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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2575/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2575/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2575/2018
Datum:09.10.2018
Leitsatz/Stichwort:Subventionierung Berufsbildung
Schlagwörter : Beruf; Quot;; Berufsbildung; Betrieb; Berufsbildungsfonds; Branche; Reglement; Geltungsbereich; Bundes; Quot;INquot;; Weiterbildung; Betriebe; Vorinstanz; Organisation; Berufe; Chefbodenleger; Recht; Bildung; Erstinstanz; Beiträge; Sattler; Bodenleger; Organisationen; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verband
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 60 BBG;Art. 60 OR ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:137 II 399
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2575/2018

U r t e i l  v o m  9.  O k t o b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A. ,

vertreten durch Daniel Bellwald, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

interieursuisse,

Erstinstanz.

Gegenstand Beiträge Berufsbildungsfonds interieursuisse 2008-2015.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 2. Dezember 2003 erliess der Verband der Innendekorateure, des Möbelfachhandels und der Sattler (Verband interieursuisse; nachfolgend: Erstinstanz) das Reglement Berufsbildungsfonds "IN" (nachfolgend: Reglement "IN"). Der Berufsbildungsfonds dient der Unterstützung der Ausund Weiterbildung in der Inneneinrichtungsund Sattlerbranche; er umfasst die durch die Erstinstanz betreuten Berufe (inklusive Weiterbildungsberufe) Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextilgestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefbodenleger und Sattler.

      Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 genehmigte der Bundesrat das Reglement und erklärte den Berufsbildungsfonds "IN" für allgemeinverbindlich (BBl 2004 6603). Die Publikation der Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte am 24. Dezember 2008 (vgl. BBl 2008 9277).

    2. Der Beschwerdeführer ist Bodenleger. Er betreibt das Einzelunternehmen "X. " in (Ort). Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag Bodenbeläge aller Art.

    3. Ab April 2008 stellte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer regelmässig Rechnungen für Beiträge an den Berufsbildungsfonds "IN", welche dieser nicht bezahlte. Am 21. Mai 2015 verfügte die Erstinstanz die Erhebung von Fr. 768.- für die Beitragsjahre 2008 bis 2015.

    4. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz.

    5. Mit Beschwerdeentscheid vom 29. März 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und erhob Verfahrenskosten von Fr. 300.-.

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer führe einen branchenzugehörigen Betrieb und schulde dem Berufsbildungsfonds "IN" die reglementarischen Betriebsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2015.

B.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 29. März 2018 und der Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 21. Mai 2015.

Zur Begründung führte er aus, sein Einzelunternehmen "X. " falle nicht in den Geltungsbereich des Reglements "IN", weshalb er dem Berufsbildungsfonds keine Beiträge schulde.

C.

Die Erstinstanz beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies dabei auf die Begründung im angefochtenen Beschwerdeentscheid.

D.

Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 16. August 2018 im Rahmen der Vernehmlassung Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihrer im Beschwerdeentscheid vorgenommenen Argumentation fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (Art. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).

Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene

Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu erlassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen.

Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311; Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungsoder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden (Art. 60 Abs. 6 BBG).

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Betriebe einer Branche, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechenden Verbandes sind oder nicht, verpflichtet, Beiträge an den Berufsbildungsfonds zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ferner der betreffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrechtlichen Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbands verankerte, ursprünglich privatrechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wirkung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Die Trägerorganisationen dieser Berufsbildungsfonds stellen die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung und verfügen den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht bezahlt (Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]).

3.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht Chefbodenleger und falle deshalb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Reglements "IN".

