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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1909/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1909/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1909/2017
Datum:29.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Renten; Vorinstanz; Altersrente; Recht; Abfindung; Schweiz; Sozialversicherung; Anspruch; Einsprache; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Teilrente; Ehegatten; Parteien; Einspracheentscheid; Eingang:; Staatsvertrag; Altersjahr; Beitragsdauer; Vollrente; Rententabellen; Serbien; Staatsangehörige; Akten; Ausrichtung; B-act
Rechtsnorm: Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 40 AHVG ;Art. 41 AHVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 121 V 362; 126 V 198; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 445
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1909/2017

U r t e i l  v o m  2 9.  A u g u s t  2 0 1 8

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A. , (Serbien), Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, einmalige Abfindung der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 19. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

Die am ( ) 1953 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist seit dem 20. September 1972 mit C. , einem am ( ) 1948 geborenen Landsmann verheiratet. Die Versicherte beantragte mit Schreiben vom 16. März 2016 (Akten der Vorinstanz [act.] 1) sowie mit Formular vom

17. Mai 2016 (act. 3) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; Eingang: 24. März 2016 bzw. 6. Juni 2016) eine Altersrente der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung. Sie merkte im Antragsformular an, sie wünsche eine einmalige Auszahlung mit einem Vorbezug von einem Jahr (act. 3 S. 2).

B.

    1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2016 eine ordentliche Altersrente (mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs) von monatlich Fr. 340.- zu (act. 9).

    2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 bei der SAK (Eingang: 31. Oktober 2016) sinngemäss Einsprache und verlangte, es sei ihr anstelle der monatlichen Altersrenten eine einmalige Abfindung auszurichten (act. 10 S. 3).

    3. Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 wies die SAK die von der Versicherten erhobene Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 18. Oktober 2016. Die SAK verneinte die von der Versicherten geltend gemachte Ausrichtung einer Abfindung (act. 11).

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (act. 13) bei Vorinstanz sinngemäss eine Beschwerde ein (Eingang: 8. Februar 2017), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. März 2017) weitergeleitet und von diesem unter der Geschäftsnummer C-1909/2017 geführt wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). Die Beschwerdeführerin stellte das Begehren um einmalige Auszahlung in der Höhe von Fr. 42‘300.-.

    2. Mit Schreiben vom 5. April 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben

      (B-act. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Eingang: 24. April 2017) teilte die Beschwerdeführerin die schweizerische Zustelladresse mit (B-act. 4).

    3. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 (B- act. 6) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres angefochtenen Einspracheentscheides.

    4. Mit Replik vom 4. Juli 2017 (Eingang: 10. Juli 2017) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde und die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (B-act. 8).

    5. Am 13. Juli 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung fest (B-act. 10).

D.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

    2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die Beschwerdeführerin ist durch die den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Die Beschwerde wurde fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG).

2.

    1. Die in Serbien wohnhafte Beschwerdeführerin ist Serbin. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.ad - min.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 31.1.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend:

      Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgesehen von den in

      E. 3.3.1 und 3.3.2 aufzuzeigenden Ausnahmebestimmungen sind im Staatsvertrag oder anderen bilateralen Vereinbarungen keine Vorschriften auszumachen, die hier zu beachten wären. Die Prüfung der streitigen AHVLeistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG.

    2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die (um ein Jahr) vorbezogene Altersrente entstand am 1. November 2016 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen.

    3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Januar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b).

    4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

3.

Streitig und im Folgenden zu klären ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Altersrente zu Recht keine Einmalige Abfindung gewährt hat.

    1. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt sind, kann die Rente gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG ein oder zwei Jahre vorbezogen werden. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gestützt auf Art. 41 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 AHVV um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8% der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV).

    2. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte

      mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des

      20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

    3. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).

    4. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).

    5. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

    6. Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 63. Altersjahr am ( ) 2016, weshalb ihr Anspruch auf eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente am 1. November 2016 entstand.

    7. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der (vorbezogenen) Altersrente der Beschwerdeführerin von einer Beitragszeit von insgesamt 8 Jahren und 6 Monaten, von einem Erwerbseinkommen von Fr. 274‘797.- und einem anrechenbaren Einkommen nach Splitting von Fr. 355‘483.- aus (act. 11). Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz

      der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (1990-1998) und Einkommen zu entnehmen und ergeben sich aus den massgeblichen IK-Auszügen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bzw. des anschliessend durchgeführten Splittings (act. 6-8 und Akten der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren C-1912/2017 [a-act.] 16, 17). Die in der erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den vorliegenden Akten sowie den massgeblichen rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 3.4, 3.5) und werden nicht bestritten. Die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2016 betrug 42 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bei einer vollständigen Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für monatliche Vollrenten anzuwenden gewesen (Rententabellen 2015 S. 10). Da die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin aber von lediglich 8 vollen Beitragsjahren ausging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 9 für monatliche Teilrenten an (Rententabellen 2015 S. 10). Bei einem Aufwertungsfaktor von 1.000 (Rententabellen 2015 S. 15) und einer Beitragszeit von 8 Jahren und 6 Monaten berechnete die Vorinstanz folglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41‘822.-, welches gemäss Rentenskala 9 im Jahre 2015 auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet wurde und somit Fr. 42‘300.- betrug (act. 11 S. 4; Rententabellen 2015 S. 86). Die monatliche Altersrente ab November 2016 bezifferte die Vorinstanz bei Anwendung der Rentenskala 9 auf Fr. 365.-, wobei dieser Betrag aufgrund des Vorbezugs von einem Jahr richtigerweise um 6,8% reduziert wurde (vgl. E. 3.1), was zu der verfügten vorbezogenen Altersrente von Fr. 340.- pro Monat führt. Dieser vorinstanzlich ermittelte Rentenbetrag erweist sich somit als korrekt.

    8. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der Altersrente zu Recht verneint hat.

      1. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags (vgl. E. 2.1) werden AHV-Renten an jugoslawische - bzw. heute serbische - Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.

      2. Aufgrund von Art. 7 Bst. a des besagten Staatsvertrags wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine

        Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.

      3. Für die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2016 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘300.- ermittelt. Die monatliche volle Altersrente hätte daher bei diesem Wert ab 1. November 2016 Fr. 1‘786.- betragen und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 1‘705.- (Rententabellen 2015, Skala 44, S. 18), wobei sich aufgrund des Abzugs der Vorbezugskürzung von 6,8% - wie von der Vorinstanz korrekt berechnet - ein Rentenbetrag von Fr. 1‘589.- ergeben hätte. Aufgrund des Verhältnisses dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von Fr. 340.- (21.4%) stand der Beschwerdeführerin das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilaltersrente und der Abfindung nicht zu.

    9. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

4.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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