Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5189/2017 |
Datum: | 05.07.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Recht; Vorinstanz; Beitrags; Urteil; Beiträge; Bundes; Vorsorge; Betreibung; Verzug; Höhe; Verzugszins; Arbeitgeberin; Verfügung; Beweis; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Beitragsverfügung; Forderung; Arbeitnehmer; Mahnung; Zahlung; Verfahren; Sachverhalt; Datum; Arbeitnehmende |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 102 OR ;Art. 11 BV ;Art. 113 BV ;Art. 12 BV ;Art. 29 BV ;Art. 39 BV ;Art. 41 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 BV ; |
Referenz BGE: | 119 III 63; 121 V 204; 122 V 157; 127 III 232; 129 III 535; 129 V 237; 130 II 482; 130 V 1; 130 V 329; 130 V 526; 131 II 200; 133 II 35; 134 I 140; 134 III 115; 136 V 73; 140 II 134; 141 I 60; 143 II 37 |
Kommentar: | - |
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 29.01.2019 (9C_602/2018)
Abteilung I
A-5189/2017
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien A. ,
[ ],
vertreten durch
lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt, Niggli Kaeslin & Partner,
[ ],
Beschwerdeführerin,
gegen
[ ],
Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
Bei der A. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Ort A] (davor: [Ort B]). Sie wurde am
10. Mai 1979 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere den Betrieb von X. Anlagen.
Nachdem es die Arbeitgeberin - trotz mehrmaliger Aufforderung - versäumt hatte, sich freiwillig einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, wurde sie zum Zwecke der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) mit Verfügung vom 16. Juli 2007 zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 ab.
In der Folge stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin ausstehende Beitragsleistungen in Rechnung und leitete letztlich die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl des damals zuständigen Betreibungsamtes [Ort B] erging am 27. Oktober 2011.
Am 4. November 2011 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfügung, mit welcher der von der Arbeitgeberin erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben wurde.
Die gegen die Beitragsverfügung erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache - namentlich zur vertieften Prüfung der Vorbringen der Arbeitgeberin sowie zur Neubestimmung der geschuldeten Beiträge - an die Auffangeinrichtung zurück.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 gelangte die Auffangeinrichtung, Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil, an die Arbeitgeberin und gab ihr Gelegenheit, „sich über die Zusammensetzung und Berechnung der Forderungen ein Bild zu machen“. Dem Schreiben beigelegt war eine Zusammenstellung folgender Punkte:
geschuldete Beiträge je Mitarbeiter
jeweilige Beschäftigungsperiode
Jahreslohn gemäss AHV
versicherter Lohn
Jahresbeitrag
Anzahl Beschäftigungsmonate
Beitragssatz in Prozent
Entwicklung des Sparbeitrages
Zinssatz in Prozent
belasteter Zins
Summe des belasteten Beitrags
Gleichzeitig wurde die Arbeitgeberin darum ersucht, den ausstehenden Betrag in Höhe von Fr. 232‘947.48 innert 10 Tagen zu begleichen.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zahlungsaufforderung der Auffangeinrichtung. Sie verwies auf das erwähnte Urteil vom 5. März 2014 (vgl. Bst. A.e) und wendete ein, aus diesem gehe hervor, dass die Auffangeinrichtung eine neue Beitragsverfügung zu erlassen habe. Ausserdem sei der Begründungspflicht in gebührendem Umfang nachzukommen. Die erhaltene Beitragsrechnung erfülle weder die Formerfordernisse an eine Verfügung noch die sonstigen Auflagen des Bundesverwaltungsgerichts. Namentlich fehle es nach wie vor an einer verständlichen und ausführlichen Begründung der Beitragsforderung. Anhand der Tabellen der Auffangeinrichtung sei das Verhältnis zwischen Entwicklung Sparbeitrag, Zinssatz, belasteter Zins und Summe belasteter Beitrag nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien erneut Zinsen auf Altersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge aufgerechnet worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich untersagt habe. Auch sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bezügen von B. nicht um Lohnzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sondern um Verwaltungsratshonorare. Entsprechend seien auf diesen Einkünften keine Beiträge an die berufliche Vorsorge geschuldet (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.3 und 4.1.2). Sodann habe die Auffangeinrichtung mit der Beitragsrechnung keine Gehörsgewährung verbunden, sondern direkt eine zehntägige Frist zur Begleichung der geltend gemachten Forderung angesetzt. Unter den gegebenen Umständen werde man der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Einwände seien vertieft geprüft worden und die Zusammenstellung der geschuldeten Beiträge ermögliche es der
