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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1994/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1994/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1994/2018
Datum:22.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Gesuch; Frist; Urteil; Gesuchs; Gesuchsteller; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Bezahlung; Kostenvorschusses; Wiederherstellung; Person; Entscheid; Parteien; IV-Stelle; Ausland; Vorinstanz; Verfügung; Zustelldomizil; Behandlung; Fristwiederherstellung; PATRICIA; Rechtshandlung; Handeln; Hindernis; Einzelrichter; Michael
Rechtsnorm: Art. 23 VwVG ;Art. 24 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Müller, Schindler, Waldmann, Auer, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 24 STEF, 2016

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 17.07.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_447/2018)

Abteilung III C-1994/2018

U r t e i l  v o m  2 2.  M a i  2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A. , (Kosovo), Zustelladresse: c/o B. _, Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Wiederherstellung der Frist, Urteil vom 11. Oktober 2010.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 26. Juli 2010 das Leistungsbegehren von A. abgewiesen hat,

dass A. diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Verfahren C-6003/2010, act. 1),

dass A.

den mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010

(C-6003/2010, act. 2) einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat und das Bundesverwaltungsgericht deshalb auf die Beschwerde vom

17. August 2010 mit Urteil vom 11. Oktober 2010 (C-6003/2010, act. 6) nicht eingetreten ist,

dass das Urteil vom 11. Oktober 2010 A. über sein schweizerisches Zustelldomizil gemäss Rückschein am 16. Oktober 2010 zugestellt worden ist (C-6003/2010, act. 7),

dass sich A. mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (C-6003/2010, act. 10) sinngemäss nach dem Verfahrensstand in seinem mit Beschwerde vom 17. August 2010 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren erkundigte,

dass der Instruktionsrichter A.

mit Schreiben vom 16. Februar

2018 (C-6003/2010, act. 11) eine Kopie des Urteils vom 16. Oktober 2010 zur Kenntnisnahme zustellte und darauf hinwies, dass das Urteil bereits rechtskräftig sei,

dass A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Schreiben vom 6. März 2018 (Verfahren C-1994/2018, act. 1) auf das Beschwerdeverfahren C- 6003/2010 Bezug nahm und ausführte, er habe weder die Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses noch das Urteil erhalten, da ihm die als Zustelldomizil eingesetzte Person die Unterlagen nicht weitergeleitet habe,

dass der Gesuchsteller ferner beantragte, es sei ihm Gelegenheit zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu geben, da er in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu entrichten,

dass der Gesuchsteller auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Schreiben vom 27. April 2018 (C-1994/2018, act. 3) eine schweizerische Zustelladresse bekannt gab,

dass für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung jene Behörde zuständig ist, die bei der Gewährung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG),

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig ist (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]),

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren auch über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hat und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4),

dass eine Frist wiederhergestellt wird, wenn ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1),

dass gemäss Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist und also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf,

dass namentlich dann objektive Unmöglichkeit zu zeitgerechtem Handeln vorliegt, wenn die betroffene Person durch Naturkatastrophen oder schwerwiegende Erkrankungen am rechtzeitigen Handeln gehindert worden ist,

dass ferner auch subjektive Unmöglichkeit entschuldbar ist, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist,

dass insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist und insbesondere ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_821/2016 E. 2.2),

dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erfüllt sind,

dass aus formeller Sicht eine Partei zur Wiederherstellung der Frist bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zudem die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachzuholen hat, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 24 und STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 18 zu Art. 24),

dass der Gesuchsteller spätestens mit Zustellung des Schreibens vom

16. Februar 2018 um seine (verpassten) Pflichten wissen musste und demnach die dreissigtägige Frist zu laufen begann,

dass der Gesuchsteller vorliegend das Gesuch zwar rudimentär begründet aber die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) bis heute nicht nachgeholt hat,

dass demnach bereits die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht erfüllt sind, so dass im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b VwVG auf das Gesuch nicht einzutreten ist,

dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich der Gesuchsteller das Verhalten seiner Hilfsperson (vorliegend: Person, die als Zustelldomizil eingesetzt ist) anrechnen lassen muss und er aus deren Unterlassen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 lit. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 6. März 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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