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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6382/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6382/2017
Datum:28.12.2018
Leitsatz/Stichwort:Bahninfrastruktur
Schlagwörter : Beschwerde; Verfügung; Angefochten; Vorinstanz; Führende; Angefochtene; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Recht; Beschwerdegegnerin; "; Fahrwegrecht; Person; Bahnübergang; Urteil; Chamues-ch; Auflage; Grundstück; Angefochtenen; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Sinne; Erwägung; Interesse; Aufhebung; Öffentlichkeit
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 73 ZGB ; Art. 78 ZGB ; Art. 781 ZGB ;
Referenz BGE:111 Ib 32; 131 III 345; 135 II 172; 136 I 29; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6382/2017

U r t e i l  v o m  2 8.  D e z e m b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien 1. A. ,

2. B. ,

beide vertreten durch

lic. iur. Stefan Metzger, Rechtsanwalt, Visinoni & Metzger, Beschwerdeführende,

gegen

Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7002 Chur, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung des ungesicherten Bahnübergangs.

Sachverhalt:

A.

Am 5. Dezember 2014 unterbreitete die Rhätische Bahn AG (nachfolgend: RhB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die Sanierung des Bahnübergangs bei Kilometer 99.796 auf der Strecke Bever

- Scuol-Tarasp zur Genehmigung. Es handelt sich dabei um einen unbewachten Bahnübergang nahe des Bahnhofs La Punt - Chamues-ch. Es ist vorgesehen, den Übergang aufzuheben und mittels eines neuen Feldwegs mit einer Breite von 2.50 Meter eine rückwärtige Erschliessung zu realisieren. Der Feldweg soll entlang der Grenze der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 86 und 87 führen und durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit gesichert werden.

B.

Nach Durchführung eines ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens erteilte das BAV der RhB mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die nachgesuchte Plangenehmigung. Gleichzeitig wies es die

Einsprache der Eigentümer der Parzelle Nr. 87, A. B. , ab.

und

C.

Die dagegen erhobene Beschwerde von A. und B. vom

  1. anuar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-314/2016 vom 10. August 2016 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom

  2. Dezember 2015 auf, soweit sie die mit dem genehmigten Projekt verbundenen Enteignungen betraf, und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (E. 8.3) an das BAV zurück. Konkret hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 8.3 fest, dass das ins Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben sei. Die Natur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Was ferner die vorübergehende Enteignung betreffe, müsste der Zeitraum der Beanspruchung angegeben werden. Schliesslich fehle es an einer klaren Aussage betreffend die Tragung der Kosten für eine allfällige "überbauungsbedingte" Verlegung des Wegs. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, dass das genehmigte Projekt sowie grundsätzlich auch die vorgesehenen Enteignungen nicht zu beanstanden seien. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

D.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ersuchte das BAV die RhB, einen Landbedarfsplan inkl. Tabelle sowie einen Landerwerbsbericht im Sinne

der Erwägung 8.3 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. August 2016 einzureichen und sich zur Tragung der Kosten bei Verlegung des geplanten Weges zu äussern.

E.

Am 30. November 2016 nahmen A. und B. sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. 86 Stellung zu den inzwischen von der RhB eingereichten Unterlagen und Angaben.

F.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 forderte das BAV die RhB auf, mit den Betroffenen direkt die Art und die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit zu vereinbaren (inkl. Frage der Kostentragung).

G.

Am 25. Januar 2017 liess die RhB den Betroffenen eine entsprechende Vereinbarung zur Unterzeichnung zukommen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an die RhB lehnten A. und B. eine Unterzeichnung der Vereinbarung ab.

H.

Die Gemeinde La Punt Chamues-ch teilte dem BAV mit Schreiben vom

  1. März 2017 mit, dass sie die Erstellung des vorgesehenen Feldweges befürworte und nach Fertigstellung auch dessen Unterhalt übernehmen werde.

    I.