    1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, die Beitragspflicht sei auch für Betriebe vorgesehen, die branchentypische Tätigkeiten ausüben, ohne dass zugleich Personen mit branchentypischen Berufsabschlüssen beschäftigt werden. Gemäss Verwaltungspraxis würden Fälle demnach mehrheitlich mit prioritärer Anwendung des betrieblichen Geltungsbereiches entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einem 2015 gefällten Urteil gegen diese Praxis gestellt und entschieden, alle drei Geltungsbereiche müssten kumulativ erfüllt sein, damit eine Beitragspflicht entstehe. Dies bedeute, dass ein Betrieb die Unterstellung unter den Berufsbildungsfonds mit dem Argument bestreiten könne, er beschäftige keine Angestellten mit branchentypischen Abschlüssen. Diese Rechtsprechung sei in der Literatur sehr kritisch aufgenommen worden (mit Verweis auf BUCHSER/PETER/VON ARX, Branchenbezogene Berufsbildungsfonds - quo vadis?, in: StR 70/2015 S. 836; TOBIAS JAKOB, Berufsbildungsfonds - Änderung der Praxis mit Folgen, in: SJZ 111/2015, S. 541 ff.). Das Verhindern von Trittbrettfahrern als fundamentales Prinzip des Berufsbildungsfonds-Konzepts lasse sich nur wirksam erreichen, wenn alle Unternehmen einer Branche einen Beitrag an die Berufsbildung zu leisten hätten, unbesehen vom beschäftigten Personal. Die Kritik der Lehre erweise sich daher als begründet. Vorliegend würden die Tätigkeiten des Bodenlegers zu den berufstypischen Tätigkeiten eines Innendekorateurs zählen. Auch für Einzelunternehmungen ohne Angestellte bestehe keine Ausnahme. Der Beschwerdeführer sei demnach dem Berufsbildungsfonds "IN" unterstellt und somit beitragspflichtig.

    2. Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei diplomierter Bodenleger und biete keine anderen Dienstleistungen ausser seiner Tätigkeit als Bodenle-

ger an. Insbesondere sei er nicht Chefbodenleger. Er besitze keine diesbezügliche Zusatzoder Weiterbildung. Auch verfüge er weder über besonders fundiertes Fachwissen noch über Kenntnisse über administrative Abläufe, was ihn zum Chefbodenleger qualifizieren könnte. In den Jahren 2008 bis Herbst 2013 habe er alleine in seinem Betrieb gearbeitet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts falle er als Einmannbetrieb nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds "IN". Im August 2013 habe er einen Mitarbeiter eingestellt. Dieser habe seine Ausbildung in Deutschland gemacht und arbeite selbstständig in eigener Regie. Weder er selbst noch sein Mitarbeiter seien in einer in Ziffer 1 Abs. 2 des Reglements "IN" aufgeführten Form tätig. Die Vorinstanz stelle sich nun explizit gegen die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach alle drei Geltungsbereiche kumulativ erfüllt sein müssten. Zusammenfassend falle er nicht unter den Geltungsbereich des Reglements "IN", weshalb er auch keine Beiträge schulde.

4.

    1. Gemäss Art. 60 BBG können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, zur Förderung der Berufsbildung eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Abs. 1). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen (Abs. 2). Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Abs. 3).

      Das Reglement "IN" umschreibt den Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds und die "Berufe der Branche" im Sinne von Art. 60 BGG in Ziff. 1-3. Die Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

      "1. Der Berufsbildungsfonds «IN» dient zur Unterstützung der Ausund Weiterbildung in der Inneneinrichtungsund Sattlerbranche und umfasst die gesamte Schweiz ausser Genf.

      Er umfasst alle Berufe, inklusive Weiterbildungsberufe, die durch interieursuisse betreut werden: Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextilgestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefbodenleger und Sattler.

      1. Unterstützt werden Einführungskurse, Lehrabschlussprüfungen, Weiterbildungskurse und Weiterbildungsprüfungen sowie die dazugehörenden Grundlagenarbeiten. Prioritär sind die Leistungen für die Grundausbildung. Die Höhe der Unterstützungsbeiträge legt der Zentralvorstand von interieursuisse vor Beginn jedes Schuljahres fest.

      2. Jeder Betrieb, der in der Branche der Inneneinrichtung oder Sattlerei tätig ist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen. Verbandsmitglieder bezahlen diesen mit dem Mitgliederbeitrag und zwar gestützt auf den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 1999 ( ). Für Nichtmitglieder gilt die gleiche Regelung ( )."

