Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7149/2016 |
Datum: | 14.02.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Recht; Bundes; Anschluss; Beweis; Auffangeinrichtung; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Hinweis; Verfahren; Arbeitgeber; Hinweise; Urteil; Hinweisen; Akten; Beschwerdeführer; Zwangsanschluss; Vorsorge; Beschwerdeführers; BVGer; Beilage; Sachverhalt; Parteien; Vernehmlassung; Entscheid; Verfahrens; Versicherung; Gehör |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 11 BV ;Art. 113 BV ;Art. 12 VwVG ;Art. 20 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 319 OR ;Art. 35 VwVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 OR ;Art. 64 VwVG ;Art. 645 OR ;Art. 77 OR ; |
Referenz BGE: | 119 V 347; 122 V 157; 127 V 431; 128 II 145; 130 II 482; 130 V 1; 131 V 164; 132 V 387; 133 I 201; 133 II 35; 134 V 315; 134 V 49; 136 I 184; 142 II 324 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-7149/2016
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien A.
vertreten durch
Marco Büchel, Fürsprecher LL.M., K & B Rechtsanwälte,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 meldete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons [ ] (nachfolgend: SVA [ ]) der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) A.
als Inhaber der
Einzelfirma X. , UID-Nr. [ ] (nachfolgend: A. ) zum rückwirkenden Anschluss nach Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), nachdem dieser der Aufforderung zum Anschluss nach Art. 11 Abs. 5 BVG nicht nachgekommen war.
Nach weiterer Korrespondenz mit der SVA [ ] forderte die Auffangeinrichtung A. mit vom 13. Juni 2016 datierenden Einschreiben auf,
sofern er dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige - den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen sowie eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per
1. Januar 2012 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen.
Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG bei der Auffangeinrichtung angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 12. August 2016 vorliegen. Begründet wurde dies damit, A. habe gemäss Meldung der SVA [ ] (an die Auffangeinrichtung vom 25. Mai 2016) weder den Nachweis erbracht, per 1. Januar 2012 einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen zu sein, noch belegt, dass seine Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Dabei wurde A. auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG aufmerksam gemacht und auch auf die in diesem Fall anfallenden - von ihm zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.- hingewiesen.
Gemäss Sendungsverfolgung der schweizerischen Post („Track & Trace“) vom 14. Juni 2016 nahm A. dieses Einschreiben der Auffangeinrichtung nicht entgegen (Vermerk: «Nicht abgeholt»).
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss von A. per 1. Januar 2012 an (Ziff. I des Dispositivs) und auferlegte ihm (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen
ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs).
Die Auffangeinrichtung begründete den Zwangsanschluss damit, aus der Meldung der SVA [ ] gehe hervor, dass A. seit dem 1. Januar 2012 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom
April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Auch habe A. innert der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig habe erscheinen lassen.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 [recte: 17. November 2016] erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 19. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Auffangeinrichtung. Sein Arbeitnehmer, B. , sei bei einer Vorsorgeeinrichtung angemeldet gewesen und überdies nicht mehr für ihn tätig. Die Auffangeinrichtung habe (u.a.) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 5. April 2017 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 befand das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass die mit innert erstreckter Frist am 8. Juni 2017 eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung darstellt und hiess dieses gut. Weiter wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine abschliessende Stellungnahme (zur Vernehmlassung der Vorinstanz) einzureichen.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2017 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz beantragen.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird
soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h. VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 19. Oktober 2016) in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a. VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b. VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c. VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a [S. 158] und 121 V 204 E. 6c [S. 210]; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4206/2017
vom 14. November 2017 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 [S. 485 f.]; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand nicht verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a [S. 349]; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 [S. 150 f.] und 127 II 264 E. 1b [S. 268]).