Arbeitgeberin nun, die Beiträge nachzurechnen und zu prüfen. Sie sei damit in der Lage, die belastete Forderung in Höhe von Fr. 232‘947.48 nachzuvollziehen. Entgegen der Meinung der Arbeitgeberin habe das Bundesverwaltungsgericht die Auffangeinrichtung nicht dazu aufgefordert, direkt eine neue Beitragsverfügung zu erlassen. Vielmehr sollte die Auffangeinrichtung im Sinne der Erwägungen des Gerichts vorgehen und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlassen. Namentlich habe sie der Arbeitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, sich ein Bild über die belasteten Beiträge zu machen. Erst wenn die Arbeitgeberin die Frist zur Begleichung der Forderung ungenutzt verstreichen lasse, müsse die Auffangeinrichtung den geschuldeten Betrag erneut auf dem Betreibungsweg einfordern und gegebenenfalls eine neue Verfügung erlassen. In diesem Sinne handle es sich beim Schreiben vom 20. Januar 2015 mit den zugehörigen Unterlagen nicht um eine Verfügung, sondern lediglich um eine detaillierte Rechnung mit den dazugehörigen Berechnungsgrundlagen. Betreffend die Bezüge von B. werde auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 (vgl. oben Bst. A.b) verwiesen. Das Gericht habe darin seine Versicherungspflicht ab dem 1. Oktober 1986 anerkannt.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 liess die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin einen Auszug ihres Kontokorrentkontos zukommen und ersuchte sie, den ausstehenden Betrag von Fr. 232‘952.05 bis zum 1. Mai 2015 zu begleichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass verspätete Zahlungen und rückwirkende Mutationen zu Kontokorrentzinsen führen können, welche zum Jahresende belastet würden.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2016 informierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin - unter Hinweis auf den beigelegten Kontoauszug - dass ihr Beitragskonto per 31. Dezember 2015 einen Saldo von Fr. 227‘742.00 zu Gunsten der Auffangeinrichtung aufweise. Es wurde um Zahlung bis spätestens am 31. Januar 2016 gebeten.
Zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 16. August 2016 erfolgten diverse Rechnungen (A-Post), Zahlungserinnerungen (A-Post) und Mahnungen (16.02.2016, 17.05.2016, 16.08.2016 [Einschreiben]). Zumindest für Letztere Mahnung befindet sich ein Zustellnachweis in den Akten.
Mit Schreiben vom 16. September 2016 sandte die Auffangeinrichtung schliesslich ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt [Ort B]. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 293‘829.32 setzte sich wie folgt zusammen:
Kontokorrent: Fr. 227‘715.15
Betreibungskosten: Fr. 100.00
Mahnkosten: Fr. 50.00
5% Verzugszins vor Betreibung: Fr. 65‘964.17
Gegen den der Arbeitgeberin am 20. September 2016 zugestellten Zahlungsbefehl vom 19. September 2016 erhob diese gleichentags Rechtsvorschlag.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör. Sie gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 28. Oktober 2016 zur Forderung zu äussern; insbesondere dazu, weshalb die Beiträge nach Art. 66 BVG nicht geschuldet sein sollten. Werde innert Frist weder der Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht noch der Rechtsvorschlag zurückgezogen, werde die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG den Rechtsvorschlag beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 sandte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung über Fr. 294‘032.62.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wandte sich die Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung und ersuchte um Gewährung des Akteneinsichtsrechts sowie um einstweilige Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Nach Durchsicht der Akten werde um Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wiederholte die Arbeitgeberin ihr Gesuch um Akteneinsicht, welche in der Folge gewährt wurde.
Am 21. November 2016 reichte die Arbeitgeberin ihre Stellungnahme ein und beantragte, es sei für die in Betreibung gesetzte Forderung keine Rechtsöffnung zu erteilen. Ausserdem sei die verfügende Behörde anzuhalten, ihre in Betreibung gesetzte Forderung rechtsgenüglich zu begründen. Gerügt wurde im Allgemeinen, die Beitragsrechnung der Auffangeinrichtung könne mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Sodann enthalte die in Betreibung gesetzte Forderung zahlreiche Widersprüche. Des Weiteren sei für die Arbeitgeberin nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Auffangeinrichtung die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegend massgebenden Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 (1. Rechtsgang) umgesetzt habe.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte eine Reduktion der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte die Auffangeinrichtung dem (nun zuständigen) Betreibungsamt [Ort A] mit, dass sich der am 16. September 2016 in Betreibung gesetzte Betrag infolge Beitragsmutationen um Fr. 75‘622.65 vermindere. Eine weitere Verminderung um Fr. 875.00 wurde dem zuständigen Betreibungsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitgeteilt.
