Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6695/2017 |
Datum: | 23.04.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen |
Schlagwörter : | Destinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Stiftungsrat; Aufhebung; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; Interesse; -Destinatär; Urteil; Verfahrens; Eingabe; Entscheid; Vorsorge; Beschwerdeführer; Übertragung; Aufsichtsbehörde; -Destinatäre; Beschwerdeführers; Person |
Rechtsnorm: | Art. 33 OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 53 BV ; Art. 62 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 68 BGG ; Art. 73 BV ; Art. 74 BV ; Art. 80 ZGB ; Art. 89a ZGB ; |
Referenz BGE: | 110 II 436; 119 Ib 46; 126 V 143; 128 II 394; 128 V 124; 133 V 607; 138 V 346; 140 V 22 |
Kommentar: | - |
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 13.09.2018 (9C_398/2018)
Abteilung I
A-6695/2017
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch lic. iur. Martin Zumbühl, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdegegner,
Bundesplatz 14, 6002 Luzern, Vorinstanz,
Gegenstand betreffend Verfügung vom 8. Juni 2016 in Sachen C. .
Unter dem Namen „C. “ (nachfolgend C. ) bestand eine mit öffentlicher Urkunde vom ( ) errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR mit Sitz in ( ). Die ursprüngliche Stiftungsurkunde wurde letztmals am ( ) geändert. Seit ( ) unterstand die Stiftung der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (nachfolgend ZBSA; vgl. Auszug des Handelsregisters des Kantons [ ] vom [ ]).
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 genehmigte die ZBSA die Übertragung sämtlicher Mittel gemäss Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 zwischen der C. und dem B. (nachfolgend B. ) mit Sitz in ( ). Gleichzeitig hob sie die C. auf.
Gemäss dem in der Verfügung vom 8. Juni 2016 der ZBSA geschilderten Sachverhalt habe die Stifterunternehmung, die D. (nachfolgend Stifterunternehmung), ihre Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2001 eingestellt und ihre Arbeitnehmer spätestens per 30. Juni 2002 entlassen. Seither sei die Stifterunternehmung inaktiv gewesen. Eigentümerin der Stifterunternehmung sei die E. (nachfolgend E. ) mit Sitz in ( ) gewesen. Im Jahre 2006 habe die Stifterunternehmung mit der
F.
(nachfolgend F. ) mit Sitz in ( ) fusioniert. Die
F. sei eine 100%ige Tochterunternehmung der G. (nachfolgend G. ) mit Sitz in ( ) gewesen, die wiederum zu 99% der E. gehört habe.
Während geraumer Zeit seien in periodischen Abständen aufwändige Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten erfolgt und sei die Aufsichtsbehörde zahlreiche Male konsultiert worden, um den Stiftungszweck der C. wieder herzustellen und die bestmögliche Lösung für alle betroffenen Destinatäre zu finden.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 habe die ZBSA die Stiftungsrechnung für das Geschäftsjahr 2014 geprüft und ohne Bemerkungen zur Kenntnis genommen. Das Vermögen habe aus einer Arbeitgeberbeitragsreserve von Fr. 152‘412.80, einer Wertschwankungsreserve von Fr. 120‘000.- und freien Mitteln von Fr. 614‘158.44 bestanden.
Der Stiftungsrat der C. habe schliesslich an seiner Sitzung vom
15. Januar 2016 im Zusammenhang mit einer geplanten umfassenden
Neuregelung der beruflichen Vorsorge der gesamten Unternehmensgruppe der E. die Aufhebung der C. per 31. Dezember 2014 beschlossen, wobei das per dato ausgewiesene freie Vermögen gemäss dem Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 auf den B. übertragen werden sollte.
Der Stiftungsrat habe bei der ZBSA die Aufhebung der C. mittels Übertragung sämtlicher Vermögenswerte beantragt.
Die C. sei im ausserobligatorischen bzw. freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig gewesen. Es handle sich um eine organisatorische Aufhebung. Von den freien Mitteln seien Fr. 250‘000.- auf ein neu auszuweisendes „Sonderkonto D. “ zu übertragen, welche Mittel ausschliesslich und unwiderruflich den aktuellen Destinatären der übertragenden Stiftung vorbehalten bleiben würden (vgl. Destinatärenliste). Weitere Fr. 364‘158.44 seien kraft aufsichtsrechtlicher Auflage für die D. - Destinatäre zu reservieren, falls der B. innerhalb von fünf Jahren selber liquidiert werde.
Mit Schreiben vom 14. März 2016 habe der Stiftungsrat den Auflösungsbeschluss vom 15. Januar 2016, den Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016 und die Liquidationseröffnungsbilanz per 31. Dezember 2014 etc. der ZBSA eingereicht und mit Eingabe vom 2. Juni 2016 ergänzt.
