Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1578/2017 |
Datum: | 23.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Kindsmutter; Kinder; Zahlung; Kinderrente; B-act; Zahlung; Recht; Unterhalt; IV-act; Bundes; Beweis; Zahlungen; Beschwerde; Gericht; Vorinstanz; Verfügung; Beigeladene; Zahlungen; Parteien; Anspruch; Eltern; Beschwerdeführers; Auszahlung; Rente; Beilage; Unterhaltszahlungen; Urteil; Akten; Kindes |
Rechtsnorm: | Art. 25 ATSG ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 103 V 131; 113 II 123; 117 V 261; 119 V 344; 120 1b 229; 122 I 322; 122 II 469; 125 V 195; 126 V 360; 129 V 362; 131 V 164; 132 V 215; 134 V 15; 138 V 218 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1578/2017
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
vertreten durch
lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Beigeladene,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand IV Auszahlung Kinderrente;
Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2017.
A.
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
wurde am ( ) 1969 geboren, ist türkischer und seit Oktober 2001 auch schweizerischer Staatsbürger (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-act.] 5 Seite 2). Er arbeitete mit verschiedenen Unterbrüchen seit Mai 1990 in der Schweiz. Bis 30. September 2000 entrichtete er die entsprechenden obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) und erreichte insgesamt mehr als sechs Beitragsjahre (IV-act. 9 Seite 9). Am 27. August 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C. (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 bestätigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine volle Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. März 2001 (IV-act. 11 Seite 3-8).
Seit 6. September 2010 ist der Versicherte in zweiter Ehe mit B. (im Folgenden: Kindsmutter) verheiratet. Am ( ) 2011 wurde dem Ehepaar ein Sohn (D. ) geboren (IV-act. 15), für welchen der Versicherte mit Verfügung vom 30. April 2012 eine Kinderrente ab 1. August 2011 zugesprochen erhielt (IV-act. 17). Mit Mitteilung (IV-act. 12) vom
19. Oktober 2011 wechselte die Zuständigkeit zur InvalidenversicherungsStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) wegen Wegzugs des Versicherten in die Türkei. Gemäss Urteil des Familiengerichts E. (Türkei) vom 29. Dezember 2015 (Beschwerdeakte [B-act.] 14 Beilage 1) wurde der inzwischen getrennt von der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn lebende Kindesvater (seit dem 13. Februar 2013; IVact. 32) zu Unterhaltszahlungen für den Sohn und die Kindsmutter, die auch das Sorgerecht des Sohnes innehat, verpflichtet (B-act. 14 Beilage 1; B-act. 24 Übersetzung).
Die kantonale IV-Stelle erhielt am 25. Januar 2016 ein von der Kindsmutter nicht datiertes Gesuch (IV-act. 96) um Zahlung der Kinderrente für D. , die direkt an sie zu überweisen sei mit der Begründung, der Kindsvater komme der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts nicht nach. Im Weiteren reichte sie am 23. März 2016 den „Fragebogen
betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“ nach (IV-act. 106). Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte die IVSTA den rentenberechtigten Versicherten betreffend das eingereichte Gesuch der Kindsmutter (IV-act. 115) und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör, damit er innert Frist von 30 Tagen Einwände gegen das Gesuch der Kindsmutter erheben könne. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erhob der Versicherte Einwand und betonte, dass er niemals die Auszahlung der Kinderrente an die Kindsmutter bewilligen würde (IV-act. 120). Gleichzeitig bestätigte er mittels „Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind“, getrennt von seinem Sohn und der Kindsmutter zu leben (IVact. 121).
Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass die ordentliche Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 an die Kindesmutter überwiesen werde, der aufgelaufene Saldo bis März 2017 belaufe sich inzwischen auf Fr. 24‘083.- (IV-act. 147).
Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2017 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass infolge der 6. IV-Revision und darauffolgend im Februar 2012 eingeleiteten Überprüfung des Rentenanspruchs ab dem
1. Mai 2017 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehen würde (IV-act. 150).
Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2017 betreffend die Kinderrente von D. erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard M. Barcikowski, mit Eingabe vom 13. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 8. Februar 2017 sei aufzuheben und die gesamte Nachzahlung dem Beschwerdeführer zu entrichten (B-act. 1).
Der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 (B-act. 2) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 500.- wurde am 26. April 2017 als Zahlungseingang verbucht (B-act. 4).
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (B-act. 6), und begründete dies mit dem restriktiven Vorgehen der Ausgleichskasse. Diese hatte nur den Teil der Zahlungen des Beschwerdeführers an den Sohn zur Tilgung der Unterhaltsschuld anerkannt, die auch ausdrücklich als Zahlungen an den
Sohn bezeichnet worden waren. Gemäss Vernehmlassung der Rechtsabteilung der Vorinstanz sollen auch die Zahlungen zur Tilgung der Unterhaltsschuld bzw. zur Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge als rechtsgenüglich anerkannt werden, die mit Aktenzeichen des Vollstreckungsbefehls eingingen.
Mit Replik vom 15. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest (B-act. 8). Mit Duplik vom 25. August 2017 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Teilgutheissung der Beschwerde (B-act. 10). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
Mit Schreiben vom 21. September 2017 bat B. , Mutter des D. (nachfolgend auch Beigeladene), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök, um Akteneinsicht (B-act. 12), welche ihr mit Schreiben vom 26. September 2017 gewährt wurde. Gleichzeitig erhielt sie die Möglichkeit zur Stellungnahme mit Frist bis 26. Oktober 2017 (B- act. 13).
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 stellte die Beigeladene die Rechtsbegehren, die Beschwerde vom 13. März 2017 sei abzuweisen, eventualiter sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 1‘883.15 gutzuheissen, im Mehrbetrag jedoch abzuweisen. Im Weiteren sei der Beigeladenen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Abdullah Karakök als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (B-act. 14). Nach Nachreichung der Formulare (B-act. 16) und einer weiteren Aufforderung vom
23. November 2017 zur Nachbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (B-act. 17) wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 (B-act. 19) das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt Abdullah Karakök als amtlich bestellter Anwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 reichte der Anwalt die Honorarnote ein (B-act. 20). Mit einer weiteren Eingabe liess die Beigeladene weitere Belege dem Gericht zugehen (B-act. 21), die das Gericht dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2018 zur Kenntnis brachte (B-act. 22).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 (IV-act. 147) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Februar 2017, mit welcher die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2012 die Auszahlung der ordentlichen Kinderrente zur Rente des Vaters (ganze Rente) für D. an die Kindsmutter verfügt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle zu Recht mit Wirkung ab Oktober 2012 die direkte Auszahlung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beigeladene verfügt hat.
Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig, ist seit dem 23. Oktober 2001 schweizerischer Staatsangehöriger (IV-act. 5) mit Wohnsitz in der Türkei (IV-act. 1 Seite 2 und IV-act. 12 Seite 2). Die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente richtet sich in materiellund verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht (Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen]). Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Anspruch auf die Auszahlung der Kinderrente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens ab Anspruchsbeginn in Kraft standen (d.h. ab Oktober 2012), weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, sofern diese für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a; BGE 120 1b 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6). Daher tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen; Urteil
8C_663/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb die rentenberechtigte versicherte Person. Die Kinderrente dient jedoch ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15 E. 2.3.3).
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) vom 14. November 2001 (AS 2002 199 und 200) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, welche am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder
getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 82 IVV erklärt Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar.
Gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab dem 1. Januar 2003, Stand
1. Januar 2018 (vgl. E. 3.3), sind Kinderrenten grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen (RWL Rz. 10006). Die Ausgleichskasse hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (RWL Rz. 10010). Im Weiteren gelten gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV dieselben Voraussetzungen auch für Nachzahlungen der Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Belege über die erbrachten Leistungen können schriftlich einverlangt werden (RWL Rz. 10013). Übersteigt die Nachzahlung der Kinderrenten die Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils oder der bevorschussenden Stelle, so kann dem Antrag des nichtrentenberechtigten Elternteils in der Höhe des Überschusses entsprochen werden (RWL Rz. 10015).
