E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2523/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2523/2017
Datum:06.06.2018
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Rente; Renten; BVGer; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Erziehungs; Beitragsdauer; Person; Erziehungsgutschrift; Leistung; Eingabe; IV-act; Urteil; Invalidenrente; Anspruch; Einkommen; Sozialhilfe; IVSTA; Schweiz; Betrag; Sicherheit; Verrechnung; Ehegatte; Mitgliedstaat; Kalenderjahr
Rechtsnorm: Art. 112 BV ;Art. 22 ATSG ;Art. 24 UVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 39 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 121 V 71; 130 V 1; 130 V 329; 131 V 164; 131 V 371; 134 V 315; 135 V 2
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.08.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_455/2018)

Abteilung III C-2523/2017

U r t e i l  v o m  6.  J u n i  2 0 1 8

Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber,

Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. , (Deutschland) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 20. April 2017.

Sachverhalt:

A.

    1. Die am ( ) 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), seit ( ) geschieden von B. , Mutter der gemeinsamen Tochter C. (geb. [ ] 1995), ist gelernte Operationsschwester, wohnt in Deutschland, arbeitete

      • mit Unterbrüchen - von März 1992 bis Mai 2001 in der Schweiz und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 16.05.2017 [IV-act. ] 7, S. 1 - 11; IV-act. 30, S. 2; Kassenakten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 18.05.2017 [act. ] 11, S. 6; act. 32, S. 6 f. [IK-Auszug]).

    2. Am 21. März 2014 meldete sich die Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an; diese übermittelte das Antragsformular E 204 DE samt weiteren Beilagen am 10. April 2014 (Posteingang) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens (IV-act. 7 - 12).

    3. Die Invalidenversicherung-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte ärztliche Berichte und medizinische Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. November 2014 (IV-act. 52, S. 1 - 3) und vom 28. April 2015 (IV-act. 82, S. 1

      • 5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, aus den Akten gehe keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres hervor. Die medizinische Untersuchung durch Dr. med. C. habe ergeben, dass weder neurologische Ausfälle noch eine Polyneuropathie oder eine Spinalkanalstenose bestünden; es lägen im Übrigen keine anderen somatischen Leiden vor, und es sei auch keine psychiatrische Diagnose gestellt worden (Verfügung vom 8. Juli 2015; IV-act. 89, S. 1 - 3).

    4. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4602/2015 vom 8. April 2016 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung hielt das

Gericht im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose keine diesbezüglichen Untersuchungen veranlasst und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sowohl das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als auch die Statusfrage seien ungeklärt geblieben, weshalb die Streitsache zur Durchführung einer bidisziplinären (neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz an die IVSTA zurückzuweisen sei (IV-act. 93, S. 1 - 13). Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_357/2016 vom 30. Juni 2016 nicht ein (IV-act. 94, S. 1 - 4).

B.

    1. In Nachachtung des gerichtlichen Rückweisungsentscheids veranlasste die Vorinstanz in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Untersuchungen und klärte die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (IV-act. 98, S. 1 f.; IV-act. 99, S. 1 - 49). Am 5. August 2016 beauftragte sie Dr. med. D. , FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, und Dr. med. E. , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines bidisziplinären (psychiatrischen und neurologischen) Gutachtens (act. 112 f.). In ihrem Gutachten vom 13. November 2016 kamen die Spezialisten zum Schluss, dass bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht der dringende Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie bestehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren sei sie in ihrem Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Sie benötige eine psychotherapeutische, sozialpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung, wobei diesen Therapien die fehlende Behandlungsund Krankheitseinsicht entgegenstehe. Aus neurologischer Sicht bestehe demgegenüber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 144, S. 1 - 19).

    2. Mit medizinischer Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 hielt Dr. med. E. , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der Vorinstanz, im Wesentlichen fest, die Versicherte sei weder in ihrer bisherigen noch in einer angepassten Verweistätigkeit arbeitsfähig. Sie müsste - bei fehlender Krankheitseinsicht - psychiatrisch behandelt werden, um theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit zu erlangen. Eine eigentliche Schadenminderungspflicht sei hier nicht begründbar, da die psychotische Versicherte diesbezüglich „überwertige“ Ideen habe. Die Gutachter äusserten sich zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht klar. Aus seiner Sicht sei dieser auf den letzten Arbeitstag der Versicherten, das heisst auf den 31. Dezember 2014, festzulegen (IV-act. 156, S. 1 - 5).

