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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5347/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5347/2017
Datum:05.06.2018
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsmittel
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Recht; Akten; Vorsorge; BSABB; Betrag; Verwendung; Akteneinsicht; Streit; Übergang; Stiftung; Bundesverwaltungsgericht; Entscheids; Verfahrens; Vorsorgeeinrichtung; Zwischenentscheid; Jahresrechnung; Mittelverwendung; Übergangsfinanzierung; Leistung; Jahresbericht; Urteil; ässige
Rechtsnorm: Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 73 BV ; Art. 74 BV ; Art. 86b BV ; Art. 89 ZGB ; Art. 89a ZGB ;
Referenz BGE:121 I 225; 128 II 386; 128 V 323; 137 II 199; 139 II 233; 141 I 60; 141 V 605; 142 I 155
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5347/2017

U r t e i l  v o m  5.  J u n i  2 0 1 8

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien A. ,

vertreten durch Advokaten Dr. Daniel Häring und Jan Bangert,

Beschwerdeführer,

gegen

Wohlfahrtsstiftung B. ,

vertreten durch Advokatin lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Beschwerdegegnerin,

BSABB BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel,

Vorinstanz.

Gegenstand Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Akteneinsicht, Mittelverwendung).

Sachverhalt:

A.

    1. A. war seit dem 1. April 2005 Angestellter der C. .

      Zur Durchführung der reglementarischen beruflichen Vorsorge ist die C. der Stiftung D. (nachfolgend: D. ) angeschlossen.

    2. Der Vorsorgeplan der C. bei der D. wurde per 1. Januar 2012 vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat umgestellt. Zwecks Abfederung der Leistungseinbusse wurde den Versicherten eine Übergangsfinanzierung entrichtet, welche vom Lebensalter der Versicherten, von den bis zum 31. Dezember 2011 erreichten Dienstjahren und vom versicherten Jahreslohn abhängig war.

      Die «Vorsorgekommission [ ] der C. » (nachfolgend: Vorsorgekommission der C. ) stimmte dem erwähnten, per 1. Januar 2012 erfolgten Wechsel zum klassischen Beitragsprimat mit Beschluss vom

      15. Oktober 2012 zu, und zwar unter Vorbehalt von «Übergangsbestimmungen» in einem «Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement», mit welchen Details zur erwähnten Übergangsfinanzierung geregelt wurden (Akten Vorinstanz, act. 10/3). Ziff. 6 dieser Übergangsbestimmungen sieht vor, dass die Übergangsfinanzierung zu 100 % patronal finanziert wird.

    3. Im Zusammenhang mit der erwähnten Übergangsfinanzierung erhielt A. Fr. 20'525.40 auf sein Altersguthaben gutgeschrieben. Nachdem sein Anstellungsverhältnis seitens der C. per Ende August 2013 aufgelöst worden war, wurde die A. per 1. Januar 2012 gewährte Übergangsfinanzierung um Fr. 13'683.60 gekürzt und die diesem Versicherten zustehenden Austrittsleistungen entsprechend reduziert.

    4. Am 25. November 2013 erhob A. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons E. Klage gegen die D. . Er beantragte sinngemäss, die D. sei zu verpflichten, eine reglementskonforme Austrittsabrechnung vorzunehmen und dementsprechend Fr. 13'683.60 zuzüglich Zins an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons E. erklärte sich in sachlicher und örtlicher Hinsicht zur Beurteilung der Frage, ob die D. die Austrittsleistungen A. s zu Recht gekürzt habe, für

zuständig. Es stellte fest, dass der von der Vorsorgekommission der C. erlassene Nachtrag zum Anhang 1 zum Vorsorgereglement, der die Finanzierung von Leistungseinbussen regle, welche im Zusammenhang mit der Umstellung vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat entstanden seien, auch die umstrittene «Kürzung» dieser Finanzierung vorsehe. Ferner kam es sinngemäss zum Schluss, dass die entsprechende Regelung (soweit interessierend) mit dem übergeordneten Recht in Einklang stehe. Die Arbeitgeberin habe freiwillig einen Sonderbeitrag, d.h. einen ausgleichenden Zuschuss zur Verminderung künftiger Anwartschaften erbracht, welcher von A. nicht vollständig erworben und dementsprechend zulässigerweise gekürzt worden sei.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons E. wendete im konkreten Fall eine Berechnungsweise an, welche von derjenigen der D. abwich. Die Klage wurde daher mit Urteil vom 25. Juni 2014 teilweise gutgeheissen und die D. verpflichtet, eine neue Austrittsabrechnung vorzunehmen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E. erwuchs am 9. Oktober 2014 in Rechtskraft.

B.

    1. Die C. ist die Stifterfirma der «Wohlfahrtsstiftung B. » (nachfolgend: B. ) mit Sitz in F. . Diese Stiftung ist eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung ohne reglementarische Leistungsversprechen (Wohlfahrtsfonds). Gemäss ihrer Stiftungsurkunde vom 3. Februar 1997 bezweckt sie

      1. die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen in Notlagen wie Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit,

        sowie

      2. die Finanzierung und Leistung von Beiträgen der Stifterfirma an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.

    2. Am 12. Februar 2015 erhob A. zusammen mit weiteren Destinatären der B. Beschwerde bei der BVGund Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). Sie machten insbesondere geltend, aus Unterla-

gen, welche A. am 9. Januar 2015 bei der B. habe einsehen können, gehe hervor, «dass die Finanzierung der Übergangsregelung für den Übergang vom Leistungsprimat ins Beitragsprimat für die Versicherten des C. -Anschlusses in der D. durch die B. aus deren freien Mitteln erbracht wurde» (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 2). Gestützt auf diese Sachdarstellung stellten sie den Antrag, es seien ihnen Kopien der Jahresrechnungen und der Stiftungsratsbeschlüsse, welche die B. anlässlich einer Gewährung der Akteneinsicht am 9. Januar 2015 vorgelegt habe, sowie «allenfalls Kopien weiterer [zur Überprüfung der durch die B. erfolgten Verwendung freier Mittel] benötigter Dokumente» zuzustellen (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 2). Ferner forderten sie, es seien ihnen «die für die Verteilung der freien Mittel verwendeten Verteilschlüssel für die Betrachtungsperiode [ ] in abschliessender Form offenzulegen». Zudem beantragten sie, der (angeblich) «für

die Verteilung der freien Mittel der B.

für die Finanzierung der

Übergangsregelung verwendete Verteilschlüssel» sei so zu korrigieren, dass er zielkonform sei und Rechtsprechung sowie Lehre entspreche. Aufgrund dieser Korrektur seien «die freien Mittel der B. in der Höhe von CHF 357'000 neu zu verteilen» und sei die Korrektheit der Umsetzung der Verteilung amtlich zu überprüfen oder von einem neutralen Dritten überprüfen zu lassen (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 3).