Aus den Erläuterungen des BSV geht hervor, dass der Art. 82 IVV
i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV vor dem Hintergrund des damals neu eingeführten aArt. 285 Abs. 2bis ZGB (SR 210; in der Form in Kraft vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2016; wurde mit dem BG vom 20. März 2015 [Kindesunterhalt] materiell unverändert übernommen in Art. 285a Abs. 3 ZGB [AS 2015 4299; BBl 2014 529]), der dem Kind einen ausdrücklichen Anspruch auf die Kinderrenten nach der Altersoder Invalidenversicherung gewährt, geschaffen worden ist. Gemäss diesen Erläuterungen ging der Bundesrat davon aus, dass die Kinderrente dem Kind gestützt auf aArt. 285 Abs. 2bis ZGB vollumfänglich zusteht, unabhängig davon, ob sie höher oder tiefer ist als der bisherige Unterhaltsbeitrag. Im letzteren Fall hat der Unterhaltsschuldner nur noch den um die Kinderrente reduzierten Unterhaltsbeitrag zu leisten, im ersten Fall hat er gar keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu leisten (Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, in: AHI-Praxis 2002, S. 14-16; MEYER/REICHENMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014,
Rz. 12 zu Art. 35 IVG vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.5).
Vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 AHVV per 1. Januar 2002 hat das Bundesgericht ergänzende Regeln zu Art. 35 Abs. 1 IVG aufgestellt, da das Gesetz keine Bestimmung enthielt, welche die zweckgemässe Verwendung in jedem Fall gewährleistete. So entschied es in einem Urteil von Dezember 1977, dass die Kinderrente der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter auszuzahlen sei, wenn diese die elterliche Gewalt innehabe, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohne und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpfe (BGE 103 V 131 E. 3).
Gemäss der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich damit die von ihm aufgestellte (Ausnahme-) Auszahlungsvorschrift lediglich auf jene Fälle, in denen dem nicht rentenberechtigten Elternteil die ungeteilte oder auch geteilte elterliche Sorge zukam, dieser jedoch die alleinige Obhut über das gemeinsame Kind innehatte. Das Bundesgericht setzte für die Anwendung der Ausnahmeregelung damit voraus, dass das Kind nicht beim rentenberechtigten Elternteil wohnte.
Aufgrund der dargelegten Rechtslage gilt zusammenfassend, dass die Kinderrente grundsätzlich dem Invalidenrentner ausbezahlt wird, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (BGE 113 II 123 E. 2b; MEYER/REICHENMUTH, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 35 IVG).
Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente ist somit die invalide Person. Indessen ist die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden, weshalb sie selbst dann ungeschmälert dem Kind oder dem gesetzlichen Vertreter zu überweisen ist, wenn der im Genuss der IV-Kinderrente stehende Elternteil aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet werden kann (MEYER/REICHENMUTH, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 35 IVG; Urteile des BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3
und 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.3 ff.).
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Ausführungen der Parteien sowie der vorliegenden Akten zweifellos fest, dass D. seit dem 13. Februar 2013 bei der vom rentenberechtigten Kindsvater getrennt lebenden und sorgeberechtigten Mutter lebt (IV-act. 32, 121, 122, 148 Seite 2
und 154). Indem die sorgeberechtigte Mutter zusätzlich zu diesem Umstand für den bei ihr lebenden Sohn einen Antrag auf Auszahlung der Kinderrente stellte (IV-act. 148 Seite 2), erfüllt sie die Voraussetzungen gemäss Art. 71ter Abs. 1 und 2 AHVV i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV. Demzufolge ist die Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2017 hinsichtlich der Überweisung der Kinderrente an die Beigeladene nicht zu beanstanden.