      Der Geltungsbereich des Berufungsbildungsfonds in räumlich-persönlicher Hinsicht richtet sich nach Ziffer 1. Räumlich gilt er für die "Inneneinrichtungsund Sattlerbranche der gesamten Schweiz ausser Genf" (Ziff. 1 Abs. 1); persönlich gilt er für diejenigen Berufe oder Weiterbildungsberufe, die das Reglement aufzählt (Ziff. 1 Abs. 2). Die Absatzgliederung verdeutlicht, dass die Branchenzugehörigkeit eines Betriebs durch die Berufe bestimmt wird. Die Berufe werden durch Personen ausgeübt. Der Anknüpfungspunkt ist allerdings der Betrieb einer Branche. Für die Branchenzugehörigkeit ist deshalb erforderlich, dass mindestens eine Person des Betriebs über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt. Der Geltungsbereich in sachlicher Hinsicht wird durch den Förderungszweck umschrieben (Ziff. 2). Der Geltungsbereich in betrieblicher Hinsicht setzt voraus, dass der Betrieb in der "Inneneinrichtungsund Sattlerbranche tätig ist" (Ziff. 3). Die Betriebe der Branche, die in dieser Branche tätig sind, werden durch diese Anknüpfungspunkte bestimmt. Die letzte Bestimmung nimmt die Allgemeinverbindlicherklärung vorweg und verpflichtet die Verbandsmitglieder und Nichtmitglieder zur Bezahlung des Beitrages, wenn sie in den Geltungsbereich fallen (vgl. zum Geltungsbereich von Berufungsbildungsfonds die Urteile des BVGer B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.5.1 und B-4816/2012 vom 7. November 2013 E. 3.5.1).

    2. Die Beitragspflicht eines Betriebs setzt voraus, dass der Betrieb in der Branche der Inneneinrichtung oder Sattlerei tätig ist (Ziff. 3) und der Branche zugehört, wobei die Branchenzugehörigkeit über die Berufe bestimmt wird (Ziff. 1). Ziff. 1 Abs. 2 zählt nur den Beruf Chefbodenleger (nicht aber den Beruf Bodenleger) auf, was kein Zufall sein kann. Der Beruf des Chefbodenlegers erfordert einen eidgenössischen Fachausweis: Chefbodenleger wird, wer die entsprechende Weiterbildung zum Erwerb des Fachausweis absolviert hat (vgl. hiezu https://www.berufsberatung.ch/dyn/show / 1900?id=2933, besucht am 2.10.18). Der Beruf des Bodenlegers gehört deshalb nicht zu den branchenspezifischen Berufen, die durch die Erstinstanz betreut werden.

    3. Der Beschwerdeführer hat einen Abschluss als diplomierter Bodenleger, ist aber nicht Chefbodenleger. Dass er über keinen Fachausweis als Chefbodenleger verfügt, steht in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen fest. Ebenso liegt ausser Streit, dass der seit August 2013 beschäftigte Angestellte nicht Chefbodenleger ist. Damit steht fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers kein branchenzugehöriger Betrieb im Sinne von Ziff. 1 Abs. 2 Reglement "IN" ist und in den fraglichen Beitragsjahren auch keine Chefbodenleger-Tätigkeit erbringen konnte. Der Betrieb erfüllt die Voraussetzungen des persönlichen Geltungsbereichs nicht, womit keine Beitragszahlungspflicht besteht.

    4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 für den Berufsbildungsfonds des Autogewerbeverbandes der Schweiz (AGVS) festgehalten, dass die Anforderungen in räumlicher, persönlicher und betrieblicher Hinsicht kumulativ erfüllt sein müssten, damit einem Betrieb die Zahlung von Beiträgen an den Berufsbildungsfonds auferlegt werden können (E. 4.8.4). Davon ist auch für den vorliegenden Berufsbildungsfonds auszugehen. Der persönliche Geltungsbereich definiert die Branchenzugehörigkeit über die Berufe, die das Reglement aufzählt. Das Reglement "IN" erfasst den Beruf Bodenleger, wie vom Beschwerdeführer ausgeübt, nicht. Da der Betrieb des Beschwerdeführers nicht in den persönlichen Geltungsbereich fällt und die Anforderungen in räumlicher, persönlicher und betrieblicher Hinsicht kumulativ erfüllt sein müssen, ist er nicht beitragspflichtig.

