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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2788/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2788/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2788/2018
Datum:27.09.2018
Leitsatz/Stichwort:Mehrwertsteuer
Schlagwörter : Steuer; MWSTG; Sicherstellung; Mehrwertsteuer; Recht; Sicherstellungsverfügung; Gefährdung; Mehrwertsteuerpflicht; Sicherheit; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuerpflichtige; Höhe; Verfahren; Verhalten; Konkurs; Urteil; Leistung; Forderung; Sachverhalt; Steuerforderung; Sinne; Schuld; Abrechnung; Verfügung; Betrag; Entscheid; ührt
Rechtsnorm: Art. 10 MWSTG ;Art. 106 BGG ;Art. 13 BV ;Art. 14 MWSTG ;Art. 18 MWSTG ;Art. 34 MWSTG ;Art. 35 MWSTG ;Art. 36 BV ;Art. 37 MWSTG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 MWSTG ;Art. 82 BGG ;Art. 86 MWSTG ;Art. 93 MWSTG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2788/2018

U r t e i l  v o m  2 7.  S e p t e m b e r  2 0 1 8

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien A. ,

vertreten durch

Lars Rindlisbacher, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sicherstellungsverfügung (MWST).

Sachverhalt:

A.

Das Einzelunternehmen A. , Restaurant B. , mit Sitz in ( ) bezweckt gemäss Handelsregister das Führen eines Restaurationsbetriebes. Am 8. März 2018 reichte A. der ESTV den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein, nannte darin den 1. Januar 2018 als Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit, bezifferte ihre voraussichtlichen Umsätze in den ersten zwölf Monaten ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit CHF 150‘000.- und beantragte die Abrechnung der MWST nach vereinnahmten Entgelten mittels Saldosteuersätzen (fortan auch: SSS).

B.

Mit Schreiben vom 11. April 2018 wandte sich die ESTV an A. (fortan: Steuerpflichtige) und bestätigte dieser, dass sie mit Wirkung per

1. Januar 2018 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert worden sei. Bereits zuvor bewilligte die ESTV der Steuerpflichtigen die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zum SSS von 5.1%.

C.

Mit Verfügung vom 12. April 2018 verpflichtete die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) die Steuerpflichtige dazu, eine Sicherstellung von Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 7‘000.- zu leisten. Sie begründete dies damit, dass die Steuerpflichtige schon in einem früheren Zeitraum für die Führung eines Restaurantbetriebes als Steuerpflichtige registriert und in dieser Eigenschaft Schuldnerin der ESTV gewesen sei. Die Steuerpflichtige sei ihren finanziellen Verpflichtungen jedoch nur teilweise nachgekommen. Der über die Steuerpflichtige am 3. Mai 2016 eröffnete Konkurs habe für die ESTV als Gläubigerin mit der Ausstellung eines Konkursverlustscheines im Betrag von CHF 40‘386.89 geendet, welcher bis heute vollständig ungedeckt geblieben sei.

D.

Hiergegen liess die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2018 Beschwerde erheben. Sie beantragt:

  1. Die Sicherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2018 sei aufzuheben.

  2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt; unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MWST.

Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei am 21. Januar 2018, also kurz nach der Neueröffnung des Restaurationsbetriebes, von einem betrunkenen Gast angegriffen und schwer verletzt worden, wodurch es ihr bis heute nicht möglich sei, ihre Arbeit wieder aufzunehmen und den Betrieb wie vorher zu führen. Nachdem sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe, habe sie am 23. April 2018 operiert werden müssen und sei seither vollständig arbeitsunfähig. Es sei deshalb unklar, ob sie den Betrieb weiterführen könne. Da seit der Betriebsübernahme gerade einmal vier Monate vergangen seien und aufgrund der dargestellten Ereignisse, sei ihr die Bildung finanzieller Reserven zur Leistung der von der ESTV verfügten Sicherstellung weder möglich noch zumutbar gewesen. Die individuellkonkreten Verhältnisse würden es nicht rechtfertigen, von ihr, nebst der Bezahlung der laufenden Mehrwertsteuern, noch zusätzlich eine Sicherheitsleistung von CHF 7‘000.- einzufordern. Dadurch würde die Existenz der Unternehmung stark gefährdet und es käme unweigerlich zum Konkurs.