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35
E. 2 [S. 38]; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 [S. 165]). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 1.6 und MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2 [S. 4]); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2 [S. 317] und 130 V 329
E. 2.3 [S. 333]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 1.7).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf einen begründeten Entscheid. Der Entscheid ist ausreichend begründet, wenn er so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beziehungsweise auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6 [S. 337 f.]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2016 E. 3.1 mit weiterem Hinweis).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 [S. 390]). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa [S. 437 f.]). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 [S. 390] mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2 [S. 204 f.]; Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März
2016 E. 3.3).
Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). Voraussetzung ist allerdings, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste (statt vieler BGE 134 V 49 E. 4 [S. 51 f.] mit Hinweisen sowie PATRICIA EGLI in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20
N. 46 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Empfänger muss die behördliche Mitteilung also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Verfahrensoder Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, indem die betroffene Person selbst ein Verfahren eingeleitet hat oder ihr die Einleitung eines Verfahrens rechtsgenüglich mitgeteilt wurde (vgl. Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 6.1.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zustellung einer von der Auffangeinrichtung per Einschreiben versandten Aufforderung zum Nachweis seines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung fingiert, wenn der Arbeitgeber vorgängig von der Ausgleichskasse eine entsprechende Aufforderung erhalten hat und seither nicht übermässig viel Zeit verstrichen ist (vgl. Urteile des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 6.1.1 und A-6747/2016 vom 9. Mai 2017
E. 8).
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a. BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).
Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 21’150.- (AS 2014 3343).
In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Beschäftigt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG
i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a. BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a. und b. BVG Verfügungen erlassen.
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom
Oktober 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass B. in den Jahren 2012 und 2013 ein von seinem Arbeitgeber obligatorisch zu versichernder Arbeitnehmer nach Art. 11 BVG war. Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter der Annahme, B. sei Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gewesen, Letzteren zu Recht per 1. Januar 2012 zwangsweise angeschlossen hat. Mit anderen Worten ist der Beginn der Versicherungspflicht des Arbeitgebers von B. festzuhalten (E. 3.1). Anschliessend ist der damalige Arbeitgeber von B. zu bestimmen (E. 3.2). Zuletzt ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für den Zwangsanschluss zu Recht auferlegt hat (E. 3.3).
Die obligatorische Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmenden (Art. 10 Abs. 1 BVG).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 aus, er habe im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Versichertenverzeichnisse der Y. (Genossenschaft) aus den Jahren 2012 und 2013 eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass sein damaliger Arbeitnehmer, B. , in den Jahren 2012 und 2013 dort vorsorgeversichert gewesen sei und die entsprechenden [BVG-]Beiträge auch bezahlt worden seien. Da das Versichertenverzeichnis der Y. 2012 ab dem
1. Mai 2012 gültig ist, behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss, der Beginn des Zeitpunktes seiner allfälligen Versicherungspflicht falle auf dieses Datum (vgl. auch Stellungnahme vom 14. September 2017, Beilage,
S. 3 [recte: S. 2]).
Das Aktenstück „Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016“ (Vernehmlassung, Beilage 1) umfasst neben einem Anschreiben zwei Lohnbescheinigungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2012 und 2013, jeweils erstellt von der SVA [ ]. Die Vorinstanz stützt sich beim rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Beschwerdeführers per 1. Januar 2012 ausschliesslich auf die erwähnte Lohnbescheinigung 2012 und behauptet, B. sei in den Jahren 2012 und 2013 Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gewesen.
In der Lohnbescheinigung 2012 wird tabellarisch dargelegt, die Beitragsdauer im Jahr 2012 für den Versicherten B. laufe vom 1. bis zum 12. Monat des Jahres 2012. Dies suggeriert unmissverständlich, der Antritt des Arbeitsverhältnisses von B. und damit auch der Beginn der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers sei der 1. Januar 2012. Indem die Vorinstanz einzig die Lohnbescheinigung des Jahres 2012 berücksichtigte, hat sie jedoch das Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 nur auszugsweise beigezogen. Im dort ebenfalls enthaltenen Anschreiben wird nämlich dargelegt, der Antritt des Arbeitsverhältnisses von B. sei der 1. Mai 2012 (Vernehmlassung, Beilage 1, S. 1). Damit sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Sachverhalt Bst. A.c) dahingehend unvollständig, dass aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse an die Vorinstanz sowohl auf den 1. Januar 2012 als auch auf den 1. Mai 2012 als Antritt des Arbeitsverhältnisses von B. geschlossen werden kann und das Aktenstück „Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016“ somit in sich widersprüchlich ist.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des relevanten Aktenstückes ergibt sich jedoch, dass als Antritt des Arbeitsverhältnisses und somit Beginn der Versicherungspflicht nicht der 1. Januar 2012 in Frage kommt:
Im Jahr 2013 erzielte B. einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘500.-. Da anzunehmen ist, dass er im Jahr 2012 gleich viel verdient hat, ist die Lohnsumme 2012 durch Fr. 6‘500.- zu teilen, was eine Arbeitsdauer von 8 Monaten ergibt. Daraus lässt sich schliessen, dass B. erst am
1. Mai 2012 seine Stelle angetreten hat. Dasselbe Ergebnis lässt ich auch den Versichertenverzeichnissen der Y. 2012 und 2013 entnehmen (nachfolgend: E. 3.2.2).