    5. Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit dem Argument der Vorinstanz, dass mit der Allgemeinverbindlicherklärung das Trittbrettfahren verhindert werden soll, auseinandergesetzt. Das Gericht führte aus, es solle verhindert werden, dass Betriebe von den Leistungen des Fonds profitieren, ohne selbst zu dessen Finanzierung beizutragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kreis der beitragspflichtigen Betriebe mit dem Kreis der potentiell von den in Frage stehenden Berufsleistungen profitierenden Betrieben und den für das Quorum gemäss Art. 60 Abs. 4 Bst. a BBG massgebenden Betrieben identisch sei. Das Gericht führte weiter aus, Beiträge an einen allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds hätten grosse Ähnlichkeit mit einer Kostenanlastungssteuer, und es sei zu fragen, wer Nutzniesser der Leistungen seien. Als potentielle Nutzer würden nur Betriebe in Frage kommen, welche Berufsleute oder angehende Berufsleute aus den im entsprechenden Reglement aufgezählten Berufen beschäftige. Der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleis-

tungen, die typischerweise von Berufsleuten der im betreffenden Reglement aufgeführten Berufe erbracht werden, erscheine dagegen für sich allein kein geeigneter Anknüpfungspunkt (Urteile des BVGer B-4016/2014 vom 27. April 2015 E. 5.1, B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4.4 f.,

B-4825/2012 vom 7. November 2013 E. 3.3.2 und B-4816/2012 vom 7. No-

vember 2013 E. 3.3.2).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei prioritär auf die branchentypische Tätigkeit abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Das Argument, ein Betrieb könne sich der Beitragspflicht entziehen, wenn er Angestellte ohne branchentypische Ausbildung beschäftige, geht an der Sache vorbei. Der Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist nicht das beschäftigte Personal, sondern der Betrieb der Branche. Wäre der Betrieb des Beschwerdeführers branchenzugehörig, hätte er die Beiträge auch dann zu bezahlen, wenn er Personal beschäftigen würde, das nicht über die entsprechenden Abschlüsse verfügt. Die Organisationen der Arbeitswelt haben es in der Hand, den persönlichen Geltungsbereich im Reglement zu umschreiben. Wenn es durch den Bundesrat genehmigt und für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt das Reglement in derjenigen Fassung, die publiziert worden ist. Das Reglement "IN" sieht nicht nur Bestimmungen zum betrieblichen Tätigkeitsbereich (Ziff. 3), sondern auch zur Branchenzugehörigkeit vor (Ziff. 1). Ziff. 1 Abs. 2 macht schlicht keinen Sinn, wenn es für die Beitragspflicht allein auf die betriebliche Tätigkeit ankäme. Die Auslegung lässt keinen Spielraum. So erfassen die Berufe auch Weiterbildungsberufe, während das Umgekehrte nicht gilt. Nach dem klaren Wortlaut wird der Weiterbildungsberuf "Chefbodenleger" angeführt, nicht aber der Beruf "Bodenleger", weshalb Ziff. 1 nicht auf den Bodenleger-Beruf ohne zusätzliche Ausbildung ausgedehnt werden kann. Ausserdem ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, dass der persönliche Geltungsbereich nur fallweise gilt, d.h., dass einmal an den Anforderungen festgehalten, das andere Mal davon abgesehen wird. Der Beruf des Bodenlegers fällt nicht in den Branchenbereich der Inneneinrichtungsund Sattlerbranche. Der Betrieb des Beschwerdeführers kann vom Berufsbildungsfonds, der zur Unterstützung von Ausund Weiterbildung in den aufgezählten Berufen dient, daher nicht profitieren. Auch deshalb ist der Beschwerdeführer nicht beitragspflichtig.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, er falle nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Reglements "IN", als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid der

Vorinstanz vom 29. März 2018 und die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 21. Mai 2015 sind aufzuheben.

6.

    1. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

    2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 800.- festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 29. März 2018 sowie die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 21. Mai 2015 werden aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 4882/hjh; Gerichtsurkunde)

  • die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Oktober 2018

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