Aufgrund der von der ESTV behaupteten Gefahr, sie komme ihrer künftigen Mehrwertsteuerzahlungspflicht nicht nach, habe sie die Mehrwertsteuer auf Basis ihrer Umsätze für die Monate Januar bis März 2018 (CHF 36‘575.50 Umsatz ergibt CHF 1‘865.35 Mehrwertsteuer) bereits vor der eigentlichen Fälligkeit (31. August 2018) am 11. Mai 2018 bezahlt. Sie werde ihrer Mehrwertsteuerpflicht fortan freiwillig quartalsweise nachkommen.

E.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin dazu auf, bis am 5. Juni 2018 das der Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt sowie mit den nötigen und nicht bereits eingereichten Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten entschieden werde.

F.

Nachdem die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 15. Mai 2018 geforderten Unterlagen mit Eingabe vom 18. Mai 2018 eingereicht hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, setzte Lars Rindlisbacher als amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin ein und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, ab.

G.

    1. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragt die ESTV, die Beschwerde vom 11. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eintreten sei; unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung der Sicherstellung verweist die ESTV vorab auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 12. April 2018.

    2. Darüber hinaus führt die ESTV hinsichtlich des Sachverhalts im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bereits als Inhaberin des Einzelunternehmens C. (erstmals) per 25. April 2009 steuerpflichtig geworden. Der von der Beschwerdeführerin selber deklarierte und geschuldete Steuerbetrag für das 2. Semester 2013 sei von dieser weder ganz noch teilweise bezahlt worden. Die hierauf eingeleitete Betreibung habe zur Ausstellung eines Pfändungsverlustscheines geführt. Am 3. Mai 2016 sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und im summarischen Verfahren durchgeführt worden. Die ESTV habe hierauf die von der Beschwerdeführerin selbst deklarierten und geschuldeten, aber nicht beglichenen, Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden 2014, 2015 und 1. Januar 2016 bis 3. Mai 2016 beim zuständigen Konkursamt zur Kollokation angemeldet. Bei Abschluss des Verfahrens habe ein Konkursverlustschein im Betrag von CHF 40‘386.89 resultiert (inklusive der Forderung aus dem oben erwähnten Pfändungsverlustschein), welcher bis heute vollständig ungedeckt geblieben sei.

    3. In rechtlicher Hinsicht führt die ESTV sodann weiter aus, Voraussetzung für eine Sicherstellung sei eine mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung des Steueranspruchs im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung. Derlei sei vorliegend gegeben, da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstmaligen Steuerpflicht bereits vor der Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten gegenüber der ESTV nicht mehr nachgekommen sei. Werde nach der Konkurseröffnung über die Inhaberin eines Einzelunternehmens von dieser nach verhältnismässig kurzer Zeit ein

neuer Betrieb mit demselben Zweck gegründet und geführt, ohne dass die in der Vergangenheit angefallenen Schulden weder ganz noch teilweise getilgt worden seien, müsse eine erhebliche Unsicherheit und Ungewissheit bezüglich des künftigen Steuerbezugs angenommen werden und eine objektive Gefährdung desselben erscheine offensichtlich.

Zwischen dem Verhalten der steuerpflichtigen Person und der Gefährdung des Steuerbezugs müsse des Weiteren ein Kausalzusammenhang glaubhaft gemacht werden können, damit eine Sicherstellung gerechtfertigt sei. Hierbei sei das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstmaligen Steuerpflicht, i.e. die Nichterfüllung der Zahlungspflichten bei der später in Konkurs gefallenen Einzelunternehmung, zu berücksichtigen. Die unterlassene Wahrnehmung dieser Pflichten zum Nachteil der ESTV sei beim neu gegründeten und nun aktiven Einzelunternehmen relevant, da die Beschwerdeführerin dessen Inhaberin sei. Die verlangte Sicherstellung habe sodann bezüglich ihrer Höhe und der zeitlichen Ausdehnung verhältnismässig zu sein. Im vorliegenden Falle habe sich die ESTV an der mutmasslichen Steuerschuld der Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit orientiert. Diese Vorgehensweise zur Bestimmung der Höhe werde auch in anderen Verfahren betreffend die Leistung einer Sicherstellung gewählt und nicht beanstandet.

