Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-2949/2017 |
Datum: | 13.06.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Recht; Verfügung; Vorinstanz; Bundes; Betreibung; Auffangeinrichtung; Forderung; Arbeitgeber; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Rechtsvorschlag; Forderungen; Zwangsanschluss; Höhe; Arbeitgeberin; Anschluss; Betreibungs; Gebühr; Beitrags; Verfahren; Entscheid; Rorschach; Betrag; Verzugszins; BVGer; Beiträge; Lassstundung |
Rechtsnorm: | Art. 104 OR ;Art. 11 BV ;Art. 16 KG ;Art. 16 StGB ;Art. 31 KG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 BV ;Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 128 II 145; 134 III 115; 139 II 243 |
Kommentar: | Christoph Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 44 BV BVG VwVG, 2008 |
Abteilung I
A-2949/2017
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Elias-Canetti-Strasse 2
Postfach 8050 Zürich Vorinstanz.
Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
Die A. AG ist unter der UID-Nr. ( ) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie bezweckt unter anderem die ( ; vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen; eingesehen am 30. Mai 2018).
Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 gewährte das Kreisgericht Rorschach der A. AG die provisorische Nachlassstundung und mit solchem vom 6. November 2014 die definitive Nachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten, welche mit Entscheid vom 12. Mai 2015 um zwei Monate bis zum 13. Juli 2015 verlängert wurde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2015 bestätigte das Kreisgericht Rorschach den Nachlassvertrag zwischen der A. AG und ihren Gläubigern.
Mit E-Mail vom 15. September 2015 teilte die B. Sammelstiftung (nachfolgend: Sammelstiftung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass sie den Anschlussvertrag der A. AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2014 aufgelöst habe. Bis dato sei ihr keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben worden.
Mit nun rechtskräftiger Verfügung vom 25. Mai 2016 ordnete die Auffangeinrichtung den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Gemäss Ziff. II des Dispositivs wurden der Arbeitgeberin die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 leitete die Auffangeinrichtung für den Betrag von Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem
14. Dezember 2016, den Verzugszins vor dem 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56 sowie die Betreibungsund Mahnkosten von Fr. 150.-, also gesamthaft für Fr. 3‘501.21.-, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Die Forderung von Fr. 3‘288.65 setzte sich dabei zusammen aus den geschuldeten Beiträgen vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 für zwei Arbeitnehmende in der Höhe von Fr. 2‘263.65, den Gebühren für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- sowie den Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts von zwei Versicherten in der Höhe von je Fr. 100.-.
Am 15. Dezember 2016 erliess das Betreibungsamt Rorschach-Rorschacherberg den entsprechenden Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [ ]), wogegen die Arbeitgeberin am 19. Dezember 2016 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr mit Frist bis zum
28. Januar 2017 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei unbenutzt abgelaufener Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen.
Am 25. April 2017 erliess die Auffangeinrichtung androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 3‘288.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 14. Dezember 2016, Mahnund Betreibungskosten von Fr. 150.- sowie Verzugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56 nachforderte (Ziff. I des Dispositivs). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ( ) des zuständigen Betreibungsamtes im Betrag von Fr. 3‘501.21 (Ziff. II des Dispositivs) und auferlegte der Arbeitgeberin die Kosten der Verfügung von Fr. 300.- (Ziff. III des Dispositivs). Schliesslich hielt sie fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist diese Verfügung vollstreckbar werde und sie dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Ziff. IV des Dispositivs).
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 25. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, dass die Forderungen der Vorinstanz vor dem 11. Juni 2014 entstanden seien und deshalb in die Nachlassstundung fallen würden. Die Frist für Forderungseingaben sei zum Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung bereits abgelaufen und nicht angemeldete Forderungen könnten nachträglich nicht mehr durchgesetzt werden. Aus diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des zuständigen Betreibungsamtes sei zu schützen.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung nichtig sei, insoweit sie damit erneut über die bereits rechtskräftige Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 25. Mai 2016 sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- verfügt und in der Betreibung Nr. ( ) den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufgehoben habe. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 2‘463.65 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf diesem Betrag seit dem 14. Dezember 2016, Verzugszinsen bis zum 14. Dezember 2016 von Fr. 62.56, eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 24. November 2016 und eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen habe. DispositivZiff. II der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes Rorschach-Rorschacherberg im Betrag von Fr. 2‘676.21 aufzuheben sei. Im Übrigen beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Eingabe vom 12. August 2017 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie hält im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rügen fest.
Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11).
Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvorschlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüglich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 119 zur selben Konstellation im Recht der Selbstveranlagungssteuern mit Bezug auf die Eidgenössische Steuerverwaltung). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3).
In der angefochtenen Verfügung wurden die Beiträge inklusive Kosten gemäss Kostenreglement festgehalten, die per Einleitung der Betreibung fällig waren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C sowie E. 2.5 hinten). Im Gesamtbetrag von Fr. 3‘501.21 enthalten sind auch die Gebühren von Fr. 825.- für den Zwangsanschluss, die mit rechtskräftiger Verfügung vom
25. Mai 2016 festgelegt wurden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a). In Bezug auf diesen Betrag ist der Grundsatz ne bis in idem nicht gewahrt. Insoweit,
als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von Fr. 825.- erneut verfügt und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts insoweit nicht einzutreten ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1; BGE 139 II 243 E. 11.2; Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017
E. 1.2.3 und C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). Dies entspricht denn auch der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.2.3) einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 145 E. 1.2.2).
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in ihren reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist sie ihr nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind. Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33).
