Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-1932/2017 |
Datum: | 06.11.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Stiftungsaufsicht |
Schlagwörter : | Stiftung; Quot;; Vorinstanz; Recht; Aufsicht; Stiftungsaufsicht; Schweiz; Eingabe; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Bundes; Urteil; Entscheid; Verfahren; Schweizer; Richtlinie; Verfügung; Ausland; Beschluss; BVGer; Personen; Delegierte; Aufsichtsbehörde; Stiftungsrat; Interesse; Bundesverwaltung; Stiftungsorgan; Massnahmen; Anzeige; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ;Art. 100 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 79 VwVG ;Art. 84 ZGB ; |
Referenz BGE: | 107 II 385; 110 II 436; 137 IV 134; 139 II 328; 141 II 14 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar , Art. 2 BV BVG, 2016 |
Abteilung II B-1932/2017
Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien X. ,
c/o ,
vertreten durch Dr. iur. Marco Lanter, Rechtsanwalt,
, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch Peter Wüthrich, Fürsprecher,
, Beschwerdegegnerin,
Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wahlrecht in den A. _rat; Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde.
Mit öffentlicher Urkunde vom 3. März 1989 errichtete die Gesellschaft
die heutige Stiftung "Y. " (Y. ; im Folgenden
auch: Stiftung). Diese wurde am 16. August 1989 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen (UID-Nr. CHE- ). Die Stiftung hat gemäss Art. 2 ihrer am 17. Mai 2016 letztmals geänderten Stiftungsurkunde folgenden Zweck:
"1 Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern und ihre Interessen wahrzunehmen.
In Erfüllung dieses Zweckes unterstützt sie die Bindung und die Tätigkeit von Schweizervereinen.
Sie behandelt die wichtigen Fragen der Auslandschweizer-Politik und vertritt die Auslandschweizer vor der Öffentlichkeit, vor den Behörden und bei den Institutionen der Schweiz."
Art. 4 der Stiftungsurkunde sieht vor, dass die Stiftung durch den A. _rat (A. _rat) geleitet wird, der aus den Delegierten aus dem Ausland und aus den Inlandmitgliedern gebildet wird (Abs. 2). Die Zusammensetzung, die Wahl und das Verfahren der Stiftungsorgane werden durch das Stiftungsreglement bestimmt, das durch die Stifterin erlassen worden ist und durch den A. _rat im Rahmen der Stiftungsurkunde geändert oder ersetzt werden kann (Abs. 6).
Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 an die Eidgenössische Stiftungsauf-
sicht (ESA; nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob X.
eine "stif-
tungsrechtliche Beschwerde gegen die Aktivitäten des Präsidenten und der Direktion zur Änderung des Wahlmodus des obersten Stiftungsorgans". Er habe am 25. Juli 2016 den Entwurf der "Richtlinie zur Wahl des A. _rates" vom 19. Juli 2016 für die Sitzung des A. _rats erhalten, die in zehn Tagen stattfinde. Unter IV. "Wählbarkeit", Ziffer 4.1, des Entwurfs fehle die Nennung der zentralen Voraussetzung zur Ausübung des Wahlrechts für die Auslandmitglieder, nämlich die persönliche Mitgliedschaft in einem von der Stiftung anerkannten Schweizer Verein. Das Ansinnnen des Präsidenten und der Direktion sei es scheinbar, die von der Vorinstanz bereits entschiedene und mitgeteilte Ablehnung einer Änderung des Wahlmodus des obersten Stiftungsorgans durch einen herbeigeführten Beschluss im A. _rat zu hintergehen. Gegen diese Aktivitäten er- hebe er - so X. weiter - die stiftungsrechtliche Beschwerde. Er
bitte die Vorinstanz, die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit die Organe der Stiftung die diesbezügliche Rechtslage kennen würden und respektierten. Weiter bitte er die Vorinstanz, den Präsidenten und die Direktion aufzufordern, den Richtlinienentwurf in Ziff. 4.1 mit "die persönliche Mitgliedschaft in einem von der Y. anerkannten Schweizer Verein" zu ergänzen sowie Ziff. 4.2 ersatzlos zu streichen. Falls die Richtlinie in der jetzt vorliegenden Fassung vom A. _rat genehmigt werde, werde er deren Aufhebung auf dem Rechtsweg erwirken.