H.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich nach dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) ereignet. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und zur noch älteren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.

    2. Gegen Mehrwertsteuersicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 93

      Abs. 4 MWSTG; vgl. auch Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG sowie [zum Ausschluss des Einspracheverfahrens] Art. 93 Abs. 3 Satz 2 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Urteil des BVGer A-7574/2008 vom 27. Januar 2009).

      Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

2.

    1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.

    2. Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten, und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 und 1bis MWSTG). Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im

      Inund Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

    3. Die Steuerpflicht beginnt für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

    4. Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 005 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 103 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für

      sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung (AS 2017 6305) nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 MWSTG).

    5. Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben (Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer bei der Anwendung von Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG).

    6. Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG), ermittelt die Steuerforderung selber (vgl. Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).

3.

3.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die ESTV Mehrwertsteuern, Zinsen und Kosten, selbst wenn diese weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint.

Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz MWSTG). Gemäss Art. 93 Abs. 7 MWSTG ist die Sicherstellung zu leisten «durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken».

3.2

      1. Art. 93 Abs. 1 MWSTG stellt eine sog. «Kann-Vorschrift» dar. Der ESTV kommt bei deren Handhabung ein gewisser Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Urteile des BVGer

        A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.4, A-1663/2006 vom 19. März 2007

        E. 2.2.2 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]).

      2. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht - wie erwähnt - weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig zu sein. Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderungen sicherzustellen. Doch muss sich die Begründetheit der Forderung immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.2; A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG]; RALF

        IMSTEPF, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 93 N. 1).

      3. Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG muss eine Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der Mehrwertsteuerforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung bestehen (vgl. IMSTEPF, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 11). Eine solche Gefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen werden könnte - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Im Einzelfall kann es bereits ausreichen, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger die Abrechnungen nicht korrekt ausfüllt bzw. nicht fristgerecht einreicht (vgl. Urteil des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.3.1).

        Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist hingegen eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht. Das gefährdende Verhalten des Mehrwertsteuerpflichtigen muss bewiesen werden. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten

        und der Gefährdung des Steuerbezuges muss hingegen nur glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile des BVGer A-7174/2016 vom 25. April 2018 E. 3.1.3.1; A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1

        aMWSTG], mit Hinweisen).

        Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Mehrwertsteuer, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstveranlagung. Der Mehrwertsteuerpflichtige ist für die vollständige und korrekte Abrechnung der Mehrwertsteuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die Einhaltung der daraus entstehenden Pflichten bloss stichprobenweise. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt verhält, müssen der Verwaltung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige Steuererhebung sichergestellt bleibt. Nicht nötig ist, dass die Gefährdung einer Mehrwertsteuerforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen selbst ausgeht. Auf den Ursprung der Gefährdung kommt es nicht in erster Linie an, er kann mithin auch bei Dritten liegen. Juristische Personen müssen sich das Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen. Das frühere Verhalten eines verantwortlichen Organs einer juristischen Person ist für die Beurteilung, ob eine Steuer gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Mehrwertsteuerpflichtigen zu tun haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Eine Gefährdung im fraglichen Sinne wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen, nunmehr konkursiten Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwortlich gemacht werden musste, dass die Abrechnungsund Zahlungspflichten - mit der Folge eines beträchtlichen Schadens für den Fiskus - nie korrekt wahrgenommen wurden (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc [zu Art. 58 Abs. 1 aMWSTV]; siehe zum Ganzen die Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.3.1, BVGer A-1663/2006 vom 19. März 2007

        E. 2.2.1 [zu Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen).

      4. Sodann muss die gegen einen Mehrwertsteuerpflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 3 BV) vereinbar bzw. verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als

es die Umstände verlangen. Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen Schulden Rechnung tragen. Unzulässig wäre beispielsweise eine Sicherstellung im Betrag der gesamten voraussichtlichen Mehrwertsteuern bis zum Ende der Mehrwertsteuerpflicht. Diese Grenze rechtfertigt sich umso mehr, als die Behörde jederzeit eine (weitere) Sicherstellungsverfügung erlassen kann. Betreffend die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist. Hält sich die Sicherstellungsverfügung an die festgestellte Mehrwertsteuerforderung, hat eine weitergehende Prüfung des Umfanges der geforderten Sicherheiten zu unterbleiben (vgl. Urteile des BVGer A-2373/2017 vom 30. August 2017 E. 4.5, A-1663/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2.2 [zu

Art. 70 Abs. 1 aMWSTG], mit Hinweisen; zur Verhältnismässigkeit siehe auch IMSTEPF, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 21).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist der entscheidwesentliche Sachverhalt unbestritten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die ESTV mit der Verfügung vom 12. April 2018 von der Beschwerdeführerin zurecht die Leistung einer Sicherheit im Betrag von CHF 7‘000.- verlangt hat.