    3. Mit Verfügung vom 20. April 2017 sprach die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 978.- zu. Der Berechnung legte sie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.-, die Anwendung der Rentenskala 21 (12 Jahre und 2 Monate Versicherungszeit bei einer maximalen Versicherungszeit des Jahrganges von 26 Jahren) sowie Erziehungsgutschriften für die Dauer von vier Jahren zugrunde. Den Betrag von Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017) hielt sie im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen Dritter zurück (act. 67).

C.

    1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 2. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die ihr zugesprochene Invalidenrente von monatlich Fr. 978.- und der Rückbehalt des Nachzahlungsbetrages von Fr. 16'626.- seien auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die ihr zugesprochene Invalidenrente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus. Für das erlittene Leid sei ihr eine angemessene Entschädigungssumme auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdeführerin das unterzeichnete Original der Beschwerde mit Eingabe vom 6. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 2, 3 und 5).

    2. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung des Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt entsprechenden Beilagen nachgekommen war (BVGer act. 7 - 10), hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 gut (BVGer act. 11).

    3. Die von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2017 unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen (BVGer act 12 - 16) wurden der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt (Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017; BVGer act. 18).

    4. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer act. 20).

    5. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht erneut zahlreiche unaufgeforderten Eingaben eingereicht hatte (BVGer act. 19, BVGer act. 23 f., BVGer act. 26 - 32), teilte der Instruktionsrichter dieser mit, dass dieses Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 60 Abs. 1 VwVG) gebe der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die Störung des Geschäftsganges mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.- zu bestrafen. Sie werde deshalb vorsorglich gebeten, mit künftigen Eingaben etwas mehr Zurückhaltung zu üben und künftige Stellungnahmen auf dem üblichen Postweg in Papierform und mit einer Unterschrift versehen einzureichen. Es stehe ihr selbstverständlich weiter zu, dem Gericht in der bis zum

      26. Juni 2017 angesetzten Frist eine ausführliche Stellungnahme (Replik) zukommen zu lassen (BVGer act. 33).

    6. Innert der ihr vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist (BVGer act. 21) hielt die Beschwerdeführerin mit Replikeingaben vom 6. respektive

      12. Juni 2017 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest. Zur Begründung führt sie ergänzend an, ihr ehemaliger Ehemann sei aufzufordern, eine Aufstellung über die von ihm getätigten Einzahlungen einzureichen. Aufgrund der von ihrem Ex-Mann vernachlässigten Unterhaltszahlungen habe sie insgesamt während zehn Jahren keine Beitragsleistungen erbringen können. Ferner sei sie nicht bereit, die Forderungen des Landratsamtes Bayreuth und der Bundesagentur für Arbeit anzuerkennen beziehungsweise zu bezahlen. Überdies halte sie daran fest, dass die Invalidenrente mindestens ihren Grundbedarf zu decken habe. Schliesslich ersuche sie das Bundesverwaltungsgericht, die von der SAK vorgesehene Überweisung einer Rentennachzahlung von Fr. 16‘626.- an das Landratsamt

      G. zu stoppen (BVGer act. 42 samt Beilagen).

    7. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge weitere unaufgeforderte Eingaben eingereicht hatte (BVGer act. 43 - 49), übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz sämtliche neu eingegangenen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (BVGer act. 23 - 32 sowie BVGer act. 34

      • 49) zur Kenntnisnahme und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, bis zum

      11. August 2017 eine abschliessende Stellungnahme einzureichen und sich in diesem Zusammenhang auch zur Rüge der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2017, wonach die Zahlung an das Landratsamt G. angeblich nicht gerechtfertigt und deshalb nicht auszuführen sei, vernehmen zu lassen. Schliesslich ersuchte er die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2017

      (BVGer act. 33) sowie unter Vorbehalt eines Verweises oder einer Ordnungsbusse, von weiteren unaufgeforderten Eingaben abzusehen (BVGer act. 50).

    8. Mit Duplik vom 2. August 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest und führt zur Begründung ergänzend an, die Verrechnungsforderung des Landratsamtes G. sei ihr gegenüber eindeutig dokumentiert worden. Sie sei dementsprechend gehalten gewesen, dem Verrechnungsantrag zu entsprechen. Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Ver-

      rechnungsforderung des Landratsamtes G.

