahrens und teilte ihr mit, nicht er habe die Versicherte im Strafverfahren vertreten. Aus den von ihm angeforderten Strafakten gehe hervor, dass sich die Versicherte vom 9. November 2010 bis zum 4. Juli 2011 in Untersuchungshaft befunden habe respektive infolge Hafterstehungsunfähigkeit in der Psychiatrischen Universitätsklinik untergebracht worden sei. Aus der Psychiatrischen Universitätsklinik sei die Versicherte entwichen und in die Türkei ausgereist. Er ersuchte um ungeschmälerte Wiederausrichtung der Invalidenrente (IV-act. 94).
Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2013 stellte Dr. med. I. des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD) die Hauptdiagnosen paranoide Psychose (ICD-10 F22.0) sowie Status nach intracerebraler Blutung. Als Nebendiagnose nannte er ein chronisches Panvertebralsyndrom. Er führte aus, es liege bei der Versicherten vor allem ein psychisches Leiden vor; das Rückenproblem sei zweitrangig. Zur Abklärung genüge die Einholung eines Berichts der F. , aus welcher die Versicherte entwichen sei. Es sei kaum mit einer Besserung zu rechnen (IV-act.
100). Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft C.
eingeholten
Gutachten von Dr. med. J. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2011 leidet die Versicherte an einer schizophrenen-psychotischen Symptomatik. Es habe deshalb im Tatzeitpunkt (9. November 2010) infolge einer paranoiden Wahnvorstellung keine Schuldfähigkeit bei ihr vorgelegen. Dr. med. J. bezeichnete die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB als sinnvoll (IV-act. 103).
Mit Verfügung vom 7. August 2013 hiess die IVSTA das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gut (IV-act. 101).
Am 26. August 2013 leitete die IVSTA ein Revisionsverfahren ein und ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler, den Fragebogen für die IV-Rentenrevision ausgefüllt zu retournieren (IV-act. 110). Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision, datiert vom 4. November 2013 und unterzeichnet von Rechtsanwalt Gasche Bühler, gab dieser an, die Versicherte arbeite zur Zeit nicht und habe auch nach dem 15. August 2005 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (IV-act. 113).
Im Schlussbericht vom 19. Dezember 2013 stellte RAD-Arzt Dr. med. I. unverändert die Diagnose einer paranoiden organischen Psychose bei Status nach Hirnblutung (ICD-10 F22.0) und hielt fest, es habe sich nichts Grundlegendes geändert und sei mit keiner Besserung zu rechnen (IV-act. 117). Im Beschluss betreffend Invalidität vom 7. Januar 2014 stellte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 100 % fest. Ausserdem führte sie aus, die Invalidenrente sei per 30. September 2011 eingestellt worden, da die Versicherte ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Die Rente werde aufgrund des Gefängnisaufenthaltes nicht sistiert, da es sich um die Anordnung einer stationären Massnahme in der Psychiatrie (Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit) handle. Nach Eingang der fehlenden Unterlagen habe die Revision durchgeführt und abgeschlossen werden können. Diese habe keine Änderungen ergeben, weshalb die Zahlungen wieder aufzunehmen seien (IV-act. 118). Am 22. Januar 2014 erklärte die IVSTA - gestützt auf eine interne Abklärung vom 21. Januar
2014 (IV-act. 119) - den Beschluss vom 7. Januar 2014 für ungültig. Die Rentenzahlungen hätten eingestellt zu bleiben (IV-act. 120).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte Rechtsanwalt Gasche Bühler der IVSTA mit, er werde bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der stationären Massnahme beantragen und bitte daher, die Behandlung des Falles bis zum Entscheid der zuständigen Behörde betreffend Aufhebung oder Weiterführung der stationären Massnahme zu sistieren (IV-act. 125).
Mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 informierte die IVSTA die Versicherte, sie habe im Revisionsverfahren keine Veränderungen in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht festgestellt. Der Rentenanspruch bestehe daher unverändert. Die Rentenzahlung sei vorliegend jedoch im Revisionsverfahren aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung per 30. September 2011 eingestellt worden. Die Versicherte habe sich seit dem 9. November 2010 in Untersuchungsbeziehungsweise Sicherheitshaft befunden. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts C. vom 16. Juni 2011 sei eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Die Versicherte sei am
4. Juli 2011 in die Türkei geflüchtet. Infolge der angeordneten stationären Massnahme sowie der Flucht bleibe die Rentenzahlung weiterhin eingestellt. Sobald die offizielle Bestätigung der Aufhebung der Massnahme vorliege, werde die Wiederaufnahme der Zahlung von Amtes wegen geprüft (IV-act. 127).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 wies das Amt für Justizvollzug, ( ), das Gesuch der Versicherten um Aufhebung der Massnahme beziehungsweise um Einstellung der Vollzugsbemühungen ab. Es führte zur Begründung aus, die Versicherte sei nach ihrer selbständigen Wiedereinreise in die Schweiz am 19. April 2015 in ( ) von der Polizei kontrolliert und verhaftet worden. Mit Verfügung vom 20. April 2015 sei sie zur Sicherung der Durchführung der Massnahme, bei weiterhin bestehender Fluchtgefahr, in Sicherheitshaft gesetzt worden. Der zuständige psychiatrische Gefängnisarzt sei nach persönlichem Kontakt mit der Versicherten überzeugt, dass die diagnostizierte Krankheit unverändert bestehe und eine stationäre Therapie dringend notwendig sei. Seither werde ein geeigneter Vollzugsplatz für die Versicherte gesucht. Die stationäre Massnahme könne erst beim tatsächlichen Klinikeintritt in Vollzug gesetzt werden, was vorliegend noch nicht der Fall sei. Der Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei daher als ein Antrag auf Einstellung der Vollzugsbemühungen entgegenzunehmen. Da die Weiterführung der Vollzugsbemühungen zur Invollzugsetzung der stationären Massnahme äusserst erfolgsversprechend erscheine, sei der
Antrag auf Einstellung der Vollzugsbemühungen abzuweisen (IV-act. 147 S. 1-5).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Wiederauszahlung der Invalidenrente (IV-act. 137). Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 erklärte die IVSTA gegenüber Rechtsanwalt Gasche Bühler, der Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt begründe keinen Wohnsitz. Die IVSTA sei daher weiterhin für die Bearbeitung des Dossiers zuständig. Nachdem sich die Versicherte nach wie vor im Strafvollzug befinde, bleibe die Einstellung der Rentenzahlung gerechtfertigt. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher aussichtslos. Eine beschwerdefähige Verfügung könne innert 10 Tagen verlangt werden (IV-act. 138). Am
13. August 2015 ersuchte Rechtsanwalt Gasche Bühler um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 139). Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies die IVSTA das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (IV-act. 140). Die hiergegen durch die Versicherte erhobene Beschwerde vom 11. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5632/2015 vom 7. April 2016 gut, hob die Verfügung vom 2. September 2015 auf und gewährte der Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Gasche Bühler im Verwaltungsverfahren.
Gemäss Telefonnotiz vom 29. Juni 2016 wurde die Versicherte am
22. Juli 2015 vom Bezirksgefängnis C. ins B. in ( ) überführt (IV-act. 164). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 erkundigte sich die IVSTA beim Amt für Justizvollzug, ( ), ob die Versicherte freiwillig oder auf Anordnung im B. sei, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Vollzug befinde und um welche Bewährungsoder Vollzugsmassnahme es sich handle (IV-act. 166). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 antwortete das Amt für Justizvollzug, die Versicherte befinde sich aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts C. in einer stationären, derzeit geschlossenen Massnahme im B. in ( ). Der Aufenthalt sei nicht freiwillig (IV-act. 173). Mit Verfügung vom 12. August 2016 befand die IVSTA, die Invalidenrente sei zu Recht aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe infolge Anordnung einer stationären Massnahme weiterhin eingestellt (IV-act. 175).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt Gasche Bühler, mit Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2016 sei aufzuheben und es sei die der Beschwerdeführerin zustehende Invalidenrente rückwirkend seit der Sistierung ab dem 1. Oktober 2011 und auch künftig auszubezahlen. Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). Mit der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz erstmals die Sistierung der Rente in einer anfechtbaren Form verfügt. Die Sistierung der Invalidenrente im Jahr 2011 sei damit begründet worden, dass sich die Beschwerdeführerin im Massnahmevollzug befunden habe. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Massnahmevollzug noch gar nicht angetreten habe. Die der Beschwerdeführerin zustehende Invalidenrente sei daher ohne rechtliche Grundlage sistiert worden. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab dem 1. Januar 2015 (KSIH) könne die Rente nicht sistiert werden, wenn eine verurteilte Person ihre Strafe nicht rechtzeitig angetreten habe oder sich rechtlich (noch) nicht im Strafvollzug befinde. Dies gelte wohl analog für Massnahmen. Vorliegend sei der Massnahmevollzug erst mit dem Urteil des Obergerichts C. vom 21. Juni 2012 und damit über ein Jahr nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz rechtskräftig verfügt worden. Wegen ihrer Landesabwesenheit habe die Beschwerdeführerin den angeordneten Massnahmevollzug jedoch nicht antreten können. Ausserdem setze die Rentensistierung gemäss dem KSIH voraus, dass die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt sei. Der Massnahmevollzug sei jedoch bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich aus dem Grund angeordnet worden, dass der Psychiater aufgrund der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung befürchtet habe. Erst nach der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz habe der Massnahmevollzug im B. im Jahr 2015 begonnen. Die Untersuchungsbeziehungsweise Sicherungshaft begründe keine Sistierung oder Einstellung einer Rente. Diese Haft sei im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bedeutungslos. Seit der „Abreise“ aus der F. vom 4. Juli 2011 bis kurz vor ihrer Verhaftung vom 19. April 2015 habe die Beschwerdeführerin in ( ) bei ihrem Bruder sowie auf dessen Kosten gelebt. Es sei dabei keine Fremdgefährdung entstanden. Die Rente sei daher seit Beginn der zu Unrecht vorgenommenen Sistierung nachzubezahlen. Die Verweigerung der Auszahlung der ihr zustehenden Rente stelle eine Diskriminierung sowie eine schwere Beeinträchtigung ihrer Menschenrechte dar. Indem ihr die ihr zustehende Sozialleistung unrechtmässig vorenthalten werde, werde sie nicht würdig, rechtsgleich und bezüglich der Verfahrensgarantien fair behandelt, in eine Notlage versetzt und im Lebensgenuss, in der persönlichen Freiheit sowie bezüglich eines normalen Familienlebens eingeschränkt (BVGer-act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führte sie ergänzend zur angefochtenen Verfügung aus, die kantonale IV-Stelle habe die Sistierung ursprünglich aufgrund einer Meldepflichtverletzung verfügt. Im Nachhinein gründe diese auf der Basis von Art. 21 Abs. 5 ATSG (SR 830.1), nachdem bekannt geworden sei, dass sich die Versicherte bis zu ihrer Flucht vom 4. Juli 2011 in Untersuchungshaft (vorliegend: psychiatrische Unterbringung) in der F. befunden habe. Die Untersuchungshaft von gewisser Dauer sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Strafverbüssung gleichgestellt. Die Argumentation des Rechtsvertreters bezüglich des in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verfügten sowie noch nicht angetretenen Massnahmevollzuges schlage daher fehl. Die Sistierung der Rente sei ausserdem zulässig, wenn sich die betroffene Person dem Strafvollzug entziehe, da es stossend und im Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken stehe, wenn jemand aus einer rechtswidrigen Handlung Nutzen ziehen könne. Die anwaltliche Darlegung, die Beschwerdeführerin habe erst mit der Wiedereinreise in die Schweiz im Jahre 2015 die Massnahme antreten können, sei daher aus dem Recht zu weisen (BVGer-act. 8).
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwalt Jürg Gasche für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein (BVGer-act. 17).
Mit Replik vom 28. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie replizierte hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung, sie habe sich im Zeitpunkt der Renteneinstellung nicht im Strafoder Massnahmevollzug befunden. Die teilweise oder ganze Einstellung der Geldleistungen sei überdies gemäss Art.
21 ATSG lediglich eine Möglichkeit (Kann-Vorschrift). Ähnlich wie bei der Halbgefangenschaft sei es auch bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im Strafoder Massnahmevollzug denkbar, dass diese ihre Rente weiterhin erhielten, jedoch als ausgleichende Korrektur dazu verpflichtet würden, Kost und Logis sowie ihre übrigen Auslagen (zum Beispiel Krankenkassenprämien) mit den Rentenleistungen zu bezahlen. Vorliegend bezahle die Sozialhilfe die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin und stelle hierfür wiederum der Invalidenversicherung Rechnung. Eine bloss teilweise Einstellung der Rente könnte wiederum sicherstellen, dass die Auslagen der öffentlichen Hand für Kost und Logis sowie die Krankenkassenprämien durch den nicht eingestellten Rentenbetrag gedeckt würden. Durch eine nicht überspitzt formalistische, sinnvolle und ergebnisorientierte Gesetzesauslegung könne daher ein unnötiger bürokratischer Kreislauf mit Sozialhilfe, Krankenkasse und Invalidenversicherung umgangen werden. Der angebliche Sistierungsgrund der Meldepflichtverletzung sei spätestens mit der ersten Verhaftung der Beschwerdeführerin hinfällig geworden, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt wieder amtlich bekannt geworden sei. Überdies sei fraglich, ob die gemäss den Strafgerichtsurteilen schuldunfähige Beschwerdeführerin überhaupt eine Meldepflicht habe verletzen können. Selbst wenn aus der Untersuchungshaft ein Strafoder Massnahmevollzug konstruiert werde, sei die Kann-Vorschrift dennoch vernünftig anzuwenden. Würde den im Strafoder Massnahmevollzug befindlichen Personen Erwerbsersatzeinkommen soweit ausbezahlt, dass die anfallenden Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Krankenkasse etc. gedeckt werden könnten, so bestünde im Vergleich zu einer Person auf der Flucht, deren Rente nicht sistiert würde, finanziell kein Unterschied (BVGer-act. 19).