B.c

      1. Die BSABB beschränkte das Verfahren zunächst auf die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Zwischenentscheid vom

        22. August 2016 kam sie zum Schluss, dass auf die Beschwerde «im Sinne der Erwägungen» einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 1 des Zwischenentscheids). In den Erwägungen des Zwischenentscheids hielt die BSABB fest, auf die Beschwerde könne von vornherein insoweit nicht eingetreten werden, als die Höhe der Austrittsleistungen aus der reglementarischen und obligatorischen (bzw. umhüllenden) beruflichen Vorsorge gerügt werde (E. 2.4 des Zwischenentscheids). Die BSABB erklärte ferner, demgegenüber sei die Beschwerde materiell zu beurteilen, soweit mit dem Rechtsmittel sinngemäss eine Überprüfung der zweckkonformen Verwendung der Stiftungsmittel der B. gefordert und im Zusammenhang mit dieser Mittelverwendung auf das Recht der Versicherten auf Information gepocht werde.

      2. Die B. liess gegen den erwähnten Zwischenentscheid am

22. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

Im Laufe diese Beschwerdeverfahrens erklärte die BSABB mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016, sie erachte sich einzig in Bezug auf die Frage für sachlich zuständig, ob eine im Jahr 2012 bei der B. erfolgte, bei der routinemässigen Prüfung der Berichterstattung 2012 nicht aufgefallene Entnahme von freien Mitteln von Fr. 7'000.- rechtmässig sei (Akten Vorinstanz, act. 25).

Nachdem die B. ihre Beschwerde mit Schreiben vom 8. November 2016 zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid A-5806/2016 vom 2. Dezember 2016 als gegenstandslos geworden ab.

    1. In der Folge setzte die BSABB das Verfahren betreffend die bei ihr erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2015 fort, indem sie den Verfahrensbeteiligten (insbesondere im Rahmen eines Schriftenwechsels) Gelegenheit gab, sich zur materiell-rechtlichen Begründetheit dieses Rechtsmittels zu äussern.

    2. Mit Entscheid vom 21. August 2017 verfügte die BSABB (nachfolgend auch: Vorinstanz) sodann, dass die erwähnte Aufsichtsbeschwerde abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden sei.

Zum Streitgegenstand erklärte die Vorinstanz in der Begründung des Entscheids zum einen, sie habe vorliegend bei der B. die rechtmässige Verwendung aller freien Mittel im Jahr 2012 zu überprüfen, und zwar ohne Rücksicht auf die betragsmässige Beschränkung auf Fr. 7'000.-, welche in der beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 erwähnt worden sei. Zum anderen hielt die BSABB fest, sie müsse sich damit befassen, wie es sich beim zu beurteilenden Fall in Bezug auf das Recht der versicherten Personen auf Information verhalte.

Im Hauptpunkt der Frage nach der Mittelverwendung im Jahr 2012 kam die Vorinstanz im genannten Entscheid insbesondere zum Schluss, dass eine in der per 31. Dezember 2012 erstellten Betriebsrechnung der B.

ausgewiesene Einzahlung der C.

von Fr. 350'000.- bei der

B. versehentlich unter der falschen Bezeichnung als Zuwendung

«zugunsten freies Stiftungskapital» eingebucht worden sei. Die B. habe die entsprechenden Mittel von der C. zum Zweck erhalten, diese als Mittel der Arbeitgeberin an die D. weiterzuleiten. Zudem

könne eine in der Bilanz und Betriebsrechnung der B. per 31. Dezember 2012 ausgewiesene Überweisung von Fr. 357'000.- von dieser Vorsorgeeinrichtung an die D. nicht als Verteilung freier Mittel qualifiziert werden. Es habe sich dabei vielmehr um die Übergangsfinanzierung im Zusammenhang mit dem Übergang zum klassischen Beitragsprimat gehandelt, welche eine arbeitgeberseitige Pflicht dargestellt habe. Nicht von ungefähr liege daher für die Verwendung des letzteren Betrages kein Beschluss des Stiftungsrates bzw. kein Verteilschlüssel vor. Insoweit, als vor diesem Hintergrund im Umfang von Fr. 350'000.- keine freien Mittel an die

  1. übertragen worden seien, sei die Beschwerde unbegründet

    und abzuweisen.

    Im Betrag der Differenz zwischen Fr. 357'000.- und Fr. 350'000.-, also im Umfang von Fr. 7'000.-, wurden nach Darstellung im Entscheid der BSABB zwar ohne gültigen Rechtsgrund zugunsten der C. und zu Lasten der freien Mittel der B. Mittel entäussert. Diesbezüglich sei die Beschwerde aber zwischenzeitlich gegenstandslos geworden, weil die C. der B. gestützt auf eine Vereinbarung vom 7. November 2016 per 8. November 2016 einen Betrag von Fr. 7'750.- überwiesen habe. Mit dieser Zahlung sei nämlich die widerrechtliche Entäusserung, zu welcher ein Beschluss des Stiftungsrates fehle, inklusive Zins behoben worden.