      (Sozialhilfeverwal-

      tung) könnten nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden; denn diese Fragen würden das Rechtsverhältnis zwischen dem Landratsamt und der Beschwerdeführerin betreffen. Die Frage, ob die deutsche Behörde allenfalls durch die Zahlung der IVSTA ungerechtfertigt bereichert und somit gegenüber der Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig sei, müsse die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer deutschen innerstaatlichen Rechtsbeziehung zu dieser Verwaltungseinheit eventuell beim zuständigen deutschen Gericht klären lassen (BVGer act. 57).

    9. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (BVGer act. 51 - 53 sowie BVGer act. 55 f.) zur Kenntnisnahme und teilte den Parteien gleichzeitig mit, dass der Schriftenwechsel am 18. August 2017 abgeschlossen werde (BVGer act. 58).

    10. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Orientierungsschreiben vom 17. August 2017 mit, dass sich die Aufgabe der Beschwerdeinstanz auf die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 beschränke und es ihr nicht möglich sei, die mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. August 2017 (BVGer act. 59) sinngemäss geltend gemachte Überprüfung der Auszahlungsmodalitäten von Rentenleistungen vorzunehmen (BVGer act. 63).

    11. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass die unaufgeforderte Eingabe vom 5. September 2017 (mit sinngemässem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen) zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen werde (BVGer act. 68).

    12. Unter Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz wies die IVSTA das Begehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 11. September 2017 ab (Akten im Beschwerdeverfahren C-5249/2017 [BVGer act, C-5249/2017] 1, Beilage). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

      15. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017 vom 17. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein (BVGer act. 12, C-5249/2017).

    13. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin erneut zahlreiche unaufgeforderte Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 69 - 71 und BVGer act. 73 - 105).

D.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2017 und die Ergänzung vom 6. Mai 2017 (BVGer act. 1 und 5) ist - nachdem auch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und damit kein Kostenvorschuss zu leisten war (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor) - einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

    1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. April 2017, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in

      der Höhe von Fr. 978.- zugesprochen und überdies - im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsforderungen Dritter - einen Betrag von Fr. 16‘626.- (Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017) einbehalten hat.

      Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Höhe und Modalitäten der monatlichen Rentenauszahlungen.

    2. Gleiches gilt auch für den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für das erlittene Leid. Zum einen fehlt es auch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, da die Vorinstanz darüber nicht befunden hat und auch nicht hat entscheiden können. Zum andern ist die Integritätsentschädigung - anders als im Unfallversicherungsrecht (vgl. dazu Art. 24 f. UVG [SR 832.20]) - im gesetzlichen Leistungskatalog des IVG gar nicht vorgesehen (vgl. dazu Art. 3a ff, Art. 12 ff., Art. 14a und Art. 15 ff., Art. 21 und 22 ff., Art. 28 ff., Art. 42 ff. IVG).

    3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom

      5. September 2017 den Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, Taggeld, Kuraufenthalt, medizinische Hilfsmittel, Stützstrümpfe und spezielle Schuheinlagen gestellt hat (vgl. dazu BVGer act. 67), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe am 6. September 2017 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter geleitet hat (BVGer act. 68). Die IVSTA hat diesen Antrag - mangels Wohnsitzes und Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Schweiz - mit Verfügung vom

      11. September 2017 abgewiesen, und die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und den Antrag auf Ausrichtung von Leistungen gemäss ELG (SR 831.30) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (BVGer act. 1 samt Beilage, 3 und 4, C-5249/2017). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom

      25. September 2017 abgewiesen worden war, die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte (BVGer act. 5 und 10, C-5249/2017) und das Bundesgericht eine gegen die Verfügung vom 25. September 2017 erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Urteil 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017; BVGer act. 11, C- 5249/2017), trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5249/2017 vom 17. November 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Daraus folgt, dass über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden ist, so dass

      hierauf zufolge rechtskräftiger Erledigung nicht mehr eingetreten werden kann.