Am 14. Juli 2017 erliess die Auffangeinrichtung schliesslich eine neue Beitragsverfügung und hob den Rechtsvorschlag auf. Sie stellte unter anderem fest, die Arbeitgeberin habe gemäss Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse während der Beitragsjahre 1987 - 2007 obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt. Die aus den Lohnbescheinigungen entnommenen Details zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge seien aus den beigelegten Beitragsrechnungen für die relevanten Beitragsjahre und aus der Zusammenstellung der Beitragssätze ersichtlich. Bisher habe die Arbeitgeberin jedoch keinerlei Beiträge für die relevanten Beitragsjahre bezahlt. Im Weiteren ging die Auffangeinrichtung auf die einzelnen Vorbringen der Arbeitgeberin in deren Stellungnahme vom 21. November 2016 ein. In Dispositiv (Ziff. I) wird schliesslich festgehalten, dass die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung folgende Beträge schulde:
- Fr. 158‘406.90
Verzugszins von 5% auf Fr. 151‘217.50 seit dem 16. September 2016
Gebühren in Höhe von Fr. 50.00 für die Mahnung vom 16. August 2016
Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 67465 in Höhe von 100.00
Verzugszins bis zum 16. September 2016 in Höhe von Fr. 65‘964.17
Gemäss Ziff. II wird der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 217‘331.67 aufgehoben und gemäss Ziff. III werden der Arbeitgeberin die Kosten der Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.00 auferlegt.
Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juli 2017 liess die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie anerkennt den in der Beitragsverfügung genannten Betrag von Fr. 158‘406.90 im Umfang von Fr. 99‘395.88, bestreitet jedoch den Betrag von Fr. 59‘011.02 nebst Zinsen vor dem 14. Juli 2017. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im genannten Umfang und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, damit diese ihre in Betreibung gesetzte Forderung rechtsgenüglich begründe; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2017 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz dahingehend, dass sie an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den dortigen Beweisanträgen vollumfänglich festhalte. Darüber hinaus weist sie insbesondere darauf hin, dass die bisher in dieser Sache gefällten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts für die Parteien verbindlich seien, ohne dass explizit auf die einzelnen Erwägungen hingewiesen werden müsse. Die Vorinstanz bleibe sodann den Nachweis der Zustellung der Rechnungen und Mahnungen gemäss Beilagen 6 - 14 (zur Vernehmlassung) schuldig. Darüber hinaus gehe es nicht an, dass die Vorinstanz ihr für die selbstverschuldete lange Verfahrensdauer einen Verzugszins aufbürde. Zudem seien die BVG-Beiträge zweckgebunden finanziert und daher entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht voraussetzungslos geschuldet. Abschliessend sei festzustellen, dass die Vorinstanz nach beinahe 30 Monaten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 einen Betrag von Fr. 293‘829.32 zuzüglich Zinsen und Gebühren in Betreibung gesetzt habe, ohne den richterlich auferlegten Begründungsanforderungen nachzukommen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4 BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist.
Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom
14. Juli 2017; Sachverhalt Bst. C.a). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204
E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom
13. März 2018 E. 1.6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140).
Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_353/2017 vom
24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni
2018 E. 4.4 m.w.H.).
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.).
Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I
135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:
die relevante Beitragsperiode;
die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta)
(siehe zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.3 m.w.H; C-6579/2011 vom 5. März 2014 S. 5 f.).
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten
eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom
6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG - wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4 m.w.H.).
Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2).
Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als der jeweils gültige Schwellenwert, muss er auf diesen
Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle seine dem BVG unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind (Art. 10 BVV 2). Zu diesen Angaben gehören selbstredend alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken (vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.2).
Die jeweilige Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge, d.h. er muss sowohl die Arbeitnehmerals auch die Arbeitgeberbeiträge überweisen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BVG; vgl. nachfolgend E. 3.3.4).
Der Arbeitgeber hat den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG muss er die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. Diese gesetzliche Fälligkeitsregel wurde mit der 1. BVG-Revision eingeführt und damit das Ende der Frist explizit als bestimmter Verfalltag im Sinne von
Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet (Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG-
Revision, BBl 2000 2637, 2699; vgl. E. 3.4.2).
Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 1 - 3 BVV 2).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG sowie Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG i.V.m. Art. 12 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG) auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VO Auffangeinrichtung]; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Zwangsanschluss), Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2bis BVG; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.2).
Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden - wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten - von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht nun der gesetzliche
Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4).
Während also die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen - ohne dass bereits ein Versicherungsoder Freizügigkeitsfall eingetreten ist - zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.1 und E. 6.2). Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2; Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 m.w.H.).
Zu beachten ist, dass sich diese Unterscheidung nicht auf die beitragsund verjährungsrechtlichen Folgen auswirkt, die sich aus dem Zwangsanschluss ergeben. Denn diese dürfen nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht. So vermag allein die Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld zu begründen (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2 am Ende; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.1).
Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung). Der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung). Rechtliche Grundlage für die rückwirkende Erhebung von Verzugszinsen sind somit die genannten Verordnungsbestimmungen. Diese erweisen sich als gesetzmässig, zumal auch in Art. 12 Abs. 2 BVG die Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung von Verzugszinsen im Falle eines rückwirkenden Zwangsanschlusses ausdrücklich festgehalten wird (vgl.