    Am 13. März 2017 bat die RhB das BAV, das Plangenehmigungsverfahren wieder aufzunehmen, da eine freihändige Einigung mit den Betroffenen nicht möglich sei.

    J.

    Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage der RhB samt Landbedarfsplänen vom 3. November 2016 unter Auflagen. Gemäss den in Ziff. 2 des Dispositivs verfügten Auflagen hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird (Ziff. 2.1). Für die Kosten der Erstellung des Weges hat sodann die RhB aufzukommen (Ziff. 2.2), während die Unterhaltskosten des Weges im Sinne der Erwägungen von der Gemeinde La Punt-Chamues-ch übernommen werden (Ziff. 2.3). Sollte im Rahmen einer Umzonung (Zone für künftige bauliche Nutzung) eine Verlegung des Weges erforderlich sein, gehen

    allfällige verhältnismässige Änderungen bzw. Anpassungen der rückwärtigen Erschliessung vollumfänglich zu Lasten der RhB (Ziff. 2.4). Schliesslich hat die RhB dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der temporären Beanspruchung der Grundstücke den betroffenen Grundstückeigentümern frühzeitig vor Baubeginn, aber mindestens einen Monat im Voraus, mitgeteilt und mit ihnen abgesprochen wird (Ziff. 2.5).

    Zur Begründung führte das BAV im Wesentlichen aus, dass seine Verfügung vom 16. Dezember 2015 teilweise in Rechtskraft erwachsen sei und in Ergänzung dieser Verfügung nur noch die mit dem Projekt verbundenen Enteignungspunkte neu zu beurteilen seien. Da die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele geführt hätten, gelange das Enteignungsverfahren zur Anwendung. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, diene der Flurweg, der über den Bahnübergang führe, auch der Forstwirtschaft und die neue Wegverbindung habe der Forstwirtschaft weiterhin zur Verfügung zu stehen. Mit Blick auf den Fussgängerverkehr erweise sich das Projekt gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als vorteilhaft. Das BAV erachte daher ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fussund Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als zweckund rechtmässig. Bei einer solchen Dienstbarkeit handle es sich gemäss Bundesgerichtspraxis um eine Personaldienstbarkeit.

    K.

    Gegen diese Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. Oktober 2017 erheben A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Anträge:

    "1. Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 16. Oktober 2017 sei in den Punkten III.1 und III.2.1 und III.2.5 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (BAV) zurückzuweisen.

    Eventualiter sei richterlich

    1. Ziff. III.1 der angefochtenen Verfügung wie folgt zu ergänzen:

      'Der RhB wird unter voller Entschädigungspflicht gegenüber den Grundeigentümern das Enteignungsrecht erteilt für die Einräumung eines auf landund forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fussund Fahrwegrechts zu Gunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781 ZGB gemäss richterlich ergänzten Landbedarfsplänen (beinhaltend auch die Rechtserwerbstabelle) vom 3. November 2016 / 16. Oktober 2017 und zu Lasten der Grundstücke 86 und 87, Grundbuch La Punt-Chamues-ch; mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu

      Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch.'

      und verbunden damit seien

    2. die mit den Genehmigungsvermerken des BAV vom 16. Oktober 2017 versehenen Landbedarfspläne (beinhaltend auch die Rechtserwerbstabellen) vom 3 November 2016 direkt richterlich wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen mit Unterzeichnung markiert):

      'Landbeanspruchung für Wegerstellung mit Dienstbarkeit i.S. von Art. 781 ZGB mit Stichwort i.S.v. Art. 98 GVB: "auf landund forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch im Sinne von Art. 781 ZGB; mit Regelung Kostentragung für Erstellung, Anpassungen/Verlegungen zu Lasten der RhB und Unterhaltspflicht zu Lasten der Gemeinde La Punt Chamues-ch".'

      und schliesslich verbunden damit

    3. die Vorinstanz in Aufhebung der Auflage gemäss Ziff. III.2.1 der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 18k Abs. 1 und 2 EBG anzuweisen, die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung, insbes. zur Festlegung der mit der Einsprache bereits verlangten Entschädigungen für die Einräumung der Dienstbarkeiten und zum Vollzug der Enteignung der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 12, Herrn Diego Quinter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, zu überweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und/oder der Beschwerdegegnerin, allenfalls unter solidarischer Haftbarkeit."

