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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6824/2017

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-6824/2017

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6824/2017
Datum:21.03.2018
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Konkurs; Bundes; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Betreibung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; SchKG; Hinweis; Verfahren; Urteil; Entscheid; Richter; Bundesgericht; Hinweisen; BVGer; Gerichtsurkunde; Richterin; Parteien; Stiftung; Auffangeinrichtung; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtsmittel; Marianne; Ryter; Gerichtsschreiberin
Rechtsnorm: Art. 206 KG ;Art. 207 KG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:116 V 284; 132 III 89
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6824/2017

U r t e i l  v o m  2 1.  M ä r z  2 0 1 8

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,

Richterin Annie Rochat Pauchard Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien A. ,

( ),

Zustelladresse: ( ), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. November 2017, mit welcher auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamts B. im Betrag von Fr. ( ) aufgehoben wurde, mit Beschwerde vom 3. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anficht,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG gilt,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 beantragt, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Konkurseröffnung vom 27. Oktober 2017 zu sistieren, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die vorgenannte Konkurseröffnung beim Kantonsgericht ( ) angefochten habe, welches die betreffende Beschwerde mit Entscheid vom 3. Januar 2018 abgewiesen habe, woraufhin der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangt sei,

dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 1. März 2018 mit einer Verfahrenssistierung einverstanden erklärt,

dass das Konkursamt des Kantons ( ) das Bundesverwaltungsgericht sowie die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. März 2018 darüber informiert, das Bundesgericht sei mit Entscheid vom 5. März 2018 nicht auf die vorgenannte Beschwerde eingetreten, womit die Konkurseröffnung vom

27. Oktober 2017 über den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen sei,

dass der vorinstanzliche Antrag betreffend Sistierung damit ohnehin hinfällig würde,

dass der Beschwerdeführer mit der Konkurseröffnung vom 27. Oktober 2017 das Prozessführungsrecht in Verfahren betreffend das Konkursvermögen verloren hat (vgl. Art. 204 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] und BGE 132 III 89 E. 1.3 mit Hinweis),

dass ein Rechtsmittel, das der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses einlegt, jedoch nicht zum vornherein ungültig ist, sondern von der Konkursverwaltung bzw. den Konkursgläubigern genehmigt werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 III 89 E. 1.3 mit Hinweis),

dass diese Frage aufgrund nachfolgender Ausführungen offen gelassen werden kann,

dass die Konkurseröffnung nach Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG bewirkt, dass Verwaltungsverfahren, in denen der konkursite Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt werden und im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden können,

dass eine Sistierung eines Verwaltungsprozesses gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG rechtsprechungsgemäss jedoch voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Verfügung bereits zugestellt und damit der Beschwerdeweg eröffnet worden ist (BGE 116 V 284 E. 3d mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom

3. November 2017 datiert, während der Konkurs über den Beschwerdeführer bereits am 27. Oktober 2017 eröffnet wurde,

dass somit kein Raum für eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG besteht,

dass jedoch gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG mit der Konkurseröffnung alle gegen den Konkursiten hängigen Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben sind,

dass mit der Konkurseröffnung auch alle auf den hängigen Betreibungen beruhenden Verfahren als gegenstandslos dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer A-7/2017 vom 20. Februar 2017 E. 5 mit Hinweisen),

dass in Missachtung von Art. 206 Abs. 1 SchKG erfolgte Betreibungshandlungen für vor der Konkurseröffnung entstandene Forderungen nichtig sind und deren Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des BVGer A-7/2017 vom 20. Februar 2017 E. 5 mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz die fragliche Betreibung am 15. Dezember 2016 und somit vorgängig zur Konkurseröffnung vom 27. Oktober 2017 eingeleitet hat,

dass somit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 27. Oktober 2017 kein Verwaltungsprozess im Sinne von Art. 207 Abs. 2 SchKG, sondern das Betreibungsverfahren Nr. ( ) des Betreibungsamtes B. rechtshängig war,

dass dieses Betreibungsverfahren bereits vor der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen aufgehoben worden ist,

dass die Vorinstanz folglich zum Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich nicht zuständig war und die Verfügung daher nichtig ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-7/2017 vom 20. Februar 2017 E. 7 mit Hinweisen),

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Vorinstanz allenfalls die Möglichkeit hat, ihre Forderung mittels Eingabe beim Konkursamt anzumelden (vgl. auch Urteil des BVGer A-7/2017 vom 20. Februar 2017 E. 7 mit Hinweis),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass dies vorliegend aufgrund der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Fall ist,

dass dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Eingabe des Konkursamts des Kantons ( ) vom 14. März 2018 geht an den Beschwerdeführer.

2.

Es wird festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2017 nichtig ist und dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten wird.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage erwähnt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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