Das als Beschwerdebeilage 11 eingereichte, undatierte und nicht unterzeichnete Reglement der Stiftung regelt die Sitzverteilung im A. _rat wie folgt:
"Art. 4:
Der A. rat (A. rat) zählt 140 Mitglieder und besteht aus:
120 Delegierten aus dem Ausland
20 Inlandmitgliedern
Zusätzlich kann der A. rat auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen des A._ _rats teilnehmen.
Art. 6:
Der A._ _rat bestimmt die Zahl der Delegierten einer Dachorganisation bzw. eines Landes oder einer Ländergruppe nach deren Bedeutung. Er geht dabei von der Grösse der im entsprechenden Gebiet lebenden Auslandschweizergemeinschaft aus unter gleichzeitiger Wahrung einer angemessenen Vertretung der Schweizergemeinschaften aller Weltteile."
Am 5. August 2016 genehmigte der A. rat eine neue Richtlinie zur Wahl seiner Mitglieder. Darin wurde unter anderem Folgendes festgelegt:
"4.1. Als Auslandmitglieder können Personen gewählt werden, die sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie besitzen das Schweizer Bürgerrecht
Ihr Wohnsitz befindet sich im Ausland und sie sind bei einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet
Sie unterhalten Kontakte zur Schweizergemeinschaft der vertretenen Region
Sie verfügen über mindestens aktive Kenntnisse der deutschen oder französischen Sprache
Sie sind bereit, an den beiden Sitzungen des A._ rates in der Schweiz teilzunehmen
Sie verpflichten sich zur Einhaltung des Pflichtenhefts für A. rat-Delegierte
4.2. Der A. rat empfiehlt, alle Auslandschweizer, die im Stimmregister eingetragen sind, zu den Wahlen zuzulassen.
[ ]
Die Y._ empfiehlt:
die Bestimmung der Kandidaten für den A._ _rat per Abstimmung in einer ausserordentlichen oder einfachen Vereinsversammlung der von der Y. anerkannten Vereine oder
die Unterstützung eines Kandidaten durch eine Mindestzahl von im Stimmregister eingetragenen Auslandschweizern.
Bei der Festlegung der Mindestzahl ist [ ] die Gesamtzahl der Immatrikulierten der entsprechenden Region zu berücksichtigen.
[ ]
Der Ablauf der Wahl entspricht den Vorschriften dieser Richtlinie. Sämtliche Auslandschweizer sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, sofern sie die Vorschriften dieser Richtlinie und die Vorgaben der mit der Wahl betrauten Organisationen einhalten.
Die mit dem Ablauf der Wahl betrauten Stellen und/oder Personen können den Kreis der Personen, die die A. rat-Delegierten wählen, erweitern oder die Möglichkeit vorsehen, eine Direktwahl zu organisieren (wie bspw. in Grossbritannien). Es können sich jedoch nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht an der Wahl der Delegierten beteiligen."
Am 16. Oktober 2016 wandte sich X. erneut an die Vorinstanz. Er ergänzte seine Eingabe vom 26. Juli 2016. Die Vorinstanz habe ausreichend Gründe, aktiv gegen die Bestrebungen vorzugehen, den weltweiten Schweizervereinen und ihren Dachorganisationen das Wahlrecht für das oberste Stiftungsorgan der Stiftung zu entziehen. Durch die vom A. _rat am 5. August 2016 beschlossene, aber eindeutig ausserhalb des Stiftungsrechts und der Stiftungsurkunde liegende Richtlinie zur Wahl des A. rats bestehe dazu zwingender und dringender Anlass. Er würde es daher ausdrücklich begrüssen, wenn die Vorinstanz die Aufsichtsverantwortung gegenüber der Stiftung nun wahrnehmen würde.
Am 30. Januar 2017 erhob X.
gegen den Genehmigungsbe-
schluss des A. rats vom 5. August 2016 vor der Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde mit folgenden Hauptanträgen:
"1. Es sei der Beschluss des A. rats vom 5. August 2016, womit die "Richtlinie zur Wahl des A. rates" genehmigt wurde, aufzuheben.