Gemäss Trakt. 13 des Sitzungsprotokolls vom 15. Januar 2016 bestätige der Stiftungsrat, dass die D. -Destinatäre am 25. November 2015 schriftlich über die vorgesehene Aufhebung der Stiftung und die Übertragung aller Stiftungsmittel auf den B. informiert worden seien. Laut Bestätigung des Stiftungsrates würden ihm von Seiten der Destinatäre keine Einwände gegen die Vermögensübertragung auf den neuen Rechtsträger und die geplante Vermögensverwendung vorliegen.
Auch bei der ZBSA seien von Seiten der Destinatäre keine Einsprachen gegen das geplante Vorgehen eingegangen.
Gemäss dem Auszug des Handelsregisters des Kantons ( ) vom ( ) wurde die C. gestützt auf die Verfügung der ZBSA vom ( ), mit welcher diese die Liquidation als beendet erklärte, per ( ) im Handelsregister gelöscht.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 gelangte A. (nachfolgend Gesuchsteller) an die BVG-Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend BVS) als für den B. zuständige Aufsichtsbehörde und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm die Stellung als Destinatär einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen zu wahren resp. wenn nötig mittels Rechtsmitteln durchzusetzen. Sollte sich die BVS als unzuständig erachten, werde sie ersucht, die Eingabe an die ZBSA weiter zuleiten. Sollte die BVS die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung der ZBSA vom 8. Juni 2016 betrachten, sei die Eingabe als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
Der Gesuchsteller führte hierzu aus, er sei zwischen dem 1. April 1962 und dem 31. Juli 2001 bei der Stifterunternehmung angestellt und über seine
Arbeitgeberin bei der C.
vorsorgeversichert gewesen. Er habe
sich mit E-Mail vom 7. April 2017 beim Geschäftsleiter der H. und gleichzeitigem Präsidenten des Stiftungsrates des B. über die Ver-
wendung der freien Mittel der C.
erkundigt (Fr. 689‘000.- per
31. Dezember 1999). Mit E-Mail vom 19. April 2017 habe er die Antwort erhalten, die Mittel der C. seien auf den B. übertragen worden. Die Destinatäre der C. seien somit neu auch Destinatäre des B. . Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 habe er, der Gesuchstel- ler, dem Präsidenten des Stiftungsrates des B. diverse Fragen im Zusammenhang mit der Liquidation der C. unterbreitet. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass er aus freiem Willen aus der Stifterunternehmung ausgeschieden und daher nicht mehr Destinatär der C. sei, weshalb er über die Liquidation nicht habe informiert werden müssen. Es gebe sodann auch keinen Verteilplan, weil das gesamte Stiftungsvermögen der C. auf den B. übertragen worden sei.
Der Gesuchsteller sei mit dem vorgängig geschilderten Vorgehen nicht einverstanden, nicht zuletzt deshalb, weil er der Meinung sei, dass es nicht angehe, dass der Betrag auf einem Sonderkonto deponiert und die Verteilung auf unbestimmte Zeit verschoben werde. Er könne auch nicht beurteilen, ob die freien Mittel korrekt berechnet worden seien, da er keinen Einblick in die Unterlagen habe.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 an die BVS beantragte der Gesuchsteller, die vorliegende Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 sah die BVS davon ab, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, da dies implizieren würde, dass die BVS sich offenkundig als unzuständig erachte. Die Eingabe vom 16. August 2017 an die BVS enthalte noch weitere Themen, die je nach aus Ausgang des Beschwerdeverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der BVS fallen würden. Der Gesuchsteller werde daher gebeten, sein Begehren direkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen.
Am 24. November 2017 gelangte der Gesuchsteller (nachfolgend auch Beschwerdeführer) beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 8. Juni 2016 sei aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Akten zu edieren, damit die vorliegende Beschwerde gehörig begründet werden könne, insbesondere seien die auf
den B.
übertragenen freien Mittel zu überprüfen bzw. höher
anzusetzen. Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer rügt, er hätte als langjähriger Destinatär der C. über die Liquidation informiert werden müssen, da er als langjähriger Mitarbeiter zur Äufnung der freien Mittel beitragen habe. Zudem habe er die Stifterunternehmung nur wenige Monate vor deren Schliessung verlassen, im Wissen um deren schlechte finanzielle Lage. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Bejahung der Aktivlegitimation und beantrage vollumfängliche Akteneinsicht, damit er die Höhe der übertragenen freien Mittel überprüfen und die vorliegende Beschwerde gehörig begründen könne.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2017 verlangte die Instruktionsrichterin weitere Unterlagen sowie eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 24. November 2017. Ferner forderte sie die ZBSA (nachfolgend auch Vorinstanz) zur Vernehmlassung auf, welche einstweilen auf die Eintretensfrage bzw. die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und auf das Gesuch um Akteneinsicht zu beschränken sei. Der B. (nachfolgend Beschwerdegegner) erhielt Gelegenheit zur beschränkten Beschwerdeantwort. Die BVS wurde aufgefordert, die Vorakten einzureichen.