    4. Soweit die von der Beschwerdeführerin eingereichten zahlreichen unaufgeforderten Eingaben keinen Bezug zum Anfechtungsobjekt haben, kann auf diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin nach dem mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 mitgeteilten Abschluss des Schriftenwechsels (BVGer act. 58) unaufgefordert eingereichten Eingaben werden der Vorinstanz - soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden sind - mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 59 - 62, 69 - 71

sowie 73 - 105).

3.

    1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 20. April 2017 in Kraft standen.

    2. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt heute in Deutschland. Vorliegend gelangen demnach auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ausschliesslich nach

schweizerischem Recht (BGE 131 V 371 E. 5 - 6; 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDIN-

AUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).

4.

Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2017 ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 978.- zugesprochen. Der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn sind unbestritten, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr zugesprochene Invalidenrente reiche zur Deckung ihres ordentlichen Lebensunterhaltes nicht aus. Ferner sei die Rentenberechnung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und es sei von einem Rückbehalt wie auch von einer Verrechnung mit Forderungen des Landratsamtes G. und der Bundesagentur für Arbeit abzusehen (BVGer 1 und 5).

Dagegen wendet die Vorinstanz im Wesentlichen ein, die Berechnung der Rente werde durch die gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen sowie durch die gestützt darauf erlassenen, ergänzenden Rententabellen verbindlich geregelt. Die Rentenhöhe bestimme sich dabei nach der Beitragsdauer und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Es bestehe somit keine Möglichkeit, bei der Festsetzung des monatlichen Rentenbetrags die aktuelle wirtschaftliche Situation und den Bedarf der versicherten Person zu berücksichtigen. Die vollständige Beitragsdauer der Altersklasse der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968) habe im Jahr 2015 26 Jahre betragen. Die Beschwerdeführerin verfüge demgegenüber eine Beitragsdauer von lediglich zwölf Jahren und zwei Monaten. In Anwendung der Rententabellen 2015 ergebe sich folglich eine Teilrente nach Massgabe der Rentenskala 21. Der Einkommensteilung (Splitting) unterlägen die Jahre 1996 - 2004. Unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 13'907.- sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46'763.- ergebe sich ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'670.- bzw. aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert ein Betrag von Fr. 62'040.-. In Anwendung der Rentenskala 21 resultiere bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 62'040.- eine ordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 978.-. Schliesslich sei auch der Einbehalt der Nachzahlung von Fr. 16'626.- zu Recht erfolgt; denn dieser stütze sich auf eine hinreichende staatsvertragliche Grundlage (Art. 72 VO 987/2009). Der Einbehalt des Nachzahlungsbetrags sei somit rechtmässig. Soweit die Beschwerdeführerin eine Entschädigungssumme für erlittenes Leid beantrage, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung - anders als die Unfallversicherung - keine Integritätsentschädigungen in Form von Kapitalleistungen kenne (BVGer act. 20).

4.2

      1. Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat o- der Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; < www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV

        > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 22.05.2018; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).

      2. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsund den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.

      3. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des

        20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2017, Rz. 5305).

      4. Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

      5. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

      6. Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt

        und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet („Splitting“). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine eigene AHVoder IV-Rente hat (Bst. b), wenn die Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird, wobei das Splitting hier erst im Rentenfall zum Tragen kommt (REICHMUTH, a.a.O., S. 873 Rz. 24.98).

        Die Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen der Ehegatten setzt kumulativ voraus, dass die Einkommen während der ganzen Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Keine Teilung erfolgt dementsprechend für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder (durch Scheidung, Ungültigkeit oder Tod) aufgelöst worden ist (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; Art. 50b Abs. 3 AHVV); darüber hinaus müssen die Einkommen aus der Zeit zwischen dem

        1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Erreichen des Rentenalters des erstrentenberechtigten Ehegatten, dem Tod des Ehegatten oder Scheidung stammen (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG); schliesslich müssen die Einkommen während Zeiten erzielt worden sein, in denen beide Ehegatten in der AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. a AHVG; Art. 50b Abs. 1 - 2 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2).

        Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).

      7. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 1997;

10. AHV Revision) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2; vgl. auch Rz. 5485 1/16 RWL). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3).

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Abs. 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV).

Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL).

Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich nach den Einträgen in den individuellen Konten des Versicherten (Art. 30ter AHVG), die nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Versicherte können die Berichtigung von IKEintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

4.3

      1. In Bezug auf die Prüfung der Rentenhöhe ist vorliegend vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die für sie und ihren Ehemann vorgenommenen Eintragungen im IK (act. 32, S. 6 f.) weder bezüglich der

        Beitragsdauer noch hinsichtlich der Einkommenshöhe substanziiert rügt. Mangels Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der IK-Eintragungen ist deshalb darauf abzustellen (vgl. hier E. 4.2.8 hievor).

      2. Die maximale Beitragsdauer der am ( ) 1968 geborenen Beschwerdeführerin beläuft sich bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2015 theoretisch auf 26 Jahre (vgl. dazu Rententabellen 2015 [Jahrgangstabelle], S. 8). Unter Berücksichtigung der von ihrem Ex-Ehemann geleisteten Beiträge (vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 AHVG) hat die Beschwerdeführerin ihre AHV-Beitragspflicht während insgesamt 146 Monaten respektive 12 Jahren und 2 Monaten erfüllt (act. 67, S. 5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Zeit vom 1. März 1992 bis 30. April 2004 (Wegzug aus der Schweiz) der schweizerischen AHV unterstellt war und ihr deshalb ab Mai 2004 die Beitragsleistungen ihres Ex-Ehemannes (vgl. act. 32, S. 1 - 5) nicht mehr angerechnet werden können (vgl. E. 4.2.6 hievor). Dass die Beitragsdauer falsch ermittelt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, so dass hierauf abzustellen ist. In Anwendung des Skalenwählers der Rententabellen 2015 (S. 10) ergibt sich bei einer effektiven Beitragsdauer von 12 Jahren und einer maximalen Beitragsdauer des Jahrganges von 26 Jahren die Anwendung der Rentenskala 21. Die von der Vorinstanz zur Berechnung beigezogene Skala (vgl. dazu act. 65, S. 3 und S. 6) erweist sich demnach als korrekt.

      3. Gestützt auf die IK-Eintragungen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Jahre 1992 bis 2004 ein Gesamteinkommen von Fr. 568‘951.- (inkl. Splitting) respektive von Fr. 216‘388.- (ohne Splitting) gutgeschrieben (act. 65, S. 2). Dass bei dieser Summe dem IK gutzuschreibende Einkommensteile nicht beachtet worden seien, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend, so dass die Vorinstanz zu Recht auf diese IK-Einträge abgestellt hat (vgl. dazu act. 65, S. 6). In zutreffender Anwendung der vorstehend dargelegten Regeln zum Splitting (E. 4.2.6 hievor) wurden die Einkommen der Ehegatten bezüglich der Jahre 1996 bis 2004 geteilt und übertragen (vgl. dazu act. 65, S. 2 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass keine Aufwertung des Gesamteinkommens vorgenommen worden ist, da das erste Beitragsjahr der Beschwerdeführerin auf das Jahr 1992 fällt (Aufwertungsfaktor: 1.00; vgl. dazu Rententabellen 2015 [Aufwertungsfaktoren], S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert - bei einer Beitragsdauer von 146 Monaten - mithin ein Betrag von Fr. 46‘763.- (= Fr. 568‘951.- : 146 x 12). Auch diesen Betrag hat die IVSTA demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 65, S. 6).

      4. Der Beschwerdeführerin können vorliegend für die Zeit von Anfang 1996 bis Ende April 2004 (Wegzug aus der Schweiz), das heisst für acht ganze Jahre, Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Ausgehend von einer minimalen ordentlichen Altersrente von Fr. 1‘175.- im Jahr 2015 (vgl. dazu Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) resultieren für die 8 Jahre Erziehungsgutschriften in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 13‘907.- (= [Fr. 1‘175.- x 12 x 3 x 96 : 2] : 146). Auch dieser Betrag wurde von der Vorinstanz korrekt ermittelt (act. 65, S. 6).