    Was das mit der Aufsichtsbeschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch betrifft, erklärte die BSABB im angefochtenen Entscheid, es sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, soweit es «als vorsorgliche Massnahme» einzig gestellt werde, um von der D. höhere Leistungen zu erhalten (E. 4.1 des Entscheids). Betreffend die Bilanz und Betriebsrechnung 2012 der B. sei das Gesuch gegenstandslos geworden, weil die Beschwerdeführenden bereits Einsicht in diese Dokumente erhalten hätten (vgl. E. 4.2 und E. 5 des Entscheids). Im Übrigen sei das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen, da es mangels Verteilung freier Mittel durch diese Vorsorgeeinrichtung keine diesbezüglichen Stiftungsratsbeschlüsse gebe (vgl. E. 4.2 des Entscheids).

    C.

    Mit Beschwerde vom 19. September 2017 lässt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 sei aufzuheben, und zwar unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der B. , eventualiter zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Ferner stellt der Beschwerdeführer folgendes Begehren (Beschwerde, S. 2):

    «Die Vorinstanz [sei] anzuweisen, die angemessenen Aufsichtsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die freien Mittel der B. in den Jahren 2005 bis 2013 nach Recht und Gesetz verwendet wurden. Dabei sei insbesondere sicherzustellen, dass die im Jahre 2012 erfolgte widerrechtliche Verwendung von CHF 350'000.-- aus den freien Mitteln der Beschwerdegegnerin [B. ] soweit korrigiert wird, dass sie den für die Verwendung freier Mittel geltenden Vorschriften im Allgemeinen und den im vorliegenden Fall massgeblichen besonderen Vorschriften (insb. Abfederung der Leistungseinbusse bei älteren Arbeitnehmern - ohne Bevorzugung einzelner Mitarbeiter) entspricht.

    [ ]

    Die Beschwerdegegnerin [sei] anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemässe umfassende Akteneinsicht, mit Kopierecht, in die für die Verteilung der freien Mittel der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2005 bis 2013 relevanten Originalakten zu gewähren.»

    D.

    Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 erklärt die Vorinstanz, darauf zu verzichten, dem Bundesverwaltungsgericht Anträge zu stellen und sich inhaltlich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Zugleich verweist die Vorinstanz auf den angefochtenen Entscheid.

    E.

    Die B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit innert erstreckter Frist eingereichter Beschwerdeantwort vom 10. November 2017, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin fordert zudem, bei der Kostenverlegung und beim Entscheid über die Entschädigungsfolgen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mutwillig prozessiere (Beschwerdeantwort, S. 11 und S. 15). Schliesslich stellt die Beschwerdegegnerin in Aussicht, «auf erste Aufforderung hin dem Gericht eine Aufstellung über ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren einzureichen» (Beschwerdeantwort, S. 16).

    F.

    Auf die (weiteren) Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz in casu in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

      2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

      3. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

        Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Destinatär bei der Beschwerdegegnerin und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist zudem einer der Adressaten des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Folglich ist er zur Beschwerde legitimiert.

      4. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) ist nach dem Gesagten - unter Vorbehalt nachfolgender E. 2 - einzutreten.

    2.

    2.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und 2C_344/2010

    vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 2.5; Urteil des

    BVGer A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3).

    Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1703/2016, A-2244/2016

    und A-2412/2016 vom 29. September 2016 E. 3; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.8, mit Rechtsprechungshinweisen). Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER et al., a.a.O., N. 2.213).

    Mit einer Beschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid lässt sich nur rügen, die Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben (Urteile des BGer 2C_675/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.1, 2C_973/2014 vom 1. April 2015 E. 1.2).

    2.2

        1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird insbesondere verlangt, die BSABB sei anzuweisen, aufsichtsrechtliche Massnahmen zwecks Sicherstellung der korrekten Verwendung freier Mittel durch die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2005 bis 2013 zu ergreifen. Die genannten aufsichtsrechtlichen Massnahmen sollen dabei insbesondere auch die Verwendung eines Betrages von Fr. 350'000.- im Jahr 2012 betreffen.

          Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich indessen auf den Standpunkt, Streitgegenstand könne vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Frage sein, ob die Beschwerdegegnerin im Jahr 2012 unrechtmässig freie Mittel im Betrag von Fr. 7'000.- verteilt habe und ob insofern aufsichtsrechtliche Massnahmen zu veranlassen seien. Der Betrag von Fr. 350'000.- und die Mittelverwendung in den anderen Jahren hätten nämlich keinen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet (ausführlich dazu Beschwerdeantwort, S. 8 f.).

        2. Weil sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber demjenigen im vorinstanzlichen Verfahren nur verengen kann (vgl. E. 2.1), ist zunächst zu klären, inwieweit die BSABB mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid in materieller oder formeller Hinsicht tatsächlich über die Frage nach der (allfälligen) rechtswidrigen Verwendung freier Mittel durch die Beschwerdegegnerin befunden hat.

          1. Wie ausgeführt, hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass die rechtmässige Verwendung aller freien Mittel im Jahr 2012 zum Streitgegenstand des bei ihr seinerzeit hängig gewesenen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zähle (vgl. vorn Bst. B.e Abs. 2). Insofern folgerichtig beurteilt die BSABB in diesem Entscheid im Ergebnis, ob die Überweisung von Fr. 357'000.- an die D. im Umfang von Fr. 350'000.- und die Entnahme des Betrages von Fr. 7'000.- im Jahr 2012 als rechtswidrige Verwendung freier Mittel zu qualifizieren und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. vorn Bst. B.e Abs. 3 f.). Damit bildet die Frage, ob die entsprechenden Zahlungen als rechtswidrige Verwendung freier Mittel Anlass zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten gaben, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens.

            Entsprechend dem Gesagten sprengt jedenfalls die Frage, ob die genannte Überweisung von Fr. 357'000.- an die D. als nicht rechtskonforme Verwendung freier Mittel zu qualifizieren und die Vorinstanz diesbezüglich zur Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen anzuweisen ist, den durch den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gesetzten Rahmen nicht.