Am 18. Dezember 2017 stellte die BVS die Vorakten zu.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 28. November 2017 weitere Erläuterungen vor und reichte diverse Unterlagen ein.
Am 22. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner - innert erstreckter Frist - dem Gericht eine beschränkte Stellungnahme und diverse Unterlagen zukommen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Eventualiter seinen anderslautende und weiterführende Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.
Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen aus, dass die C. gemäss Stiftungsurkunde vom ( ) im Zeitpunkt der Aufhebung im ausserobligatorischen, freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig gewesen sei. Dementsprechend hätten auch keine reglementarischen Ansprüche der Destinatäre auf das Vorsorgevermögen bestanden, namentlich keine Austrittsleistungen oder Ansprüche auf freie Mittel bei einer Teiloder Gesamtliquidation. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Destinatär der Stiftung anzuerkennen wäre, so wäre er nicht beschwert. Die freien Mittel seien gesamthaft übertragen worden. Im Umfang von Fr. 250‘000.- sei ein „Sonderkonto D. “ eröffnet worden. Im Umfang von Fr. 364‘185.44 bestehe eine aufsichtsrechtliche Auflage zugunsten der D. -Destinatäre. Das Vorsorgevermögen sei demzufolge weiterhin vorhanden. Der Beschwerdeführer habe zudem sein Arbeitsverhältnis bei der Stifterunternehmung durch Kündigung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001 freiwillig beendet. Er habe damals angegeben, eine neue Herausforderung anzunehmen. Der Beschwerdegegner verweist hierzu auf eine Gesprächsnotiz des Gesuchstellers vom 29. April 2001. Die Schliessung des Unternehmens rund fünf Monate nach der Kündigung sei nicht im schlechten Geschäftsgang, sondern in einem schwerwiegenden Garantiefall und drohenden Schadenersatzforderungen begründet gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Austritt von der I. eine Freizügigkeitsleistung erhalten und akzeptiert. Zusätzliche Ansprüche wären verjährt. Ferner fehle es an der Aktivbzw. Passivlegitimation der heutigen Verfahrensbeteiligten.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 liess sich auch die Vorinstanz - innert erstreckter Frist - zur Eintretensfrage vernehmen und stellte entsprechende Unterlagen zur Verfügung.
Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch auf Akteneinsicht sei - soweit es über die Eintretensfrage hinausgehe - abzuweisen. Ferner stellt sie weitere prozessuale Anträge zum Umfang der Akteneinsicht bzw. bezogen auf einzelne Aktenstücke.
Nach den Ausführungen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer einige Male informell über den aktuellen Verfahrensstand erkundigt. Er habe sich hierbei nicht als Destinatär ausgegeben. Sie habe ihn daher mit E-Mail vom 22. April 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er - soweit er Destinatär der Stiftung sei - seine Anliegen und offenen Fragen direkt bei der Stiftung zu deponieren habe. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können, habe jedoch darauf verzichtet. Sein Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Seitens der möglichen Destinatäre bestehe eine aktive Mitwirkungspflicht. Diese setze voraus, dass sie sich vorher an den Stiftungsrat gewandt hätten. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2011 eine Kontaktaufnahme mit dem Stiftungsrat ausdrücklich ausgeschlossen.
Sie, die Vorinstanz, habe den Stiftungsrat der C. mit Schreiben vom 24. September 2015 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts aufmerksam gemacht, wonach allenfalls auch Personen einzubeziehen seien, welche das Unternehmen freiwillig verlassen hätten.
Die Beschwerde sei schliesslich verspätet. Die C. habe einen dreifachen Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Löschung sei ebenfalls vor Beschwerdeerhebung publiziert gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Wiedereintragung der Stiftung zu verlangen. Zudem habe er die angefochtene Verfügung nach eigener Sachdarstellung am 15. Juli 2017 erhalten.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen nach. Hierbei weist er darauf hin, dass er in den Jahren vor der Liquidation mehrmals die Aufsichtsbehörde kontaktiert habe, insbesondere habe er bereits mit Schreiben vom
14. März 2006 gegenüber der Vorinstanz moniert, dass der Stiftungsrat der C. nur noch aus Arbeitgebervertretern bestünde. Es könne nicht
sein, dass sich das Liquidationsverfahren über 15 Jahre hinziehe und die Destinatäre solange vertröstet würden, bis keiner mehr am Leben sei, um einen Anspruch geltend zu machen. Die Betriebsliegenschaft der Stifterunternehmung in ( ) sei gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag bereits am ( ) verkauft worden.
