Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-2366/2017 |
Datum: | 03.05.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Kinder; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Behörde; Polizei; Vollzug; Heimat; Nigeria; Behörden; Verfügung; Asylgesuch; Verfahren; Staat; Recht; Ex-Mann; Bruder; Staatssekretariat; Vorinstanz; Ex-Ehemann; Ereignis; Ausreise; Haram; Ausländer; Person; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-2366/2017
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien A. , geboren am ( ), Nigeria,
( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N ( ).
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria am ( ) über B. und weitere Länder verliess und am 16. Oktober 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2016 (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A9/11) unter anderem angab, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen,
dass sie in der Folge nach Deutschland ausreiste, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch stellte,
dass die Schweizer Behörden der Rücknahme der Beschwerdeführerin im Rahmen eines von Deutschland eingeleiteten Dublin-Verfahrens zustimmten und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als zuständig erklärten,
dass das SEM die Beschwerdeführerin nach ihrer am 9. Februar 2017 erfolgten Wiedereinreise in die Schweiz am 15. März 2017 zu ihren Asylgründen anhörte (Protokoll in den SEM-Akten: C7/21),
dass sie zur Begründung ihr Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund von Problemen mit ihrem Ex-Mann ausgereist zu sein,
dass sie mit diesem zwei gemeinsame Söhne habe, sie jedoch nie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und er sich auch nicht um sie und ihre Kinder gekümmert habe,
dass sie ( ) erfahren habe, dass er bereits verheiratet sei und drei Kinder mit einer anderen Frau habe,
dass sie ihn daraufhin ( ) zum letzten Mal gesehen und ( ) die Scheidung eingereicht habe, wobei ihr Ex-Mann trotz zweimaliger Aufforderung des Gerichts nicht zu den Verhandlungen erschienen und ihr in der Folge das Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen worden sei,
dass er ( ) den älteren Sohn in der Schule aufgesucht, mitgenommen und
anders als der Lehrerin versprochen - nicht wieder zurückgebracht habe,
dass sie - nachdem sie erfolglos versucht habe, ihren Ex-Ehemann telefonisch zu erreichen - am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, welche ihr
geraten habe, zunächst selbst zu versuchen, das Kind zurück zu holen und für den Fall, dass sich der Ex-Ehemann weigern würde, den Sohn zurückzugeben, versprochen habe, einzuschreiten,
dass sie am dritten Tag nach diesem Ereignis über den Freund ihres ExEhemannes habe erfahren können, dass sich ihr Sohn bei ihm befinde, woraufhin sie ihn zusammen mit ihrem Vater dort abgeholt habe,
dass ihr älterer Sohn anfangs ( ) auf dem Schulweg vom einem vorbefahrenden Auto touchiert worden sei und der Fahrer Fahrerflucht begangen habe,
dass sie ihren Ex-Ehemann hinter diesem Vorfall vermute, da der Fahrer nicht einmal angehalten habe, als ihr Sohn verletzt worden sei, und ihr ExMann wegen der Scheidung nicht glücklich mit ihr gewesen sei,
dass ein Motorradfahrer sie einige Zeit später - rund drei Wochen vor der Ausreise, als die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei
beim Vorbeifahren mit einer Flüssigkeit begossen habe, die sich im Spital als Säure herausgestellt habe,
dass sie auch hinter diesem Angriff ihren Ex-Mann vermute, da er der Einzige gewesen sei, der ihr etwas habe antun wollen,
dass sie indessen - wie auch beim Vorfall mit der Fahrerflucht - nicht zur Polizei gegangen sei, da die Polizei sie ohnehin nicht ernst genommen hätte, weil sie keine Beweise gehabt habe,
dass sie eine Woche nach dem zweiwöchigen Spitalaufenthalt schliesslich ausgereist sei, da sie um ihr Leben gefürchtet habe,
dass die beiden Söhne zunächst bei den Eltern der Beschwerdeführerin geblieben seien, diese die zwei Kinder jedoch später aus Angst, ihnen könnte etwas zustossen, zu ihrem Bruder gebracht hätten,
dass das Haus des Bruders der Beschwerdeführerin danach jedoch demoliert und geplündert worden sei, woraufhin auch er Nigeria, zusammen mit ihren Söhnen, nach B. verlassen habe,
dass sie vermute, die Boko Haram oder ihr Ex-Mann habe dieses Attentat ausgeübt, beziehungsweise sei unklar, wer daran schuld sei,
dass sie in persönlicher Hinsicht schliesslich angab, während ( ) die Schule besucht und ( ) studiert zu haben,
dass sie seit ( ) an einer Privatschule ( ) und später als ( ) an einer Privatuniversität gearbeitet habe, und dass sie ein ( )geschäft gehabt habe,
dass sie daneben bis zu ihrer Ausreise ein Master-Programm in ( ) an einer Universität in C. belegt habe,
dass sie eine Schwester und drei Brüder habe und ihre Eltern getrennt lebten,
dass sie im Übrigen angab, schwanger gewesen zu sein, als sie in die Schweiz eingereist sei, das Kind aber in Deutschland verloren zu haben, wobei sie immer noch Schmerzen in der Bauchgegend verspüre,
dass ihr Verlobter in D. geblieben sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
6. April 2017 - eröffnet am 7. April 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde am
26. April 2017 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwierige Ehe allgemeine Lebensbedingungen seien, die keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass Übergriffe durch Dritte darüber hinaus nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Entführung des Sohnes durch den Vater gerade klar geworden sei, dass die nigerianischen Behörden willens gewesen seien, in der betreffenden Angelegenheit zu helfen, womit deutlich geworden sei, dass sich die heimatliche Polizei solchen familiären Streitigkeiten annehme,
