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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7181/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-7181/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7181/2018
Datum:29.01.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Afghanistan; Taliban; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Militär; Verfolgung; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdeführers; Vorbringen; Ausführungen; Person; Schweiz; Kostenvorschuss; Verfahren; Hazara; Verfahrens; Vorinstanz; Ausbildung; Pakistan; Personen; Vorfall; Akten; Anforderungen
Rechtsnorm: Art. 44 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7181/2018

U r t e i l  v o m  2 9.  J a n u a r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A. , geboren am ( ), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 4. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach.

Zur Begründung machte er anlässlich seiner Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B. vom 12. November 2015 und der vertieften Anhörung durch das SEM vom 3. August 2016 im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Er stamme aus C. in der Provinz Ghazni und habe zehn Jahre die Schule besucht. Die Hazara in Afghanistan würden generell benachteiligt, wohingegen Städte wie Kandahar oder Herat, wo mehrheitlich Paschtu sprechende Menschen leben würden, alles zur Verfügung hätten (bspw. Strom). Zudem herrsche in Ghazni das Gesetz des Dschungels, wie die Auspeitschung von Verbrechern durch die Taliban zeigen würde. Im Jahr 2004 habe er sich aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan erstmals in den D. und später nach E. begeben, von wo aus er nach Erhalt eines negativen Asylentscheids im Oktober ( ) nach Afghanistan zurückgeführt worden sei. Nach der Rückführung habe er in

F.

eine sechsmonatige Ausbildung im ( ) absolviert und an-

schliessend zwei Jahre bei der Militärpolizei (MP) gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er erneut in den D. gegangen und habe dort als ( ) gearbeitet, bis er im Sommer ( ) von den ( ) Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Nach zweimonatigem Versteck habe er Afghanistan am

22. September 2015 erneut verlassen und sei via Pakistan nach Europa gereist. Beziehungsweise er sei nach der Rückführung nach Afghanistan im Jahr ( ) wieder in den D. gegangen und habe sich dort bis ( ) aufgehalten. Erst im Jahr ( ) habe er sich für die Ausbildung beim afghanischen Militär entschieden und zwei Jahre und sechs Monate in F. , G. und H. gedient. Da er ( ) spreche, sei er auch von ( ) und ( ) Truppen als Übersetzer und Spitzel bei den lokalen Truppen eingesetzt worden. Nach Beendigung des Dienstes habe er sich wieder im D. aufgehalten, bis er von dort im Sommer 2015 erneut nach Afghanistan ausgeschafft worden sei und sein Heimatland im September 2015 definitiv in Richtung Pakistan verlassen habe. Beziehungsweise er habe die letzten sechs Monate vor der Ausreise nach Europa in F. gelebt. Respektive er sei im Jahr 2014, als ihm eine Tazkara ausgestellt worden sei, noch in Afghanistan gewesen. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt, aber sein Leben in Afghanistan sei als ehemaliger Militärangehöriger und Übersetzer für ( ) und ( )

durch die Taliban in Gefahr gewesen. Einmal habe sein Vater bei einem Bombenanschlag drei Kühe verloren. Er (der Beschwerdeführer) sei zwei Mal persönlich von Personen verwarnt respektive verfolgt worden. Er nehme an, dass es sich dabei um Angehörige der Taliban gehandelt habe, da die Verfolger beim ersten Vorfall Kalaschnikows getragen hätten, wie dies die Taliban tun würden, und die Warner beim zweiten Vorfall vielleicht auch bewaffnet gewesen seien. Beim ersten Vorfall, der sich in C. an einem ihm unbekannten Datum im Jahr 2015 respektive zu der Zeit als er in G. beim Militär gewesen sei, aber Ferien gehabt habe, ereignet habe, sei er von bewaffneten Personen auf einem Motorrad verfolgt worden. Der zweite Vorfall habe sich anlässlich der Hochzeit einer (Verwandten) ereignet; an das Datum könne er sich nicht erinnern, etwa ein Jahr und sechs Monate nach Beginn seines Militärdienstes, als er in G. stationiert gewesen sei. Seine immer noch in Afghanistan lebende Frau habe im Frühling 2016 einen in Paschtu verfassten Drohbrief erhalten, der mutmasslich von Taliban aus Pakistan stamme; normalerweise würden Taliban solche Briefe nachts vor die Tür werfen. Seine Frau habe sich deswegen nicht persönlich bedroht gefühlt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er sich aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit im afghanischen Militär vor Verfolgung durch die Taliban fürchten.

Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel ([ ] Ausschaffungsdokument vom [ ], Tazkara von 2014, militärische Ausbildungsbescheinigung von [ ], Trainingszertifikat von [ ], [ ]-Zutrittsschein von [ ], militärische Identitätskarte vom [ ], Fotos [Tochter], [Droh-]Brief) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6, A17 und A18).

B.

Mit Verfügung vom 15. November 2018 - eröffnet am 19. November 2018

- stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.

C.

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Dezember 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.

Am 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Der Kostenvorschuss wurde am 14. Januar 2019 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

      zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

      Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

5.

    1. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 - 5.4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 dargelegt, weshalb seine Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (sowie der Wegweisung) zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

    2. Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihn im September 2015 zur Flucht aus Afghanistan bewogen hätten (Warnung respektive Verfolgung durch Taliban-Angehörige), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einstimmung ist zuzustimmen. Aufgrund der Aktenlage ist es zwar grundsätzlich plausibel, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine militärische Ausbildung absolviert hat (vgl. A18 [Bescheinigung Kursbesuch vom [ ] bis [ ], Bescheinigung Training vom [ ] bis [ ], Zutrittsschein zum [ ] von [ ], militärische Identitätskarte von [ ]) und einmal Dienst geleistet hat. Seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorfällen, bei denen er

      mutmasslich von Taliban-Angehörigen in seiner Freizeit respektive im Zivilleben nach Beendigung des militärischen Dienstes verfolgt worden sei beziehungsweise sich verfolgt gefühlt habe, weisen aber erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war weder in der Lage, die beiden besagten Ereignisse zeitlich widerspruchsfrei einzuordnen, noch hinsichtlich der Verfolgerschaft schlüssige Angaben zu machen; er äusserte lediglich vage Vermutungen. Übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM ist es angesichts höchst widersprüchlicher chronologischer Angaben, vager Aussagen zum Militärdienst, undokumentiert gebliebener Vorbringen (insbesondere die Dolmetschertätigkeit bei der MP) sowie abweichender, auch auf Nachfragen oberflächlich gebliebener Ausführungen zur mutmasslichen Gefährdungssituation nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gezielt persönlich und intensiv als Militärangehöriger von den Taliban verfolgt worden ist. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018, die im Wesentlichen eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen darstellen, vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm fehle die Fähigkeit, Ereignisse zeitlich einzuordnen, vermag die erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen nicht zu erklären, zumal er eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung und die Fähigkeit zum Erlernen von Fremdsprachen verfügt (vgl. A6 S. 4). Zudem dürfte vom Beschwerdeführer selbst bei bestehenden Schwierigkeiten mit Jahrund Monatsangaben erwartet werden, die zeitlichen Abläufe in chronologischer Hinsicht stimmig zu schildern; insbesondere wäre von ihm eine kohärente Angabe, ob die angebliche Verfolgung durch die Taliban während der Dienstzeit oder erst danach erfolgt sei, zu erwarten gewesen. Seine Schilderungen vermitteln indes kein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Ende September 2015 wegen seiner bereits ( ) respektive ( ) beendeten Tätigkeit im afghanischen Militär persönlich im Fokus der Taliban gestanden hat. Selbst bei Annahme einer zeitlich lange vor der Ausreise Ende September 2015 zurückliegenden Dolmetscherausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten auch kein erhöhtes Risikoprofil für eine künftige gezielte Verfolgung seiner Person durch die Taliban. Es liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihn

      erheblich exponierenden militärischen Tätigkeit persönlich im Visier der Taliban stehen und ihm deswegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Brief, den die Ehefrau im Frühling 2016 von Paschtu sprechenden Personen erhalten habe und der laut Mutmassung des Beschwerdeführers von Taliban aus Pakistan stammen könnte (vgl. A17 S. 18 F149 ff.), nichts zu ändern. Dem betreffenden Dokument kommt kaum Beweiswert zu, zumal dessen Inhalt angesichts unvollständiger Lesbarkeit (vgl. A17 S. 18 F151) nicht eruierbar ist. Auch mit dem Verweis auf Berichte des UNHCR vom 30. August 2018, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2016 und

      14. September 2017 sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

      31. Oktober 2017 zu Risikogruppen im afghanischen Kontext und zu Drohbriefen von Taliban (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 ff.) vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung seiner Person seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG darzulegen.

    3. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ethnische Hazara würden in Afghanistan generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

    4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

6.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    2. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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