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Den Aufsichtsbehörden, deren gesetzliche Hauptaufgabe es ist, darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]), obliegt es insbesondere auch, bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) zu entscheiden, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und den Verteilungsplan zu genehmigen (Art. 53c BVG). Diese Regelung findet auch auf Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, die im ausserobligatorischen Bereich tätig sind, wozu auch sog. patronale Wohlfahrtsstiftungen mit Ermessensleistungen zählen (Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB in der seit 1. April 2016 geltenden Fassung). Sodann übernimmt die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 85 und 86 - 86b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Verfügungen, welche die Aufsichtsbehörden im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erlassen, können nach Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art 33 Bst. i VGG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-6391/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1.1 und 3.1.2 zu Art. 89bis
Abs. 6 Ziff. 9 ZGB).
Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2016 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Gemäss den darin enthaltenen Ausführungen betrifft sie eine Vorsorgeeinrichtung, die im ausserobligatorischen bzw. freiwilligen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sei. Reglementarische Ansprüche der Destinatäre bestünden nicht. Werde eine Personalvorsorgestiftung aufgehoben, während das Vermögen im Wesentlichen weiterhin seinem bisherigen Zweck - wenn auch unter anderer Trägerschaft - diene, handle es sich um eine sog. organisatorische Aufhebung. Die angefochtene Verfügung fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 1 BVG. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob es sich vorliegend um eine Gesamtliquidation im Sinne von Art. 53c BVG oder eine Vermögensübertragung mit Aufhebung gemäss ZGB handelt. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder ein anderes Spezialgesetz (BVG) nichts anderes bestimmt.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. Diese Frage beurteilt sich im vorliegenden Fall nach Art. 48 VwVG (vgl. auch BGE 140 V 22 E. 4.1).
Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG).
Ein schutzwürdiges faktisches oder rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen oder einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann. Somit muss der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers unmittelbar beeinflussen (Urteil des BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2; VERA MARANTELLI/SAID HUBER in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 48 N. 10 m.w.Hw. und ISABELLE HÄNER in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 48 N. 21 m.w.Hw.). Das Interesse ist jedoch nicht mehr aktuell, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 15). Auf das Vorliegen eines
praktischen Interesses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen derer grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 15 m.w.Hw.).
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt auf die Frage nach der Teilnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen (E. 1.3.2 .1). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer besonders berührt ist (E. 1.3.2.2 bis 1.3.2. 5). In einem dritten Schritt ist dann das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu beurteilen (E. 1.3.2.6 bis 1.3.2 .8).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom Stiftungsrat zu Unrecht nicht über die Vermögensübertragung und die Aufhebung der Stiftung informiert worden. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer damit aus, dass er keine Möglichkeit erhalten habe, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bestreiten dies unter anderem mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Verfahren gehabt und habe sich bisher bewusst nicht daran beteiligt. Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt.
Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 hat der Stiftungsrat die D. -Destinatäre am 25. November 2015 schriftlich über die vorgesehene Aufhebung der Stiftung und die Übertragung der Stiftungsmittel informiert. Der Beschwerdeführer wurde hierbei offenkundig nicht berücksichtigt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer sich am vorinstanzlichen Aufhebungsverfahren hätte beteiligen können, wie das seitens der Vorinstanz geltend gemacht wird. Eine frühere Teilnahme am Verfahren hatte sich ebensowenig aufgedrängt, da im damaligen Zeitpunkt seine Stellung als Destinatär nicht Gegenstand der Diskussion gewesen war. Gemäss Aktennotiz vom 28. März 2011 wollte der Beschwerdeführer die Information durch den Stiftungsrat abwarten. Auch aus dem Umstand, dass im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein dreimaliger Schuldenruf erfolgt ist, lässt sich nicht auf einen Verzicht auf eine Teilnahme am Verfahren schliessen. Zum einen haben Destinatäre einer Wohlfahrtsstiftung mit Ermessensleistungen lediglich anwartschaftliche Rechte auf das Stiftungsvermögen und keine Forderungen, die aufgrund des Schuldenrufs angemeldet werden müssten. Zum anderen ergeben
sich aus dem Wortlaut des Schuldenrufs auch keine Hinweise darauf, dass die Stellung des Beschwerdeführers als Destinatär bestritten wird.