4.2

      1. Die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steuern, Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG setzt zunächst voraus, dass die Forderung, die sichergestellt werden soll, wahrscheinlich begründet ist. Dazu braucht die Forderung weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig zu sein. Grundsätzlich ist die ESTV auch befugt, künftige Forderungen sicherzustellen. Die Frage, ob die Begründetheit der Forderung wahrscheinlich ist, braucht nicht einlässlich geprüft zu werden; eine prima-faciePrüfung reicht aus (E. 3.2.2).

        In casu nannte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtige vom 8. März 2018 den 1. Januar 2018 als Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit, bezifferte den voraussichtlichen Umsatz ihres Restaurantbetriebes in den ersten zwölf Monaten mit CHF 150‘000.- und beantragte die Abrechnung der MWST nach vereinnahmten Entgelten mittels SSS, worauf sie seitens der ESTV per 1. Januar 2018 als Mehrwertsteuerpflichtige registriert wurde und den SSS von 5.1% zugeteilt bekam (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Gestützt auf diese Angaben durfte die

        ESTV im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung vom 12. April 2018 davon ausgehen, dass in der laufenden Steuerperiode bereits Steuerforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden waren

        (i.e. in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 12. April 2018) und - ebenfalls in der laufenden Steuerperiode 2018 - noch weitere Steuerforderungen entstehen würden, die gesamthaft den sichergestellten Betrag von CHF 7‘000.- übersteigen. Die Begründetheit der mit Verfügung vom 12. April 2018 sichergestellten Forderung in Höhe von CHF 7‘000.- war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zumindest wahrscheinlich. Dies wird im Übrigen auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diese im 1. Quartal 2018 einen Umsatz von CHF 36‘575.50 erzielt habe, was einer Steuerforderung von CHF 1‘865.35 entspricht (vgl. Sachverhalt Bst. D), bestätigt.

      2. Weiter setzt die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steuern, Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG voraus, dass eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung der Mehrwertsteuerforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung besteht. Hierzu bedarf es gemäss der Lehre und Rechtsprechung eines Verhaltens, welches die Gefährdung auslöst. Die Kausalität zwischen diesem Verhalten und der Gefährdung muss nur glaubhaft gemacht werden. Nicht genügend für eine Sicherstellungsverfügung ist eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. E. 3.2.3).

        Es ist erstellt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass diese die von ihr selbst deklarierten und geschuldeten Steuerbeträge, welche auf vergleichbarer Tätigkeit beruhten, für den Zeitraum vom 2. Semester 2013 bis 3. Mai 2016 bis heute nicht beglichen hat und dass der ESTV in der Höhe der genannten Forderungen ein Konkursverlustschein ausgestellt werden musste (vgl. Sachverhalt Bst. G). Angesichts dieses früheren Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass diese nun wiederum einen neuen Betrieb mit demselben Zweck führt, durfte die ESTV im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung ohne weiteres davon ausgehen, dass die rechtzeitige Bezahlung der Steuern vorliegend gefährdet ist.

      3. Schliesslich setzt die Rechtmässigkeit einer Sicherstellung von Steuern, Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG voraus,

        dass diese dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen. Dies gilt im Wesentlichen für die Höhe der verlangten Sicherheit, welche der voraussichtlichen Schuld Rechnung zu tragen hat. Betreffend die Höhe der geforderten Sicherheiten hat die Rechtsmittelinstanz jedoch nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (vgl. E. 3.2.4).