L.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

M.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 teilt die RhB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte.

N.

Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

      Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

      Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der von der vorgesehenen Enteignung betroffenen Parzelle Nr. 87. Sie haben als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 18f. des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]) und sind mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen. Damit sind sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

    3. Zu beachten gilt es vorliegend den Umstand, dass die mit der angefochtenen Verfügung genehmigte Planvorlage teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-314/2016 vom 10. August 2016 die Plangenehmigungsverfügung vom

      16. Dezember 2015 nur insoweit aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen, als die mit dem genehmigten Projekt verbundenen Enteignungen betroffen sind (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Nur in diesem Umfang konnte die Vorinstanz Anordnungen treffen und kann die angefochtene Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch überprüft werden. Sowohl die angefochtene Verfügung der Vorinstanz als auch die Rügen der Beschwerdeführenden tragen diesem Umstand Rechnung, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

    4. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

In seinem Entscheid A-314/2016 vom 10. August 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015

u.a. deshalb auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne von E. 8.3 an die Vorinstanz zurück, weil das ins Grundbuch einzutragende Wegrecht nicht ausreichend genau umschrieben wurde. Die Natur der Dienstbarkeit sei nicht festgelegt worden. Die nähere Ausgestaltung des Wegrechts bleibe unklar. Die Eintragung eines solchen Rechts ins Grundbuch sei unter diesen Umständen nicht möglich. So müsse der Grundbucheintrag bei einer Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks enthalten bzw. bei einer Ausgestaltung als Personaldienstbarkeit diejenige der berechtigten Person.

In der nun angefochtenen Verfügung genehmigte die Vorinstanz die Planvorlage der Beschwerdegegnerin u.a. unter der Auflage, dass die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges im Sinne der Erwägungen mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln ist und im Grundbuch eingetragen wird (vgl. Auflage 2.1). In ihren Erwägungen (Ziff. 3.2.1) führte die Vorinstanz hierzu aus, die Beschwerdegegnerin habe im Vereinbarungsentwurf vom 25. Januar 2017 folgenden Vorschlag für den Grundbucheintrag bezüglich Fussund Fahrwegrecht gemacht: "Die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 86 und 87 räumen der Gemeinde La Punt-Chamues-ch ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fussund Fahrwegrecht über das grün eingezeichnete Bodenteilstück gemäss beiliegendem Plan ein. Der Weg führt über die Parzellengrenze. Die gesamte Breite, welche auf das Grundstück Nr. 87 und das Grundstück Nr. 86 zu liegen kommt, beträgt 2.5 Meter (mit Ausnahme des Einlenkers oben, was das Grundstück Nr. 87 betrifft, resp. mit Ausnahme bis 3.5 Meter bei der Kurve unten, was das Grundstück Nr. 86 betrifft)". Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es den Vorschlag der Beschwerdegegnerin betreffend ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fussund Fahrwegrecht resp. der Gemeinde einzuräumendes Recht als zweckund rechtmässig erachte.

4.