Auch eine aktive Mitwirkungspflicht - wie das die Vorinstanz geltend macht - ist nicht ersichtlich. So hatte die Vorinstanz den Stiftungsrat der C. mit Schreiben vom 24. September 2015 ausdrücklich aufgefordert, die eingereichte Destinatärenliste auf früher ausgetretene Mitarbeiter zu überprüfen. Die C. hat den Beschwerdeführer dennoch nicht als Adressaten des Schreibens vom 25. November 2015 berücksichtigt und ihn damit vom Verfahren ausgeschlossen. Des Weiteren hat sie ihn auch nicht darüber informiert, dass sie ihn nicht als Destinatär betrachtet. Ferner hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Abklärungen nicht als Partei in das Verfahren einbezogen, womit eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG schon aus diesem Grund entfällt. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 53d BVG spricht sodann vom Recht, und nicht von der Pflicht, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, wobei an dieser Stelle nicht näher auf die Anwendbarkeit der Bestimmung einzugehen ist.
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen (Art. 48 Bst. a VwVG, E. 1.3. 1).
Der angefochtene Entscheid datiert vom 8. Juni 2016. Mit ihm genehmigt die Vorinstanz vorab die Übertragung sämtlicher Mittel der übergebenden Stiftung und deren Verwendung gemäss Übertragungsvertrag zwischen der C. und dem B. unter Hinweis auf E. 4 des
Entscheids (Dispositiv Ziff. 1). Zudem wird die C. (Dispositiv Ziff. 2).
aufgehoben
Der angefochtenen Aufhebungsverfügung ist des Weiteren zu entnehmen, dass die freien Mittel für die ehemaligen Destinatäre auszuscheiden und zu reservieren sind. Damit sind die ehemaligen Angestellten der Stifterunternehmung von der angefochtenen Verfügung besonders berührt (E. 1.3. 1). Dies gilt im hier zu beurteilenden Fall unabhängig davon, ob eine Gesamtliquidation nach Art. 53c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 7 Ziff. 6 ZGB
i.V.m. § 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen der ZBSA vom 16. September 2005 über die berufliche Vorsorge (ABbV; SRL Nr. 875) oder einer vormaligen entsprechenden Bestimmung zu beurteilen oder eine Aufhebung nach ZGB zu prüfen ist.
In der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 ist der Destinatärenkreis mit Bezug auf die ehemaligen D. -Destinatäre in abstrakter Form bestimmt worden, indem hierfür unter anderem auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch die Stifterunternehmung bzw. der Beendigung der letzten Arbeitsverträge abgestellt wurde. Der Entscheid enthält zwar einen Hinweis auf eine Destinatärenliste. Indessen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Entscheids, insbesondere der Passage, wonach keine Einwände seitens der Destinatäre vorliegen würden, dass die Frage, welche Personen den D. -Destinatären zuzurechnen sind, von der Vorinstanz nicht im Detail geprüft worden ist. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Person, die bei Einstellung der Geschäftstätigkeit durch die Stifterunternehmung nicht mehr bei dieser arbeitete, noch zum Kreis der D. -Destinatäre zu rechnen sei, das heisst, ob der Beschwerdeführer als D. -Destinatär zu betrachten ist. Faktisch jedoch hat der Stiftungsrat bei der Zusammenstellung der Destinatärenliste bzw. hinsichtlich der zu informierenden Personen sehr wohl einen bewussten Entscheid über die Stellung des Beschwerdeführers getroffen, indem er diesen eben nicht als D. -Destinatär berücksichtigt hat.
Daher ist im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als D. -Destinatär zu qualifizieren ist. Wäre er dies, würde dies - im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation - bedeuten, dass er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist.
Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, er habe während fast vierzig Jahren für die Stiftungsunternehmung gearbeitet und sei in leitender Stellung tätig gewesen. Er selbst habe zwar seinen Anstellungsvertrag per 31. Juli 2001 und damit nur wenige Monate vor der Betriebsschliessung gekündigt, als leitender Angestellter habe er sich jedoch ein gutes Bild von seiner Arbeitgeberin machen können und sei sich sicher gewesen, dass Arbeitsplätze verloren gehen würden. Er sei damals 55jährig und damit in einem Alter gewesen, in welchem man ein Unternehmen nicht leichtfertig verlasse. Mit Eingabe vom 2. März 2018 macht er unter anderem ergänzend geltend, dass das Mehrfamilienhaus sowie das Fabrikareal der Stifterunternehmung je gemäss Vertrag vom ( ) veräussert worden seien.