In ihrer Duplik vom 1. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Replik enthalte keine neuen Sachverhaltselemente, welche eine geänderte Haltung der IVSTA rechtfertigten (BVGeract. 21).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 22).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem ihr ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. August 2016, mit welcher die Vorinstanz festgestellt respektive verfügt hat, die der Beschwerdeführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente sei zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe weiterhin eingestellt. Streitig und zu prüfen ist vorliegend damit, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 sistiert hat.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Bestimmungen darzulegen.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ausreise aus der Schweiz vom 4. Juli 2011 ihren Wohnsitz in der Türkei begründet hat (vgl. Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 17. Januar 2012 in IV-act. 69 S. 2). Die Inhaftierung in der Schweiz vom 19. April 2015 begründet demgegenüber keinen neuen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB [SR 210]; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 16 zu Art. 13). Daher findet das
Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer Regelung im Sozialversicherungsabkommen und in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (ununterbrochene) Auszahlung der ihr zugesprochenen Invalidenrente nach dem schweizerischen Recht.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. August 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Somit finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. August 2016 in Kraft standen, weiter aber
auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 festgestellt respektive verfügt, die der Beschwerdeführerin bisher geleistete ganze Invalidenrente sei zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 sistiert worden und bleibe weiterhin eingestellt (E. 2). Zur Begründung der Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Invalidenrente sei per 30. September 2011 aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG eingestellt worden, da sich die Versicherte per 11. August 2010 bei der zuständigen Einwohnerkontrolle nach „unbekannt“ abgemeldet habe. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Rückforderungsverfügung betreffend IV-Leistungen vom 1. Dezember 2011 sei bekannt geworden, dass sich die Versicherte ab dem 9. November 2010 in Untersuchungsbeziehungsweise Sicherungshaft befunden habe. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts C. vom 16. Juni 2011 sei auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet worden. Diese bestehe gemäss Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons C. vom 5. Juli 2016 weiterhin. Mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 sei ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt worden (IV-act. 175).
Für die nachfolgende Beurteilung sind die Zeiträume vor und nach der Festnahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2010 auseinanderzuhalten. Für den Zeitraum vom 30. September 2011 bis zum 8. November 2011 stützt sich die Vorinstanz auf eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG, für den Zeitraum ab dem 9. November 2010 auf den strafrechtlich verfügten Massnahmevollzug. Nachfolgend ist vorerst die Frage der Renteneinstellung infolge einer Verletzung der Meldepflicht zu klären. Anschliessend ist in Bezug auf den Zeitraum ab dem
9. November 2010 die Rechtsprechung für die Rentensistierung im Falle eines Strafoder Massnahmevollzugs im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG darzulegen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
In den vorliegenden Akten fehlt eine der Beschwerdeführerin gehörig eröffnete (respektive aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin entsprechend publizierte) Verfügung der kantonalen IV-Stelle betreffend die von ihr vorgenommene vorläufige Renteneinstellung. Die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 hatte sie ausschliesslich dem geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin eröffnet (Sachverhalt Bst. B.a). In dieser erklärte die kantonale IV-Stelle zwar, sie habe die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invalidenrente „rückwirkend per 31. August 2010 (Abmeldedatum)“ eingestellt. Der Verfügung ist jedoch zu entnehmen, dass die Rentenleistungen bis 30. September 2011 noch an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden waren (weshalb die kantonale IV-Stelle die bereits geleisteten Invalidenrenten der Monate September 2010 bis September 2011 von E. zurückforderte). Diese Verfügung hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons C. in der Folge aufgehoben und die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückgewiesen zur allfälligen neuen Verfügung über die Rückerstattungspflicht des geschiedenen Ehemannes (Sachverhalt Bst. B.a). Eine weitere Verfügung der kantonalen IV-Stelle blieb aus. Es ist davon auszugehen, dass die kantonale IV-Stelle die Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Invalidenrente ab Oktober 2011 ohne eine entsprechende Verfügung eingestellt belassen hat (faktische Einstellung der Rentenleistungen).
Im September 2010 machte die kantonale IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf ein einmaliges Pilotprojekt der Invalidenversicherung aufmerksam, welches den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern sollte. Das Schreiben versandte sie an die bisher bekannte Wohnadresse der Beschwerdeführerin in ( ) (IV-act. 63). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob dieses Schreiben zugestellt werden konnte oder ob es von der Post retourniert wurde. Gemäss Angaben der kantonalen IV-Stelle habe sich die Beschwerdeführerin am 11. August 2010 bei der Einwohnergemeinde nach
„unbekannt“ abgemeldet (vgl. Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2011 in IV-act. 67). Eine entsprechende Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde fehlt in den vorliegenden Akten. Auf die Einholung der Abmeldebestätigung bei der Einwohnergemeinde kann jedoch verzichtet werden, da diese keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid hat. Ausserdem decken sich die Angaben der kantonalen IV-Stelle mit jenen der Eidgenössischen Ausgleichskasse EAK, welche im Schreiben vom 12. April 2012 erklärte, die Vormundschaftsbehörde habe die Spur der Beschwerdeführerin ab dem 11. August 2010 verloren (IV-act. 75).
Die Vorinstanz begründet die von ihr bestätigte Renteneinstellung ab dem 1. Oktober 2011 mit einer Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG. Die von der Vorinstanz aufgeführte Bestimmung regelt die Pflicht zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Nachdem es sich bei dem Schreiben der kantonalen IV-Stelle von September 2010 um ein blosses Informationsschreiben handelt, das mittels einer beiliegenden Broschüre auf das Pilotprojekt „Ingeus“ als Chance für den beruflichen Wiedereinstieg hinwies, das jedoch keine Antwort oder eine Teilnahme am Projekt erforderte, ist keine Verletzung der Pflicht zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen durch die Beschwerdeführerin auszumachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Renteneinstellung gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG begründen wollte. Hiernach kann eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG - in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Durchführung von Mahnund Bedenkzeitverfahrens - zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führen. Art. 31 Abs. 1 ATSG verlangt, dass die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, ihre Angehörigen oder Dritte alle wesentlichen Änderungen in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen jeweils dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden haben.
Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 ATSG können zu der einschneidenden Rechtsfolge einer Renteneinstellung lediglich Änderungen der persönlichen Verhältnisse führen, welche für die Bemessung des Leistungsanspruchs von Bedeutung sind. Zu melden sind daher bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 10 zu Art. 31). Als Beispiele gelten die Änderung des Zivilstands, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Veränderungen des Gesundheitszustands oder ein Strafvollzug bei laufendem IV-Rentenanspruch (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 13, 17 zu Art. 31). Überdies setzt die Verletzung der Meldepflicht voraus, dass die betreffende Person urteilsfähig ist (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 13 zu Art. 31).
Die Mitteilung über den (geänderten) Wohnsitz der Beschwerdeführerin hat vorliegend keine Auswirkungen auf ihren Rentenanspruch. Denn gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Indem die Beschwerdeführerin gemäss den Strafakten vor der Festnahme vom 9. November 2010 ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland herumgefahren ist (sie schlief offenbar jeweils in ihrem Auto), hat sie keinen
neuen Wohnsitz begründet. Damit blieb der letzte offizielle Wohnsitz der Beschwerdeführerin am bisherigen Ort bestehen. Weitere für die laufenden Rentenleistungen relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse bis zur Festnahme vom 9. November 2010 macht die Vorinstanz nicht geltend. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung der Meldepflicht der Beschwerdeführerin auszumachen, zumal es fraglich erscheint, ob die im Zeitpunkt der Festnahme vom 9. November 2010 urteilsunfähige Beschwerdeführerin überhaupt eine rechtlich zu sanktionierende Pflichtverletzung hätte vornehmen können. Die Renteneinstellung mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2011 erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig.
Im Hinblick auf die Rentensistierung infolge Inhaftierung/Massnahmevollzug sind den vorliegenden (in Bezug auf das strafrechtliche Massnahmeverfahren unvollständigen) Verfahrensakten die nachfolgenden Eckdaten zu entnehmen:
9. November 2010: polizeiliche Festnahme der Beschwerdeführerin sowie anschliessende Überführung in das Gefängnis G. ;
17. März 2011: Anträge Staatsanwaltschaft ans Zwangsmassnahmengericht (Entlassung aus Untersuchungshaft und sofortige Einweisung in eine geeignete Massnahmeklinik); Anträge Staatsanwaltschaft für Hauptverhandlung (Feststellung der objektiven Tatbestände, Anordnung einer stationären Massnahme);
23. März 2011: Verfügung Zwangsmassnahmengericht C. , weiterhin Sicherheitshaft;
13. April 2011: Urteil des Obergerichts des Kantons C. , weiterhin Sicherheitshaft, aber in der F. oder in einer anderen geeigneten psychiatrischen Klinik;
16. Juni 2011: Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil) sowie vorläufige Fortsetzung der Sicherheitshaft in der F. (Beschluss) durch das Bezirksgericht C. ;
4. Juli 2011: Flucht der Beschwerdeführerin aus der F. ; die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB konnte in der Folge nicht in Vollzug gesetzt werden;
19. April 2015: Festnahme der Beschwerdeführerin in ( ) sowie anschliessende Überführung ins Bezirksgefängnis G. ;
22. Juli 2015: Überführung der Beschwerdeführerin ins B. , Beginn des Massnahmevollzugs;
25. Juni 2015: Abweisung des Antrags vom 3. September 2014 der Beschwerdeführerin respektive ihres Rechtsvertreters auf Aufhebung der Massnahme bzw. Einstellung der Vollzugsbemühungen.
Die vorangehend aufgeführte Chronologie zeigt auf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. November 2010 bis zum 17. März 2011 (Abschluss des Untersuchungsverfahrens; vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO) in Untersuchungshaft im Gefängnis G. befand. Nach dem Abschluss der Strafuntersuchung vom 17. März 2011 ist die Haft als Sicherheitshaft zu qualifizieren (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Nach Erlass des Urteils des Obergerichts des Kantons C. vom 13. April 2011 muss die Versicherte in die F. überführt worden sein (Sicherheitshaft in der Form einer psychiatrischen Unterbringung; das genaue Datum der Überführung lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen). Hier verblieb die Versicherte bis zu ihrer Flucht vom 4. Juli 2011. Anschliessend lebte die Versicherte während annähernd vier Jahren bei ihrem Bruder in der Türkei (vgl. Schreiben von K. [Bruders der Beschwerdeführerin] in IV-act. 147). Die Beschwerdeführerin wurde am 19. April 2015 in der Stadt ( ) von der Polizei aufgrund der nationalen Ausschreibung verhaftet, wobei der Einreisezeitpunkt nicht aktenkundig ist. Sie wurde mit Verfügung vom 20. April 2015 erneut in Sicherheitshaft gesetzt, welche im Bezirksgefängnis G. vollzogen wurde. Ab dem 22. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin ins B. überführt. Gemäss Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 5. Juli 2016 befand sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im B. in einer stationären, geschlossenen Massnahme. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 den geschlossenen Vollzug der Massnahme im B. , ( ), angetreten hat.