4.1 Gegen diese in Auflage 2.1 getroffene Anordnung wehren sich die Beschwerdeführenden. Es gehe nicht an, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, dafür zu sorgen, dass der Bestand des Weges mit einer Personaldienstbarkeit zu regeln sei und im Grundbuch eingetragen werde. Es sei Sache der Genehmigungsinstanz, das zu enteignende Recht so detailliert in Natur und Umfang in der Verfügung zu umschreiben, dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne. Dies habe sie aber nicht getan, weshalb sie der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügend nachgekommen sei. Der Enteignungsplan vom 3. November 2016 mitsamt Grunderwerbstabelle lege die Natur der Dienstbarkeit nicht fest. In der Auflage werde zwar von einer Personaldienstbarkeit gesprochen, jedoch werde darin die Person, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt. Dies sei mangelhaft. Die Eintragung einer Personaldienstbarkeit sei zudem unzulässig. Ein uneingeschränktes Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit sei unverhältnismässig und gehe über den Stand vor der Aufhebung des Bahnübergangs hinaus. Die Enteignung diene genau definierbaren landund forstwirtschaftlichen Liegenschaften. Weder der generelle Erschliessungsplan der Gemeinde La Punt Chamues-ch noch der regionale Richtplan würden einen Fussbzw. Wanderweg vorsehen. Erforderlich sei maximal eine Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechtes zugunsten der Grundstücke, die landund forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen. Die Anordnung verletze auch das Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dieses Verbot würde quasi von Beginn an ausgehebelt. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, es sei auch eine Dienstbarkeit möglich, bei der ein herrschendes Grundstück fehle, sei nicht von einer regulären Personaldienstbarkeit auszugehen, sondern von einer Dienstbarkeit anderen Inhalts im Sinne von Art. 781

ZGB. Sofern von einer Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch auszugehen sei, wäre der Gemeinde aufgrund ihrer Grundordnung, in welcher weder ein Wanderweg noch das Erschliessungswerk aufgeführt sei, die (Enteignungs-)Berechtigung abzusprechen. Im angefochtenen Plangenehmigungsentscheid sei nicht festgehalten, wem das Enteignungsrecht zustehe. Eine Delegation an die Beschwerdegegnerin oder die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) sei nicht zulässig. Weder die Beschwerdegegnerin noch die ESchK seien befugt, über den Inhalt der Dienstbarkeit, dessen Ausgestaltung, Natur und Umfang zu entscheiden.

4.2

      1. Aus der Auflage 2.1 der angefochtenen Verfügung ergibt sich zunächst, dass der Bestand des Weges durch eine Personaldienstbarkeit geregelt wird. Dadurch hat die Vorinstanz die Art der Dienstbarkeit in Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt. Dass der genehmigte Enteignungsplan bzw. Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbstabelle vom 3. November 2016 die Natur der Dienstbarkeit nicht angibt, ändert daran nichts, genügt es doch, dass dies zumindest aus dem Plangenehmigungsentscheid hervorgeht. Zu wessen Gunsten die Personaldienstbarkeit zu errichten ist, lässt sich der genannten Auflage nicht direkt entnehmen. Diese hält jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen hat, dass der Bestand des Weges "im Sinne der Erwägungen" mit einer Personaldienstbarkeit geregelt und im Grundbuch eingetragen wird. Verweist das Dispositiv ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.10, BVGE 2009/46 E. 2.1). Aus den zum Dispositiv gehörenden Erwägungen (vgl. hierzu vorstehend E. 3) ergibt sich ohne Weiteres, dass die Personaldienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch zu errichten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die getroffene Regelung sei mangelhaft, weil in der Auflage die Person, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit zu errichten sei, nicht genannt werde, erweist sich deshalb als unbegründet. Fest steht, dass es sich um eine Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB und dabei um eine sog. Gemeindedienstbarkeit zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt (vgl. Urteile des BGer 5A_181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 2 und 5A_550/2011 vom 24. Okto-

        ber 2011 E. 4.1).