E. 3.2.3 sowie Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.2).
Sodann muss der Arbeitgeber bei Tod oder Invalidität eines dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmers einen Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das Altersguthaben des betreffenden Arbeitnehmers, begrenzt (Art. 3 Abs. 3 VO Auffangeinrichtung).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), welches Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet. Gemäss diesem Reglement können - soweit hier interessierend - für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.--, für eine Inkasso Mahnung Fr. 50.--, für ein Betreibungsbegehren Fr. 100.-- sowie 450.-- für eine Rechtsöffnung eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der entsprechenden Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 und A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.7).
Wie erwähnt, vermag in Fällen eines rückwirkenden zwangsweisen Anschlusses allein die Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld auszulösen (vgl. E. 3.3.3). Begründet wird dies mit der konstitutiven
Wirkung der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind (BGE 130 V 526 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3). Im vorliegenden Fall wurde die Anschlussverfügung angefochten und die Beschwerde schliesslich abgewiesen. Damit stellte sich in Bezug auf die Fälligkeit grundsätzlich die Anschlussfrage, ob das Datum der Verfügung oder aber der Zeitpunkt ihrer Rechtskraft massgebend sei. Mit anderen Worten stellte sich die Frage des Rückbezugs der Wirkung (der Zwangsanschlussverfügung). Diese Frage lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einheitlich beantworten, sondern es ist jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage abzustellen (BGE 140 II 134 E. 4.2.1; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N. 69 S. 1136). Im vorliegenden Fall kann diese Frage allerdings offen gelassen werden, da es in der konkret zu beurteilenden Konstellation keinen Unterschied macht, ob
von der Fälligkeit per 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfügung) oder per 3. Dezember 2008 (Datum der Rechtskraft der Zwangsanschlussverfügung) ausgegangen wird (vgl. dazu E. 4.3.7.2).
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; vgl. E. 3.2.3). In den Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung wird in Ziff. 4 Abs. 6 festgehalten, dass dem Arbeitgeber die Beiträge gemäss jeweils gültigem Reglement bzw. jeweils gültiger Beitragsordnung vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt werden. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben, wobei Ausstände gemahnt werden. Wird die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung gemäss Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
Der Regelung, wonach der Schuldner einer Geldschuld Verzugszins zu zahlen hat, sobald er in Verzug ist, liegt die Fiktion zu Grunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbe-
trag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 129 III 535 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.1).
Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken (Art. 38 SchKG). Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, § 1 N. 20). Im Rahmen der Schuldbetreibung ist zwischen materiellen Streitigkeiten, rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht zu unterscheiden. Geht es um die Feststellung des materiellen Rechts als Grundlage einer Vollstreckung, mithin um die Frage, ob eine Forderung besteht, liegt eine materiellrechtliche Streitigkeit vor (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., § 2 N. 95; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTER, Grundriss des Schulbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4 N. 47 ff.). Zu den materiellrechtlichen Streitigkeiten zählen Verfahren gemäss Art. 79 SchKG (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4
N. 49; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.1).
Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebenden Verfügungen zu erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (vgl. E. 3.3.2). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiellrechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und
E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
In Änderung der Rechtsprechung wurde mit Urteil des BVGer A-4311/ 2016 vom 22. März 2017 bestimmt, dass für die Bemessung der Kosten für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechtsöffnung durch die Auffangeinrichtung in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente massgebend sind (E. 11.3 des genannten Urteils). Fehlt es an einer
reglementarischen Grundlage, sind die Kosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung nach dem Aufwand geschuldet.
Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb für erstere keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.4).
Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.5).
Im vorliegenden Fall ist die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beitragsverfügung vom 14. Juli 2017 zu überprüfen.