Eventualiter sei die durch den A._ rat am 5. August 2016 erfolgte Genehmigung von Ziffern 4.1, 4.2, 5.1 zweiter Spiegelstrich, 5.2, 6.2 und
6.3 der "Richtlinie zur Wahl des A. rates" aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Wahl von Delegierten aus dem Ausland (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Reglements der Y._ ) durch Personen, welche nicht anerkannten Schweizer Vereinen angehören, den Satzungen der Stiftung Y._ widerspricht.
Es sei festzustellen, dass die Wahl von Personen, welche nicht einem anerkannten Schweizer Verein angehören, als Delegierte aus dem Ausland (im Sinne [von] Art. 4 Abs. 1 des Reglements der Y._ ) den Satzungen der Stiftung Y. widerspricht.
Es sei der Stiftung Y._ zu verbieten, die Wahl der Delegierten aus dem Ausland (im Sinne [von] Art. 4 Abs. 1 des Reglements der Y. ) in einer Weise durchzuführen, dass sich im Sinne eines aktiven oder passiven Wahlrechts Personen an der Wahl beteiligen können, welche nicht Mitglieder eines von der Stiftung Y. anerkannten Schweizer Vereins bzw. einer von der Stiftung Y. anerkannten Dachorganisation sind.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Y. ."
und folgenden Anträgen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen:
"1. Es sei der Stiftung Y._ zu verbieten, bei der zwischen Januar und Juni 2017 stattfindenden Wahl der Delegierten für den A. rat Personen als wahlberechtigt zuzulassen, die nicht einem anerkannten Schweizer Verein oder einer anerkannten Dachorganisation angehören;
Es sei der Stiftung Y._ zu verbieten, bei der zwischen Januar und Juni 2017 stattfindenden Wahl der Delegierten für den A. rat Personen als Delegierte für den A._ rat als wählbar zuzulassen, welche nicht einem anerkannten Schweizer Verein oder einer anerkannten Dachorganisation angehören;
Die vorgenannten Massnahmen seien superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Stiftung Y._ , zu erlassen."
Die Beschwerde bezog sich ausdrücklich auf die Beschwerdeeingabe vom
26. Juni (recte: Juli) 2016 und war mit "Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Ergänzungen zur Beschwerdebegründung" betitelt. In seiner Begründung bejahte X. seine Beschwerdelegitimation für das vorinstanzliche Verfahren und hielt rein vorsorglich fest, dass die Aufsichtsbeschwerde vom 30. Januar 2017 andernfalls als Anzeige entgegenzunehmen wäre. Er habe seine Aufsichtsbeschwerde mit Datum vom
26. Juli 2016 eingereicht. Dieses Beschwerdeschreiben sowie sein Schreiben vom 16. Oktober 2016 seien integrierender Bestandteil der Eingabe vom 30. Januar 2017. Gegenstand der Beschwerde sei der Beschluss des
A. _rats vom 5. August 2016. Er habe am 26. Juli 2016 das vorliegende Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz anhängig gemacht. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 habe er bei der Vorinstanz nachgestossen und verlangt, aktiv gegen das unzulässige Wahlprozedere vorzugehen. Er
so X. weiter - sei zur Erhebung der Beschwerde und der vorliegenden ergänzenden Beschwerdebegründung gezwungen gewesen, nachdem seine vorgängige Intervention bei Präsident und Vorstand der Stiftung ohne Reaktion geblieben sei. Auch die ihm mit Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juni 2015 mitgeteilte Erkenntnis, wonach der neue Wahlmodus nicht dem Stiftungsrecht entspreche, sei ohne Auswirkungen gegenüber der Stiftung selbst geblieben.
Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 trat die Vorinstanz mangels Beschwerdelegitimation weder auf die Beschwerde vom 30. Januar 2017 noch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Die Gebühren für diesen Entscheid wurden auf Fr. 800.- festgesetzt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, ein besonderes Interesse von X. , welches zur Anfechtung des Beschlusses des A. _rats vom 5. August 2016 und damit zusammenhängender Richtlinien legitimiere, sei nicht ersichtlich. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, habe X. keinen Anspruch auf Prüfung und Ergreifung vorsorglicher Massnahmen.