      2. Dass das Enteignungsrecht der Beschwerdegegnerin zusteht, lässt sich sodann nicht nur der angefochtenen Verfügung entnehmen, sondern bereits der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015. Darin wurde der Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht zu Lasten der Parzellen Nr. 86 und 87 explizit erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 10. August 2016 fest, dass die vorgesehenen Enteignungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Lediglich die in enteignungsrechtlicher Hinsicht getroffenen Anordnungen wurden als nicht ausreichend genau beurteilt, weshalb die Verfügung vom 16. Dezember 2015 teilweise aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Urteils des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 8.4 und 9). Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin war insofern von der Aufhebung nicht mitumfasst. Die Enteignungsberechtigung der Gemeinde La Punt Chamues-ch braucht daher nicht geprüft zu werden.

      3. Schliesslich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe das zu enteignende Recht in der Verfügung in Bezug auf Natur und Umfang nicht genügend detailliert umschrieben, so dass es mit entsprechendem Stichwort im Grundbuch eingetragen werden könne, als unbegründet. Aus der zum Dispositiv gehörenden Erwägung

3.2.1 der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass es sich um ein "auch für die Öffentlichkeit bestimmtes, dauerndes Fussund Fahrwegrecht" zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch handelt. Damit lässt sich die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. c der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) ohne Weiteres im Grundbuch eintragen. Das einzutragende Stichwort für die Dienstbarkeit wird vom Grundbuchamt festgelegt (Art. 98 Abs. 3 GBV) und muss daher nicht in der angefochtenen Verfügung oder dem Landerwerbsplan explizit festgehalten werden, wie dies die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1.b) beantragen. Der Umfang der Dienstbarkeit ergibt sich sodann aus dem mit der angefochtenen Verfügung genehmigten Landbedarfsplan inkl. Rechtserwerbstabelle. Daraus sind die Lage des zu erstellenden Weges, die belasteten Grundstücke und das Mass der beanspruchten Fläche (Angabe der Quadratmeter) ersichtlich. Alle für die Eintragung ins Grundbuch notwendigen Angaben (vgl. Art. 98 Abs. 2 GBV) wurden somit in der angefochtenen Verfügung verbindlich festgelegt. Entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe (teilweise) Befugnisse zur Regelung

der Dienstbarkeit (Inhalt, Ausgestaltung, Natur, Umfang) an die Beschwerdegegnerin oder die ESchK delegiert, auch wenn die Formulierung der Auflage 2.1 diesbezüglich allenfalls etwas unglücklich ausgefallen sein mag.

4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise behoben hat, so dass die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insofern im Grundsatz nicht zu beanstanden.

5.

Geht es darum, unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung eines Bahnübergangs die geeignetste zu wählen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die im konkreten Fall relevanten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7; A-1664/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.3 und A-3341/2013 vom 17. März

2014 E. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem bereits mehrfach erwähnten Rückweisungsentscheid A-314/2016 unter Vornahme einer solchen Interessenabwägung zum Schluss gelangt, dass das Projekt der Beschwerdegegnerin (Aufhebung des Bahnübergangs und Ersatz durch eine rückwärtige Erschliessung) nicht zu beanstanden sei (E. 7.5). Auch hat es die Sicherstellung der rückwärtigen Erschliessung durch eine Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg als verhältnismässig beurteilt (E. 8.1). Dabei stand allerdings die konkrete Ausgestaltung der Dienstbarkeit noch nicht fest und eine gegenseitige Abwägung verschiedener Arten von Dienstbarkeiten wurde nicht vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte jedoch aus, dass der Flurweg, der über den Bahnübergang führt, zur Erschliessung verschiedener landwirtschaftlicher Parzellen aufrecht zu erhalten sei und diese Wegverbindung auch der Forstwirtschaft weiterhin zu Verfügung stehen müsse (E. 7.2.3 und 7.2.5). Das Projekt der Beschwerdegegnerin erweise sich zudem auch hinsichtlich des Fussgängerverkehrs als vorteilhaft (im Vergleich zu einer Sicherung des Bahnübergangs mit einer manuellen Bedarfsschranke; E. 7.3.8). Implizit ging das Bundesverwaltungsgericht damit davon aus, dass der Flurweg auch künftig für Fussgänger zugänglich bleibt. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz verfügte Anordnung eines auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fussund Fahrwegrechts zugunsten der

Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als rechtmässig anzusehen ist oder ob - wie von den Beschwerdeführenden beantragt - eine weniger weit gehende Dienstbarkeit (Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke, die landund forstwirtschaftlich über den Weg erschlossen werden sollen; eventualiter ein auf landund forstwirtschaftliche Zwecke beschränktes Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde) zu verfügen wäre.