Diesbezüglich ist zunächst auf den Umfang des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.5) einzugehen:
Gemäss Dispositiv der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung verlangt die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Bezahlung folgender Beträge (vgl. Sachverhalt Bst. C.a):
Fr. 158‘406.90 (ausstehende Beiträge für die Zeit zwischen 31. März 1987 und 31.12.2007 + Kosten für Lohnmutationen [Fr. 2‘400.--] + 2 Mahnungen [Fr. 100.--])
Verzugszins von 5% auf Fr. 151‘217.50 seit dem 16. September 2016 (Datum der Betreibung)
Gebühren in Höhe von Fr. 50.00 für die Mahnung vom 16. August 2016
Gebühren für die Einleitung der Betreibung in Höhe von 100.00
Verzugszins bis zum 16. September 2016 in Höhe von Fr. 65‘964.17
Kosten der (hier angefochtenen) Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.00
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Umfang von Fr. 59‘011.02 nebst Zins vor dem 14. Juli 2017. Hingegen wird die Forderung der Vorinstanz im Umfang von Fr. 99‘395.88 anerkannt. Dabei handelt es sich um die Beiträge betreffend B. (vgl. Sachverhalt Bst. A.g und A.h), deren Berechnung die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage nun nachzuvollziehen in der Lage sei und
sie insoweit anerkenne, als für das Jahr 1989 von einer Lohnsumme von Fr. 57‘000.-- (statt von Fr. 60‘000.-- wie die Vorinstanz) ausgegangen werde (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.4). Im Übrigen solle die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese ihre in Betreibung gesetzte Forderung rechtsgenüglich begründe (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre in Betreibung gesetzte Forderung nicht rechtsgenüglich begründet, ist ihr nicht zu folgen. War die erste Beitragsverfügung hinsichtlich ihrer Begründungsdichte noch zu bemängeln (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), entspricht die nun zu beurteilende Beitragsverfügung den rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 2.3): Der angefochtenen Verfügung beigelegt ist ein Kontokorrentauszug auf dem sämtliche Buchungen seit 1987 einzeln aufgelistet sind (Beilage 2). Hinter jeder Buchung steht ein Verweis auf den detaillierten Berechnungsnachweis (Beilage 3). Aus diesem ergeben sich, aufgeschlüsselt nach Jahr und Person, alle für die Beitragsforderung relevanten Informationen. Ebenfalls der angefochtenen Verfügung beigelegt ist eine Übersicht über die anwendbaren Beitragssätze (Beilage 4). Aufgrund dieser Auflistungen sind die in Rechnung gestellten Beiträge nun konzis und übersichtlich dargestellt, womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, nun in der Lage zu sein, die Berechnung der Beiträge betreffend B. nachzuvollziehen (vgl. E. 4.1.2). Da für alle anderen ehemaligen Mitarbeitenden dieselben Informationen zur Beitragsberechnung auf dieselbe Weise verfügbar sind, ist nicht dargetan, weshalb die Nachvollziehbarkeit nur mit Blick auf B. gegeben sein sollte. Die angefochtene Verfügung kann allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen sachgerecht angefochten und gerichtlich überprüft werden (vgl. E. 2.2). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb auch kein Anlass für eine diesbezügliche Rückweisung der Sache besteht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die vorinstanzliche Verfügung - namentlich mit Bezug auf die Ermessensbetätigung und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - als bundesrechtskonform.
Dieses Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Rügen - auf welche im Folgenden eingegangen wird, soweit sie nicht durch die vorstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit wiederlegt worden sind - nicht umzustossen.
Es gehört zu den Aufgaben einer Arbeitgeberin, die von ihr zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Situation ihrer Angestellten. So wäre es an ihr gewesen, sich bei Erfüllen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einer BVGVorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. E. 3.2.1). Die Ausgleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die Verantwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVG-Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 4.3.2).
Die Arbeitgeberin ist sodann verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind (vgl. E. 3.2.2). Den genannten Verpflichtungen ist die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Aufforderungen - nicht nachgekommen, bis schliesslich ein zwangsweiser Anschluss verfügt werden musste.
Auch im Rahmen der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv Ziff. 3) hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr alle Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse anzugeben. Diesem pflichtgemässen Auftrag ist die Beschwerdeführerin wiederum nicht nachgekommen. Vielmehr stellte sie sich im Rahmen der Anfechtung der Zwangsanschlussverfügung auf den Standpunkt, es wäre an der Vorinstanz gewesen, entsprechende Abklärungen (z.B. betreffend Befristung von Arbeitsverhältnissen bzw. betreffend nebenberuflicher Tätigkeit von Arbeitnehmenden) zu machen. Damit ist sie nicht durchgedrungen (vgl. Urteil des BVGer C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2). Auch im vorliegenden Verfahren verkennt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten (vgl.
E. 3.2.2) und so bleiben ihre Behauptungen betreffend die Natur der einzelnen Anstellungsverhältnisse unsubstantiiert.
Das Gesagte gilt namentlich für die Rüge betreffend den Arbeitnehmer P. . Die Beschwerdeführerin macht hier - wie schon im ersten Rechtsgang - geltend, dieser habe nur eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt und sei somit gestützt auf Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen (vgl. E. 3.1.3). Sie legt jedoch keine Beweismittel ins Recht, welche diese Behauptung untermauern würden. Abgesehen davon wären allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen gemäss Rechtsprechung auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). Darauf ist die Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang hingewiesen worden (vgl. Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 S. 10). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in ständiger Rechtsprechung die auf den Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse aufgeführten Löhne als beweiskräftig. Somit hat die Vorinstanz - mangels eines Abänderungsbescheides der zuständigen Ausgleichskasse - bei der Festsetzung der Löhne vorliegend zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse abgestellt (vgl. E. 3.1.2). Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
E. 1.7.3) auf die Abnahme des diesbezüglichen Zeugenbeweises (B. ; wohl eher Parteibefragung) zu verzichten.
Ebenfalls nicht genügend substantiiert ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmenden Q. und R. seien für ein anderes Unternehmen tätig und bei diesem versichert gewesen. Sollten die Löhne effektiv falsch abgerechnet worden sein, hätte eine entsprechende Mutation - wie soeben dargelegt - bei der Ausgleichskasse erwirkt werden müssen. Dies ist - soweit aktenkundig - nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf die bestehenden Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt (vgl. E. 3.1.2) und ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.7.3) auf die Abnahme des Zeugenbeweises (B. ; wohl eher Parteibefragung) zu verzichten.