Die Vorinstanz hat sodann bereits während des laufenden Verfahrens, nämlich mit Schreiben vom 24. September 2015, den Stiftungsrat der C. aufgefordert, den Entwurf der Liste der Destinatäre mit Blick
auf früher freiwillig ausgetretene Arbeitnehmer zu überprüfen und zu vervollständigen.
Der Beschwerdegegner macht vor Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe das Unternehmen freiwillig verlassen, weil er eine neue Herausforderung habe annehmen wollen. Dies habe die Unternehmungsführung schwer getroffen. Der Beschwerdeführer selber habe eine Verlegung des Betriebes angeregt. Die Schliessung der Stifterunternehmung sei jedoch im Wesentlichen wegen eines drohenden Garantiefalles erfolgt. Der Beschwerdeführer habe damals zudem eine Freizügigkeitsleistung ausbezahlt erhalten.
Die Wahl des Liquidationsstichtages fällt grundsätzlich in das Ermessen des Liquidators, unterliegt jedoch der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016
E. 3.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ebenfalls auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Aufsichtsbehörde bzw. des Liquidators stellen (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.1). Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung der Legitimation (BGE 140 V 22 E. 4.1). Hat die Liquidation einer Personalvorsorgeeinrichtung bzw. einer patronalen Wohlfahrtsstiftung mit Ermessensleistungen ihren Grund in der Aufgabe der Tätigkeit der Arbeitgeberfirma, so ist nach konstanter Rechtsprechung dem Problem der stufenweisen Aufgabe der Tätigkeit die nötige Beachtung zu schenken, indem auch bereits früher entlassene Arbeitnehmer im Verteilungsplan angemessen zu begünstigen sind. In einem solchen Fall ist der Vorgang der schrittweisen Entlassung für den Verteilungsplan möglichst als Einheit zu betrachten. Da bei Totalliquidationen im Vorfeld häufig ein "schleichender" Personalabbau stattfindet, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des Destinatärenkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch die in den letzten drei bis fünf Jahren Entlassenen in den Verteilungsplan einzubeziehen (BGE 128 II 394 E. 6.4 mit Hinweisen). Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die betroffenen Arbeitnehmer bei umfassender Betrachtungsweise aufgrund derselben (wirtschaftlichen) Veränderungen schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (BGE 119 Ib 46 E. 4d mit Hinweisen; SVR 2010 BVG Nr. 13
S. 48, Urteile des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.1.2, 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 9C_319/2010 vom 31. März 2011 E. 5.3 im Falle einer Liquidation eines patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen,
welche erst Jahre nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Stifterunternehmung erfolgte, den Destinatärenkreis auf die vor der Einstellung der Geschäftstätigkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer erweitert. Insoweit hat es für die Bestimmung des Destinatärenkreises nicht auf den eigentlichen Liquidationsstichtag abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es jedoch nicht willkürlich, wenn Destinatäre, die "freiwillig" die Stiftungsfirma verlassen haben, bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E. 3.3.1; BGE 133 V 607 E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat den 31. Dezember 2014 als Stichtag bestimmt. Für die Bestimmung der D. -Destinatäre wird jedoch auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Stifterunternehmung abgestellt. Auch in einem solchen Fall ist jedoch die Rechtsprechung zum „schleichenden Personalabbau“ zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_446/2016 vom 24. November 2016 E 3.3.1). Insoweit wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich dem D. -Destinatärenkreis zuzurechnen.
Der Beschwerdegegner führt hierzu sinngemäss aus, dass die C. als weiteres Kriterium für die Bestimmung der Destinatäre die „Freiwilligkeit“ des Austritts berücksichtigt habe. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Aufforderung der Vorinstanz gemäss Schreiben vom 24. September 2015, den Entwurf der Destinatärenliste zu vervollständigen, dahingehend zu verstehen war, dass das Kriterium der „Freiwilligkeit“ zu berücksichtigen gewesen wäre. Immerhin ist der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 nicht explizit zu entnehmen, dass ein solches Kriterium massgebend gewesen wäre. Ebenfalls kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ein solches Kriterium als willkürlich betrachtet werden müsste, weil es einzig den Beschwerdeführer treffen würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Austritt im Jahre 2001 eine Freizügigkeitsleistung erhalten hat, schliesst nicht grundsätzlich aus, dass er dem D. -Destinatärenkreis zuzurechnen ist.