Mit E-Mail vom 23. März 2017 teilte die Vorinstanz der Stiftung mit, dass sie die Eingabe von X. wie angekündigt als Anzeige behandle.
Gegen den vorerwähnten Entscheid vom 27. Februar 2017 hat X. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 30. März 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt - unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz -, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die erstinstanzliche Gebühr von Fr. 800.- zurückzuerstatten.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein aktuelles, schutzwürdiges und persönliches Interesse an der Verfolgung des Stiftungszwecks, weshalb seine Beschwerdelegitimation aus mehreren Gründen gegeben sei. Er habe überdies die Gebühr für den erstinstanzlichen Entscheid bereits beglichen.
Die Stiftung (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne nichts vorbringen, das seine Beschwerdelegitimation begründen könnte. Die Vorinstanz sei zurecht auf seine Beschwerden nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin beurteile die Erwägungen der Vorinstanz zur Legitimation als zutreffend.
Am 8. Mai 2017 hat der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort eingereicht.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 ergänzt die Vorinstanz ihre Begründung der fehlenden Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
In seiner Replik vom 29. Juni 2017 hält der Beschwerdeführer unverändert dafür, beschwerdelegitimiert zu sein. Er habe ein eigenes persönliches Interesse an der Sache. Er hält an seinem Begehren um Gutheissung der Beschwerde fest.
Die Vorinstanz verneint in ihrer Duplik vom 22. August 2017 das persönliche Interesse des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hält ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren um kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Duplik vom 1. September 2017 ergänzend dar, es sei korrekt gewesen, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 den Entscheid eröffnet habe, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, zumal er sich in der Eingabe vom
30. Januar 2017 zu Unrecht als Beschwerdeführer bezeichnet habe. Er
(der Beschwerdeführer) sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert. Deshalb fehle ihm die Legitimation im vorliegenden Verfahren und sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dies sei von Amtes wegen festzustellen. Selbst wenn die Legitimation bejaht werden sollte, müsste die Beschwerde zurückbeziehungsweise abgewiesen werden, weil ihm das Rechtsschutzinteresse an seinen Anträgen fehle. Dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zuzusprechen, wäre - so die Beschwerdegegnerin weiter - gleichbedeutend mit der Zulassung einer Popularbeschwerde.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. September 2017 Stellung zu den beiden Dupliken genommen. Er macht darin geltend, er sei sehr wohl legitimiert, diese Beschwerde zu führen. Er mache die Beschwerde in eigenem Namen. Da er der materielle (primäre) Adressat des (angefochtenen) Entscheids sei, welcher seine Rechtsstellung direkt beeinträchtige, sei er beschwerdebefugt.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 20. September 2017 auf eine weitere Eingabe. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz am 21. September 2017 zur Kenntnis gebracht worden.
Zur Anfrage des neu eingesetzten Instruktionsrichters vom 21. August 2018, ob das Verfahren bis zum Vorliegen zweier bundesgerichtlicher Entscheide sistiert werden solle, nahm die Beschwerdegegnerin am 23. August 2018, die Vorinstanz am 27. August 2018 und die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 Stellung.
Mit Verfügung vom 18. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zwischenzeitlichen Vorliegens der betreffenden bundesgerichtlichen Urteile auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens verzichtet und den Parteien die einzelnen Stellungnahmen zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlichrechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese Bestimmung auszulegen (BGE 139 II 328 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_681/2015, 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1 und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-3116/2016, A-3140/2016 vom 22. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 VwVG müssen die drei Voraussetzungen gemäss Buchstaben a-c kumulativ erfüllt sein (BGE 141 II 14 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Bleibt zu prüfen, ob er durch die angefochtene Verfügung auch besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Duplik geltend, der Beschwerdeführer sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert. Deshalb fehle ihm die Legitimation im vorliegenden Verfahren.
Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_681/2015, 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1). Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden (Urteil des BVGer A-3116/2016, A-3140/2016 vom 22. August 2016 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 137 IV 134 E. 5.1.1).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung stärker als ein beliebiger Dritter von ihr betroffen. Diese spricht ihm die Legitimation zur Erhebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde ab und tritt weder auf die von ihm erhobene Stiftungsaufsichtsbeschwerde noch auf sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Würde die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und seine Legitimation bejaht, müsste die Vorinstanz seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde und sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen materiell behandeln. Die angefochtene Verfügung fügt dem Beschwerdeführer insofern einen ideellen Nachteil zu. Überdies auferlegt sie ihm Entscheidgebühren in Höhe von Fr. 800.-, was einen materiellen Nachteil für ihn bedeutet. Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Ferner wurde die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde vom 30. März 2017 ist somit einzutreten.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist, soweit angefochten, das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz dagegen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Erstinstanz eingreift (zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.208 mit Hinweisen).
Wird, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8; BVGE 2011/30 E. 3; Ur-
teil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3.4).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-2301/2016 vom
8. Februar 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
Das ZGB regelt das Beschwerderecht gegen Handlungen oder Unterlassungen des Stiftungsrats nicht ausdrücklich (vgl. BGE 110 II 436 E. 2, 107 II 385 E. 3). Die Lehre und Rechtsprechung leiten aber aus Art. 84 Abs. 2 ZGB das Recht bestimmter Personen ab, bei der Aufsichtsbehörde die Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Rechtsmittel sui generis gegen Handlungen (Entscheidungen beziehungsweise Beschlüsse und deren Vollzug) oder Unterlassungen des Stiftungsrats zu erheben (vgl. HAROLD GRÜNINGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014 [im Folgenden: Basler Kommentar], Art. 84 ZGB
N 17; SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung. Ein Leitfaden, 1. Aufl. 1999, S. 142 Ziff. 161; HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Abteilung, Dritter Teilband: Die Stiftungen, 3. Aufl. 1981, Art. 84 ZGB N 119; DOMINIQUE JAKOB, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 84 ZGB N 10; ROMAN BAUMANN LORANT, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, in: Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 109 [2013], S. 517-523, 517 und 519). Anstelle von "Handlungen" spricht das Bundesgericht auch von "Verfügungen" (vgl. BGE 107 II 385 E. 3, 61 II 289 E. 1b) und das eidgenössische Departement des Innern (vgl. Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden [VEB], 1959-1960, Nr. 49) und der Zürcher Kommentar zum ZGB (A. EGGER, [Zürcher] Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
I. Band: Einleitung und Personenrecht, 2. Aufl. 1930, Art. 84 ZGB N 10) von "Massnahmen". Gemäss SPRECHER kann sich die Beschwerde nicht nur gegen Beschlüsse, sondern auch gegen faktisches Handeln und Unterlassen richten (vgl. THOMAS SPRECHER, Stiftungsrecht in a nutshell, 1. Aufl. 2017, S. 120). So gilt als Handlung des Stiftungsrats nach BAUMANN LORANT ein Stiftungsratsbeschluss, aber auch bloss faktisches Handeln, so zum Beispiel wenn ein Stiftungsrat grosse Teile der Bildersammlung seiner Stiftung unfachmännisch lagere (BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 519). Gegen ein Unterlassen des Stiftungsrats kann dann Beschwerde geführt werden, sofern ihm durch Gesetz, Stiftungsurkunde oder Stiftungsreglement eine Handlungspflicht obliegt (vgl. BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 519). Richtet sich die Beschwerde gegen ein Unterlassen, ist der Stiftungsrat grundsätzlich zur Handlung innert Frist aufzufordern oder die Aufsichtsbehörde entscheidet ausnahmsweise selbst in der Sache, namentlich, wenn diese keinen Aufschub mehr duldet (BAUMANN LORANT, a.a.O., S. 523). Nach EISENRING genügt ein "Verhalten" eines Stiftungsorgans als Beschwerdegegenstand (vgl. MARTIN EISENRING, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht / Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 84 ZGB N 3).
Aus der Lehre und Rechtsprechung geht folglich zwar hervor, dass gegen stiftungsrätliche Beschlüsse Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde geführt werden kann. Zur Frage, ob eine solche Beschwerde bereits vor der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat eingereicht werden kann, äussert sich indes - soweit ersichtlich - weder die Lehre noch die Rechtsprechung.
Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist ein verwaltungsrechtliches Rechtsmittel (SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., S. 141 Ziff. 160). Auf
sie sind die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts jedoch nur sinngemäss anwendbar (BGE 107 II 385 E. 4; Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1). Ebenso sinngemäss finden die Vorschriften des VwVG auf das Verfahren vor den Stiftungsaufsichtsbehörden des Bundes Anwendung (vgl. RIEMER, a.a.O., Art. 84 ZGB N 121). Demgemäss sind zur Beantwortung der in E. 4.2 erwähnten Frage auf Bundesebene sinngemäss die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts und die Vorschriften des VwVG beizuziehen.
Die "eiserne Regel" der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege lautet: "Ohne Verfügung kein Rechtsschutz", und findet ihre Grundlage in Art. 44 VwVG (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
1. Aufl. 2008, Art. 44 VwVG N 1). Diese Norm legt als Grundsatz fest, dass die Verfügung der Beschwerde unterliegt. Damit bringt Art. 44 VwVG negativ zum Ausdruck, dass gegen verfügungsfreies Handeln der Behörde kein allgemeines Beschwerderecht besteht (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 44 VwVG N 3). Nach Art. 44 VwVG ist das Vorliegen einer Verfügung conditio sine qua non für die Beschwerdeführung (MÜLLER, a.a.O., Art. 44 VwVG N 1). Fehlt eine Verfügung beziehungsweise richtet sich eine Beschwerde gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln, fehlt das taugliche beziehungsweise zulässige Anfechtungsobjekt und damit eine Prozessvoraussetzung. Auf eine entsprechende Beschwerde wird die Rechtsmittelinstanz daher nicht eintreten (MÜLLER, a.a.O., Art. 44 VwVG N 1 i.V.m. mit N 3). Entsprechend ist der Rechtsschutz auf Verfügungen beschränkt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 44 VwVG N 7).
Das Vorgehen der Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verfügung ist vergleichbar mit dem Vorgehen der Stiftungsräte, wenn sie einen Ratsbeschluss fällen. Wendet man den Grundsatz von Art. 44 VwVG sinngemäss auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde an, folgt demnach aus dem in E. 4.4 hiervor Erwogenen, dass eine solche Beschwerde im Zusammenhang mit Stiftungsratsbeschlüssen erst dann erhoben werden kann, wenn der betreffende stiftungsrätliche Beschluss erfolgt ist. Die Beschwerde muss sich gegen diesen richten. Solange noch kein solcher Beschluss vorliegt, fehlt der Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein taugliches Anfechtungsobjekt. Andernfalls könnte gegen einen Entscheid Beschwerde erhoben werden, bevor er überhaupt gefällt wurde. Es wäre
insofern eine präventive Beschwerdeführung möglich, die eine Beschlussfassung gar verunmöglichen könnte.
Im vorliegenden Fall betitelte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 26. Juli 2016 an die Vorinstanz mit "Y. ; Stiftungsrechtliche Beschwerde gegen die Aktivitäten des Präsidenten und der Direktion zur Änderung des Wahlmodus des obersten Stiftungsorgans". Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Unterlagen, die er für die Sitzung des A. _rats in zehn Tagen in Bern erhalten habe. Darunter befinde sich der Entwurf der "Richtlinie zur Wahl des A. rates" mit Datum vom
19. Juli 2016 und dem Aktenzeichen "A. rat 05.08.2016, Traktandum 9b, Dokument R-2016/19d". Der Antrag des Präsidenten an den A. _rat laute: "Genehmigung des Richtlinienentwurfes". Das Ansinnen des Präsidenten und der Direktion sei es scheinbar, die von der Vorinstanz bereits entschiedene und mitgeteilte Ablehnung einer Änderung des Wahlmodus des obersten Stiftungsorgans durch einen herbeigeführten Beschluss im A. _rat zu hintergehen. Gegen diese Aktivitäten erhebe er die stiftungsrechtliche Beschwerde. Falls die "Richtlinie zur Wahl des A. rates" in der jetzt vorliegenden Fassung vom A. rat genehmigt werde, werde er deren Aufhebung auf dem Rechtsweg erwirken.