    1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim aufzuhebenden Bahnübergang um einen öffentlichen Bahnübergang handelt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.11). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit über den Stand vor der Aufhebung des Bahnübergangs hinausgehen soll und die Beschwerdeführenden legen dies auch nicht näher dar. Mit Mehrverkehr ist denn auch nicht zu rechnen. Der Flurweg, der über den aufzuhebenden Bahnübergang führt und welcher neu durch den über das Grundstück der Beschwerdeführenden zu erstellenden Weg erschlossen werden soll, stellt für Fahrzeuge weiterhin eine "Sackgasse" dar (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016

      E. 7.2.2), weshalb im Vergleich zur bisherigen Situation kein zusätzlicher Fahrzeugverkehr zu erwarten ist. Auch besteht aufgrund der Wegverlegung kein Anlass, von einer Zunahme bei den Fussgängern auszugehen. Das vorgesehene Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit stellt insofern eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar.

    2. Das geplante Fussund Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdeführenden dient in erster Linie der Erschliessung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. 81, 758, 759, 760 und 761. Diese wären bei ersatzloser Aufhebung des Bahnübergangs ansonsten nicht mehr bewirtschaftbar. Sodann ist die bestehende Wegverbindung auch im Interesse der Forstwirtschaft aufrecht zu erhalten. Genutzt wird der über den aufzuhebenden Bahnübergang führende Flurweg zudem von einem Imker und von Spaziergängern. Zumindest in der schneefreien Zeit stellt der Flurweg für Fussgänger keine Sackgasse dar und bildet mit einem anderen Flurweg einen "Rundweg" (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.2, 7.2.5, 7.3.7 und 7.3.8). Es handelt sich dabei zwar nicht um einen offiziellen Wanderweg. Nichtdestotrotz besteht an der Erhaltung dieses seit geraumer Zeit bestehenden Spazierweges zumindest ein gewisses öffentliches Interesse, auch wenn es isoliert betrachtet wohl nicht

      ausreichen würde, die ersatzlose Aufhebung des Bahnüberganges zu verhindern.

      Mit dem vorgesehenen auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch bleiben die vorerwähnten Nutzungen des Flurwegs weiterhin im gleichen Umfang gewährleistet. Es stellt eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar (vgl. vorstehende E. 5.1). Demgegenüber würde diesbezüglich sowohl mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines beschränkten Wegrechts zugunsten der landund forstwirtschaftlich zu erschliessenden Grundstücke als auch mit einem auf landund forstwirtschaftliche Zwecke beschränkten Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde eine Einschränkung erfolgen. Der Flurweg wäre künftig nur noch für forstund landwirtschaftliche Zwecke nutzbar. Anderweitige "Gelegenheitsnutzungen" wären nicht mehr möglich (vgl. auch Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.7). Insbesondere stände der Weg Spaziergängern nicht mehr zur Verfügung. Fraglich wäre auch, ob der Imker weiterhin zur Nutzung des Flurweges berechtigt wäre. Die Imkerei könnte wohl unter die landwirtschaftliche Nutzung subsumiert werden. Allerdings wäre bei einer Ausgestaltung des Fussund Fahrwegrechts als Grunddienstbarkeit der Imker nur dann zur Ausübung der Dienstbarkeit bzw. des Fussund Fahrwegrechts befugt, wenn ihm der Eigentümer des berechtigten Grundstücks ein Nutzungsrecht am Grundstück (z.B. Nutzniessung, Pacht, Miete) einräumt (vgl. BGE 131 III 345 E. 3.1). Die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin gewählte Ausgestaltung der Dienstbarkeit erweist sich somit mit Blick auf die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt der bisherigen Wegverbindung als vorteilhafter. Hingegen wäre das Interesse der Beschwerdeführenden an einer möglichst geringen Belastung ihres Eigentums mit den von ihnen beantragten Varianten besser gewahrt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Belastung in tatsächlicher Hinsicht nur in sehr geringem Umfang tiefer ausfallen würde. Einzig die Nutzung durch die Spaziergänger würde entfallen. Diese Belastung kann insgesamt aber als gering eingestuft werden. Nur in der schneefreien Zeit besteht ein "Rundweg", weshalb sich die Beanspruchung durch Fussgänger hauptsächlich auf das Sommerhalbjahr beschränkt (vgl. Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.3.8). In Anbetracht dieser geringen Zusatzbelastung und da die Wegverbindung ohnehin aufrecht zu erhalten ist, erscheint es angebracht, den Weg - wie bisher - auch Spaziergängern zur Verfügung zu stellen. Die gleichwertige Ersatzlösung, wie sie von der Vorinstanz verfügt wurde, ist daher den von den Beschwerdeführenden beantragten Varianten vorzuziehen.

