Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2952/2016 |
Datum: | 16.02.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Rente; Renten; Vorakten; Witwe; Vorinstanz; Altersrente; Witwen; Witwenrente; Recht; BVGer-act; Anspruch; Einsprache; Schweiz; Verfahren; Abfindung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Eingang; Teilrente; Einspracheentscheid; Ehemann; Sozialversicherung; Jahreseinkommen; Einkommen; Rententabellen; Eingabe; Person; Beitragsdauer |
Rechtsnorm: | Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 23 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33 AHVG ;Art. 35b AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 40 AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261; 121 V 362; 126 V 198; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 445 |
Kommentar: | Weissenberger, Praxis zum VwVG, Art. 52 VwVG, 2009 |
Abteilung III
2/2016, C-4834/2017
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A. , (Serbien), Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Altersrente, Witwenrente, einmalige Abfindung; Einspracheentscheide der SAK vom 11. April 2016 sowie 19. Juli 2017.
Die am ( ) 1953 geborene und in Serbien wohnhafte serbische
Staatsangehörige A.
(nachfolgend: Versicherte) beantragte mit
Formular vom 4. August 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 7. August 2015) eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten [zum Verfahren] C- 2952/2016, act. 5). Sie merkte im Antragsformular an, sie wünsche eine einmalige Auszahlung mit einem Vorbezug von zwei Jahren (Vorakten C- 2952/2016, act. 5/2).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ordentliche Altersrente (mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs) von monatlich Fr. 302.- zu (Vorakten C- 2952/2016, act. 16).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom
28. Dezember 2015 bei der SAK (Eingang: 5. Januar 2016) sinngemäss Einsprache und verlangte, es sei ihr anstelle der monatlichen Altersrenten eine einmalige Abfindung auszurichten (Vorakten C-2952/2016, act. 19).
Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2016 wies die SAK die von der Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom
14. Dezember 2015. Die SAK verneinte die von der Versicherten geltend gemachte Ausrichtung einer Abfindung (Vorakten C-2952/2016, act. 22).
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. April 2016 (Vorakten C- 2952/2016, act. 24) bei der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) sinngemäss eine Beschwerde ein (Eingang: 26. April 2016), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 12. Mai 2016) weitergeleitet und von diesem unter der Geschäftsnummer C-2952/2016 geführt wurde (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin stellte das Begehren um eine einmalige Auszahlung in der Höhe von Fr. 31‘020.-.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (C-2952/2016, BVGer-act. 2). Da die Beschwerdeführerin daraufhin schriftlich mitteilte, dass sie keine schweizerische Zustelladresse bezeichnen könne (C-2952/2016, BVGer-act. 4), nahm der Instruktionsrichter mit (auf
diplomatischem Weg zugestellter) Verfügung vom 1. Juni 2016 Kenntnis davon und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass solange kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet werde, künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (C-2952/2016, BVGer-act. 5).
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 (C- 2952/2016, BVGer-act. 10) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 (publiziert im Bundesblatt am
12. Juli 2016) wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die vorinstanzliche Vernehmlassung hin und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik samt Beweismitteln ein (C-2952/2016, BVGer-act. 11-13).
Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist schloss der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 (publiziert im Bundesblatt am 23. August 2016) den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (C-2952/2016, BVGeract. 15-17).
Die Beschwerdeführerin bezeichnete mit Eingabe vom 30. November 2016 in der Schweiz ein Zustelldomizil (C-2952/2016, BVGer-act. 18).
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2016 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet, der Beschwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihr nochmals die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik mit den entsprechenden Beweismitteln einzureichen (C-2952/2016, BVGer-act. 19).
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2016, welche an die SAK gesendet und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung fest und verwies auf das bereits in ihrem Antragsformular gestellte entsprechende Begehren (C-2952/2016, BVGeract. 20 und 20/1).
Der Instruktionsrichter nahm mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2016
Kenntnis und schloss - mangels Eingang einer Replik - den Schriftenwechsel, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (C- 2952/2016, BVGer-act. 21).
Am ( ) 2017 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, C. (Vorakten [zum Verfahren] C-4834/2017, act. 49). Die entsprechende Mitteilung an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mit Telefonat ihrer Übersetzerin vom 8. März 2017 sowie im Schreiben vom
15. März 2017, mit welchem sie gleichzeitig die Ausrichtung einer Witwenrente beantragte (Vorakten C-4834/2017, act. 42, 43).