Da der 1. Mai 2012 ein Dienstag und im Kanton [ ] kein Feiertag war, ist im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten
davon auszugehen, dass B. dann sein Arbeitsverhältnis effektiv angetreten hat (vgl. z.B. JÜRG BRECHBÜHL, in: SHK Stämpflis Handkommentar, 2010, Art. 10 BVG N. 5 mit weiteren Hinweisen).
Als Zwischenfazit ist somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Versicherungspflicht des Arbeitgebers von B. erst seit dem 1. Mai 2012 besteht. Die Vorinstanz durfte damit den Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, B. sei sein Arbeitnehmer gewesen, nicht per 1. Januar 2012 zwangsweise anschliessen.
Weiter führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, sie müsse nach wie vor am Zwangsanschluss festhalten, da sich aus den Versichertenverzeichnissen
der Y.
für die Jahre 2012 und 2013, gemäss welchen die
Z. AG der Arbeitgeber von B. sei, kein Hinweis auf den Beschwerdeführer als Inhaber der Einzelfirma X. finde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist zentral, dass die bei der SVA [ ] gemeldeten Löhne von B. bei der Y. versichert gewesen seien. B. sei sowohl für die Z. AG als auch für die Einzelfirma X. tätig und in den Jahren 2012 und 2013 vollumfänglich BVG versichert gewesen. Weiter legt der Beschwerdeführer dar, die Y. habe systemtechnisch keine Möglichkeit gehabt, die in den Jahren 2012 und 2013 bei der Z. AG abgerechneten Löhne nachträglich über den Beschwerdeführer abzurechnen (Stellungnahme vom 14. September 2017, Rz. 5 f. und Beilage).
Aus dem Versichertenverzeichnis der Y. für das Jahr 2012 (Vernehmlassung, Beilage 7, S. 2) geht hervor, dass B. sein Arbeitsverhältnis bei der Z. AG am 1. Mai 2012 angetreten hat und einen aufgerechneten Jahreslohn (dort „gemeldeter Jahreslohn“ genannt) von Fr. 78‘000.- hatte. Somit erzielte B. bei der Z. AG im Jahr 2012 ab dem 1. Mai wiederum einen Lohn von Fr. 52‘000.-, welcher seiner im Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 (vgl. E. 3.1.3) erwähnten Lohnsumme entspricht. Hierbei fällt auf, dass im Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 der Beschwerdeführer, und nicht die Z. AG als Arbeitgeber von B. genannt wird.
So verhält es sich auch bezüglich der relevanten Unterlagen für das Jahr 2013.
Im vorliegenden Fall ist zuerst darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - im Namen einer AG auch vor ihrer Eintragung im Handelsregister Verträge abgeschlossen werden können (Art. 645 OR). Damit konnte im Namen der Z. AG bereits vor ihrer Eintragung im Handelsregister am 29. August 2013 sowohl ein Arbeitsvertrag mit B. als auch ein Anschlussvertrag mit der Y. gültig zustandekommen.