Gegen einen freiwilligen Austritt sprechen denn auch nachfolgende Überlegungen: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung verlässt ein Arbeitnehmer, der das 55. Altersjahr erreicht und davor vierzig Jahre im selben Betrieb gearbeitet hat, diesen nicht ohne wichtigen Grund. Ein freiwilliger Austritt ist daher nicht leichthin anzunehmen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutze der Arbeitnehmer dienen soll und ansonsten leicht umgangen werden könnte. Der Beschwerdeführer war offenkundig in leitender Funktion im Betrieb tätig und hatte unbestrittenermassen
Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Stifterunternehmung. Selbst wenn gemäss der Gesprächsnotiz des Beschwerdeführers vom 29. April 2001 der „Turn-around“ in der Stiftungsunternehmung geschafft gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem urkundlich nachgewiesenen Verkauf der Betriebsliegenschaft vom ( ), dass gewichtige betriebliche Änderungen angestanden sind. Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer selber eine Verlegung des Betriebes angeregt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten oft einhergehen mit weiteren Unstimmigkeiten innerhalb des Betriebes bzw. des engeren oder weiteren Führungsgremiums. Es kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob der Stiftungsrat in der Sache willkürlich gehandelt hat, indem er den Beschwerdeführer als freiwillig ausgetretenen Arbeitnehmer betrachtete. Da der Stiftungsrat über die Destinatären-Stellung des Beschwerdeführers, dadurch dass er ihn nicht in die Destinatärenliste aufgenommen hat, negativ entschieden hat, wäre er angesichts des gesamten eben Geschilderten gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über den negativen Entscheid zu informieren (vgl. UELI KIESER, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, Art. 53d BVG N. 63). Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 2 Abs. 1 ZGB. Indem der Stiftungsrat davon absah, hat er nicht nur gegen Treu und Glauben verstossen, sondern sich auch willkürlich verhalten (vgl. BGE 138 V 346 E. 5.5.1 und 5.5.2; Urteil des BGer 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1). Infolgedessen kann das Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorfrageweise erkennen, dass der Beschwerdeführer den D. -Destinatären zuzurechnen ist. Infolgedessen ist er durch die Verfügung vom 8. Juni 2016 besonders berührt (vgl. auch BGE 110 II 436 E. 2; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2 ff. betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde).
Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren hat. Wie in E. 1.3. 1 ausgeführt, muss es sich dabei entweder um ein aktuelles Interesse handeln, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation würde durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst (dazu E. 1.3.2. 7), oder - mangels eines solchen aktuellen Interesses - müsste sich die Frage in ähnlicher Weise wieder stellen, jedoch nicht rechtzeitig beantwortet werden können und deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegen (dazu E. 1.3.2 .8).
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Mit dieser Verfügung genehmigte die
Vorinstanz die Übertragung sämtlicher Mittel der C.
und deren
Verwendung gemäss Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2016. Ferner
hob die Vorinstanz die C.
auf. Mit der Aufhebung trat die
C.
in Liquidation (vgl. Publikation Nr. [ ] im Schweizerischen
Handelsamtsblatt vom [ ]). Gemäss Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 hat die Revisionsstelle - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juni 2016 - sodann den ordnungsgemässen Vollzug der gesamten Vermögensübertragung, die vereinbarte Vermögensverwendung und die Vermögenslosigkeit der Stiftung gegenüber der Vorinstanz zu bestätigen. Die Vorinstanz erklärte sodann mit Verfügung vom ( ) die Liquidation als beendet. Die Löschung der C. im Handelsregister des Kantons ( ) wurde am ( ) publiziert (vgl. Publikation [ ] im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom [ ]). Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2016 schon vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits vollständig vollzogen worden ist. Das Ereignis, auf das sich die angefochtene Verfügung bezieht, nämlich die Liquidation und Aufhebung der C. , hat bereits stattgefunden und der Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann dies nicht mehr verhindern. Insoweit kann auch die tatsächliche oder rechtliche Lage des Beschwerdeführers nicht mehr unmittelbar beeinflusst werden (E. 1.3. 1). Damit fällt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zum Vornherein ausser Betracht.
Zu prüfen bleibt, ob auf das Vorliegen eines praktischen Interesses verzichtet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 1.3. 1).
Den Ausführungen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. November 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vorab als D. -Destinatär betrachtet, der zu Unrecht nicht über die Vermö-
gensübertragung und Aufhebung der C.
informiert worden ist.
Weiter hegt der Beschwerdeführer Zweifel an der Höhe der auf dem Sonderkonto „D. “ ausgeschiedenen Mittel. Im Übrigen benötige er zuerst vollständige Akteneinsicht, um die Beschwerde ausreichend begründen zu können.
Der Beschwerdeführer wendet sich somit nicht grundsätzlich gegen die Aufhebung der C. . Ein entsprechendes Begehren wäre auch erstaunlich, war er es doch selber, der bereits im Jahre 2006 und erneut im Jahre 2011 die Liquidation der Stiftung angeregt hat.