    3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 und A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1).

      Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit bestimmte, dauernde Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch ist ohne Weiteres geeignet, das angestrebte Ziel, nämlich die Sicherstellung der bisherigen Wegverbindung, zu erreichen, stellt es doch eine gleichwertige Ersatzlösung für den aufzuhebenden Bahnübergang dar. Weiter erweist es sich als erforderlich, um sämtliche zu berücksichtigenden Interessen zu wahren. Die möglichen Alternativen tragen den von der Aufhebung des Bahnübergangs betroffenen Interessen nicht vollumfänglich Rechnung und würden zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung im Vergleich zur aktuellen Situation führen. Eine gleichermassen geeignete, aber mildere Massnahme besteht insofern nicht. Schliesslich ist die vorgesehene Dienstbarkeit den Beschwerdeführenden angesichts der Interessenlage zumutbar.

    4. Aus dem Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB lässt sich sodann vorliegend nichts ableiten. Art. 739 ZGB bestimmt, dass dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden darf, wenn sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes ändern. Diese Regelung gilt nach Art. 781 Abs. 3 ZGB auch bei Personaldienstbarkeiten, massgebend sind allerdings die veränderten Bedürfnisse der dienstbarkeitsberechtigten Person und nicht des berechtigten Grundstücks (vgl. ETIENNE PETITPIERRE in: Basler Kommentar, ZGB II, 5. Aufl. 2015, Art. 781 N 7). Art. 739 ZGB ist vorliegend, wo es erst um die Eintragung der Dienstbarkeit geht, nicht anwendbar. Das einzutragende Fussund Fahrwegrecht dient den erwähnten

      Bedürfnissen (vgl. vorstehend E. 5.2, erster Absatz). Sollten sich die Bedürfnisse in Zukunft ändern und eine Mehrbelastung zur Folge haben, bleibt den Beschwerdeführenden die Anrufung von Art. 739 ZGB unbenommen. Von einer Aushebelung des Verbots der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB kann nicht gesprochen werden.

    5. Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass die Eintragung eines auch für die Öffentlichkeit bestimmten, dauernden Fussund Fahrwegrechts zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit als zulässig und auch verhältnismässig anzusehen ist. Die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

6.

Nicht angefochten wurden die Anordnungen zur Kostentragung (Auflagen

2.2 - 2.4). Fraglich ist jedoch, ob die Regelung der temporären Enteignung (Auflage 2.5) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet oder nicht.