Aktenkundig ist, dass die Z. AG einen Anschlussvertrag mit der Y. hatte und innerhalb dieses B. als Arbeitnehmer versichert war. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (E. 1.4.2) ist der Bestand eines derartigen gültigen Anschlussvertrages von der
Z. AG ein starkes Indiz dafür, dass B.
dort tatsächlich
auch Arbeitnehmer war. Weder das Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016, in welchem der Beschwerdeführer als Arbeitgeber aufgeführt wird, noch die dem mit vom 7. März 2017 datierenden Schreiben der SVA [ ] an die Vorinstanz beigefügte Lohnbescheinigung der Z. AG für das Jahr 2013 (Vernehmlassung, Beilage 10), wonach sie im Jahre 2013 keine Löhne ausbezahlt habe, vermögen den Gegenbeweis hierzu zu erbringen. Die Bezifferung der Höhe der Austrittsleistung von B. in der Austrittsabrechnung der Y. (Beschwerde, Beilage 3) bestätigt, dass die geschuldeten BVG-Beiträge bezahlt wurden. Es ist nicht ersichtlich, warum BVG-Beiträge für einen nicht vorhandenen Arbeitnehmer hätten bezahlt werden sollen. Beweismässig zu Ungunsten der Vorinstanz zu werten ist hier ebenfalls, dass das Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 in sich widersprüchlich ist (vgl. E. 3.1.3.1). Die dem mit vom 7. März 2017 datierenden Schreiben der SVA [ ] an die Vorinstanz beigefügte Lohnbescheinigung der Z. AG für das Jahr 2013 wurde von der Z. AG selber schriftlich ausgefüllt und stellt damit eine private Urkunde dar (REGINA KIENER et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 741 f.). Danach hat die Z. AG von September bis und mit Dezember 2013 keine Löhne ausbezahlt, womit sie für diesen Zeitraum keine Arbeitnehmende hätte beschäftigen können (Art. 319 Abs. 1 OR). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt diesem Aktenstück jedoch insbesondere aufgrund der beweismässig überzeugenderen Versichertenverzeichnisse der Y. kein grosser Beweiswert zu (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, Rz. 5.33 und PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, 3. Aufl. Band 2, 2011,
S. 298 f.). Im Übrigen ist auch der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Y. (Stellungnahme vom 14. September
2017, Beilage) dahingehend zu verstehen, dass B. Arbeitnehmer der Z. AG war.
Damit ist festzuhalten, dass B.
als Arbeitnehmer der
Z. AG zu gelten hatte, im Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 fälschlicherweise der Beschwerdeführer als Arbeitgeber bezeichnet wurde und die in dem mit vom 7. März 2017 datierenden Schreiben der SVA [ ] an die Vorinstanz enthaltene Lohnbescheinigung der Z. AG für das Jahr 2013 nicht zutreffend ist.
Zu beurteilen bleibt, ob B. dennoch ebenfalls Arbeitnehmer des Beschwerdeführers war.
Entgegen allen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass B. gleichzeitig Arbeitnehmer sowohl des Beschwerdeführers als auch der Z. AG war. Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass B. zwei Mal den exakt gleich hohen Lohn für denselben Zeitraum
doppelt, einerseits bei der Z.
AG und andererseits beim Be-
schwerdeführer erzielte. Bestätigt wird dies auch durch die Hinweise in den
Versichertenverzeichnissen der Y.