Es bleibt folgend über die Höhe der Nachzahlung (siehe E. 4.4 hiervor) zu befinden. In der Zeit zwischen 1. September 2012 und 30. September 2015 war die ordentliche IV-Rente wegen Inhaftierung des Beschwerdeführers (IV-act. 86) i.S.v. Art. 25 Abs. 5 ATSG sistiert (IV-act. 25). Mit Verfügung vom 30. November 2015 hob die Vorinstanz die Sistierung der ordentlichen Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab Oktober 2015 auf (IV-act. 93). Der Anspruch auf die Kinderrente von D. wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 bestätigt (IV-act. 147). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Überweisungen der Kinderrente direkt an die sorgeberechtigte Kindsmutter erfolgen werden. Gemäss Abrechnung der Vorinstanz beliefen sich die aufgelaufenen Zahlungen der Kinderrente auf insgesamt Fr. 24‘264.- (10-12/2012 à Fr. 454.-
/Mt. + 01/2013-12/2014 à Fr. 457.-/Mt. + 01/2015-02/2017 à Fr. 459.-/Mt.).
Von diesem Betrag wurden Fr. 640.- als Alimentenzahlungen des Beschwerdeführers anerkannt. Die Vorinstanz verfügte daher mit Datum vom
8. Februar 2017 die Nachzahlung von Fr. 23‘624.- sowie Fr. 459.- für den Monat März 2017 an die Kindsmutter und Fr. 640.- an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer stellt sich gemäss Beschwerde vom 13. März 2017 auf den Standpunkt, er habe während der Haftzeit Zahlungen im Sinne einer „privaten Bevorschussung“ an die Kindsmutter und den gemeinsamen Sohn geleistet, daher stünden ihm die gesamten Nachzahlungen von Fr. 24‘624.- zu (B-act. 1 Seite 3). Der Erhalt dieser Zahlungen („privaten Bevorschussung“) wird von der Kindsmutter jedoch bestritten (B- act. 14 Seite 2). Als Beweis für den Unterhalt wird der Kontoauszug datiert vom 10. Oktober 2017 (B-act. 14 Beilage 2) über die eingegangenen Unterhaltszahlungen (mit Vermerk 2016/334) an die Kindsmutter beigebracht.
Gemäss Vollstreckungsbefehl vom 1. Februar 2016 (IV-act. 122) wurde der Kindsvater gestützt auf das Gerichtsurteil des Familiengerichts in TR- E. (Verfahrensnummer 2015/936) vom 29. Dezember 2015 verpflichtet, der Kindsmutter die geschuldeten Unterhaltszahlungen von TL 12‘000.- (Türkische Lira) nachzuzahlen sowie monatlich TL 200.- an
D. und TL 300.- an die Kindsmutter zu zahlen. Gemäss Akten der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 21. Februar 2017 auf das Konto der Kindsmutter mit Zahlungsvermerk
„D. “ oder „Verfahrensnummer 2016/334“ insgesamt TL 18‘750.- (5 x TL 2‘000.- und 1 x TL 2‘100.- = TL 12'100.- Hauptforderung; 5 x TL
530.- plus 8 x TL 500.- = TL 6‘650.-) überwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend (B-act. 14), dass sie lediglich TL 17‘560.40 erhalten hat, sie belegt dies mit dem Kontoauszug ihres Bankkontos (B-act. 14 Beilage 2). Sie fordert daher, dass dem Beschwerdeführer nicht die überwiesenen Zahlungen von insgesamt TL 18‘750.- angerechnet werden, sondern lediglich die auf ihrem Konto eingegangenen TL 17‘560.40 exklusiv Bankgebühren und Betreibungskosten.