Im Rahmen eines zwangsweisen Anschlusses an die Auffangeinrichtung entsteht die Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber mit verfügtem Zwangsanschluss (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom
2. September 2009 E. 4.3). Die Unterscheidung, ob ein Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 BVG oder nach dessen Bst. d i.V.m. Art. 12 BVG vorliegt, ist hierbei unerheblich, denn deren Fälligkeit und Verjährung dürfen nicht von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Versicherungsfall eingetreten ist. Aus diesem Grund vermag allein die Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld zu begründen - und nicht etwa der frühere Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung von obligatorisch nach BVG zu versichernden Arbeitnehmenden, der Eintritt eines Versicherungsfalles oder die Anmeldung an die Auffangeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2 am Ende).
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung ab Fälligkeit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 3 Abs. 6 f. Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VOAA dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom
Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. auch das bei Erlass der angefochtenen Verfügung gültige Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben [nachfolgend: Kostenreglement] sowie den subsidiär anwendbaren Art. 104 Abs. 1 und 2 OR und zu Letzterem Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die ihr durch die Vorinstanz auferlegten Forderungen seien rechtlich nicht durchsetzbar, da sie vor der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juli 2014 entstanden seien und nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens angemeldet wurden. Die Höhe der Forderungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. D). Der Nachweis der Beitragsbemessung durch die Vorinstanz ist denn auch nachvollziehbar und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge, welche für die beiden der Versicherungspflicht unterstehenden Arbeitnehmenden erhoben wurden (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1,
Art. 7 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2012 6347]), und der darauf geschuldeten Verzugszinsen. Überdies sind die von der Vorinstanz erhobenen Mahnund Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.- und Fr. 100.- und die im Rahmen der allgemeinen Durchführung der beruflichen Vorsorge angefallenen Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts von zwei Versicherten in der Höhe von je Fr. 100.- gerechtfertigt, da sie reglementskonform auferlegt wurden und
die entsprechenden Massnahmen der Vorinstanz belegt sind (vgl. vorangehende E. 2.5). Ebenso wenig zu beanstanden ist die in Dispositiv-Ziff. III auferlegte Gebühr und zwar weder nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltenden altrechtlichen noch nach der mittlerweile Anwendung findenden neurechtlichen Praxis (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.5 mit weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die strittigen Forderungen entstanden sind und ob die Vorinstanz zu Recht über diese verfügt hat.
Für Gläubiger von Nachlassforderungen, d.h. von Forderungen, die vor Bewilligung der Nachlassstundung entstanden sind, ist der bestätigte Nachlassvertrag nach Art. 310 SchKG verbindlich. Forderungen, die nach der Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrages entstanden sind, gelten nicht als Nachlassforderungen, sondern richten sich gegen den Schuldner persönlich (FRANCO LORANDI, Dauerschuldverhältnisse im Nachlassverfahren, AJP 10/2004, S. 1221).
Im Rahmen eines Zwangsanschlusses entstehen Beitragsforderungen mit dessen Verfügung (vgl. vorne E. 2.3). Vorliegend wurde der Zwangsanschluss am 25. Mai 2016 und damit nachweislich nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung vom 11. Juni 2014 und auch nach der Bestätigung des Nachlassvertrages vom 17. Juni 2015 verfügt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.b). Die strittigen Forderungen gelten somit nicht als Nachlassforderungen und der Nachlassvertrag ist für die Vorinstanz unverbindlich.
Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht wie geltend gemacht auf Art. 312 SchKG, wonach der Schuldner einem Gläubiger nicht mehr zusichern darf, als diesem gemäss Nachlassvertrag zusteht, berufen. Ebenso scheitert die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, sie würde sich der Gläubigerbevorzugung nach Art. 167 SchKG (recte: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) strafbar machen, wenn sie die Forderungen der Vorinstanz begleichen würde. Nach Art. 167 StGB strafbar ist die inkongruente Deckung, d.h. eine Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (Urteil des BGer vom 27. Februar 2017 6B_985/2016 E. 4.1.2). Die Zahlung einer fälligen Schuld durch übliche Zahlungsmittel hingegen bleibt straflos (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl.
2013, Art. 167 N. 24). Die vorliegend strittigen Forderungen sind kraft verfügtem Zwangsanschluss fällig geworden (vgl. vorne E. 2.3), womit deren Begleichung nicht unter den Straftatbestand von Art. 167 StGB fällt.
Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die Sammelstiftung habe ihren Anschluss per 1. Januar 2014 rückwirkend aufgelöst. Hiervon habe sie jedoch erst nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am
11. Juli 2014 Kenntnis erhalten. Über allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Sammelstiftung oder die Rechtmässigkeit des mittlerweile ohnehin rechtskräftig verfügten Zwangsanschlusses ist im vorliegenden Verfahren, in welchem lediglich die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung zu überprüfen ist, nicht zu befinden. Auch wenn die Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Auflösung des Anschlussvertrages zumindest fraglich erscheint, erübrigen sich daher entsprechende Ausführungen.
Somit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht über die strittigen Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es regelmässig der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundesverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.1.1 mit weiteren Hinweisen). Insoweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das
Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Insofern sind ihr folglich keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG ohnehin keine Kosten aufzuerlegen.
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. VGKE) im Umfang von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2017 insofern nichtig ist, als die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzten Gebühren von Fr. 825.- für den Zwangsanschluss erneut verfügt und in der Betreibung Nr. ( ) des Betreibungsamtes RorschachRorschacherberg den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 600.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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