Auch hinsichtlich der Arbeitnehmerin D. substantiiert die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend. Es reicht jedenfalls nicht aus, zu behaupten, die betreffende Arbeitnehmerin habe ihren BVG-Anteil „für die vergangene Phase im Rahmen der Konvention über die Nebenfolgen ihrer Scheidung in bar ausbezahlt erhalten“, womit die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin entfalle. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnte zivilrechtliche Vereinbarung Einfluss auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin haben sollte. Diese schuldet der Vorsorgeeinrichtung in jedem Fall die gesamten Beiträge (vgl. in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 4.3.6). Bleibt die zivilrechtliche Vereinbarung ohne beitragsrechtliche Folgen, ist auf die entsprechende Zeugeneinvernahme (B. ; wohl eher Parteibefragung) in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.7.3) zu verzichten.
Betreffend die Beiträge von B. rügt die Beschwerdeführerin, es sei für das Jahr 1989 von einer Lohnsumme von Fr. 57‘000.-- (statt von Fr. 60‘000.--) auszugehen. Stein des Anstosses ist hier, dass auf der Lohnliste (Buchungsjournal) der zuständigen Ausgleichskasse zunächst der Betrag Fr. 60‘000.-- vermerkt worden war. Dazu kam eine weitere Lohnbuchung in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die zweite Buchung sei von der ersten abzuziehen. Bei genauer Betrachtung ist allerdings festzustellen, dass auch bei anderen Mitarbeitenden Lohnkorrekturen vorgenommen worden waren. Resultierte die Korrektur in einer Addition zweier Lohnsummen, wurde dies mit dem Code 00.99 markiert. So auch bei B. . Es wäre also eher von einer Lohnsumme von Fr. 63‘000.-- auszugehen gewesen. Allerdings finden sich auf der entsprechenden Buchungsliste verschiedene, teils widersprüchliche Vermerke, deren Ursprung nicht mehr nachvollzogen werden kann. Entsprechend hat die Vorinstanz den zusätzlichen Lohnbestandteil in Höhe von Fr. 3‘000.-- ausser Acht gelassen und ist zugunsten der Beschwerdeführerin vom ursprünglichen Betrag von Fr. 60‘000.-- ausgegangen. Das Gericht sieht aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, davon abzuweichen. Insbesondere besteht kein Grund, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, von einem Jahreslohn von Fr. 57‘000.-- auszugehen.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen zwar gemäss Art. 12 BVG Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hätten, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe (vgl. E. 3.3.3). Solche Ansprüche seien allerdings gegenüber der Auffangeinrichtung innert fünf Jahren geltend zu machen, ansonsten sie als „periodische Ansprüche“ verjähren würden (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG). Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche ihrer ehemaligen Arbeitnehmenden verjährt. Die rechtliche Konstellation führe nun zum zweckwidrigen Resultat, dass die Vorinstanz Beiträge von der Beschwerdeführerin eintreibe, ohne je eine Leistung an die Destinatäre abliefern zu müssen. Mit anderen Worten bereichere sich die Vorinstanz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, weshalb die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Personen in der Beitragsberechnung unberücksichtigt zu lassen seien.
Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass diese Argumentation ins Leere zielt. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Versicherung. Dies bedeutet, dass die Ansprüche von Versicherten in gewissen Fällen höher sind als die Summe der tatsächlich geleisteten Beiträge. In anderen Fällen ist die Summe der einbezahlten Beiträge höher als die bezogenen
Leistungen. Für den Bestand der Beitragsforderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Arbeitgeberin ist unerheblich, ob im Einzelfall ein Versicherungsoder Freizügigkeitsfall eintritt oder nicht. Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz bereichert, da gemäss Art. 41 Abs. 3 BVG Guthaben, welche auf Freizügigkeitskontenoder Policen nach Art. 10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) angelegt sind, nach Ablauf von 10 Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, eventualiter sei zu prüfen, ob die Vorinstanz bereits Leistungen nach Art. 12 BVG erbracht habe. Dies sei insofern relevant, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmenden in allen Beitragsjahren den kompletten Lohn - also ohne Abzüge für die BVG-Beiträge - ausbezahlt habe. Sollte die Vorinstanz Leistungen gegenüber den Arbeitnehmenden erbracht haben bzw. noch erbringen, wären die Arbeitnehmerbeiträge, welche hiermit von der Beschwerdeführerin für diesen beschränkten Fall abgetreten würden, im Sinn von Art. 39 Abs. 2 BVG zur Verrechnung zu bringen. Entsprechend reduziere sich die eingeklagte Kapitalforderung um den Anteil der Arbeitnehmerbeiträge. Dies treffe insbesondere auf die ehemaligen Arbeitnehmenden C. , E. , F. , G. , H. , J. ,