dass sie sodann weder beim angeblichen Angriff mit einem Auto auf den Sohn noch bei der Säureattacke gegen sie selbst konkrete Angaben zum Verlauf des Ereignisses habe machen und nicht habe nachvollziehbar erklären können, weshalb ihr Mann hinter diesen Übergriffen gesteckt haben solle,
dass sie bei keinem dieser Vorfälle Anzeige bei der Polizei erstattet habe, was nicht zuletzt aufgrund der signalisierten Bereitschaft der nigerianischen Behörden, sie in der betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen, nicht nachvollziehbar sei,
dass insgesamt festzustellen sei, dass es sich bei den vorgebrachten Ereignissen um strafbare Handlungen durch Drittpersonen handle, welche von den nigerianischen Behörden verfolgt und geahndet würden,
dass sie betreffend dem Angriff auf das Haus des Bruders und ihrer Kinder nach ihrer Ausreise keine genauen Angaben zum Verursacher habe machen können beziehungsweise nur allgemein vermutet habe, es stecke dahinter entweder ihr Ex-Mann oder die Boko Haram,
dass es sich auch bei dieser Bedrohung um eine strafbare Handlung handle, welche von den Behörden verfolgt und geahndet werde,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar Anzeige bei der Polizei erstattet habe, ihm bei untätig Bleiben der Behörden oder einzelner Beamten jedoch auch zuzumuten gewesen wäre, sich erneut an die Behörde oder eine nächsthöhere Instanz zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz einwendete, es sei schwierig, in Nigeria Unterstützung durch die Behörden und die Polizei zu erhalten und nur durch Bezahlung oder Bekanntschaften seietwas zu erreichen, was auch der Grund sei, weshalb sie die Polizei an ihrem Heimatsort nicht mehr um Hilfe gebeten habe,
dass sie als junge Frau deshalb den Entschluss gefasst habe, auf eigene Faust etwas zu unternehmen und - da das Geld nicht ausgereicht habe, um zusammen mit den Kindern auszureisen - diese schweren Herzens habe zurücklassen müssen,
dass die Kinder Nigeria allerdings mittlerweile verlassen hätten, sich nun zusammen mit ihrem Bruder in einem Camp in E. aufhielten, und sie sie gerne in die Schweiz holen würde,
dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne, da ihr Ex-Mann ihre zwei Kinder wolle, ihr das Leben zur Hölle mache und sie dort in Todesgefahr sei,
dass sie zwar nicht mit hundertprozentiger Garantie bestätigen könne, dass ihr Ex-Ehemann hinter den Anschlägen gesteckt habe, abgesehen von ihm aber niemand aus ihrem Umkreis etwas gegen sie habe,
dass ihr Vater in Nigeria grossen Problemen ausgesetzt sei und ihre Mutter ihn aufgrund ihrer Angst vor Boko Haram und anderen religiösen Unruhen verlassen habe,
dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zumutbar sei, da sie kein zu Hause mehr habe, und die Rückkehr in ihr Dorf das Todesurteil für sie und ihre Kinder bedeuten würde,
dass die Boko Haram wieder sehr aktiv sei, Angehörige der Gruppierung Kinder und junge Frauen vergewaltigten, verschleppten, ermordeten und alles, was sie habe, vernichten würden, und dass ihr als nicht-Muslimin und Angehöriger einer anderen Religion das Leben besonders schwer gemacht würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2017 zu bestätigen ist,
dass das Anliegen der Beschwerdeführerin, ihre Kinder seien in die Schweiz zu holen, den Verfahrensgegenstand sprengt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass das SEM ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne der geforderten Voraussetzungen sind,
dass es insbesondere zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe sich betreffend die Entführung ihres Sohnes durch ihren Ex-Ehemann an die heimatlichen Behörden wenden können, wobei sie auf diesen Schutz erst gar nicht angewiesen war, da sie in der betreffenden Angelegenheit aufgrund ihrer eigenen Intervention selbst eine Lösung gefunden hatte,
dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zwei weiteren Vorfälle tatsächlich nicht gelungen ist, diese hinreichend zu konkretisieren - vorausgesetzt es wird überhaupt von der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse ausgegangen -, so dass völlig unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Sohn zufällig oder gezielt Opfer einer möglichen Straftat geworden sind,
dass das SEM auch diesbezüglich zu Recht ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen nicht an die Polizei gewendet habe,
dass auch die geltend gemachten Angriffe auf das Haus ihres Bruders allgemein ausfielen und sich daraus für die Beschwerdeführerin offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt,
dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches darlegte, was zu einer Änderung des vorliegenden Standpunktes führen könnte, zumal die Rechtsmitteleingabe überwiegend aus Wiederholungen der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen besteht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, woran der pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Boko Haram würden in ihrer Region namentlich vergewaltigen und töten, nichts ändert, zumal sich diese Bedrohung auf ein regional begrenztes Gebiet beschränkt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu jungen Frauen in vergleichbarer Situation überdurchschnittlich gebildet ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt,
dass ihre Eltern, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte im Heimatstaat Beschwerdeführerin leben, womit insgesamt Umstände vorhanden sind, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen,
dass die Beschwerdeführerin ohnehin - zumal angesichts der begünstigenden individuellen Umstände - nicht gezwungen ist, sich in ihrer Herkunftsregion niederzulassen, sondern kein Grund gegen eine Rückkehr an einen anderen Ort in Nigeria spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand:
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