2012 und 2013, dass
B. bei der Z. AG zu 100 % angestellt war.
Auch die Ausführung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
14. September 2017, das Arbeitgeberverhältnis sei per 1. Januar 2014 von ihm auf die Z. AG übertragen worden, vermag daran nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall hat ein Übergang von Pflichten und Rechten nach Art. 645 Abs. 2 OR stattgefunden (E. 3.2.3.1). Dies bestätigt die Datierung des Druckes der Versichertenverzeichnisse der Y. aus den Jahren 2012 und 2013 jeweils per 1. Mai 2013 (Vernehmlassung, Beilage 7), weil dadurch aktenkundig ist, dass der Anschlussvertrag der Z. AG bereits vor ihrer Gründung am 29. August 2013 in deren Namen mit der Y. bestand. Dasselbe gilt sinngemäss für den Arbeitsvertrag mit B. , weil der Übergang von Pflichten und Rechten nach Art. 645 Abs. 2 OR alle Verträge umfasst. Die Parteien dieses Übergangs waren einerseits die/der Handelnde(n) im Sinne von Art. 645 OR, welche aus den Akten nicht ersichtlich sind und sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Dritten abgedeckt werden konnten, als übertragende sowie gleichzeitig austretende Partei, und andererseits die Z. AG als übernehmende Partei (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht,
4. Aufl. 2009, § 1 N. 432 Fn. 854 mit weiteren Hinweisen). Auch die hierfür notwendige Bestätigung durch die nachfolgend gegründete Z. AG
konnte konkludent erfolgen (ADRIAN PLÜSS, in: Aktienrecht Kommentar, 2016, Art. 645 OR N. 7; CHRISTOPH BAUER, Parteiwechsel im Vertrag: Vertragsübertragung und Vertragsübergang, Diss. 2010, Rz. 256; BÖCKLI, a.a.O., § 1 N. 432 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). Dass eine solche Bestätigung zumindest konkludent erfolgte, ergibt sich aus der Austrittsabrechnung der Y. vom 5. Juni 2014 (Beschwerde, Beilage 3).
Da der Beginn der Versicherungspflicht der Z. AG wie dargelegt auf den 1. Mai 2012 fällt (vgl. E. 3.1), erfolgte auch der Übergang von Pflichten und Rechten nach Art. 645 Abs. 2 OR rückwirkend (ex tunc) auf dieses Datum (vgl. BAUER, a.a.O., Rz. 202 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer zeitlich unbeschränkten Vertragsübertragung, wovon im vorliegenden Fall mangels Hinweisen auf ein befristetes Arbeitsverhältnis von B. auszugehen ist, der Übernehmer die Parteistellung der übertragenden sowie gleichzeitig austretenden Partei selbst ohne Vereinbarung rückwirkend (ex tunc) übernehmen würde (s. hierzu eingehend BAUER, a.a.O., Rz. 202 und 334 f.).
Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Arbeitsvertrag mit B. , wie vom Beschwerdeführer dargelegt (Stellungnahme vom
14. September 2017, Beilage, S. 3 [recte: S. 2]), bereits am 25. März 2012 abgeschlossen wurde. Weiter ist unklar, ob der Abschluss des Anschlussvertrages mit der Y. auf das gleiche Datum fällt respektive ob zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 1. Mai 2013 eine zusätzliche Vertragsübertragung vom Beschwerdeführer oder einem Dritten als allfällige frühere Arbeitgeber von B. sowie allfällige frühere Vertragspartner der Y. auf die Handelnden im Sinne von Art. 645 OR stattgefunden hat und allenfalls zu welchem genauen Zeitpunkt. All dies ist jedoch in keinem Fall entscheidwesentlich, weil aufgrund der dargelegten Rückwirkung per 1. Mai 2012 die Z. AG ihre Parteistellung so übernahm, wie sie beim Vertragsabschluss bestand, unabhängig davon, wer ursprünglich Gegenvertragspartei war. Nach einer solchen Übertragung bleiben keine Rechte, Pflichten oder bereits abgewickelte Leistungen bei der übertragenden sowie gleichzeitig austretenden Partei zurück und der Übernehmer wird auch für allfällige bereits abgewickelte Obligationen zuständig (BAUER, a.a.O., Rz. 335). Abschliessend ist zu erwähnen, dass in den Akten keine ausstehenden Forderungen gegen die Handelnden nach Art. 645 OR oder die Z. AG ersichtlich sind und auch nicht behauptet werden.
Da aufgrund dieser Rückwirkung rechtsgenüglich festgestellt ist, dass B. nie als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gelten kann
und die Vorinstanz keine weiteren obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nennt respektive solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, ist dessen Zwangsanschluss per 1. Januar 2012 zu Unrecht erfolgt.
Schliesslich ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind beziehungsweise ob der Beschwerdeführer diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.3).