Mit Verfügung vom 27. März 2017 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2017 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 402.- pro Monat zu (Vorakten C-4834/2017, act. 46).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2017 bei der SAK (Eingang: 19. April 2017) sinngemäss Einsprache und verlangte, es sei ihr anstelle der monatlichen Witwenrenten eine einmalige Abfindung auszurichten (Vorakten C-4834/2017, act. 47).
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Mai 2017 mit, dass sie das schweizerische Rentenalter erreicht habe, die Witwenrente aber höher ausfalle als die Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen, weshalb weiterhin einzig der Betrag der höheren Witwenrente ausbezahlt werde (Vorakten C-4834/2017, act. 52).
Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 erneuerte die Beschwerdeführerin - diesmal im Auftrag ihres verstorbenen Ehemannes - das Begehren um Ausrichtung einer einmaligen Auszahlung anstelle einer Witwenrente (Vorakten C-4834/2017, act. 53).
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 wies die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 10. April 2017 ab und bestätigte die Verfügung vom 27. März 2017 (Vorakten C-4834/2017, act. 54)
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2017 (Vorakten C-4834/2017, act. 57) bei der Vorinstanz sinngemäss eine Beschwerde ein (Eingang:
11. August 2017), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. August 2017) weitergeleitet und von diesem unter der Geschäftsnummer C-4834/2017 geführt wurde (BVGer-act. 1, 1/1). Die Beschwerdeführerin stellte das Begehren um eine einmalige Auszahlung in der Höhe von Fr. 46‘530.- anstelle einer monatlichen Rente von Fr. 402.-.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 die Abweisung der Beschwerde vom 3. August 2017 und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Juli 2017 (C- 4834/2017, BVGer-act. 4).
Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. November 2017 den Schriftenwechsel im Verfahren C-4834/2017 (BVGer-act. 7), wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben.
Auf weitere Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
In den beiden Beschwerdeverfahren C-2952/2016 und C-4834/2017 sind dieselben Parteien involviert, stehen die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang und stellen sich letztlich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und darüber in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist durch die beiden angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. April 2016 und 19. Juli 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Die beiden Beschwerden wurden fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG). Sie enthalten jedoch nicht dieselbe Unterschrift. Beide Eingaben wurden mit dem Vermerk „im Auftrag von Frau A. “ mit dem Namen der Beschwerdeführerin handschriftlich unterzeichnet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die (private) Dolmetscherin der Beschwerdeführerin die Briefe jeweils unterschrieben habe, eine entsprechende Vollmacht jedoch fehle (C-4834/2017, BVGer-act. 4 S. 2). Allerdings stimmt die kyrillische Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vom 22. April 2016 mit derjenigen überein, welche der serbische Pass der Beschwerdeführerin enthält (C- 2952/2016, BVGer-act. 22/1), während die Unterzeichnung mit lateinischen Buchstaben auf der Beschwerdeschrift vom 3. August 2017 derjenigen entspricht, welche (ohne den Zusatz „im Auftrag von Frau A. “) auf dem Anmeldeformular für die Altersrente vom 4. August 2015 ersichtlich ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass sich der besagte Vermerk „im Auftrag von“ nur auf den Inhalt und nicht auch auf die Unterschrift des jeweiligen Schreibens bezieht (vgl. auch Vorakten C-2952/2016, act. 2/1). Ausserdem liegen im Beschwerdeverfahren C-2952/2016 handschriftlich unterzeichnete Empfangsbestätigungen (BVGer-act. 3, 14) von Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vor, welche an die Adresse der Beschwerdeführerin adressiert waren. Die beiden konnexen Beschwerden können unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und sind zulässig (vgl. auch SEETHALER/BOCHSLER, in: Bernhard/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 52 Rz. 21 mit weiteren Hinweisen), zumal aufgrund der Akten keine erkennbare Manipulation vorliegt und vom Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die beiden Beschwerden ist daher einzutreten, nachdem auch die übrigen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde erfüllt sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die in Serbien wohnhafte Beschwerdeführerin ist Serbin und auch ihr im Jahre 2017 verstorbener Ehemann besass (einzig) die serbische Staatsangehörigkeit (C-2952/2016, Vorakten act. 5, BVGer-act. 22/1). Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 31.1.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in E. 3.3.1 und 3.3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (um zwei Jahre) vorbezogene Altersrente entstand am 1. Juni 2015 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 3.1.1). Massgebend hinsichtlich der Altersrente sind somit diejenigen Normen, welche am 1. Juni 2015 in Kraft standen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente entstand indessen
am 1. April 2017 (Art. 23 Abs. 3 AHVG; vgl. E. 3.2.1), weshalb diesbezüglich auf diejenigen Bestimmungen abzustellen ist, welche zu diesem Zeitpunkt gültig waren.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. April 2016 bzw. 19. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
Streitig und im Folgenden zu klären ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht weder hinsichtlich der Altersrente noch der Witwenrente eine Abfindung gewährt hat.