            Entgegen der in der Beschwerdeantwort (auf S. 9) vertretenen Ansicht lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Qualifikation der Überweisung an die D. im Umfang von Fr. 350'000.- als Verwendung freier Mittel verneint, nicht ableiten, dass dieser Betrag und allfällige aufgrund dieses Betrages erforderliche aufsichtsrechtliche Massnahmen keinen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bilden. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei, was die in Frage stehenden allfälligen freien Mittel betreffe, schon durch den (unbestrittenermassen) rechtskräftigen Zwischenentscheid der BSABB vom 22. August 2016 auf den im Jahr 2012 geleisteten Betrag von Fr. 7'000.- beschränkt worden (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 7 f.). Letzteres gilt schon deshalb, weil diesem Zwischenentscheid keine solche betragsmässige Beschränkung zu entnehmen ist. Im Übrigen hat die Vorinstanz ihre in der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren A-5806/2016 geäusserte Ansicht, wonach nur der Betrag von Fr. 7'000.- in ihre sachliche Zuständigkeit falle, im angefochtenen Entscheid im Ergebnis verworfen (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Entscheids). Ohnehin würde das, worüber die Vorinstanz in diesem Entscheid tatsächlich befunden hat, selbst dann zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gehören und damit möglichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, wenn darüber gemäss dem rechtskräftigen Zwischenentscheid vom

            22. August 2016 nicht zu entscheiden gewesen wäre (gegebenenfalls würde sich freilich die Frage stellen, ob der angefochtene Entscheid [teilweise] wegen eines Widerspruchs zum rechtskräftigen Zwischenentscheid aufzuheben wäre).

            Aus den hiervor in Abs. 1 dieser Erwägung genannten Gründen wird sodann vorliegend (als zum Streitgegenstand zählender Punkt) zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz das Aufsichtsbeschwerdeverfahren insoweit zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, als es um die von ihr angenommene rechtsgrundlos erfolgte Verwendung von freien Mitteln im Betrag von Fr. 7'000.- im Jahr 2012 geht. Sollte diese Verfahrensabschreibung zu Unrecht erfolgt sein, könnte die Vorinstanz in Bezug auf diesen Betrag (unter entsprechender teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids) einzig angewiesen werden, einen materiellen Entscheid betreffend die bei ihr mit der Aufsichtsbeschwerde vom 12. Februar 2015 im Zusammenhang mit diesem Betrag beantragten Aufsichtsmassnahmen zu fällen (vgl. E. 2.1 Abs. 3). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss verlangt,

            die Vorinstanz sei zur Ergreifung von angemessenen Aufsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit diesem Betrag von Fr. 7'000.- anzuhalten, ist auf die Beschwerde mangels funktionaler Zuständigkeit folglich nicht einzutreten.

          2. Die Vorinstanz beschränkt sich im angefochtenen Entscheid auf die Prüfung, ob die (allfälligen) freien Mittel im Jahr 2012 rechtmässig verwendet wurden. Die Mittelverwendung in den Jahren 2005-2011 und dem Jahr 2013 nahm die BSABB in diesem Entscheid nicht in den Blick. Es ist daher zu klären, ob die Frage nach einer allfälligen rechtswidrigen Verwendung freier Mittel in den letzteren Jahren nach richtiger Rechtsanwendung im vorinstanzlichen Verfahren zu beantworten gewesen wäre und sie aus diesem Grund zum Streitgegenstand zählt (vgl. E. 2.1 Abs. 1).

    Die Vorinstanz interpretierte in den Erwägungen ihres rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheids vom 22. August 2016 den Antrag betreffend die Verwendung der freien Mittel in der Aufsichtsbeschwerde vom 12. Februar 2015 dahingehend, dass damit die Überprüfung der Vermutung verlangt wird, die Beschwerdegegnerin «habe im Jahr 2012 [ohne einen entsprechenden bzw. mittels eines unrechtmässigen Stiftungsratsbeschlusses] freie Mittel verteilt bzw. sich freier Mittel entäussert» (E. 2.5 des Zwischenentscheids). Bezeichnenderweise hat sie aber nicht von einer im Streit liegenden möglichen Verwendung freier Mittel in anderen Jahren gesprochen und ist sie mit dem Zwischenentscheid (nur) «im Sinne der Erwägungen» auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten. Daraus ist zu schliessen, dass gemäss rechtskräftigem Zwischenentscheid der BSABB vom 22. August 2016 die Mittelverwendung in den Jahren 2005-2011 sowie dem Jahr 2013 (auch) keinen Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids bilden musste. Anlass zu Ausführungen der BSABB zu diesen Jahren bestand bei Erlass des angefochtenen Entscheids auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer und seine damaligen Mitstreiter weder mittels einer Beschwerde gegen den erwähnten Zwischenentscheid noch in ihrer bei der BSABB am 27. Februar 2017 eingereichten Stellungnahme in substantiierter Weise eine unzulässige Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf das Jahr 2012 geltend gemacht hatten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 37).

    Richtigerweise hat denn auch die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid die Rechtsmässigkeit der Mittelverwendung in den Jahren 20052011 und 2013 nicht überprüft. Folglich kann dieser Punkt auch nicht

    Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein und ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

    2.3 Entsprechend ist auch insoweit nicht auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten, als das Ersuchen, die Beschwerdegegnerin sei zur Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer zu verpflichten, zum Zwecke der Überprüfung der Mittelverwendung in den Jahren 2005-2011 und 2013 gestellt wurde. Die Vorinstanz hat nämlich über die Akteneinsicht bzw. Information des Beschwerdeführers zwecks Überprüfung der Mittelverwendung in diesen Jahren nicht entschieden und hatte dies auch nicht zu tun. Ein entsprechender Entscheid war umso weniger zu fällen, als die Beschwerdeführenden nach Erlass des Zwischenentscheids vom 22. August 2016 zum einen - wie ausgeführt - die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Mittelverwendung im Jahre 2012 nicht substantiiert beanstandet und zum anderen auch nicht ausdrücklich gerügt hatten, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin mit diesem Zwischenentscheid zu Unrecht nur aufgefordert, zur Überprüfung der Mittelverwendung im Jahr 2012 die Jahresrechnung und den Jahresbericht 2012 sowie die vollständigen Protokolle der Beschlüsse zu dieser Jahresrechnung und zur Verteilung resp. Verwendung der Stiftungsmittel einzureichen.