K. , L. , M. , N. , D.
O. zu.
und
Diesbezüglich ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich die gesamten Beiträge schuldet. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss er die Arbeitnehmerbeiträge direkt vom Lohn abziehen und sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die jeweilige Vorsorgeeinrichtung weiterleiten (vgl. E. 3.2.3). Missachtet er diese Pflicht, kann er daraus grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 39 Abs. 2 BVG beruft, wonach der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden darf, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, scheitert ihre Argumentation im vorliegenden Fall schon daran, dass sie - als gemäss Beweislastregel beweisbelastete Partei (vgl. E. 1.7.2) - keinerlei Nachweis für ihre Behauptung, wonach keine Lohnabzüge für die Arbeitnehmerbeiträge gemacht worden seien, erbringt.
Weiter sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Verzugszinsen bestritten. Die Vorinstanz unterscheidet dabei in «Verzugszins vor Betreibung» in Höhe von Fr. 65‘964.17 für die Zeit vom 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfügung) bis zum 16. September 2016 (Datum des Betreibungsbegehrens) und in «Verzugszins nach Betreibung» in Höhe von 5% auf Fr. 151‘217.50 seit dem 16. September 2016. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, frühestens seit dem Datum der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung (14. Juli 2017) Verzugszins zu schulden (vgl. E. 4.1.2).
Zunächst ist hierzu auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Beitragsverfügung mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach Art. 66 Abs. 2 BVG als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet sei (vgl. E. 3.2.3). Damit begehe die Vorinstanz Rechtsverweigerung und verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Im vorliegenden Fall sei Verzugszins erst auf den Zeitpunkt hin festzulegen, in welchem die Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen und die bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben einhalte. Es sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der Unzulänglichkeiten der Vorinstanz tragen müsse. Die Vorinstanz habe im ersten Rechtsgang klare Anweisungen erhalten, wie sie vorzugehen habe, um eine rechtskonforme Beitragsverfügung zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer C-6579/2011 vom 5. März 2014). Dass die Vorinstanz auch im September 2016 - also über 2,5 Jahre später - nicht in der Lage gewesen sei, eine rechtsgenügliche Verfügung zu erlassen, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Verzugszinsen praxisgemäss immer einfordert und Ausnahmen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht angezeigt sind. Ausserdem verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass es für die Pflicht, Verzugszins zu leisten, weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners bedarf. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass auch die Vorinstanz eine gewisse Verantwortung für eine längere Verfahrensdauer trägt, der Beschwerdeführerin entstand dadurch jedoch insofern kein „Schaden“ oder „Nachteil“, als dass sich das geschuldete Geld während des gesamten Zeitraums bei ihr befand und sie darüber verfügen konnte (vgl. E. 3.4.3).
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz dürfe Zinsen erst ab dem Datum einer schriftlichen Mahnung verlangen, wobei sich keine solche in den Akten befinde. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz frühestens ab dem Zeitpunkt des Zahlungsbefehls, d.h. ab dem 16. September 2016 (recte: 19. September 2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.b), Zinsen verlangen dürfen, wobei Verzugszinsen erst mit Eröffnung einer schriftlichen Verzugszinsverfügung geschuldet seien.
Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rechtsgang (Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014, S. 11; vgl. Sachverhalt Bst. A.e) entschieden, dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6 und 7 der Anschlussbedingungen der Vorinstanz erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden können. Eine solche finde sich nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls (27. Oktober 2011; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) keine Zinsen hätte verlangen dürfen. Ob diese bisherige Rechtsprechung, welche die Erhebung von Verzugszinsen an eine vorgängige Mahnung knüpft (z.B. Urteil des BVGer C-1899/ 2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.2 und E. 5.5.4), bundesrechtskonform ist, kann offen bleiben, denn im vorliegenden Fall ist auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts betreffend die Beschwerdeführerin abzustellen, auf welches sich diese in guten Treuen berufen darf. Massgebender Zeitpunkt für die Erhebung von Verzugszinsen ist demnach im vorliegenden Fall der
27. Oktober 2011 (Datum des ersten Zahlungsbefehls nach Fälligkeit der Beitragsforderungen). Nicht massgebend ist - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - der zweite Zahlungsbefehl datierend vom
19. September 2016. Entscheidend ist nämlich, dass die Beitragsforderung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2007 (Datum des Zwangsanschlusses) bzw. spätestens am 3. Dezember 2008 (Datum der Rechtskraft des Zwangsanschlusses) fällig geworden ist (vgl. dazu
E. 3.4.1) und der Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011 gemäss rechtskräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Mahnung darstellen soll, bzw. einer solchen gleichgestellt sei. Dass die genaue Höhe der Beitragsschuld in der Folge erst noch berechnet werden musste bzw. sich später noch verändert hat, ändert daran nichts. Denn wie in Erwägung 3.4.3 dargelegt, bedarf es für die Verzugszinsschuld weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners. Vielmehr hat dieser auch dann Verzugszins zu leisten, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte. Aus demselben Grund geht die Beschwerdeführerin
auch fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, erst ab Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung (14. Juli 2017) Verzugszinsen zu schulden.