Diese Eingabe richtete sich ausdrücklich gegen einen damals zukünftigen Beschluss des A. rats als oberstem Stiftungsorgan, nämlich den A. _rat-Genehmigungsbeschluss vom 5. August 2016. Die besagte Eingabe vom 26. Juli 2016 wandte sich folglich gegen ein untaugliches Anfechtungsobjekt für eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde (vgl. E. 4.5 hiervor). Dementsprechend kann diese Eingabe nicht als Stiftungsaufsichtsbeschwerde qualifiziert werden.
Eine Beschwerde gegen verfügungsfreies Verwaltungshandeln wird indes allenfalls als Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 71 VwVG an die Hand genommen (MÜLLER, a.a.O., Art. 44 VwVG N 3). Gestützt auf diese Bestimmung kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1). Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei (Abs. 2). Diese Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern als blosse Anzeige nur ein Rechtsbehelf, unabhängig davon, in welcher Rechtsform dieses ergangen ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 44 VwVG N 12).
Die Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 71 VwVG entspricht der stiftungsrechtlichen Aufsichtsanzeige (vgl. BGE 107 II 385 E. 3 in fine). Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit berechtigt, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Stiftungsrats eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtsbehörde zu deponieren (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom
23. März 2012 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1; EISENRING, a.a.O., Art. 84 ZGB N 3). Eine solche Anzeige ist jedoch kein förmliches Rechtsmittel, so dass der Anzeigesteller weder Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen Entscheid der Aufsichtsbehörde zu ergreifen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1). Der Anzeigesteller strebt in der Regel an, Gesetzes-, Urkundenoder Reglementsverletzungen der Stiftungsorgane bei der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde hat aufgrund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2).
Wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln (vgl. Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.4).
Folglich ist gegen den Umstand, dass die Vorinstanz die Eingabe vom
26. Juli 2016 faktisch als Aufsichtsanzeige entgegen genommen hat, mangels Beschwerdecharakter dieser Eingabe (E. 4.7 vorstehend) nichts einzuwenden. Aus dieser Entgegennahme kann der Beschwerdeführer für sich keine weiter gehenden Rechte ableiten.
In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2016 an die Vorinstanz äusserte der Beschwerdeführer lediglich, dass die Vorinstanz ausreichend Gründe hätte, aktiv gegen die Bestrebungen vorzugehen, den weltweiten Schweizervereinen und ihren Dachorganisationen das Wahlrecht für das oberste Stiftungsorgan der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Durch die vom A. _rat am 5. August 2016 beschlossene, aber eindeutig ausserhalb des Stiftungsrechts und der Stiftungsurkunde liegende Richtlinie zur Wahl des A. rats bestehe dazu zwingender und dringender Anlass. Der Beschwerdeführer erklärte abschliessend, es daher ausdrücklich zu begrüssen, wenn die Vorinstanz die Aufsichtsverantwortung gegenüber der Beschwerdegegnerin nun wahrnehmen würde.
Aus dieser Eingabe geht weder ausdrücklich noch sinngemäss hervor, dass sie vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als Stiftungsaufsichtsbeschwerde beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer ging ganz offensichtlich selber davon aus, dass es Sache der Vorinstanz sei, von Amtes wegen tätig zu werden. So stellte er denn auch keine Rechtsbegehren. Insbesondere ersuchte er nicht - wie am 26. Juli 2016 in Aussicht gestellt - um Aufhebung des am 5. August 2016 gefassten, in Sachverhalt Bst. B.c hiervor erwähnten Richtlinien-Beschlusses des A. _rats. Der Beschwerdeführer äusserte in seinem Schreiben vom
16. Oktober 2016 nur den Wunsch, dass die Vorinstanz eingreife, und zwar aufgrund der inzwischen erfolgten, soeben erwähnten Beschlussfassung. Bei der Eingabe vom 16. Oktober 2016 handelt es sich demgemäss - wie bereits bei der Eingabe vom 26. Juli 2016 - ebenso wenig um eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Der Beschwerdecharakter wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer erst nachträglich (vgl. Eingabe vom 30. Januar 2017; Bst. C hiervor) behauptet.