Zur Prüfung der rechtlichen Folgen der vorangehend dargelegten Sachverhaltselemente sind nachfolgend die gesetzlichen Bestimmungen sowie die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelte Gesetzesauslegung darzulegen.
Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, während sich die versicherte Person im Strafoder Massnahmevollzug befindet. Davon ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 156 f. zu Art. 21). Die Rente wird für jenen
Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3; KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 150 zu Art. 21). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (KIESER, ATSG-Kommentar, ebd., Rz. 150 zu Art. 21 mit Hinweis; ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des Strafund Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 153 ff., 160).
Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Gleichbehandlung von invaliden mit nichtinvaliden Häftlingen, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist. Die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die Inhaftierung bedingt (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend für die Rentensistierung ist somit einzig, dass eine verurteilte Person infolge Inhaftierung an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1) respektive die Frage, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, 137 V 154 E. 3.3 und 133 V 1
E. 4.2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3). Gleiches gilt insbesondere während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei einzig darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6).
Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt es als Kann-Vorschrift, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Die Sistierung einer Rentenleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt sich jedoch lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart einer inhaftierten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (wie in der Halbfreiheit [heute: Arbeitsexternat, vgl. Art. 77a StGB] oder Halbgefangenschaft) und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154 E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbstätigkeit, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2, 8C_702/2007 vom
17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2; MURER, ebd., S. 161).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts können Renten auch während des vorzeitigen Strafvollzugs sowie während einer Untersuchungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert werden, da auch hier sonst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen invaliden und nichtinvaliden inhaftierten Personen vorläge (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; Urteil des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4). Gemäss KSIH, Ziff. 6007, darf die Rente bei Untersuchungshaft indessen erst nach drei Monaten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.
Vorliegend befand sich die Beschwerdeführerin vom 9. November 2010 bis zum 17. März 2011 in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nicht entlassen, sondern ab dem 17. März 2011 in Sicherheitshaft behalten. Die Untersuchungshaft dauerte damit über 4 Monate. Unter diesen Umständen war eine Sistierung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ab Beginn der Untersuchungshaft zulässig, wobei die Invalidenrente - analog zum Sistierungsbeginn bei Strafantritt (vgl.
E. 5.7.1) - im Monat der Festnahme noch auszubezahlen war. Das in der Beschwerdeschrift angeführte Argument, die Rentensistierung vor dem Antritt des Massnahmevollzugs sei unzulässig, überzeugt angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgericht zur Rentensistierung während der Untersuchungshaft nicht. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Rentensistierung (erst) ab dem 1. Dezember 2011 (erster Tag des Monats nach der Inhaftierung, vgl. E. 5.7.1) zulässig war.
Für die erneute volle Ausrichtung der Invalidenrente setzt die Rechtsprechung voraus, dass der Freiheitsentzug aufgehoben wird (vgl.
E. 5.7.1), was vorliegend infolge anschliessender Sicherheitshaft, welche
mit Unterbruch der Flucht der Beschwerdeführerin - bis ins Jahr 2015 andauerte, nicht der Fall war. Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Invalidenrente während der Sicherheitshaft.
Vor dem Inkrafttreten des ATSG vom 6. Oktober 2000 hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Invalidenrente nicht nur bei Strafgefangenschaft oder Untersuchungshaft, sondern auch bei jeder anderen Form eines von der Strafbehörde angeordneten
Freiheitsentzugs zu sistieren ist (BGE 116 V 323, 116 V 20, 113 V 273, 110 V 284). Überdies hat es in einem älteren Entscheid festgehalten, dass als Untersuchungshaft, die auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden könne, jede in einem Strafverfahren verhängte Haft gelte, unabhängig davon, ob sie die Durchführung der Strafuntersuchung gewährleisten soll oder ob sie bloss die Sicherstellung der Person des Beschuldigten bezweckt (BGE 97 IV 160, in Bestätigung von BGE 85 IV 122). Das Bundesgericht hat damit damals Sicherheitshaft auch als Untersuchungshaft in einem weiteren Sinne verstanden. Somit stand in der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG fest, dass die Invalidenrente auch bei Sicherheitshaft zu sistieren war.