Wie aus der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juni 2017 (B- act. 6) hervorgeht, akzeptierte die Ausgleichskasse lediglich die Zahlungen mit dem Vermerk „D. “ und liess die Zahlungen mit dem Vermerk
„Verfahrensnummer 2016/334“ unberücksichtigt. In der Vernehmlassung kommt die Vorinstanz nun zum Schluss, diese Vorgehensweise sei zu restriktiv, und beantragte daher eine Teilgutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als der Beschwerdeführer anstelle der verfügten Fr. 640.- nun Fr. 2‘009.- der Nachzahlung der Kinderrente beanspruchen könne (vgl. Bankbelege IV-act. 122, 132 und B-act. 1 Beilage 2). Diese Begründung scheint nachvollziehbar. Sie wurde auch von der Kindsmutter nicht gerügt; diese stellt gemäss Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 das Rechtsbegehren, eventualiter sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 1‘883.15 gutzuheissen (B-act. 14). Die Differenz zu dem von der Vorinstanz inzwischen anerkannten Betrag von Fr. 2‘009.- lassen sich mit dem Abzug der Bankgebühren erklären. Im Übrigen wurden von beiden Parteien weder die Aufteilung 2/5 (Unterhalt D. ) und 3/5 (Unterhalt Kindsmutter) noch die Umrechnung (Tageskurs per Verfügungsdatum) durch die Vorinstanz bestritten (B-act. 8 Seite 3).
Bankund Betreibungsgebühren, die in der Türkei anfallen, sind nicht Gegenstand des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Die Kindsmutter liefert sodann auch keine rechtliche Grundlage, welche einen Anspruch auf Anrechnung der Bankund Betreibungskosten begründen würde.
Weiter gilt zu prüfen, ob die übrigen Überweisungsbelege des Beschwerdeführers auf das Bankkonto der Kindsmutter in der Zeit vom Februar 2013 bis Juli 2014, d.h. vor Erlass des Vollstreckungsbefehls, als Nachweis der Alimentenzahlungen an D. anerkannt werden können. Diese Bankbelege enthalten keinen Hinweis auf einen möglichen Zahlungsgrund (Gönderici Notu: Hinweis des Absenders) der auf Unterhaltszahlungen an D. deuten würde (IV-act. 122 Seite 18-21 und B- act. 1 Beleg 2 Seite14-17). Diese Postzahlungsbelege enthalten u.a. den Namen des Absenders (Name des Vaters des Beschwerdeführers) und den Namen der Zahlungsempfängerin. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht haltbar, dass der fehlende Rechtsgrund der Zahlung bemängelt werde. Der Beschwerdeführer sei am 23. August 2012 speziell für
die Verhandlung, die am Bezirksgericht F.
stattgefunden habe,
aus der Türkei angereist und anschliessend in Haft gesetzt worden. Da er in den folgenden drei Jahren in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht habe, habe er wegen der Rentensistierung kein Einkommen gehabt. Dennoch habe er, ohne dazu verpflichtet zu sein, Unterhalt an den Sohn bezahlt. Diese Zahlungen könnten deshalb nur einen Rechtsgrund gehabt haben, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich genannt habe (B-act. 8 Ziff. 2).
Dazu gilt anzufügen, dass der Zahlungsbeleg den Vermerk
„Gönderici Notu“ (Hinweis des Absenders) enthält, an dieser Stelle jedoch eine Angabe des Zahlungsgrundes unterlassen wurde. Aus diesem Formularfeld kann geschlossen werden, dass (entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers) das Nennen eines Zahlungsgrundes gleich wie in der Schweiz zumindest nicht unüblich ist. Es wäre somit einfach gewesen, die Zahlungen - wie auch die späteren Zahlungen an D. - als Unterhaltszahlungen an D. kenntlich zu machen.
Hingegen wurden diese Zahlungen vom Beschwerdeführer an die Kindsmutter getätigt, nachdem sich die Kindsmutter von ihm getrennt und per 13. Februar 2013 Wohnsitz an neuer Adresse genommen hatte (gemäss Zivilstandsregister; IV-act. 32), während der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in der Schweiz inhaftiert war. Gemäss Vollstreckungsbefehl vom
1. Februar 2016 (IV-act. 122) wurde der Kindsvater gestützt auf das Ge-
richtsurteil des Familiengerichts in TR-E.