Der Beschwerdeführer lehnt jede Kostenfolge zu seinen Lasten ab. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz begründet er dies sinngemäss damit, dass der Zwangsanschluss nicht hätte verfügt werden dürfen und ihm damit keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung demgegenüber darauf hin, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, sich während des Verwaltungsverfahrens bei der Vorinstanz zu irgendeinem Zeitpunkt zu äussern. Eventualiter führt sie aus, im Falle einer Bejahung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dieses sowieso im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt worden. Im Übrigen stützte sie sich auf das integrierenden Bestandteil der Verfügung vom 19. Oktober 2016 bildende Kostenreglement.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer das mit vom 13. Juni 2016 datierende Einschreiben der Vorinstanz betreffend Androhung des Zwangsanschlusses nicht entgegengenommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich aus den Akten allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Einschreibens der Vorinstanz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer «von der SVA [ ] am 21. März 2016 (gemäss Angaben im Schreiben der SVA [ ] vom 25. Mai 2016, Beilage 1) ersucht [wurde], ihr den Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen [ ]» (Vernehmlassung, S. 7), stellt eine Parteiauskunft (vgl. Art. 12 Bst. b. VwVG) dar, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4.2) zu berücksichtigen ist.
Da die Vorinstanz keinen Beweis für die Zustellung des Schreibens der SVA [ ] am 21. März 2016 offeriert und der Beschwerdeführer eine solche im Rahmen seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
sinngemäss bestreitet, kann aufgrund der bei der Vorinstanz liegenden Beweislast - selbst im Licht der einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.9.2) - nicht von einer Zustellung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.3 und EGLI, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 20 N. 17, je mit weiteren Hinweisen).
Dieser Schluss wird durch folgende Umstände bestätigt:
Durch die bloss auszugsweise Berücksichtigung des Schreibens der SVA [ ] vom 25. Mai 2016 und der damit begründeten Zwangsanschlussverfügung hat die Vorinstanz (wie dargelegt) entscheidwesentliche Auszüge in diesem Aktenstück übersehen (vgl. E. 3.1).
In zeitlicher Hinsicht ist nicht plausibel, dass das Einschreiben an den Beschwerdeführer (Vernehmlassung, Beilage 4) vom 13. Juni 2016 datierte, obwohl in der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post („Track & Trace“) der Vermerk «Nicht abgeholt» vom 14. Juni 2016 stammt (Vernehmlassung, Beilage 5), beträgt doch die Abholfrist ab erfolgloser Zustellung sieben Tage (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
Mit vom 13. Juni 2016 datierenden Einschreiben gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Monaten zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung und zum entsprechenden Nachweis (Sachverhalt Bst. A.b). Das Ende dieser Frist wurde im selben Schreiben auf den 12. August 2016 gesetzt. Um mithin dieses im obengenannten Einschreiben dargelegte Datum als Ende der zweimonatigen Frist zu wahren, hätte das Einschreiben dem Beschwerdeführer spätestens bis zum 11. Juni 2016 zugestellt werden müssen, weil der Fristenlauf einen Tag nach Zustellung beim Beschwerdeführer erfolgt und die „Monatsfristen“ nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR zu berechnen sind (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 3.3.1; vgl. zur Berechnung von Monatsfristen in Verwaltungssachen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG).
Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt hat. Der Beschwerdeführer konnte somit erst im Beschwerdeverfahren Unterlagen einreichen, welche den Zwangsanschluss als zu Unrecht verfügt erscheinen lassen. Somit hat er das vorliegende Verfahren nicht in rechtswesentlicher Weise verursacht.
Die Heilung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermag daran im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit nichts zu ändern (vgl. MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 670). Die Kosten der Zwangsanschlussverfügung sind daher von der Vorinstanz zu tragen.
Somit ist noch über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (MOSER et al., a.a.O., Rz. 4.52 mit Hinweisen).
Wie in E. 3.3 dargelegt, hatte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2016 vom BVG-Zwangsanschlussverfahren keine Kenntnis. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten in diesem ist damit nicht erstellt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung von Fr. 2‘445.50 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Infolgedessen ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in entsprechender Höhe zu bezahlen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 19. Oktober 2016 betreffend den Zwangsanschluss aufgehoben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘445.50 zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anna Strässle
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.