    Soweit die BSABB unter Verneinung ihrer sachlichen Zuständigkeit auf das bei ihr gestellte Akteneinsichtsbzw. Informationsgesuch nicht eingetreten ist, kann sich die gerichtliche Beurteilung nur auf die Eintretensfrage selbst beziehen (vgl. E. 2.1 Abs. 2). Deshalb ist auf die Beschwerde über das Gesagte hinaus auch insoweit nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit einzig zum Zweck, von der D. höhere Leistungen zu erhalten, die Gewährung der Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin fordern sollte. Zu prüfen bleibt jedoch in materieller Hinsicht, ob die BSABB zulässigerweise teilweise auf das im vorinstanzlichen Verfahren streitige Akteneinsichtsund Informationsgesuch nicht eingetreten ist.

    Insofern die BSABB das von ihr beurteilte Gesuch um Akteneinsicht bzw. Information als gegenstandlos geworden qualifiziert, ist einzig zu entscheiden, ob das vorinstanzliche Verfahren zu Recht abgeschrieben wurde (vgl. E. 2.1 am Ende). Soweit mit dem Beschwerdeantrag auf Gewährung der Akteneinsicht sinngemäss eine weitergehende Prüfung hinsichtlich des als gegenstandslos abgeschriebenen Teiles des bei der Vorinstanz gestellten Einsichtsbegehrens gefordert wird, ist auf das Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten.

    3.

    Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG).

    4.

    4.1 Die Zuständigkeit der BVG-Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG, gegen deren Anordnungen gemäss Art. 74 BVG Beschwerde erhoben werden kann, richtet sich nach der in Art. 62 BVG vorgesehenen Umschreibung der ihr zugewiesenen Aufgaben (vgl. auch BGE 128 II 386

  2. 2.1.2). Nach Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung namentlich über ihre Geschäftstätigkeit fordert (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und schliesslich Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss Art. 65a und Art. 86b Abs. 2 BVG beurteilt (Bst. e).

4.2

      1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton ein Gericht zu bezeichnen, welches als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebenden und Anspruchsberechtigten entscheidet. Unter Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen der Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigten fallen sämtliche Aspekte, welche für die Begründung, Dauer und Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses - gesetzlicher oder vertraglicher, obligatorischer oder freiwilliger Natur - bedeutsam sind (Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 3.1, mit Hinweisen).

      2. Bei der Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung ausserhalb einer (Teil-)Liquidation ist nach der Rechtsprechung die BVG-Aufsichtsbehörde (und nicht das kantonale Berufsvorsorgegericht im Sinne von Art. 73 BVG) zuständig, soweit es um die generelle Regelung geht, wie bestimmte freie Mittel aufzuteilen sind (vgl. BGE 141 V 605 E. 3 f., mit Hinweisen).

4.3

      1. Gemäss Art. 86b Abs. 2 Satz 1 BVG hat die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten auf Anfrage hin die Jahresrechnung und den Jahresbericht auszuhändigen. Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keine Antwort auf die Frage, ob bei einer entsprechenden Anfrage den Versicherten die Originale der Jahresrechnung und des Jahresberichtes auszuhändigen sind, und lassen sich diesbezüglich auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie den vorhandenen Gesetzesmaterialien keine Schlüsse ziehen (vgl. dazu Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl 2000 2637 ff., 2702; AB 2002 N 573; AB 2002 S 1053). Doch mit Blick auf den Zweck der Bestimmung, sicherzustellen, dass sich die Versicherten ein Bild über die gesamte Tätigkeit ihrer Vorsorgeeinrichtung machen können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 86b N. 3), erscheint es in der Regel als genügend, wenn den Versicherten auf Anfrage Kopien der Jahresrechnung und des Jahresberichtes ausgehändigt werden. Dies gilt umso mehr, als ein anderes Verständnis von Art. 86b Abs. 2 Satz 1 BVG bedeuten würde, dass die Vorsorgeeinrichtung auf die erste Anfrage eines Versicherten hin die Originale der Jahresrechnung sowie des Jahresberichtes auszuhändigen hätte und sie damit weiteren entsprechenden Anfragen anderer Versicherten nicht mehr nachkommen könnte.

        Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann offen bleiben, ob Art. 86b Abs. 2 Satz 1 BVG im vorliegenden Fall anwendbar ist.

      2. In gesetzlicher Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden (BGE 121 I 225

E. 2a; Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5).

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 1 VwVG verleihen indessen kein Einsichtsrecht in Akten einer anderen Behörde, solange die entscheidende Behörde diese Akten weder beizieht noch beizuziehen gedenkt. Vorbehalten bleibt freilich (nebst besonderen Einsichtsund Auskunftsrechten) die

Möglichkeit, die Edition von Akten aus anderen Verfahren zu verlangen (sog. Editionsantragsrecht; siehe zum Ganzen BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N. 59, mit Hinweisen).

4.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-5444/2017 vom 22. März

2018 E. 2.7.2, A-2244/2017 vom 27. Februar 2018 E. 1.6.2).

5.

    1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bereits im rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheid vom 22. August 2016 erkannt und ist unbestritten, dass die Beurteilung der Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Austrittsleistung der obligatorischen bzw. reglementarischen beruflichen Vorsorge in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts im Sinne von Art. 73 BVG (bzw. in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons E. ) fällt. Im vorinstanzlichen Verfahren galt es auch deshalb nicht, Fragen der obligatorischen bzw. reglementarischen Vorsorge zu klären, weil diese Vorsorge nicht durch die Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung ohne reglementarische Leistungsversprechen, sondern (soweit hier interessierend) von der D. durchgeführt wird.

      Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (namentlich ohne betragsmässige Beschränkung) beurteilt, ob die Beschwerdegegnerin im Jahr 2012 freie Mittel in rechtswidriger Weise verwendet hat. Hierfür war die Vorinstanz sachlich zuständig (vgl. vorn E. 4.1 und 4.2.2).

    2. Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob im Zusammenhang mit der in der Bilanz und Betriebsrechnung 2012 der Beschwerdegegnerin (= Beschwerdebeilage 4 Blätter 5 f.) mit dem Vermerk

      «Zuwendung Arbeitgeber zugunsten freies Stiftungskapital» verbuchten Einzahlung der C. von Fr. 350'000.- von freiem Stiftungskapital auszugehen und die im gleichen Geschäftsjahr erfolgte Weiterleitung dieses Betrages an die D. im Rahmen einer als «Zuweisung an die

      Stiftung D. » verbuchten Zahlung von Fr. 357'000.- dementsprechend als (möglicherweise rechtswidrige) Verwendung von freien Mitteln der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren ist.

      Die Mittel von Fr. 350'000.- dienten unbestrittenermassen letztlich der Übergangsfinanzierung, welche zwecks Abfederung der Leistungseinbussen im Zusammenhang mit der Umstellung des Vorsorgeplans der C. vom Beitragsprimat mit vordefiniertem Leistungsziel zum klassischen Beitragsprimat vorgesehen war (vgl. zu dieser Übergangsfinanzierung vorn Bst. A.b). Bei der Zahlung dieses Betrages an die Beschwerdegegnerin und dessen Weiterleitung an die D. handelte es sich mithin um die Bereitstellung der Mittel für diese Übergangsfinanzierung durch die Arbeitgeberin C. . Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer konzediert (vgl. Beschwerde, S. 6). Nach seinen eigenen Worten hat die C. für die Bereitstellung der Mittel für die Übergangsfinanzierung

      «unter Einbezug der B. » den Umweg über diese Vorsorgeeinrichtung gewählt, statt die Mittel direkt an die D. zu bezahlen, und wurden die Mittel durch die Beschwerdegegnerin «durchgebucht» (Beschwerde, S. 6 und 11). Zu dieser Sachdarstellung ins Bild passt, dass die Beschwerdegegnerin für die C. gemäss dem Ingress einer zwischen diesen juristischen Personen abgeschlossenen Vereinbarung vom

      7. November 2016 die Funktion einer Finanzierungsstiftung haben soll.

      Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass die zunächst an die Beschwerdegegnerin überwiesenen Mittel von Fr. 350'000.- von Anfang an in für diese Vorsorgeeinrichtung bindender Weise dazu bestimmt waren, die Kosten der erwähnten Übergangsfinanzierung zu decken. Deshalb lassen sich diese Mittel nicht als freie Mittel qualifizieren. Daran kann auch der Umstand, dass die Überweisung formell als «Zuwendung Arbeitgeber zugunsten freies Stiftungskapital» verbucht wurde und die Revisionsstelle die Jahresrechnung 2012 (angeblich) nicht beanstandete, nichts ändern. Die materiell nicht korrekte Verbuchung machte nämlich, selbst wenn sie (wie der Beschwerdeführer behauptet) bewusst erfolgt wäre, den mit der erwähnten Zweckbindung an die Beschwerdegegnerin überwiesenen Betrag von Fr. 350'000.- jedenfalls nicht zu einem solchen, über welchen diese Vorsorgeeinrichtung (im Rahmen der für die Verwendung freier Mittel geltenden Schranken) frei verfügen durfte.

      Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die finanziellen Mittel von Fr. 350'000.- seien als freie Mittel zu qualifizieren, weil keine Pflicht der C. als Arbeitgeberin «zur Bezahlung der Übergangsfinanzierung»

      bestanden habe, und verweist dabei auf Ausführungen des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E. , wonach die C. vorliegend

      «freiwillig einen Sonderbeitrag bzw. einen Zuschuss als Ausgleich zur Verminderung zukünftiger Anwartschaften erbracht» habe (Beschwerde,

      S. 12, mit Hinweis auf E. 3.1.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons E. vom 25. Juni 2014 [= Beschwerdebeilage 2]). Damit stösst der Beschwerdeführer aber ins Leere. Die behauptete Freiwilligkeit der Zusatzgutschriften der Arbeitgeberin im Rahmen des Primatwechsels ändert nämlich nichts am genannten, für die Verneinung der Qualifikation als freie Mittel allein entscheidenden Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den erwähnten Betrag ausschliesslich als Beitrag der C. zur Deckung der Kosten der Übergangsfinanzierung erhalten hat.

      Es ergibt sich somit, dass die Zahlung des (Teil-)Betrages von Fr. 350'000.- an die D. im Jahr 2012 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verwendung freier Mittel darstellte. Demnach stösst der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob freie Mittel im Umfang dieses Betrages rechtskonform verteilt wurden.

    3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich indes einig, dass der Beschwerdegegnerin im Geschäftsjahr 2012 freie Mittel im Betrag von Fr. 7'000.- entnommen wurden, da sie mit der erwähnten Zahlung von Fr. 357'000.- entsprechend mehr zur Deckung der Kosten der Übergangsfinanzierung an die D. geleistet hat, als sie in diesem Jahr von der C. (mit der Zahlung in der Höhe von Fr. 350'000.-) erhalten hat. In Übereinstimmung mit der Aktenlage gehen die Verfahrensbeteiligten sodann davon aus, dass nachträglich ein Ausgleich für diese Entnahme freier Mittel erfolgte, indem die C. der Beschwerdegegnerin per 8. November 2016 einen (den seinerzeit entnommenen Betrag und den darauf entfallenden Zins deckenden) Betrag von Fr. 7'750.- überwies (gemäss der erwähnten Vereinbarung vom 7. November 2016 ist die Zahlung von Fr. 7'750.- als Ausgleich «den freien Mitteln zuzuweisen und entsprechend zu verbuchen» [Beschwerdebeilage 4, Blätter 8 f.]).