Nach Inkrafttreten des ATSG hat sich das Bundesgericht zur Frage der Rentensistierung bei Sicherheitshaft bisher nicht explizit ausgesprochen (vgl. UELI KIESER, Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., 2017, N. 7/65). Es hat jedoch in BGE 133 V 1 (E. 3.2 f.) Bezug auf seine frühere Rechtsprechung genommen, wonach in der Invalidenversicherung vor Inkrafttreten des ATSG sowohl Untersuchungsals auch Sicherheitshaft Anlass zur Sistierung der Leistungen gaben. In der Folge hat das Bundesgericht die Rentensistierung im Falle der Untersuchungshaft auch unter Geltung des ATSG bestätigt. Über die Sicherheitshaft hat es sich nicht explizit ausgesprochen, da dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Die vom Bundesgericht angeführten Gründe für Rentensistierung bei Untersuchungshaft (Systematik, teleologische Auslegung, Berücksichtigung der Umstände, dass kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht sowie dass in der Regel eine Anrechnung auf die Strafe erfolgt) gelten jedoch genauso für die Sicherheitshaft. Es liegen daher keine Gründe dafür vor, die Sicherheitshaft anders als die Untersuchungshaft zu behandeln, zumal vor Inkrafttreten des ATSG die Frage der Rentensistierung bei Untersuchungshaft sowie bei Sicherheitshaft in der Rechtsprechung des Bundesgerichts stets identisch behandelt worden ist (anderer Meinung: KIESER, Sozialversicherungsrecht, ebd., N. 7/65).
Damit wurde die Rente der Beschwerdeführerin auch über den
17. März 2011 hinaus, zumindest bis zu der faktischen Aufhebung der Sicherheitshaft durch die Flucht der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2011, zu Recht sistiert. Dasselbe gilt für die Rentensistierung ab dem 19. April 2015, nachdem die Beschwerdeführerin nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Schweiz sowie der anschliessenden erneuten Festnahme wieder in Sicherheitshaft und anschliessend in den Massnahmevollzug gesetzt wurde.
Zu prüfen bleiben die rechtlichen Folgen der Flucht der Beschwerdeführerin aus der Sicherheitshaft.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 aus der Sicherheitshaft geflohen und erst am
19. April 2015 wieder von der Polizei festgenommen worden ist. Damit hat sie faktisch einen Unterbruch der Sistierungshaft von annähernd vier Jahren erwirkt. In dieser Zeit lebte sie grösstenteils bei ihrem Bruder in der Türkei, welcher offenbar für ihre Lebenshaltungskosten aufgekommen ist
(vgl. Schreiben von K.
[Bruders der Beschwerdeführerin] in
IV-act. 147). Aufgrund der Polizeiakten sowie der Strafurteile steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Tatzeitpunkt vom 9. November 2010 schuldunfähig war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Flucht aus dem „Strafvollzug“ zu würdigen.
Gemäss dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 (bestätigt in BGE 138 V 281
E. 4.1) befindet sich eine Person rechtlich im Strafvollzug, bis sie daraus entlassen wird. Der französische ("si l'assuré subit une mesure ou une peine privative de liberté") und der italienische Wortlaut ("se l'assicurato subisce una pena o una misura") von Art. 21 Abs. 5 ATSG zeigten, dass nicht in erster Linie die tatsächliche Inhaftierung, sondern der Strafund Massnahmevollzug aus rechtlicher Sicht gemeint sei. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung: Die Flucht aus dem Strafvollzug sei eine rechtswidrige Handlung, ungeachtet ihrer Strafbarkeit. Das Bundesgericht verweist als Nachweis für die Rechtswidrigkeit der Flucht aus dem Strafvollzug auf die Art. 286 (Hinderung einer Amtshandlung) und 305 StGB (Begünstigung). Art. 305 StGB verweist seinerseits auf Art. 59 StGB, welcher die stationären therapeutischen Massnahmen regelt. Überdies nimmt das Bundesgericht in seiner wörtlichen Gesetzesauslegung (unter Bezugnahme auf den französischund italienischsprachigen Gesetzestext) sowohl auf den Strafals auch den Massnahmevollzug Bezug. Damit steht fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Flucht sowohl für den Strafwie auch den Massnahmevollzug anzuwenden ist. Damit gilt grundsätzlich auch die Flucht aus einer stationären therapeutischen Massnahme, angeordnet für eine schuldunfähige Person, als eine rechtswidrige Handlung, selbst wenn ebendiese Person die Flucht in (weiterhin) schuldunfähigem Zustand begangen hat.
Nach BGE 97 IV 160 dient die Sicherheitshaft der Sicherstellung der Person der oder des Beschuldigten für den bereits gerichtlich angeordneten oder den allenfalls noch gerichtlich anzuordnenden Strafoder Massnahmevollzug. Ausserdem ist die abgesessene Sicherheitshaft auf eine allfällig auszusprechende Strafe anzurechnen und damit rückblickend zum Strafvollzug zu zählen. Die vorangehend aufgeführte Rechtsprechung zur Flucht aus dem Strafoder Massnahmevollzug (E. 5.10.2) ist daher analog auf die vorliegende Konstellation, in welcher die Beschwerdeführerin aus der Sicherheitshaft geflohen ist, anzuwenden.
Während der Zeit ihrer Flucht aus der Sicherheitshaft vom 4. Juli 2011 bis zu ihrer erneuten Festnahme vom 19. April 2015 galt die Beschwerdeführerin damit rechtlich als nach wie vor in Sicherheitshaft befindlich. Die Rentensistierung war damit grundsätzlich auch nach der Flucht der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2011 gerechtfertigt.