      5. Die Summe der durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘763.- und der Erziehungsgutschriften von Fr. 13‘907.- ergibt mithin einen Betrag von Fr. 60‘670.-. Aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert gemäss Rententabellen 2015 (vgl. dazu Rz. 5614 RWL), das heisst auf Fr. 62’040.- (Rententabellen 2015, S. 64) der Skala 21, ergibt sich mit der Vorinstanz ein Rentenbetrag von monatlich Fr. 978.-. Die von der IVSTA durchgeführte Rentenberechnung steht damit im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zur Rentenermittlung und ist demnach nicht zu beanstanden.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ihr zugesprochene Invalidenrente reiche zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht aus, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Invalidenrenten (wie auch die Altersrenten) lediglich den Existenzbedarf decken sollen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Das schweizerische System der Altersund Invalidenvorsorge geht davon aus, dass neben den IV-Rentenleistungen auch noch weitere Renteneinkünfte (wie insbesondere Leistungen der beruflichen Vorsorge nach BVG), Ergänzungsleistungen und private Vorsorgeleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen sind (Urteil des BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.9; vgl. für die AHV: Urteil des BVGer C-4560/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 3.6). Entgegen der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerin besteht demnach kein Anspruch auf Gewährung einer sämtliche Lebenshaltungskosten deckenden Invalidenrente.

5.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch den Rückbehalt des rückwirkend für die Zeit vom Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Rentenbetrags von Fr. 16‘626.- (vgl. dazu act. 67, S. 3). Zur Begründung wendet sie im Wesentlichen ein, sie sei ohne Verschulden sozialhilfeabhängig

      geworden und benötige diesen Betrag zur Finanzierung ihrer Therapien und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit.

      Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der Einbehalt des Nachzahlungsbetrags sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und damit nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die deutsche Behörde allenfalls durch die Überweisung des Rentenbetrags bereichert und somit gegenüber der Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig wäre, müsse diese gegebenenfalls vom zuständigen deutschen Gericht klären lassen (BVGer act. 20,

      S. 3; BVGer act 57).

    2. Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Mitgliedstaat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Mitgliedstaat der betreffenden Person zahlt (Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009).

      Diese Bestimmung statuiert den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich ein anderer Mitgliedstaat - wozu auch die Schweiz gehört - Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004 (vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat. Voraussetzung ist zunächst, dass eine zeitliche Identität respektive Kongruenz zwischen den gewährten Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 im Sinne eines doppelt grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich

      um eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde. Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N. 1, N. 5 und N. 26 - 28 zu Art. 84 VO 883/2004).

    3. Nachdem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lediglich ein Rückbehalt und keine Verrechnung angeordnet worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - mangels Anfechtungsobjektes - über die Berechtigung von Verrechnungen nicht zu entscheiden. Mit Blick auf Art. 72 Abs. 3 VO 987/2009 sind die Voraussetzungen für einen Rückbehalt vorliegend jedenfalls gegeben. Sowohl das deutsche Sozialgesetzbuch (vgl. dazu §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) als auch die Schweizer Rechtsordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; Art. 85bis IVV; BGE 135 V 2 E. 5.2) sehen ein gesetzliches Rückforderungsrecht von bevorschussenden Dritten, namentlich auch Fürsorgestellen, vor (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2).

Die Vorinstanz hat die Deutsche Rentenversicherung, das Jobcenter G. Land sowie das Landratsamt G. um Vervollständigung der diesen zugestellten Verrechnungsformulare ersucht (act. 71 - 73). Das Landratsamt G. hat dieses Verrechnungsformular mit Schreiben vom 8. Mai 2017 retourniert und macht für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. April 2017 - unter Verweis auf einen Kontoauszug mit monatlichen Überweisungen - eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 15‘878.53 geltend (act. 74, S. 1 - 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in der massgeblichen Zeit Vorschussleistungen von den genannten Dritten erhalten hat. Bei dieser Sachund Rechtslage erweist sich der Rückbehalt des IV-Rentenbetrags von Fr. 16‘626.- als rechtmässig.

6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den monatlichen IV-Rentenbetrag von Fr. 978.- nach Massgabe der einschlägigen Be-stimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt hat und die Rentenberechnung daher nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber sieht überdies keinen Anspruch auf Zusprache einer IV-Mindestrente zur Sicherstellung der ordentlichen Lebensunterhaltskosten vor. Diese Ordnung ist für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. In Ermangelung einer anderen bundesgesetzlichen Grundlage bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dem Anliegen der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht den für die Zeit vom Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Rentenbetrag von Fr. 16‘626.- einbehalten und die massgeblichen deutschen Leistungserbringer im Hinblick auf die Prüfung von Verrechnungsansprüchen kontaktiert.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 ist zu bestätigen.

7.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilagen: BVGer act. 59 - 62, 69 - 71 und 73 - 105).

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.