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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-370/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-370/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-370/2018
Datum:10.04.2018
Leitsatz/Stichwort:Arbeitslosenversicherung
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfahren; Arbeit; Verfügung; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Parteien; Graubünden; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung; Einzelrichter; Ronald; Gerichtsschreiber; Davide; Giampaolo; Kanton; Staatssekretariat; Wirtschaft; Trägerhaftung; Befreiung; Ersatzpflicht; Betrag; Höhe; Kostenvorschuss; Verhalten; Standslosigkeit; Parteientschädigung
Rechtsnorm: Art. 58 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 85 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-370/2018

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien Kanton Graubünden,

handelnd durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.

Gegenstand Trägerhaftung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die kantonale Arbeitslosenkasse Graubünden am 11. Dezember 2017 beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Ersatzpflicht betreffend die Rückforderung von Versicherungsleistungen gegenüber V. (versicherte Person) im Betrag von Fr. 10'784.90 gestellt hat;

dass die Vorinstanz mit Verfügung [ ] vom 18. Dezember 2017 das Gesuch im Umfang von Fr. 784.90 gutgeheissen, im Übrigen aber eine Trägerhaftung in Höhe von Fr. 10'000.- angeordnet hat;

dass der Kanton Graubünden (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat;

dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei - unter Kostenfolge gemäss Gesetz - aufzuheben und der Betrag von Fr. 10'784.90 sei vollständig zulasten des Arbeitslosenfonds abzuschreiben;

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten;

dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist;

dass der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2018 Frist angesetzt wurde, um eine Vernehmlassung einzureichen;

dass die Vorinstanz mit Verfügung [ ] vom 12. März 2018 auf ihren Entscheid vom 18. Dezember 2017 zurückgekommen ist und das Gesuch um Befreiung von der Ersatzpflicht vom 11. Dezember 2017 wiedererwägungsweise (vollumfänglich) gutgeheissen hat;

dass nach Art. 58 Abs. 3 VwVG die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist;

dass festzustellen ist, dass mit der vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfügung vom 12. März 2018 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden ist;

dass damit kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, weshalb das Beschwerdeverfahren B-370/2018 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG);

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 2 VwVG);

dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf das Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind;

dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ein erheblicher Aufwand weder ersichtlich noch geltend gemacht worden ist (Art. 7 ff. und Art. 15 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren B-370/2018 wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.

Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen:

    Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 15. März 2018 und Rückerstattungsformular);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde).

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 85 Abs. 2 BGG stellt, kann gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. April 2018

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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