(Verfahrensnummer
2015/936) vom 29. Dezember 2015 verpflichtet, die geschuldeten Unterhaltszahlungen von TL 12‘000.- (Türkische Lira) nachzuzahlen sowie monatlich TL 200.- an D. und TL 300.- an die Kindsmutter zu überweisen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer bei der
Kindsmutter weitere Schulden hatte, dies wird von der Kindesmutter auch nicht geltend gemacht. Es ist zum einen wenig wahrscheinlich, dass für den Beschwerdeführer andere Gründe vorlagen, als Unterhaltszahlungen für seinen bei der Kindsmutter lebenden Sohn zu tätigen. Zum andern macht die Beigeladene geltend, sie habe die Zahlungen nicht erhalten. Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableiten will. Somit müsste die Kindsmutter das Nichtvorhandensein der vom Kindsvater behaupteten Zahlungseingänge mit einem entsprechenden Bankkontoauszug nachweisen können. Die Beweislast kann mithin auch eine negative Tatsache betreffen. In einem solchen Fall, bei dem es nicht möglich sein wird, den Vollbeweis zu erbringen, genügt - wie dies im Sozialversicherungsrecht generell gilt - der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 211 Rz. 3.153).
Mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 (B-act. 21), welche der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (B-act. 22) zur Kenntnis gebracht wurde (ohne Reaktion des Beschwerdeführers), liess die Kindsmutter eine Bestätigung der türkischen Post (inklusive deutsche Übersetzung) zukommen. Demnach wurden auf den Namen der Kindsmutter in der Zeit zwischen März 2013 und Juli 2014 drei Zahlungen getätigt, die von der Kindsmutter innert Frist nicht abgeholt und deshalb an den Absender zurückerstattet wurden (folgende Zahlungen: 20. März 2013 TL 200.-, 4. Juni 2013 TL 600.-, 25.07.2014 TL 1‘400.-).
Somit gelingt es der beigeladenen Kindsmutter einzig, die durch den Beschwerdeführer belegte Zahlung von G. vom 15. Februar 2013 über den Betrag von TL 250.- nicht zu wiederlegen.
Daher könnte dem Beschwerdeführer lediglich die mit Beleg nachgewiesene Zahlungen auf das Bankkonto der Kindsmutter von TL 250.- vom
15. Februar 2013 als Unterhalt an den Sohn anerkannt werden (IV-act. 122 Seite 17 bzw. B-act. 1 Beilage 2 Seite 20). Es ist fraglich, ob dieser Betrag, der vor dem Gerichtsurteil zur Unterhaltsklage vom 29. Dezember 2015 (B- act. 14 Beilage 1; B-act. 24 Übersetzung) und vor dem Erlass des Vollstreckungsbefehls vom 1. Februar 2016 (IV-act. 122) überwiesen wurde, für die Berechnung der Hauptforderung mitberücksichtigt werden muss, da weder aus dem Vollstreckungsbefehl noch aus dem Gerichtsurteil hervor geht, ob diese Zahlung in der Hauptforderung mitberücksichtigt wurde. Gemäss Urteil des Familiengerichts, das aufgrund der Unterhaltsklage der
Kindsmutter erging, wurde der Kindsvater aber verpflichtet, ab Verhandlungsdatum vom 24. März 2014 monatlich insgesamt TL 500.- Unterhalt an die Kindesmutter (TL 300.-) und an den gemeinsamen Sohn (TL 200.- ) zu bezahlen. Damit war der Betrag von TL 250.- nicht Teil der Hauptforderung. Insgesamt sind Zahlungen in der Höhe von TL 19‘000.- des Kindsvaters belegt, die bis zum Verfügungserlass der IVSTA (8. Februar 2017) an die Kindsmutter bezahlt wurden (vgl. E. 5.4; inkl. Berücksichtigung von TL 250.-). Gemäss Vollstreckungsbefehl wären bis zum 8. Februar 2017 TL 18‘000.- gefordert gewesen. Gemäss Urteil des Familiengerichts vom
29. Dezember 2015 wurden dem Kindsvater TL 95.65 auferlegt, die er anteilsmässig an die Gerichtsgebühren sowie an die Verhandlungskosten zu leisten habe. Somit hat der Beschwerdeführer nicht, wie von der beigeladenen Kindsmutter behauptet, zu wenig an Unterhaltszahlungen geleistet.
Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungen von Fr. 12‘000.-, die ohne Quittungen vom Vater des Beschwerdeführers an die Kindsmutter persönlich übergeben worden seien (B-act. 8), sind von der Kindsmutter bestritten worden (B-act. 14). Da die Behauptungen des Beschwerdeführers zu diesen Geldübergaben nicht belegt sind, können sie nicht anerkannt werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollstreckungsbefehl Unterhaltszahlungen von insgesamt TL 18‘750.- an die Kindsmutter und an den Sohn geleistet hat sowie während der Haftzeit TL 250.- an den Sohn. Gemäss Vollstreckungsbefehl sind 2/5 der Zahlungen für den Unterhalt des Sohnes bestimmt, d.h. TL 7‘500.-, dies ergibt umgerechnet Fr. 2‘009.- (Tageskurs zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017). Hinzukommen die vom Gericht anerkannten Unterhaltszahlungen von TL 250.-, die vom Beschwerdeführer für den Sohn bezahlt wurden. Gemäss Tageskurs vom
8. Februar 2017 (https://www.oanda.com/lang/de/currency/converter /) ergibt dies einen Betrag von Fr. 67.-. Somit werden dem Beschwerdeführer von den insgesamt Fr. 24‘264.- der nachzuzahlenden Kinderrente Fr. 2‘076.- (Fr. 2‘009.- und Fr. 67.-) zugesprochen und der Kindsmutter Fr. 22‘188.-.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.- wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer (zu 20 %), der beschwerdeweise die volle Auszahlung der Kinderrentenzahlungen beantragte, ist eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beigeladenen zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (20 % von Fr. 3‘000.- [inklusive Auslagen]) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese wird der Beigeladenen auferlegt, da die (teilweise) unterlegene Partei auch bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung nicht von der Bezahlung der Parteikosten der (teilweise) obsiegenden Partei befreit wird (BGE 122 I 322 E. 2c.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 275 Rz. 4.96).
Der mehrheitlich obsiegenden (zu 80 %) Beigeladenen ist ebenfalls eine (reduzierte) Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen. Der Vertreter der Beigeladenen, Rechtsanwalt lic. iur. Abdullah Karakök, reichte am 18. Januar 2018 (B-act. 20) eine detaillierte Honorarnote ein, worin er ausgehend von einem Zeitaufwand von 10 Stunden und 25 Minuten zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 3‘102.45 auswies (BVGer act. 25, Beilage). Die eingereichte Kostennote, die aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Akteneinsichtsgesuch vom 21. September 2017, Stellungnahme vom 22. November 2017, ergänzendes Schreiben vom 6. Dezember 2017 nach Hinweis auf unsubstantiierte Gesuchseinreichung und Eingabe vom 19. Februar 2018) als überhöht erscheint. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘000.- gerechtfertigt (inklusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieser Betrag ist zu vier Fünfteln in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 VwVG dem Beschwerdeführer (80 % von Fr. 2‘000.- = Fr. 1‘600.-) aufzuerlegen, der restliche Fünftel (Fr. 400.-) ist im Sinne der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus der Gerichtskasse zu leisten (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beigeladene der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen im Sinne der Erwägungen (E. 5.6.7) zu verfügen.
Das Verfahren ist kostenlos. Der von dem Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- wird ihm zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- zugesprochen. Diese wird im Umfang von Fr. 1‘600.- dem Beschwerdeführer
auferlegt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird lic. iur. Abdullah Karakök als Rechtsanwalt bestellt und zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar (Restanz) von Fr. 400.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.