Am 22. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin schliesslich den geschlossenen Vollzug der Massnahme im B. , ( ), angetreten. Die geschlossene Vollzugsweise lässt auch bei nichtinvaliden Inhaftierten keine Erwerbstätigkeit zu. Ab diesem Zeitpunkt war die Rentensistierung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts daher offensichtlich gerechtfertigt (E. 5.7.2).
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, die Vollzugsart sei überwiegend durch ihre Behinderung bedingt, was gemäss KSIH eine Rentensistierung ausschliesse. Hierzu ist mit Blick auf BGE 137 V 154 (E. 6) festzuhalten, dass für die Frage der Sistierung während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. E. 5.7.2). Die frühere Rechtsprechung, wonach die Invalidenrente nicht zu sistieren war, wenn die Behandlungsbedürftigkeit (und nicht die Sozialgefährlichkeit) der inhaftierten Person im Vordergrund stand (vgl. Urteil des BGer I 54005 vom 5. Dezember 2005 E. 4.1), hat das Bundesgericht im vorangehend erwähnten BGE 137 V 154 geändert respektive präzisiert. An diesem Umstand ändert die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angerufene Ziff. 6003 des KSIH („Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass [ ] die Vollzugsart nicht überwiegend durch die Behinderung der versicherten Person bedingt ist“) nichts, nachdem das Kreisschreiben als Verwaltungsverordnung für Gerichte nicht bindend ist (vgl. Urteil des BGer 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.2), das KSIH in Ziff. 6003.1 die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts
ebenfalls wiedergibt sowie aus der anschliessenden Ziff. 6004 des Kreisschreibens hervorgeht, dass sich dieses bei der Erwähnung der überwiegend durch die Behinderung bedingten Vollzugsart auf die fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB bezieht.
Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Rentensistierung vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 unzulässig war. Hingegen ist die Rentensistierung vom 1. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Verweigerung der Auszahlung der ihr zustehenden Rente stelle eine Diskriminierung sowie eine schwere Beeinträchtigung der nachfolgenden Menschenrechte dar:
Menschenwürde (Art. 7 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK);
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK);
Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK);
Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV);
Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 14 Abs. 3 und Art. 3 EMRK);
Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK);
allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29, insbes. Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK).
Sie führt zur Begründung aus, indem ihr die ihr zustehende Sozialleistung unrechtmässig vorenthalten werde, werde sie nicht würdig, rechtsgleich und bezüglich der Verfahrensgarantien fair behandelt, in eine Notlage versetzt und im Lebensgenuss, in der persönlichen Freiheit sowie bezüglich eines normalen Familienlebens eingeschränkt (Sachverhalt Bst. E).
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Menschenrechte ändern am vorliegenden Ergebnis nichts: Der Beschwerdeführerin werden während der Inhaftierung, insbesondere während des Massnahmenvollzugs, die anfallenden Kosten vom Staat finanziert. Sie ist in diesem Zeitraum nicht auf ihre Invalidenrente zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten angewiesen. Es ist damit keine (finanzielle) Notlage der Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer Inhaftierung auszumachen. Das Recht auf Gleichbehandlung spricht seinerseits gerade für die Rentensistierung, da auch nichtinvalide Inhaftierte während des geschlossenen Strafoder Massnahmevollzugs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (vgl. E. 5.7.2). Die
weiteren Menschenrechte wie Recht auf persönliche Freiheit, auf Familienleben oder Menschenwürde werden viel mehr durch die angeordnete strafrechtliche Massnahme (deren Rechtsmässigkeit vorliegend nicht in Frage steht) berührt als durch die verfügte Rentensistierung. Aus dem Hinweis auf die allgemeinen Verfahrensgarantien, den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Replik ferner die Umsetzung der Kann-Vorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG durch die Strafbehörden. Sie macht geltend, eine vollumfängliche Rentensistierung wäre nicht erforderlich, wenn die während der Inhaftierung entstehenden Kosten mit den Rentenleistungen finanziert würden. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass die Praxis der Strafbehörden in der Rechtsprechung des Bundesgerichts mehrfach geschützt wurde (vgl. vorangehende Darstellung in E. 5.7.1 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sich in Ausübung des in Art. 21 Abs. 5 ATSG vorgesehenen Ermessens eine Rentensistierung lediglich dort nicht rechtfertigt, wo die Vollzugsart einer inhaftierten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 137 V 154 E. 5.1). Davon ist auch vorliegend auszugehen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sistierung der Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die entsprechenden Rentenleistungen nachträglich auszubezahlen. Demgegenüber erweist sich die Rentensistierung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher im Übrigen abzuweisen.
15. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Sachverhalt Bst. G), womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
2 VGKE). Hiervon sind Fr. 400.- als (reduzierte) Parteientschädigung durch die teilweise unterliegende Vorinstanz zu tragen. Im Übrigen ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Betrag von Fr. 2‘400.- aus der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu leisten. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Betrag von Fr. 2‘400.- zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sistierung der Invalidenrente wird für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2011 aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente für die Monate Oktober und November 2011 nachträglich auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine (reduzierte) Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Im Übrigen wird Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Gasche für die unentgeltliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Betrag von Fr. 2'400.- zugesprochen, zahlbar durch die Gerichtskasse.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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