      Mit dem erwähnten Ausgleich wurden die Beschwerdegegnerin und ihre Destinatäre in die gleiche Lage versetzt, wie wenn im Jahr 2012 die genannte Entnahme freier Mittel im Betrag von Fr. 7'000.- nicht erfolgt wäre. Etwas anderes wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bestand hinsichtlich dieses Betrages

      bei Erlass des angefochtenen Entscheids kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verwendung freier Mittel mehr. Die Vorinstanz hat folglich die Aufsichtsbeschwerde in diesem Punkt zu Recht als gegenstandslos geworden qualifiziert und das Verfahren insoweit abgeschrieben.

    4. Aus dem hiervor Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz (soweit hier noch zu prüfen) die Frage der Mittelverwendung im Jahr 2012 richtig beurteilt und kein Anlass besteht, sie zu Aufsichtsmassnahmen zwecks Sicherstellung der korrekten Verwendung freier Mittel im Jahr 2012 zu verpflichten.

6.

    1. Mit den vorn in E. 2.3 genannten Einschränkungen bleibt die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung des bei ihr gestellten Akteneinsichtsbzw. Informationsgesuches zu überprüfen und zu klären, ob dem Beschwerdeantrag betreffend Akteneinsicht stattzugeben ist.

    2. An der Prüfung, ob die allenfalls nach Art. 86b Abs. 2 BVG (vgl. zu dieser Vorschrift vorn E. 4.3.1) bestehenden Informationsrechte verletzt worden sind, hatten der Beschwerdeführer und seine damaligen Streitgenossen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids insoweit, als es um die Jahresrechnung und den Jahresbericht 2012 der Beschwerdegegnerin ging, kein schutzwürdiges Interesse mehr. Denn eine Kopie dieser Dokumente war ihnen mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2016 zugestellt worden, so dass jedenfalls damit den möglicherweise zu beachtenden Anforderungen von Art. 86b Abs. 2 BVG Genüge getan wurde. Insoweit, als es im vorinstanzlichen Verfahren um einen (allfälligen) Informationsanspruch im Sinne dieser Vorschrift in Bezug auf die Jahresrechnung und den Jahresbericht 2012 ging, hat die BSABB das Aufsichtsbeschwerdeverfahren folglich zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

      Ob die allenfalls anwendbare Vorschrift von Art. 86b Abs. 2 BVG im Zusammenhang mit den Jahresrechnungen und Jahresberichten 2005-2011 und 2013 der Beschwerdegegnerin verletzt wurde, ist vorliegend mit Blick darauf, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine unzulässige Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf das Jahr 2012 (bzw. die Mittelverwendung im Jahr 2012) beanstandet wurde, nicht zu beurteilen (vgl. E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als im vorinstanzlichen Verfahren eine

      solche Rechtsverletzung nicht ausdrücklich unter Nennung der Jahre 2005-2011 und 2013 gerügt worden ist.

    3. Es kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben, ob Art. 86b Abs. 2 Satz 1 BVG im vorliegenden Fall auf die Beschwerdegegnerin als Personalfürsorgestiftung ohne reglementarische Leistungsversprechen überhaupt anwendbar wäre. Insbesondere muss nicht entschieden werden, wie allfällige intertemporalrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der per

      1. April 2016 in Kraft getretenen Gesetzesrevision vom 25. September 2015 betreffend das anwendbare Recht bei Personalfürsorgestiftungen (Änderung von Art. 89a Abs. 6 ZGB und Schaffung zwei neuer Absätze zu Art. 89a ZGB [Abs. 7 und 8]; vgl. AS 2016 935 ff.) zu beantworten wären.

    4. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 26 Abs. 1 VwVG war keine im Ergebnis vom angefochtenen Entscheid abweichende Würdigung des bei der Vorinstanz gestellten Akteneinsichtsbzw. Informationsgesuches geboten:

      Abgesehen von Kopien der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 2012 der Beschwerdegegnerin, hinsichtlich welcher mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. November 2016 Akteneinsicht gewährt worden war (vgl. E. 6.2), lagen der BSABB im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids unbestrittenermassen keine Aktenstücke vor, welche zum einen geeignet gewesen wären, Grundlage für die Beurteilung der Frage nach einer unzulässigen Verwendung freier Mittel im Jahr 2012 zu bilden, und zum anderen den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren vorenthalten worden wären. Mit dem bei der Vorinstanz gestellten Akteneinsichtsbzw. Informationsgesuch wurde folglich (soweit nicht die Kopien der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 2012 betreffend) sinngemäss darum ersucht, dass bei der Beschwerdegegnerin diejenigen Dokumente herausverlangt werden, welche geeignet sind, Grundlage des aufsichtsrechtlichen Entscheids betreffend die allfällige unzulässige Verwendung freier Mittel im Jahr 2012 sowie die damit verbundenen allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu bilden. Zugleich wurde - ebenfalls sinngemäss - gefordert, dass nach Edition dieser Unterlagen Akteneinsicht gewährt wird.

      Angesichts des vorn (in E. 5) Dargelegten war im vorinstanzlichen Verfahren davon auszugehen, dass bei der Beschwerdegegnerin (abgesehen

      vom Original der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 2012) keine Dokumente existieren, welche geeignet gewesen wären, Grundlage des in der Sache zu fällenden Entscheids betreffend die allfällige Verwendung freier Mittel im Jahr 2012 zu bilden. Insbesondere waren auch die Dokumente der Beschwerdegegnerin zu den Jahren 2005-2011 und 2013 nicht als geeignete Grundlagen für diesen Entscheid zu betrachten, da als erstellt erachtet werden konnte, dass im Jahr 2012 (soweit hier interessierend) gar keine freien Mittel verwendet wurden (vgl. E. 5). Sodann war auch nicht zu erwarten, dass ein Beizug des Originals der Jahresrechnung und des Jahresberichtes 2012 entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu Tage fördern würde.

      Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 4.4) darauf verzichten, dem erwähnten, sinngemässen Editionsbegehren der damaligen Beschwerdeführenden stattzugeben (eine solche antizipierte Beweiswürdigung hat die BSABB in

      E. 4.2 und E. 5 des angefochtenen Entscheids im Ergebnis vorgenommen, und zwar insbesondere mit ihren Ausführungen, wonach es mangels Verteilung freier Mittel gar keine diesbezüglichen Stiftungsratsbeschlüsse gebe). Damit aber blieb das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und seiner Streitgenossen im vorinstanzlichen Verfahren umfangmässig auf die bei der BSABB vorliegenden Akten beschränkt. Es verhielt sich insofern nicht anders, wie wenn die BSABB statt auf den Beizug von (weiteren) Unterlagen der Beschwerdegegnerin auf die Einholung der Akten einer anderen Behörde verzichtet hätte (vgl. dazu vorn E. 4.3.2).

      Soweit das vom Beschwerdeführer und seinen Streitgenossen gestellte Akteneinsichtsgesuch die Kopien des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 2012 der Beschwerdegegnerin betraf, war das Verfahren vor der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids auch unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 26 Abs. 1 VwVG gegenstandslos, weil den Beschwerdeführenden diese Kopien bereits zuvor ausgehändigt worden waren (vgl. E. 6.2).

    5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Notwendigkeit weiterer Dokumente der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung, ob diese Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2012 freie Mittel in rechtswidriger Weise verwendet hat und deshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen anzuordnen sind, ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen. Es besteht demgemäss kein Anlass,

die Beschwerdegegnerin im Sinne des entsprechenden Beschwerdeantrages anzuweisen, «dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemässe umfassende Akteneinsicht, mit Kopierecht, in die Verteilung der freien Mittel der Beschwerdegegnerin [für das Jahr 2012] [ ] relevanten Originalakten zu gewähren» (Beschwerde, S. 2). Dieses Begehren ist folglich unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG, zu welchen namentlich Verfügungen über Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss Art. 86b Abs. 2 BVG zählen, ist für den Versicherten gemäss Art. 74 Abs. 2 BVG kostenlos, es sei denn, er handle mutwillig oder leichtsinnig.

      Die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns können rechtsprechungsgemäss als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Ausführungen auf einen Sachverhalt abstützt, von welchem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist sodann auch das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung ist indessen nicht gegeben, solange es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde ist nicht mit einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung gleichzusetzen. Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, sie das Rechtsmittel aber dennoch ergreift (siehe zum Ganzen - freilich zum kantonalen Verfahren nach aArt. 73 Abs. 2 BVG - BGE 128 V 323 E. 1b).

      Soweit es sich vorliegend um eine Streitigkeit betreffend das (allfällige) Recht der versicherten Person auf Information im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Art. 86b Abs. 2 BVG handelt, ist das Verfahren nach dem Gesagten grundsätzlich kostenlos. Freilich unterstellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mutwilliges Handeln. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe betreffend einen einzigen Lebenssachverhalt vier verschiedene Verfahren angestrengt (nämlich das im Kanton E. durchgeführte Klageverfahren gegen die

      D.

      sowie ein damit zusammenhängendes Revisionsverfahren,

      das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren A-693/2016 sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren) und sich dabei auf Tatsachen gestützt, deren Unrichtigkeit er bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer in diesem Kontext auch vor, er setze - offensichtlich uneinsichtig - jeweils unter Geltendmachung identischer Argumente neue Verfahren in Gang, ohne den Rechtsmittelweg gegen die Gerichtsentscheide, mit welchen seinen Anträgen nicht entsprochen wurde, zu nutzen. Letztlich gehe es ihm statt um die endgültige Klärung von Rechtsfragen darum, seine ehemalige Arbeitgeberin und mit ihr verbundene Institutionen mit den verschiedenen Verfahren zu belasten.

      Die Prozessführung des Beschwerdeführers lässt sich in relevanter Weise weder als leichtinnig noch als mutwillig qualifizieren. In den erwähnten Verfahren stellen sich nämlich schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten des kantonalen Gerichtes im Sinne von Art. 73 BVG und der BSABB als BVG-Aufsichtsbehörde sowie aufgrund der unterschiedlichen Gegenparteien des Beschwerdeführers (D. bzw. die B. ) inhaltlich nicht dieselben Fragen. So galt es die Frage nach einer allfälligen Verletzung von Art. 86b Abs. 2 BVG nur im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und dem vorangegangenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren) zu beantworten. Jedenfalls, soweit es um das (mögliche) Informationsrecht nach Art. 86b Abs. 2 BVG geht, lässt sich auch nicht mit Recht behaupten, der Beschwerdeführer habe sich wider besseres Wissen oder in Missachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt auf nicht gegebene Tatsachen gestützt. Auch kann sein Bestreben, in diesem Punkt eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, nicht als tadelnswert qualifiziert werden. Ein Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung liegt ferner insoweit nicht vor, als der Beschwerdeführer erst vor dem Bundesverwaltungsgericht (sinngemäss) gestützt auf Art. 86b Abs. 2 BVG die Aushändigung der Jahresberichte und der Jahresrechnungen 2005-2011 und 2013 (zwecks Überprüfung der Mittelverwendung in diesen Jahren) forderte (vgl. E. 2.3 und 6.3).

      Soweit es vorliegend um Art. 86b Abs. 2 BVG geht, sind dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Kosten aufzuerlegen. Hingegen ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen kostenpflichtig (Art. 74 Abs. 2 BVG e contrario) und sind die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario), ebenso wenig die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 7, A-2907/2015 vom 23. Mai 2016 E. 6.2). Ob es sich - wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss behauptet - jedenfalls in Bezug auf den auf Art. 86b Abs. 2 BVG fallenden Teil der Beschwerde anders verhalten würde, wenn dem Beschwerdeführer leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen wäre, muss mangels relevantem Leichtsinn oder entsprechender Mutwilligkeit (vgl. E. 8.1) nicht geklärt werden.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

  • die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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