Die Art der Berechnung des Verzugszinses bis zur Einleitung der Betreibung ergibt sich dem Grundsatz nach in rechtsgenüglicher Weise aus dem der angefochtenen Verfügung beigelegten «Nachweis Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Betreibung». Die jeweiligen Beträge werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz allerdings insofern neu zu berechnen sein (Rückweisung, vgl. E. 5.5), als der Zins wie vorangehend dargelegt im vorliegenden Fall ab dem 27. Oktober 2011 und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen ab dem 16. Juli 2007 eingefordert werden darf.
Sodann ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Erhebung von Kosten in Höhe von Fr. 2‘400.-- für Lohnmutationen (vgl. E. 4.1.1) sei nicht rechtmässig.
Gemäss dem massgebenden Kostenreglement können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen (pro versicherte Person und Jahr) Kosten in Höhe von Fr. 100.-- erhoben werden (vgl. E. 3.3.5). Das Gericht gelangt zwar zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall nachträgliche Lohnmutationen vorgenommen werden mussten. Wie viele es tatsächlich waren, lässt sich aus den vorhandenen Akten allerdings nicht ohne weiteres eruieren. Es kann somit nicht als nachgewiesen gelten, dass 24 Lohnmutationen erfolgt sind. Aus diesem Grund dürfen die diesbezüglichen Kosten in Höhe von gesamthaft Fr. 2‘400.-- nicht erhoben werden (vgl. E. 1.7.2).
Als nicht aktenkundig erweisen sich schliesslich die beiden im Kontokorrent aufgeführten Mahnungen (2. März 2016 und 1. Juni 2016). Auch diese Kosten von insgesamt Fr. 100.-- sind der Beschwerdeführerin somit nicht aufzuerlegen (vgl. E. 3.3.5).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 100.-- für die effektive Einleitung der Betreibung sowie für die nachweislich zugestellte Mahnung in Höhe von Fr. 50.-- entsprechen dem anwendbaren Kostenreglement und sind nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für die Kosten für die hier angefochtene Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (vgl. E. 3.3.5 und E. 3.5.3).
Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich zusammenfassend Folgendes:
Mangels Nachweis können der Beschwerdeführerin die Kosten für nachträgliche Lohnmutationen in Höhe von Fr. 2‘400.-- nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. E. 4.3.8).
Der Beschwerdeführerin nicht in Rechnung gestellt werden können sodann mangels Nachweis Kosten für die Mahnungen vom 2. März 2016 und vom 1. Juni 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 100.-- (vgl. E. 4.3.9).
Demgegenüber erweist sich die um die vorangehend genannten Beträge reduzierte Forderung der Vorinstanz in Höhe von Fr. 155‘906.90 für ausstehende Beiträge für die Zeit vom 31. März 1987 bis 31. Dezember 2007 als rechtskonform (vgl. E. 4.2).
Dasselbe gilt für die Kosten in Höhe von Fr. 50.-- für die nachweislich zugestellte Mahnung vom 16. August 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.i), die Kosten von Fr. 100.-- für die Einleitung der Betreibung sowie die Kosten für die vorliegend angefochtene Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (vgl. E. 4.3.10).
Betreffend den «Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Betreibung» ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, zu neuem Entscheid über den Verzugszins, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Zins insofern neu zu berechnen, als dieser im vorliegenden Fall - wie im ersten Rechtsgang verbindlich entschieden - erst ab dem 27. Oktober 2011 (Datum des ersten Zahlungsbefehls) und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen ab dem 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfügung) eingefordert werden darf (E. 4.3.7.2).
Die Verfahrenskosten (hier Fr. 3‘000.--) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin - in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) - reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag
ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Ausgangsgemäss ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin sodann eine reduzierte, mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 1‘500.-- festzusetzende, Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 14 VGKE).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 wie folgt geändert:
Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 155‘906.90 zuzüglich
Verzugszins 5% auf Fr. 151‘217.50 seit 16. September 2016
Gebühren für die Mahnung vom 16. August 2016 Fr. 50.00
Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 67465 Fr. 100.00 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 67465 des Betreibungsamts [Ort A] (Zahlungsbefehl vom 19. September 2016) wird im Umfang von Fr. 151‘367.-- (Fr. 151‘217.50 + Fr. 50.-- + Fr. 100.--) aufgehoben.
Betreffend den unter Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung genannten „Verzugszins bis zum 16. September 2016“ (Fr. 65‘964.17) wird die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zur entsprechenden Aufhebung des Rechtsvorschlags an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren (Fr. 3‘000.--) werden der Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang von Fr. 2‘000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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