Zunächst ist die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 zugesprochene monatliche Altersrente von Fr. 302.- zu prüfen (Vorakten C-2952/2016, act. 16).
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt sind, kann die Rente gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gestützt auf Art. 41 Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 AHVV um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8% der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 62. Altersjahr am ( ) 2015, weshalb ihr Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente am
1. Juni 2015 entstand. Zu diesem Zeitpunkt war ihr (am [ ] 2017 verstor-
bener) Ehemann C.
(geb. [ ] 1950) bereits rentenberechtigt
(Vorakten C-2952/2016, act. 13/4). Die Eheleute A./C. waren seit dem ( ) 2002 verheiratet (Vorakten C-2952/2016, act. 26/2). Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Ehemann, der bereits im Jahr 1995 eingereist war, im Januar 2004 in die Schweiz. Per Ende März 2013 verliessen die Eheleute A./C. die Schweiz (Vorakten C-2952/2016, act. 1).
Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der (vorbezogenen) Altersrente der Beschwerdeführerin von einer Beitragszeit von insgesamt 9 Jahren und 3 Monaten bzw. 111 Monaten (bestehend aus Ehejahren von 72 Monaten [2004 bis 2009] sowie von Beiträgen von 39 Monaten [2010 bis 2013]) sowie von einem Gesamteinkommen von Fr. 286‘737.- aus (Vorakten C-2952/2016, act. 13/3, 13/7). Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (2004 bis 2013) und Einkommen (Vorakten C- 2952/2016, act. 16/5) zu entnehmen und ergeben sich aus den massgeblichen IK-Auszügen der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes (Vorakten C-2952/2016, act. 12/2 und 32) bzw. des anschliessend durchgeführten Splittings (Vorakten C-2952/2016, act. 13/4). Die in der erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den vorliegenden Akten sowie den massgeblichen rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.1.4, 3.1.5) und werden nicht bestritten. Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2015 betrug 41 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für monatliche Vollrenten anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin aber von lediglich 9 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 10 für monatliche Teilrenten an (Rententabellen 2015 S. 10). Bei einem Aufwertungsfaktor von 1.000 (Rententabellen 2015 S. 15) und einer Beitragszeit von 9 Jahren und 3 Monaten berechnete die Vorinstanz folglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 30‘999.-, welches gemäss Rentenskala 10 im Jahre 2015 auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet wurde und somit Fr. 31‘020.- betrug (Vorakten C-2952/2016, act. 13/7; Rententabellen 2015 S. 86). Die monatliche Altersrente ab Juni 2015 bezifferte die Vorinstanz bei Anwendung der Rentenskala 10 auf Fr. 350.-, wobei dieser Betrag aufgrund des Vorbezugs von zwei Jahren richtiger-
weise um 13,6% reduziert wurde (vgl. E. 3.1.1), was zu der verfügten vorbezogenen Altersrente von Fr. 302.- pro Monat führt. Dieser vorinstanzlich ermittelte Rentenbetrag erweist sich somit als korrekt.
Weiter ist die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 27. März 2017 der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 zugesprochene monatliche Witwenrente von Fr. 402.- zu prüfen (Vorakten C-4834/2017, act. 46).
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen Anspruch auf eine Witwenrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe (Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente, so wird gestützt auf Art. 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt. Der Vorbezug der Altersrente schliesst den gleichzeitigen Anspruch auf eine Witwenrente aus (Urteil des BGer 9C_602/2010 vom 21. September 2010 E. 3).
Für die Berechnung der Witwenrente sind gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungsoder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Verwitwung ([ ] 2017) einen Sohn (geb. 1972; Vorakten C-2952/2016, act. 26/1). Ihr Anspruch auf eine Witwenrente entstand am 1. April 2017.
Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Witwenrente der Beschwerdeführerin von einer Beitragszeit ihres verstorbenen Ehemannes von 12 Jahren und 3 Monaten bzw. 147 Monaten (2000 bis 2009 und 2011
bis 2012: je 12 Monate, 2013: 3 Monate) sowie einem Gesamteinkommen von Fr. 555‘628.- aus (Vorakten C-4834/2017, act. 45/2, 45/5). Diese unbestrittenen Zahlen ergeben sich aus der vorinstanzlichen Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen (Vorakten C-4834/2017, act. 46/5) und entsprechen den Eintragungen im aktenkundigen IK-Auszug des verstorbenen Ehemannes (Vorakten C-4834/2017, act. 32) sowie den rechtlichen Vorgaben (E. 3.2.2). Bei einem Aufwertungsfaktor von 1.000 und einer Beitragszeit
von vollen 12 Jahren berechnete die Vorinstanz sodann ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45‘357.-, welches gemäss der (mangels einer Rentenanpassung per 1. Januar 2017 auch für das Jahr 2017) anwendbaren Rentenskala 12 für monatliche Teilrenten auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet wurde und somit Fr. 46‘530.- betrug (Vorakten C-4834/2017, act. 45/5; Rententabellen 2015 S. 82). Die monatliche Witwenrente ab April 2017 bezifferte die Vorinstanz bei Anwendung der Rentenskala 12 daher auf Fr. 402.-, was nicht zu beanstanden ist.
Die Vorinstanz stellte die ermittelte monatliche Witwenrente von Fr. 402.- der Altersrente gegenüber, welche ab 1. April 2017 bei einem Jahreseinkommen von Fr. 31‘020.- aufgrund des Zuschlags von 20% für verwitwete Personen (Art. 35bis AHVG) Fr. 420.- beträgt (Rententabellen 2015
S. 86), aber hier aufgrund des Abzugs der Vorbezugskürzung von 13,6% mit Fr. 363.- pro Monat zu beziffern ist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der AHV, gültig am 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 5616, 5619; siehe Vorakten C-4834/2017, act. 45/4). Auch seit Erreichen des (ordentlichen) Rentenalters (am [ ] 2017) fällt die Altersrente der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin bestehenden Vorbezugskürzung ([22 x Fr. 302.-] + [2 x Fr. 363.-]) x 13,6% : 24 = Fr. 42.-; vgl. Art. 56
Abs. 3 AHVV) mit Fr. 378.- (Fr. 420.- ./. Fr. 42.- = Fr. 378.-) tiefer aus als die Witwenrente. An diesem Resultat ändert nichts, dass die Vorinstanz im Schreiben vom 9. Mai 2017 von einer Altersrente in der Höhe von Fr. 336.- ausging (Vorakten C-4834/2017, act. 52).
Die Vorinstanz hat damit in Anwendung von Art. 24b AHVG zu Recht die höhere Witwenrente verfügt.
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der Altersund Witwenrenten zu Recht verneint hat.
Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.
Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.
Für die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2015 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31‘020.- ermittelt. Die monatliche volle Altersrente hätte daher bei diesem Wert ab 1. Juni 2015 Fr. 1‘542.- betragen (Rententabellen 2015, Skala 44, S. 18), wobei sich aufgrund des Abzugs der Vorbezugskürzung von 13,6% ein Rentenbetrag von Fr. 1‘332.- ergeben hätte. Aufgrund des Verhältnisses dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von Fr. 302.- (22.67%) stand der Beschwerdeführerin das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilaltersrente und der Abfindung nicht zu. Gleiches gilt für die ab
1. April 2017 zugesprochene Witwenrente, welche bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- und einer vollständigen Beitragsdauer monatlich Fr. 1‘474.- betragen würde (vgl. die hier anwendbaren Rententabellen 2015, Skala 44, S. 18). Die Teilrente von Fr. 402.- (27.27%) übersteigt somit einen Fünftel der ordentlichen Vollrente. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht weder anstelle der ab 1. Juni 2015 zugesprochenen Altersrente noch der ab 1. April 2017 gewährten Witwenrente eine einmalige Abfindung verfügt.
Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 11. April 2016 und
19. Juli 2017 erweisen sich demnach als rechtens, weshalb die beiden von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Verfahren C-2952/2016 und C-4834/2017 werden vereinigt.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.