        Wie aus den vorgängigen Ausführungen (vgl. vorne E. 4.2.1) und den Vorbringen der ESTV ersichtlich ist, hat sich die ESTV bei der Festlegung des sicherzustellenden Betrages an der mutmasslichen Steuerschuld der Beschwerdeführerin im ersten Jahr nach Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit orientiert. Der von der Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht prognostizierte Jahresumsatz (vgl. Sachverhalt Bst. A) hat sich nach Ablauf des 1. Quartals 2018 als realistisch herausgestellt. Damit wird die auf die gesamte erste Steuerperiode hochgerechnete Steuerforderung gegenüber der Beschwerdeführerin voraussichtlich geringfügig höher ausfallen, als die sichergestellten CHF 7‘000.- (vgl. E. 4.2.1). Die Höhe der verlangten Sicherheit trägt somit der voraussichtlichen Schuld der Beschwerdeführerin ohne weiteres Rechnung und ist keinesfalls als übersetzt zu betrachten, zumal damit - wie erwähnt - nicht einmal die gesamte für die erste Steuerperiode zu erwartende Steuerforderung sichergestellt wird. Die von der ESTV bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Sicherheitsleistung hält demnach dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

      4. An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts.

        1. Zum einen hat sich der bedauerliche Angriff eines betrunkenen Gastes auf die Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2018 offenbar, i.e. gemäss den Zahlen des 1. Quartals 2018, nicht dergestalt auf deren Umsatz ausgewirkt (vgl. Sachverhalt Bst. D), dass von tieferen künftigen Steuerforderungen ausgegangen werden und die verfügte Sicherstellung von CHF 7‘000.- als offensichtlich übersetzt gelten müsste.

        2. Zum anderen sprechen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die (moderate) Sicherheitsleistung von CHF 7‘000.- gefährde die Existenz der Unternehmung und führe unweigerlich zum Konkurs, im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer früheren Steuerpflicht ihren Zahlungspflichten über weite Strecken nicht

nachgekommen ist, eher dafür, diese zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten. Denn damit wird nur nochmals unterstrichen, dass unsicher ist, ob die Beschwerdeführerin ihre künftigen Steuerschulden tatsächlich bezahlen wird.

Die ESTV führt in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 93 Abs. 7 MWSTG unter anderem an, die geforderte Sicherheit könne insbesondere auch durch eine Bankgarantie, solvente Solidarbürgschaften oder Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen - und somit auch durch Dritte - geleistet werden für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Mittel für die Leistung der Sicherheit in Form einer Barhinterlage verfüge. Die geforderte Sicherheitsleistung müsse die Existenz des Unternehmens demnach nicht zwingend gefährden, wie es in der Beschwerde dargestellt werde. Überdies seien die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung ohnehin nicht relevant und nicht zu berücksichtigen, ansonsten in verschiedenen Fällen gar keine Sicherstellung nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG verlangt werden könne, was dem Grundgedanken der Sicherung künftiger Steuerforderungen diametral zuwiderlaufen würde. Diesen Ausführungen der ESTV ist grundsätzlich beizupflichten.

4.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ESTV die Beschwerdeführerin zurecht dazu verpflichtet hat, den Betrag von CHF 7‘000.- sicherzustellen, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr aber mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

    2. Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen, insbesondere auch nicht der derlei anbegehrenden ESTV (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Hingegen ist dem Rechtsvertreter als amtlich beigeordneter Rechtsbeistand für die ihm angefallenen Kosten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl.

Art. 12 VGKE). Dieses ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Anwalt hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der aktenkundigen Bemühungen ist die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf CHF 1‘000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

6.

Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Mehrwertsteuersicherstellungsverfügung ist als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie zugleich als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG zu qualifizieren, weshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) gegen das vorliegende Urteil einzig gerügt werden kann, verfassungsmässige Rechte seien verletzt. Dabei trifft die beschwerdeführende Partei die qualifizierte Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (IMSTEPF in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 93 N. 54; vgl. zum Ganzen ferner Urteil des BGer 2C_774/2011 vom 3. Januar 2012 E. 1.2.3 f. [zur LSVA] sowie Urteil des BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016 vom

8. Dezember 2016 E. 1.2.2 [zur Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Gerichtsinstanzen über abgaberechtliche Sicherstellungsverfügungen kantonalen Rechts und Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlichen Anwalt der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘000.- ausgerichtet.

4.

Die Beschwerdeführerin hat die Entschädigung für den amtlichen Anwalt dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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