    1. In Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Auflage 2.5. Davon abweichend führen sie im formellen Teil ihrer Beschwerde jedoch explizit aus, "nicht angefochten werden Ziff. III.2.2 bis III.2.5 der besagten Plangenehmigung" (vgl. Ziff. II./5 der Beschwerde). Im materiellen Teil der Beschwerde äussern sich die Beschwerdeführenden dann auch mit keinem Wort zur Regelung der temporären Enteignung in Auflage 2.5. Nur am Schluss ihrer Begründung zu ihrem Eventualantrag bringen sie wiederum vor, dass "Ziff. III.2.1 und 5" der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien (vgl. Ziff. IV./c/5 der Beschwerde).

    2. Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG ist eine Beschwerde zu begründen. Mit anderen Worten haben die Beschwerdeführenden darzulegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung beanstanden. Minimal wird gefordert, dass die Begründung sachbezogen ist und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sodann muss die Begründung auf einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 49 VwVG schliessen lassen (BGE 135 II 172

E.2.2.2 und 131 II 470 E. 1.3; Urteile des BVGer A-4929/2017 vom 31.

Januar 2018 E. 1.3.3 und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3; SEETHA-

LER/PORTMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 62 und 71 f., MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.219).

6.3 Eine solche Begründung fehlt in Bezug auf die Auflage 2.5. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, aus welchem Grund die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufgehoben werden soll und inwiefern die Beschwerdeführenden die Regelung betreffend die temporäre Enteignung beanstanden. Sofern die Aufhebung der Auflage 2.5 aus denselben Gründen verlangt werden sollte, wie sie in Bezug auf die Auflage 2.1 geltend gemacht wurden, so kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerde erweist diesbezüglich jedenfalls als unbegründet.

7.

Schliesslich sind auch die übrigen von den Beschwerdeführenden beantragten Ergänzungen der angefochtenen Verfügung sowie der damit genehmigten Landbedarfspläne (inkl. Rechtserwerbstabelle) abzulehnen. Die Erteilung des Enteignungsrechts an die Beschwerdegegnerin erfolgte bereits in der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2.2) und muss daher in der angefochtenen Verfügung nicht mehr explizit erwähnt werden. Dass eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 16 EntG), weshalb die volle Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber den von der Enteignung betroffenen Grundeigentümern von der Vorinstanz nicht verfügt werden musste. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich die Anweisung an die Vorinstanz, die Angelegenheit zur weiteren Einsprachebehandlung der ESchK zu überweisen. Diese Pflicht der Vorinstanz ist in Art. 18k EBG normiert. Die Kostentragung hat die Vorinstanz sodann in den von den Beschwerdeführenden nicht angefochtenen Auflagen 2.2 bis 2.4 geregelt. Entsprechend erübrigt es sich, diese Regelungen auch in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung oder in die Landbedarfspläne aufzunehmen.

8.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Mangel in der Verfügung vom 16. Dezember 2015 betreffend die Ausgestaltung der einzutragenden Dienstbarkeit in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise behoben hat. Das vorgesehene auch für die Öffentlichkeit bestimmte, dauernde Fussund Fahrwegrecht zugunsten der Gemeinde La Punt Chamues-ch in Form einer Personaldienstbarkeit erweist sich als zulässig und verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher entsprechend abzuweisen.

9.

Es bleibt über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

    1. Vorliegend wurde mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über eine enteignungsrechtliche Einsprache der Beschwerdeführenden entschieden. In solchen kombinierten Verfahren richten sich die Kostenund Entschädigungsfolgen nach den Bestimmungen des EntG (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 3, Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5 sowie Urteile des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 10.1, A-982/2015 vom 22. Juni 2016 E. 8 und A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 7.3 und

      8.1).

      Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG sind die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigneten, vom Enteigner zu tragen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.

      Vorliegend wird die Beschwerde zwar abgewiesen. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind jedoch keine Gründe ersichtlich.

    2. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

    3. Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des eher geringen notwendigen Zeitaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postoder Bankverbindung anzugeben.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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