Sein Einwand, wonach er vom Stiftungsrat zu Unrecht nicht vorgängig über die anstehende Liquidation informiert worden sei, beschlägt seine Stellung als D. -Destinatär. Den Versicherten und Destinatären von Vorsorgeeinrichtungen wird die Beschwerdelegitimation bei der Anfechtung von Verfügungen, welche von den Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61, 62 und
74 BVG erlassen werden grundsätzlich zuerkannt (ISABELLE VETTERSCHREIBER, BVG FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 74 N. 11 m.w.Hw.).
Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für Personen, die nach Meinung der Stiftung und der Aufsichtsbehörde im Verteilplan nicht berücksichtigt werden sollen (BGE 119 Ib 46 E. 1c). Auch wenn im vorliegenden Fall kein Verteilplan erstellt worden ist, sondern die freien Mittel kollektiv übertragen worden sind, und damit die vorstehend zitierte Rechtsprechung nicht den gleichen Sachverhalt betrifft, besteht zur Frage der Legitimation eine hinreichende Rechtsprechung und bleibt insoweit im vorliegenden Fall kein Raum für einen Verzicht auf das praktische Rechtsschutzinteresse. Vielmehr beschlägt die Frage nach der Destinatärenstellung einzig noch die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung im konkreten Fall. Auch soweit der Beschwerdeführer die korrekte Durchführung des Verfahrens im Sinne von Art. 53c BVG geltend machen wollte, beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016. Gleiches gilt für die Überprüfung der Höhe der für die D. -Destinatäre vorbehaltenen und reservierten Mittel bzw. der Frage, ob diese Mittel zu Recht kollektiv übertragen, statt im Rahmen eines Verteilplanes individuell zugeteilt worden sind. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Beantwortung dieser Fragen wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die gleichen Fragen in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellen könnten, ohne dass eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. E. 1.3. 1). Auch aus diesem Grund kann nicht auf das Vorliegen eines praktischen Interesses verzichtet werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse für die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2016 fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Demzufolge brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG nicht mehr geprüft werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde vom
24. November 2017 als ergänzende Beschwerde zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 an die BVS zu betrachten ist. Infolgedessen kann auch offen bleiben, ob mit der Eingabe vom 16. August 2017 an die BVS die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt worden ist. Ferner kann offen bleiben, inwieweit im Rahmen der Eingabe vom 24. November 2017 zusätzliche Anträge und Ausführungen zulässig gewesen sind. Schliesslich kann offen bleiben, ob das BVS eine Verbesserung der Eingabe vom 16. August 2017 hätte verlangen oder zumindest einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VwVG hätte anstrengen müssen.
Nachdem es hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers am Rechtsschutzinteresse mangelt, erübrigt sich das weitere, vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Akteneinsicht zur weiteren Begründung der Beschwerde (Rechtsbegehren 2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom 24. November 2017 nicht einzutreten ist.
Im hier zu beurteilenden Fall liegt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016 im Streit. Damit handelt es sich nicht (mehr) um eine Streitigkeit betreffend das Recht der versicherten Person auf Information im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist damit kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario).
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu betrachten ist. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden unter Berücksichtigung des erfolgten Schriftenwechsels einerseits, des beschränkten Prozessthemas andererseits auf Fr. 1‘000.- festgesetzt.
Der Vorinstanz steht als „anderer Behörde“ gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE in der Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Praxisgemäss haben Sozialversicherungsträger, als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisationen, unter Vorbehalt einer mutwilligen oder leichtfertigen Prozessführung keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143
E. 4; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Praxis findet sinngemäss auch auf (patronale) Wohlfahrtsfonds Anwendung, die an einem aufsichtsrechtlichen Verfahren beteiligt sind, und gegenüber welchen den Destinatären lediglich Anwartschaften zustehen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3).
Die erwähnte Praxis wurde aus dem Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens, welcher als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gilt und unter anderem auch in Art. 73 Abs. 2 BVG festgehalten ist, abgeleitet. Es sollte dabei verhindert werden, dass die Kostenfreiheit dadurch unterlaufen wird, dass die oft sozial schwache versicherte Person im Unterliegensfall hohe Parteientschädigungen an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen hat (BGE 126 V 143 E. 4b; statt vieler Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3). Auch im vorliegenden Verfahren soll die sozial schwächere Partei grundsätzlich nicht wegen drohender Parteientschädigungen an der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts gehindert werden, zumal keine Anzeichen für eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliegen. Dem Beschwerdegegner ist damit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auf die Beschwerde vom 24. November 2017 wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.- wird auf die Verfahrenskosten angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 3‘000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
BVGund Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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