Die Eingabe vom 16. Oktober 2016 hat die Vorinstanz ausdrücklich als Stiftungsaufsichtsanzeige entgegen genommen (vgl. vorinstanzliche E-Mail vom 23. März 2017). Diese Qualifikation als blosse Anzeige ist mangels Beschwerdecharakter der Eingabe (vgl. E. 6.2 hiervor) zurecht erfolgt (vgl. E. 5.3 vorstehend).
Der Beschwerdeführer hat damit vor seiner Eingabe vom 30. Januar 2017 gegen den fraglichen Stiftungsratsbeschluss vom 5. August 2016 nur Aufsichtsanzeigen und keine Stiftungsaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Somit ist abschliessend zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Eingabe vom
30. Januar 2017 hätte eintreten müssen.
Als Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde eine Beschwerde behandelt und mittels eines Sachentscheids über die Begründetheit beziehungsweise Unbegründetheit der Rechtsbegehren materiell befindet (vgl. Urteil des BVGer A-514/2012 vom
27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Einhaltung der Beschwerdefrist (vgl. Urteile des BVGer A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 und 2.6.2;
OLIVER ZIBUNG, Praxiskommentar VwVG, Art. 50 VwVG N 16; zum Ganzen Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.2).
Obgleich das Stiftungsrecht keine Befristung der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde vorsieht, ergibt sich aus der Verpflichtung zu Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), welcher auch im öffentlichen Prozessrecht anzuwenden ist (vgl. HEINRICH HONSELL, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 2 N 4), eine zeitliche Begrenzung dieses Rechts auf den für Beschwerdefristen üblichen Rahmen (Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.3).
Auch wenn die Aufsichtsbehörde wegen Verspätung einer Beschwerde nicht auf sie eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln (Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.4).
Der massgebliche Beschluss des A. _rats als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin betreffend die neue Richtlinie zur Wahl seiner Mitglieder wurde am 5. August 2016 gefällt (Sachverhalt Bst. B.c vorstehend). Der Beschwerdeführer wusste somit seit dem 5. August 2016 um diesen Richtlinien-Beschluss des A. rats. Trotzdem erhob der Beschwerdeführer erst am 30. Januar 2017 eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegen diesen Beschluss. Dazwischen sind rund sechs Monate vergangen. Allgemein sind Beschwerdefristen bis zu dreissig Tagen üblich (vgl. beispielsweise Art. 50 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 2 VwVG; Art. 100 Abs. 1 bis 4 und Art. 101 BGG). Diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer bei Weitem überschritten. Er hat somit seine Stiftungsaufsichtsbeschwerde eindeutig zu spät erhoben.
Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Praxisänderung. Die Gesetzesbestimmungen, die vorstehend (E. 7.5) sowie im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 5.2 hinsichtlich der Beschwerdefristen beispielhaft aufgeführt werden, gelten bereits seit Jahren. So sind zum Beispiel Art. 50 Abs. 1 VwVG (AS 2006 2197 1069), Art. 100 Abs. 1 BGG und
Art. 101 BGG (AS 2006 1205 1069) seit dem 1. Januar 2007 und ist Art.
79 Abs. 2 VwVG bereits seit dem 1. Januar 1994 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1) in Kraft. Das bundesgerichtliche Urteil 5A.19/2000 vom
25. Juli 2000 hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezüglich der Frist für die Einreichung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde keine Praxis festgelegt oder bestätigt. Die Einreichungsfrist war nicht Streitgegenstand dieses bundesgerichtlichen Verfahrens. Eine eingelebte Praxis der
Vorinstanz oder des Bundesgerichts, auf sechs Monate später eingereichte Stiftungsaufsichtsbeschwerden einzutreten, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargelegt. Eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde, die erst nach rund sechs Monaten eingereicht wird, ist auf jeden Fall verspätet.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht nicht auf die Stiftungsaufsichtsbeschwerde eingetreten. Folglich ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wegen verspäteter Erhebung des Rechtsmittels im vorinstanzlichen Verfahren abzuweisen.
Damit kann die im vorinstanzlichen Verfahren umstrittene Legitimationsfrage vorliegend offen bleiben.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 2'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 VGKE) und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. November 2018
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